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   EuGH, 30.05.2006 - C-459/03   

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https://dejure.org/2006,2765
EuGH, 30.05.2006 - C-459/03 (https://dejure.org/2006,2765)
EuGH, Entscheidung vom 30.05.2006 - C-459/03 (https://dejure.org/2006,2765)
EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 2006 - C-459/03 (https://dejure.org/2006,2765)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen - Teil XII - Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt - In diesem Übereinkommen vorgesehenes System zur Beilegung von Streitigkeiten - Von Irland im Rahmen dieses Systems gegen das ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Irland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen - Teil XII - Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt - In diesem Übereinkommen vorgesehenes System zur Beilegung von Streitigkeiten - Von Irland im Rahmen dieses Systems gegen das ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Irland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen - Teil XII - Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt - In diesem Übereinkommen vorgesehenes System zur Beilegung von Streitigkeiten - Von Irland im Rahmen dieses Systems gegen das ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Irland

    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Vorschriften über die Organe

  • Wolters Kluwer

    Streitigkeit über die MOX-Anlage von Sellafield (Vereinigtes Königreich); Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt; Vorliegen einer Vertragsverletzung Irlands durch die Einleitung eines im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vorgesehenen Schiedsgerichtsverfahrens ...

  • Judicialis

    EG Art. 292; ; EG Ar. 10; ; EA Art. 193; ; EA Art. 192

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 10, Art. 292; EA Art. 193, Art. 192
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen - Teil XII - Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt - In diesem Übereinkommen vorgesehenes System zur Beilegung von Streitigkeiten - Von Irland im Rahmen dieses Systems gegen das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH EINGELEITET HAT, HAT IRLAND GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTOSSEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Irland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen - Teil XII - Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt - In diesem Übereinkommen vorgesehenes System zur Beilegung von Streitigkeiten - Von Irland im Rahmen dieses Systems gegen das ...

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 23 (Entscheidungsbesprechung)

    Familienstreitigkeiten nicht nach außen tragen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland, eingereicht am 30. Oktober 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einleitung eines Verfahrens vor dem Schiedsgericht für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen durch Irland - Verstoß gegen die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes der EG - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2006, 464
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.03.2002 - C-13/00

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 30.05.2006 - C-459/03
    Die Kommission nimmt insoweit auf die Urteile vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-53/96 (Hermès, Slg. 1998, I-3603, Randnr. 33), vom 14. Dezember 2000 in den Rechtssachen C-300/98 und C-392/98 (Dior u. a., Slg. 2000, I-11307, Randnr. 33) und vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-13/00 (Kommission/Irland, Slg. 2002, I-2943, Randnr. 20) Bezug.

    84 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass gemischte Übereinkünfte in der Gemeinschaftsrechtsordnung denselben Status wie rein gemeinschaftsrechtliche Übereinkünfte haben, soweit es um Bestimmungen geht, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen (Urteil Kommission/Irland, Randnr. 14).

    85 Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass die Mitgliedstaaten dadurch, dass sie für die Einhaltung der Verpflichtungen aus einem von den Gemeinschaftsorganen geschlossenen Abkommen sorgen, im Rahmen der Gemeinschaftsordnung gegenüber der Gemeinschaft, die die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens übernommen hat, eine Pflicht erfüllen (Urteil Kommission/Irland, Randnr. 15).

    Daher ist der Gerichtshof dafür zuständig, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der genannten Bestimmungen zu entscheiden und zu beurteilen, ob ein Mitgliedstaat diese beachtet hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Irland, Randnr. 20, und Kommission/Frankreich, Randnr. 31).

  • EuGH, 07.10.2004 - C-239/03

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Übereinkommen

    Auszug aus EuGH, 30.05.2006 - C-459/03
    44 bis 47, und Urteil vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-239/03, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-9325, Randnr. 30).

    Daher ist der Gerichtshof dafür zuständig, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der genannten Bestimmungen zu entscheiden und zu beurteilen, ob ein Mitgliedstaat diese beachtet hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Irland, Randnr. 20, und Kommission/Frankreich, Randnr. 31).

    137 Denn solche Vorteile können es, selbst wenn sie bewiesen wären, auf keinen Fall rechtfertigen, dass sich ein Mitgliedstaat den Verpflichtungen entzieht, die der EG-Vertrag in Bezug auf die gerichtlichen Rechtsbehelfe vorsieht, die dazu bestimmt sind, einer angeblichen Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2719, Randnr. 9).

  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

    Auszug aus EuGH, 30.05.2006 - C-459/03
    90 Der Gerichtshof hat bereits Artikel 175 Absatz 1 EG als geeignete Rechtsgrundlage für den Abschluss internationaler Übereinkünfte im Namen der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Umweltschutzes ausgelegt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 44).

