Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.10.2004

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   BGH, 28.10.2004 - III ZR 297/03 (1)   

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https://dejure.org/2004,1154
BGH, 28.10.2004 - III ZR 297/03 (1) (https://dejure.org/2004,1154)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2004 - III ZR 297/03 (1) (https://dejure.org/2004,1154)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03 (1) (https://dejure.org/2004,1154)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Haftung des Insolvenzverwalters nach Aufnahme des Rechtsstreits für die zuvor noch nicht entrichtete Verfahrensgebühr und die erst mit Urteilserlass fällig gewordene Urteilsgebühr - Durch Revisionseinlegung ausgelöste Gebühren als Insolvenzforderungen - Erwerb eines ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Revisionsklägers

  • zvi-online.de

    InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; GKG § 60 a. F. (= § 33 n. F.)
    Haftung des Insolvenzverwalters für Gerichtskosten in einem nach Teilannahme der Revision aufgenommenen Prozess nur aus dem Gegenstandswert des noch anhängigen Teils

  • Judicialis

    GKG § 60 (F: bis 30.6.2004); ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenhaftung des Insolvenzverwalters nach teilweiser Annahme der Revision

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Insolvenz des Revisionsklägers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 356
  • ZIP 2004, 2293
  • MDR 2005, 238 (Ls.)
  • EuZW 2005, 30
  • NZI 2005, 33
  • BB 2004, 2659
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 24.05.1994 - 21 W 26/93
    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 297/03
    Demgegenüber wird in jüngerer Zeit zunehmend vertreten, der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung könne die insolvenzrechtliche Einordnung der Forderung als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung nicht beeinflussen, vielmehr lasse sich - auch um eine ungerechtfertigte Privilegierung der hier in Rede stehenden Gläubiger zu vermeiden - der in § 105 InsO enthaltene Gedanke heranziehen, um Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten von einander zu trennen (vgl. Kübler/Prütting/Lüke, InsO, § 85 Rn. 58 f; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 85 Rn. 20; Braun/Bäuerle, InsO, 2. Aufl. 2004, § 55 Rn. 10, anders noch die Voraufl.; Uhlenbruck ZIP 2001, 1988 f; vgl. zu einer Trennung der Kosten auch OLG Rostock ZIP 2001, 2145 f; OLG Hamm ZIP 1994, 1547 f).
  • BGH, 06.03.2003 - V ZR 121/01

    Heranziehung des Rechtsmittelführers zu den Kosten des Revisionsverfahrens nach

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 297/03
    b) Zu Recht hat die Kostenbeamtin insoweit eine Urteilsgebühr angesetzt, die - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht bereits mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig geworden ist, sondern nach § 61 Abs. 2 GKG a.F. (= § 6 Abs. 3 GKG n.F.) erst mit Erlaß des Urteils vom 6. Mai 2004 (vgl. BGH, Beschluß vom 6. März 2003 - V ZR 121/01).
  • OLG Rostock, 05.11.2001 - 3 U 168/99

    Haftung der Insolvenzmasse für vor der Insolvenzeröffnung entstandene

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 297/03
    Demgegenüber wird in jüngerer Zeit zunehmend vertreten, der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung könne die insolvenzrechtliche Einordnung der Forderung als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung nicht beeinflussen, vielmehr lasse sich - auch um eine ungerechtfertigte Privilegierung der hier in Rede stehenden Gläubiger zu vermeiden - der in § 105 InsO enthaltene Gedanke heranziehen, um Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten von einander zu trennen (vgl. Kübler/Prütting/Lüke, InsO, § 85 Rn. 58 f; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 85 Rn. 20; Braun/Bäuerle, InsO, 2. Aufl. 2004, § 55 Rn. 10, anders noch die Voraufl.; Uhlenbruck ZIP 2001, 1988 f; vgl. zu einer Trennung der Kosten auch OLG Rostock ZIP 2001, 2145 f; OLG Hamm ZIP 1994, 1547 f).
  • OLG Hamm, 19.02.1990 - 23 W 534/89