    92 Zwar ist diese Außenzuständigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der Umwelt, hier der Meeresumwelt, wie Artikel 176 EG klarstellt, nicht ausschließlich, sondern grundsätzlich zwischen der Gemeinschaft und Mitgliedstaaten geteilt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00, Randnr. 47).

    95 Denn die Gemeinschaft kann Übereinkünfte auf dem Gebiet des Umweltschutzes abschließen, selbst wenn die spezifischen, von diesen erfassten Angelegenheiten noch nicht oder nur ganz partiell Gegenstand einer Regelung auf gemeinschaftlicher Ebene gewesen sind, die aus diesem Grund nicht berührt sein kann (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00, Randnrn.

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.05.2006 - C-459/03
    Hierzu beruft sich die schwedische Regierung auf das Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnr. 17, im Folgenden: Urteil AETR).

    105 Folglich bestätigt die genannte Erklärung, dass eine Übertragung von geteilten Zuständigkeiten insbesondere auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung im Rahmen des Seerechtsübereinkommens stattgefunden hat, und zwar auch bei fehlender Beeinträchtigung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des im Urteil AETR entwickelten Grundsatzes.

  • EuGH, 14.12.2000 - C-300/98

    Dior

    Auszug aus EuGH, 30.05.2006 - C-459/03
    Die Kommission nimmt insoweit auf die Urteile vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-53/96 (Hermès, Slg. 1998, I-3603, Randnr. 33), vom 14. Dezember 2000 in den Rechtssachen C-300/98 und C-392/98 (Dior u. a., Slg. 2000, I-11307, Randnr. 33) und vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-13/00 (Kommission/Irland, Slg. 2002, I-2943, Randnr. 20) Bezug.

    175 Der Gerichtshof hat ferner betont, dass die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane bei der Erfüllung der Verpflichtungen, die sie aufgrund einer geteilten Zuständigkeit für den Abschluss einer gemischten Übereinkunft übernommen haben, zu enger Zusammenarbeit verpflichtet sind (vgl. Urteil Dior u. a., Randnr. 36).

  • EuGH, 25.09.1979 - 232/78

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 30.05.2006 - C-459/03
    137 Denn solche Vorteile können es, selbst wenn sie bewiesen wären, auf keinen Fall rechtfertigen, dass sich ein Mitgliedstaat den Verpflichtungen entzieht, die der EG-Vertrag in Bezug auf die gerichtlichen Rechtsbehelfe vorsieht, die dazu bestimmt sind, einer angeblichen Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2719, Randnr. 9).
  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus EuGH, 30.05.2006 - C-459/03
    Diese ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes wird durch Artikel 292 EG bestätigt, wonach sich die Mitgliedstaaten verpflichten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des EG-Vertrags nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 35, und Gutachten 1/00, vom 18. April 2002, Slg. 2002, I-3493, Randnrn. 11 und 12).
  • EuGH, 18.04.2002 - Gutachten 1/00

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE'

    Auszug aus EuGH, 30.05.2006 - C-459/03
    Diese ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes wird durch Artikel 292 EG bestätigt, wonach sich die Mitgliedstaaten verpflichten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des EG-Vertrags nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 35, und Gutachten 1/00, vom 18. April 2002, Slg. 2002, I-3493, Randnrn. 11 und 12).
  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    Auszug aus EuGH, 30.05.2006 - C-459/03
    174 Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Artikel 10 EG die Mitgliedstaaten auf allen Gebieten, die den Zielen des EG-Vertrags entsprechen, verpflichtet, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags gefährden könnten (vgl. u. a. Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 119).
  • EuGH, 16.06.1998 - C-53/96

    Hermès

    Auszug aus EuGH, 30.05.2006 - C-459/03
    Die Kommission nimmt insoweit auf die Urteile vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-53/96 (Hermès, Slg. 1998, I-3603, Randnr. 33), vom 14. Dezember 2000 in den Rechtssachen C-300/98 und C-392/98 (Dior u. a., Slg. 2000, I-11307, Randnr. 33) und vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-13/00 (Kommission/Irland, Slg. 2002, I-2943, Randnr. 20) Bezug.
  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Dieser Grundsatz ist insbesondere in Art. 344 AEUV verankert; danach verpflichten sich die Mitgliedstaaten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 35, und 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 11 und 12; Urteile Kommission/Irland, C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 123 und 136, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, EU:C:2008:461, Rn. 282).

    Überdies muss die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, auf die durch das Unionsrecht geschaffenen Verfahren zur Streitbeilegung zurückzugreifen - und insbesondere die Zuständigkeiten des Gerichtshofs zu achten, die ein Grundzug des Systems der Union sind -, als spezifische Ausprägung ihrer allgemeineren Loyalitätspflicht verstanden werden, die sich aus Art. 4 Abs. 3 EUV ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland, EU:C:2006:345, Rn. 169), wobei diese Verpflichtung nach der genannten Bestimmung auch für die gegenseitigen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Union gilt.

    Während das internationale Übereinkommen, das Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil Kommission/Irland (EU:C:2006:345, Rn. 124 und 125) ergangen ist, ausdrücklich vorsah, dass das System zur Streitbeilegung des Unionsrechts gegenüber dem Streitbeilegungssystem des Übereinkommens grundsätzlich vorrangig ist, gilt das in Art. 33 EMRK vorgesehene Verfahren der Streitbeilegung für alle Vertragsparteien und damit auch für Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen ihnen und der Union, bei denen das Unionsrecht in Rede steht.

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Da Kapitel 15 dieses Abkommens Streitigkeiten zwischen der Union und der Republik Singapur über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens betrifft, geht es im vorliegenden Gutachten auch nicht um die Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beilegung von Streitigkeiten innerhalb der Union über die Auslegung des Unionsrechts (vgl. zu dieser Zuständigkeit u. a. Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland [MOX-Anlage], C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 132, und Gutachten 1/09 [Abkommen über die Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 78).
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Außerdem können internationale Übereinkünfte nicht die in den Verträgen festgelegte Zuständigkeitsordnung und damit nicht die Autonomie des Rechtssystems der Gemeinschaft beeinträchtigen, deren Wahrung der Gerichtshof aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit sichert, die ihm durch Art. 220 EG übertragen ist, einer Zuständigkeit, die der Gerichtshof im Übrigen bereits zu den Grundlagen der Gemeinschaft selbst gezählt hat (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnrn. 35 und 71, und Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland, C-459/03, Slg. 2006, I-4635, Randnr. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    Nach ständiger Rechtsprechung sind deshalb die Vorschriften dieses Übereinkommens fortan integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 36, und vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland, C-459/03, Slg. 2006, I-4635, Randnr. 82).

    Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Union im Umweltbereich gemäß Art. 175 EG in Verbindung mit Art. 174 Abs. 2 EG über eine ausdrückliche Außenkompetenz verfügt (vgl. Urteil Kommission/Irland , Randnrn.

  • BGH, 03.03.2016 - I ZB 2/15

    BGH legt Europäischem Gerichtshof Fragen zur Wirksamkeit von

    Vielmehr könnte ein Verstoß gegen Art. 344 AEUV erst vorliegen, wenn Gegenstand der Entscheidung des Schiedsgerichts die Auslegung und Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften selbst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2006 - C-459/03, Slg. 2006, I-4636 = EuZW 2006, 464 Rn. 140, 149 und 151 f. - Kommission/Irland [Mox Plant]).

    Im Hinblick auf die durch Art. 259 AEUV eröffnete Möglichkeit eines Vertragsverletzungsverfahrens ist es den Mitgliedstaaten nach Art. 344 AEUV untersagt, für unionsrechtliche Streitigkeiten untereinander die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zu vereinbaren (vgl. EuGH, EuZW 2006, 464 Rn. 128 und 151 f. - Kommission/Irland [Mox Plant]; Tietje, KSzW 2011, 128, 134; Söderlund, JIntArb 24 [2007], 455, 459; Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl., Art. 344 AEUV Rn. 1; Dittert in von der Groeben/Schwarze/Hatje aaO Art. 344 AEUV Rn. 17).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dient Art. 344 AEUV dazu, die in den Unionsverträgen festgelegte Zuständigkeitsordnung und damit die Autonomie des Rechtssystems der Europäischen Union zu gewährleisten, deren Wahrung der Gerichtshof sichert (vgl. EuGH, EuZW 2006, 464 Rn. 123, 152 und 154 - Kommission/Irland [Mox Plant]; Gutachten 2/13, EUR-lex Rn. 201).

    Zugleich ist Art. 344 AEUV eine spezifische Ausprägung der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten allgemeineren Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH, EuZW 2006, 464 Rn. 169 - Kommission/Irland [Mox Plant]; Gutachten 2/13, EUR-lex Rn. 202).