    Vor und nach Konkurseröffnung angefallene Prozesskosten als Masseschuld

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 297/03
    Unter der Geltung der Konkursordnung ist zu § 59 in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig vertreten worden, eine Differenzierung hinsichtlich der vor und nach der Unterbrechung des Rechtsstreits entstandenen Kosten finde nicht statt (vgl. RGZ 52, 330, 332; OLG Stettin JW 1933, 1137; OLG Hamm KTS 1974, 178, 179; OLG Köln JurBüro 1986, 1244 f; OLG Hamm JurBüro 1990, 1482, 1483; BAG AP § 91a ZPO Nr. 7; Jaeger/Lent, Konkursordnung, 8. Aufl. 1958, § 59 Rn. 2; Kilger/K. Schmidt, Konkursordnung, 17. Aufl. 1997, § 59 Anm. 1b; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl. 1994, § 59 Rn. 5a; a.A. Gaedeke JW 1939, 733 ff).
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2001 - 10 W 1/01

    Durchsetzbarkeit des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs als Masseforderung

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 297/03
    Für § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, der sprachlich etwas anders als § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO gefaßt ist ("Verbindlichkeiten, die ... begründet werden", gegenüber "Ansprüche, welche ... entstehen") wird weitgehend dieselbe Auffassung vertreten (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 47; Hess/Weiß/Wienberg, Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, § 55 Rn. 37; Wimmer/Schumacher, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2002, § 55 Rn. 8; Smid, InsO, 2. Aufl. 2001, § 55 Rn. 8; Gottwald/Gerhardt, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2001, § 32 Rn. 27; vgl. auch Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 60 Rn. 9; nicht ganz eindeutig Nerlich/Römermann/Andres, InsO, § 55 Rn. 17 f; OLG Düsseldorf ZInsO 2001, 560, 561).
  • OLG Düsseldorf, 16.07.1987 - 10 W 69/87

    Höhe der Entschädigung des Sachverständigen durch Erben

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 297/03
    Die Gebühr entsteht indes während des Verfahrens laufend neu, insbesondere auch bei einer Aufnahme des Rechtsstreits nach § 250 ZPO (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 6 GKG Rn. 4; OLG Düsseldorf MDR 1987, 1031).
  • RG, 21.10.1902 - VII 133/02

    Prozeßkosten. Unerledigt gebliebene Konkursanfechtungsprozesse.

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 297/03
    Unter der Geltung der Konkursordnung ist zu § 59 in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig vertreten worden, eine Differenzierung hinsichtlich der vor und nach der Unterbrechung des Rechtsstreits entstandenen Kosten finde nicht statt (vgl. RGZ 52, 330, 332; OLG Stettin JW 1933, 1137; OLG Hamm KTS 1974, 178, 179; OLG Köln JurBüro 1986, 1244 f; OLG Hamm JurBüro 1990, 1482, 1483; BAG AP § 91a ZPO Nr. 7; Jaeger/Lent, Konkursordnung, 8. Aufl. 1958, § 59 Rn. 2; Kilger/K. Schmidt, Konkursordnung, 17. Aufl. 1997, § 59 Anm. 1b; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl. 1994, § 59 Rn. 5a; a.A. Gaedeke JW 1939, 733 ff).
  • BAG, 02.11.1959 - 2 AZR 479/56

    Konkurs - Unterbrochener Rechtsstreit - Revisionsinstanz - Erledigung der

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 297/03
    Unter der Geltung der Konkursordnung ist zu § 59 in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig vertreten worden, eine Differenzierung hinsichtlich der vor und nach der Unterbrechung des Rechtsstreits entstandenen Kosten finde nicht statt (vgl. RGZ 52, 330, 332; OLG Stettin JW 1933, 1137; OLG Hamm KTS 1974, 178, 179; OLG Köln JurBüro 1986, 1244 f; OLG Hamm JurBüro 1990, 1482, 1483; BAG AP § 91a ZPO Nr. 7; Jaeger/Lent, Konkursordnung, 8. Aufl. 1958, § 59 Rn. 2; Kilger/K. Schmidt, Konkursordnung, 17. Aufl. 1997, § 59 Anm. 1b; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl. 1994, § 59 Rn. 5a; a.A. Gaedeke JW 1939, 733 ff).
  • BGH, 28.09.2006 - IX ZB 312/04

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis eines Anspruchs auf Feststellung einer

    Der Bundesgerichtshof hat sich ausdrücklich hierzu noch nicht geäußert (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03, NZI 2005, 33, 34; v. 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, aaO S. 578).

    b) Die vom Beschwerdegericht abgelehnte Aufteilung der Forderung aus dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch in eine Insolvenzforderung und eine Masseverbindlichkeit ist nicht unbestritten (zum Meinungsstand vgl. BGH, Beschl. v. 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03, aaO S. 34).

  • BAG, 11.03.2015 - 10 AZB 101/14

    Insolvenz - Kosten des Rechtsstreits - Bindungswirkung der

    Er hat deshalb - soweit nichts anderes ausgesprochen ist - die von ihm als Partei zu tragenden Verfahrenskosten als Masseforderungen zu tragen (vgl. BAG 19. September 2007 - 3 AZB 35/05 - Rn. 18; BGH 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03 - zu II 2 der Gründe; HK-InsO/Lohmann § 55 Rn. 5) .
  • BAG, 19.09.2007 - 3 AZB 35/05

    Insolvenzrechtliche Einordnung von Kostenforderungen

    Diese sind im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu klären, wenn sie unabhängig von der Kostengrundentscheidung, insbesondere durch spätere Entwicklungen entstehen (vgl. beispielsweise die Fallgestaltungen BGH 17. März 2005 - IX ZB 247/03 - ZIP 2005, 817; 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03 - BB 2004, 2659).
  • FG Münster, 30.08.2010 - 11 K 4689/08

    Gerichtskosten als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung

    Soweit nach den in § 60 GKG a.F. aufgeführten Bestimmungen eine Zahlungspflicht begründet wird, erwirbt die Staatskasse einen weiteren Kostenschuldner, der neben den sonstigen im Gerichtskostengesetz genannten Kostenschuldnern zur Tragung von Gebühren und Auslagen herangezogen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZR 297/03, BB 2004, 2659).

    Für § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, der sprachlich etwas anders als § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO gefasst ist ("Verbindlichkeiten, die ... begründet werden", anstatt "Ansprüche, welche ... entstehen") wird weitgehend die selbe Auffassung vertreten (vgl. die umfangreichen Fundstellen in BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZR 297/03, BB 2004, 2659; Hefermehl in Münchener - Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. Rn. 47 zu § 55 InsO mit zahlreichen weiteren Nachweisen unter Fußnote 93).

  • LAG Köln, 18.08.2014 - 5 Ta 224/14

    Kostenerstattung nach Insolvenzeröffnung und anschließender Berufungsrücknahme

    Begründet wird dies mit dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung, der besagt, dass die Partei, die letztlich verliert, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. die Nachweise bei BGH 28. September 2006 - IX ZB 312/04 - NZI 2007, 104; 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03 - NZI 2005, 33; FG Münster 30. August 2010 - 11 Ko 4689/08 GK - juris; Uhlenbruck, ZIP 2001, 1988) .

    Der BGH (28. Oktober 2004 - III ZR 297/03 - NZI 2005, 33) hat die Beantwortung der Frage offen gelassen.

  • LAG Köln, 18.08.2014 - 5 Ta 226/14

    Kostenerstattung nach Insolvenzeröffnung und anschließender Berufungsrücknahme

    Begründet wird dies mit dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung, der besagt, dass die Partei, die letztlich verliert, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. die Nachweise bei BGH 28. September 2006 - IX ZB 312/04 - NZI 2007, 104; 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03 - NZI 2005, 33; FG Münster 30. August 2010 - 11 Ko 4689/08 GK - juris; Uhlenbruck, ZIP 2001, 1988) .

    Der BGH (28. Oktober 2004 - III ZR 297/03 - NZI 2005, 33) hat die Beantwortung der Frage offen gelassen.

  • FG Hessen, 17.09.2007 - 12 Ko 3825/04

    Kostentragungspflicht des Insolvenzverwalters für eine abgeschlossene Instanz

    Zwar wird die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten durch § 60 GKG a.F. (§ 33 GKG n.F.) zugunsten der Staatskasse in der Weise erweitert, dass diese, soweit nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Fällen eine Zahlungspflicht begründet wird, einen weiteren Kostenschuldner erwirbt, der neben den sonstigen im GKG genannten Kostenschuldnern zur Tragung von Gebühren und Auslagen herangezogen werden kann (Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 28.10.2004 III ZR 297/03, Der Betriebs-Berater -BB- 2004, 2659).

    Fraglich ist in diesem Zusammenhang bereits, ob sich die Haftung des Insolvenzverwalters auch auf bereits vor der Insolvenzeröffnung entstandene Verbindlichkeiten erstreckt oder ob als Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur eine Verbindlichkeit in Betracht kommt, die - erstmals - nach diesem Zeitpunkt entstanden ist (vgl. zu den folgenden Ausführungen BGH in BB 2004, 2659 mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand).

  • OLG Schleswig, 19.10.2009 - 16 W 115/09

    Behandlung eines vor der Insolvenz entstandenen Kostenerstattungsanspruchs nach

    In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob im Falle der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter der Kostenerstattungsanspruch des Gegners insgesamt als Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ) oder hinsichtlich der vor Verfahrenseröffnung bereits vollendeten Gebührentatbestände nur als Insolvenzforderung (§ 38 InsO ) zu behandeln ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 397 f. - 9. ZS - Rn 10 - 14 nach juris; BGH NJW-RR 2005, 356 f. - 3. ZS - Rn 8 f. nach juris jeweils mit umfangreichen Nachweisen; BFH ZIP 2002, 2225 f. Rn 15 nach juris).
  • BGH, 02.03.2011 - IV ZR 18/10

    Aufgrund einer Kostengrundentscheidung gegenüber einem Beklagten ergangene

    Die Verpflichtung zur Tragung der in Rechnung gestellten, rechnerisch nicht zu beanstandenden 1, 0 Gebühr nach § 34 GKG i. V. m. Nr. 1243 der Anlage 1 zum GKG beruht auf der Aufnahme des Verfahrens durch den Beklagten und der im Anschluss von ihm - als Verfahrenspartei (vgl. dazu BAG ZIP 2007, 2141 Rn. 21, 23) - erklärten Rücknahme der Beschwerde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03, NJW-RR 2005, 356 unter II 2 b und vom 21. März 2002 aaO).
  • OLG Dresden, 08.06.2007 - 10 U 445/06

    Fälligkeit der allgemeinen Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren

    Genauso wie bei einer unbedingten Klageerhebung und gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe (vgl. dazu: Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 6 GKG Rn 6, S. 32; Meyer, GKG, 8. Aufl. 2006, § 6 GKG Rn 5, S. 53/4; vgl. zur Aufnahme eines Rechtsstreits nach § 250 ZPO: BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03, NJW-RR 2005, S. 356, 357) führt daher auch die mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung dazu, dass die allgemeine Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nach KV 1220 zu § 3 Abs. 2 GKG fällig wird und von dem Kostenbeamten angefordert werden kann.
  • LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 95/18

    Insolvenzverwalter; Insolvenzforderung; Gebühren

  • LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 91/18

    Insolvenzverwalter; Insolvenzforderung; Gebühren

  • OLG Karlsruhe, 28.06.2005 - 15 W 35/05

    Insolvenzverfahren: Reichweite der Übernahme der Prozesskosten durch den

  • OLG Frankfurt, 24.09.2014 - 13 U 84/13

    Anforderungen an den Nachweis eines haftungsbegründeten Unfallereignisses im

  • OLG Dresden, 25.04.2006 - 3 W 592/06

    Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich anwaltlicher

  • AG Augsburg, 31.03.2011 - 2 M 21963/11

    Insolvenzverfahren: Qualifizierung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs

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Rechtsprechung
   BGH, 28.10.2004 - III ZR 294/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1475
BGH, 28.10.2004 - III ZR 294/03 (https://dejure.org/2004,1475)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2004 - III ZR 294/03 (https://dejure.org/2004,1475)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 (https://dejure.org/2004,1475)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht durch ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht; Voraussetzungen für die Zulassung zum Wirtschaftsprüfer; Ablegen der deutschen juristischen Staatsprüfungen und ...

  • kanzlei.biz

    Zulassung als Wirtschaftsprüfer in Deuschland ohne Ablegung einer Eignungsprüfung

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 288; ; EG-Vertrag Art. 43; ; Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984; ; Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 Art. 4

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EGV Art. 288; EGV Art. 43; Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 Art. 4
    In Italien tätiger Revisore Contabile (Pflichtprüfer) ist in Deutschland ohne Eignungsprüfung nicht als Wirtschaftsprüfer zugelassen

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs; Zulassung eines Revisore Contabile nach italienischem Recht zum Wirtschaftsprüfer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gemeinschaftsrechlicher Staatshaftungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht durch ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht; Zulassung eines in Italien als Revisore Contabile (Pflichtprüfer für Rechnungslegungsunterlagen) zugelassenen ...

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Staatshaftung bei Gemeinschaftswidrigkeit eines Urteils

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 747
  • MDR 2005, 270
  • EuZW 2005, 30
  • VersR 2005, 1286
  • BB 2005, 435
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 294/03
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 30. November 1995 (Rs. C-55/94 - Gebhard - Slg. 1995, I-4186, 4197 f Rn. 35 bis 38) näher verdeutlicht, in welcher Weie die Vorgaben aus der Richtlinie 89/48/EWG und Vorschriften der Mitgliedstaaten, die die Aufnahme und Ausübung selbständiger - noch nicht harmonisierter - Tätigkeiten betreffen, aufeinander einwirken und anzuwenden sind.

    Eine Verletzung von Art. 52 EGV ist nicht ersichtlich, da das Verlangen, die Eignung des Klägers und seines Sohnes in den nicht erlassenen Prüfungsgebieten vor der begehrten Berufszulassung zu prüfen, sich im Rahmen der vom Gerichtshof im Urteil vom 30. November 1995 (aaO S. 1-4197 f zu Rn. 35, 37) aufgezeigten Rechte der Mitgliedstaaten bewegt.

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 294/03
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat durch Urteil vom 30. September 2003 (Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539), das wenige Tage vor der hier angefochtenen Entscheidung ergangen ist und dem Berufungsgericht offenkundig noch nicht bekannt war, entschieden, daß die Grundsätze des von ihm entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs für Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht auch dann anwendbar sind, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht.
  • OLG Koblenz, 08.10.2003 - 1 U 1554/02

    Rechtsfolgen einer Amtspflichtverletzung durch Versagung der Zulassung eines

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 294/03
    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Oktober 2003 - 1 U 1554/02 - wird zurückgewiesen.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 294/03
    Daß diese Richtlinie entgegen ihrem klaren Wortlaut und ihrer Grundlage in Art. 54 Abs. 3 Buchst. g EGV im Hinblick auf die genannten Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1987 und 7. Mai 1991 dahingehend - wie der Kläger meint - "anpassend" auszulegen sei, daß sie den Mitgliedstaaten untersage, eine Eignungsprüfung zu verlangen, ist so klar und eindeutig zu verneinen, daß die Einholung einer Vorabentscheidung nach den Maßstäben im Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 1982 (Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T. - Slg. 1982, 3415, 3440 Rn. 16) nicht geboten war.
  • EuGH, 07.05.1991 - C-340/89

    Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 294/03
    aa) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1987 (Rs. 222/86 - Heylens - Slg. 1987, 4112, 4116 zu Rn. 10) und vom 7. Mai 1991 (Rs. C-340/89 - Vlassopoulou - Slg. 1991, I-2379, 2382 zu Rn. 9) die Auffassung vertritt, eine Eignungsprüfung dürfe nicht mehr verlangt werden, da der Beruf des Wirtschaftsprüfers durch die Richtlinie 84/253/EWG vom 10. April 1984 harmonisiert worden sei, kann dem nicht beigetreten werden.
  • EuGH, 07.10.2004 - C-255/01

    BUCHPRÜFER, DIE BEREITS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSEN SIND UND ÜBER

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 294/03
    Das ergibt sich auch aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2004 (Rs. C-255/01 - Markopoulos -, Rn. 58-67), das die Frage näher behandelt, nach welchen Maßstäben die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats von ihrer Ermächtigung Gebrauch machen können, bei einer Gleichwertigkeit in einem anderen Mitgliedstaat erworbener Befähigungen von der Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung abzusehen.
  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - III ZR 294/03
    aa) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1987 (Rs. 222/86 - Heylens - Slg. 1987, 4112, 4116 zu Rn. 10) und vom 7. Mai 1991 (Rs. C-340/89 - Vlassopoulou - Slg. 1991, I-2379, 2382 zu Rn. 9) die Auffassung vertritt, eine Eignungsprüfung dürfe nicht mehr verlangt werden, da der Beruf des Wirtschaftsprüfers durch die Richtlinie 84/253/EWG vom 10. April 1984 harmonisiert worden sei, kann dem nicht beigetreten werden.
  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung

    Nach dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch für Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht kommt eine Haftung des Mitgliedstaats dann in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 30. September 2003 - Rs.C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, 30; 146, 153, 158 f; Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - EuZW 2005, 30, 31).
  • BGH, 17.01.2019 - III ZR 209/17

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß der Bundesrepublik Deutschland

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Grundsätze des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs für Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht auch dann anwendbar, wenn der fragliche Verstoß in der Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht (EuGH, Urteile vom 13. Juni 2006 - C-173/03 - Traghetti del Mediterraneo, Slg. 2006, I-5204, NJW 2006, 3337 Rn. 30 ff und vom 30. September 2003 aaO Rn. 52 ff; siehe auch Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03, NJW 2005, 747 f).
  • BGH, 02.12.2004 - III ZR 358/03

    Amtspflichtverletzungen der See-Berufsgenossenschaft; Haftungsrechtliche

    Hiernach ist der Mitgliedstaat zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die dem einzelnen durch diesem zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, gleichviel, ob der zur Last gelegte Verstoß dem nationalen Gesetzgeber, seiner Verwaltung oder seinen letztinstanzlich entscheidenden Gerichten zuzuschreiben ist, sofern die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und den dem einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, 30; 146, 153, 158 f; Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 24.11.2005 - III ZR 4/05

    Haftung der Bundesrepublik Deutschland wegen gesetzgeberischen Unterlassens;

    Danach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; Senatsurteile BGHZ 134, 30, 37; 146, 153, 158 f; Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - NJW 2005, 747; Senatsurteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - NJW 2005, 742, zum Abdruck in BGHZ 162, 49 vorgesehen).
  • OLG Düsseldorf, 20.05.2005 - 23 U 135/04

    Kein Honoraranspruch bei Steuerberatungsvertrag mit Sozietät aus deutschem und

    Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung, den Mitgliedstaaten sei es europarechtlich untersagt, eine Eignungsprüfung zu verlangen, kürzlich als so "klar und eindeutig zu verneinen" bezeichnet, dass noch nicht einmal eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen sei (BGH, Beschluss vom 28.10.2004, BGHReport 2005, 234).
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