    Die Bestimmung des Art. 344 AEUV schützt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Autonomie des Rechtssystems der von den Unionsverträgen vorgesehenen Verfahren in der Weise, dass die Mitgliedstaaten die Verfahren in Anspruch nehmen müssen, die dem Gerichtshof der Europäischen Union durch die Unionsverträge zugewiesen sind (vgl. EuGH, EuZW 2006, 464 Rn. 128 und 152 - Kommission/Irland [Mox Plant]; Gutachten 2/13, EUR-lex Rn. 201).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat darauf hingewiesen, dass die Streitigkeit unter einen der unionsvertraglichen Streitbeilegungsmodi im Sinne von Art. 292 EGV fiel, nämlich das in Art. 227 EGV (nunmehr Art. 259 AEUV) vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren (vgl. EuGH, EuZW 2006, 464 Rn. 128 - Kommission/Irland [Mox Plant]).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2017 - C-284/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet ist die in dem Investitionsschutzabkommen

    Hierbei stellte es auf der Grundlage des Urteils vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (C-459/03, EU:C:2006:345), fest, dass die Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsstaaten des BIT nicht unter Art. 344 AEUV fielen(104).

    Das vorlegende Gericht äußert unter Berufung auf die Rn. 140, 149 und 151 bis 153 des Urteils vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (C-459/03, EU:C:2006:345), die Ansicht, dass ein Verstoß gegen Art. 344 AEUV erst vorliege, wenn Gegenstand des in Rede stehenden Schiedsspruchs die Auslegung und Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften selbst sei, was bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Schiedsspruch nicht der Fall sei.

    Ihres Erachtens ist Art. 344 AEUV auf eine Streitigkeit wie die zwischen Achmea und der Slowakischen Republik anwendbar, da sie sehr wohl die Auslegung und Anwendung des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags, auch im Sinne des Urteils vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (C-459/03, EU:C:2006:345), betreffe.

    Der Gerichtshof hat zwar im Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (C-459/03, EU:C:2006:345), und im Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454) festgestellt, dass Streitigkeiten auch dann die Auslegung und Anwendung des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags betreffen, wenn sie unter völkerrechtliche Übereinkommen (nämlich unter das am 10. Dezember 1982 in Montego Bay geschlossene Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen bzw. die EMRK) fallen.

    Der Gerichtshof hat nämlich in den Rn. 126 und 127 des Urteils vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (C-459/03, EU:C:2006:345), ausgeführt:.

    Anders als bei den Übereinkünften, um die es in der Rechtssache, die zum Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (C-459/03, EU:C:2006:345), geführt hat, und im Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454) ging, ist die Union jedoch nicht Partei des BIT, der daher nicht Bestandteil des Unionsrechts ist, was das vom Gerichtshof in den beiden genannten Sachen festgelegte Kriterium ist.

  • EuGH, 05.12.2017 - C-600/14

    Deutschland / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen

    Was genauer das vom Rat angeführte Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (C-459/03, EU:C:2006:345), betrifft, weist die Bundesrepublik Deutschland darauf hin, dass die Tragweite dieses Urteils vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, EU:C:2011:125), eingegrenzt worden sei.

    Hilfsweise bringt der Rat unterstützt von der Kommission unter Verweis auf das Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 44 bis 47) sowie auf die Urteile vom 7. Oktober 2004, Kommission/Frankreich (C-239/03, EU:C:2004:598, Rn. 30), und vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 95), vor, die Union sei für die Annahme eines solchen Standpunkts gemäß Art. 218 Abs. 9 AEUV aufgrund einer Zuständigkeit, die sie mit ihren Mitgliedstaaten teile, zuständig, auch wenn es keine Unionsregeln auf dem Gebiet des privaten Transportvertragsrechts gebe.

    Außerdem sind nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs die Fragen zu trennen, ob eine Außenkompetenz der Union besteht und ob es sich gegebenenfalls dabei um eine ausschließliche oder eine geteilte Zuständigkeit handelt (Gutachten 1/76 [Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Stilllegungsfonds für die Binnenschifffahrt] vom 26. April 1977, EU:C:1977:63, Rn. 3 und 4, Gutachten 2/91 [Übereinkommen Nr. 170 der IAO] vom 19. März 1993, EU:C:1993:106, Rn. 13 bis 18, Gutachten 1/03 [Neues Übereinkommen von Lugano] vom 7. Februar 2006, EU:C:2006:81, Rn. 114 und 115, und Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland, C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 93 und 94; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Gutachten 2/00 [Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit] vom 6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 44 bis 47).

    Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung), in der Frage, ob eine Bestimmung einer gemischten Übereinkunft auf dem Gebiet des Umweltschutzes, wo die Zuständigkeit zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten geteilt ist, in die Zuständigkeit der Union fiel, entschieden, dass die Union Übereinkünfte auf dem genannten Gebiet selbst dann abschließen kann, wenn die spezifischen von diesen Übereinkünften erfassten Angelegenheiten noch nicht oder nur ganz partiell Gegenstand einer internen Regelung sind, die aus diesem Grund nicht berührt sein kann.

  • OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 26 SchH 11/10

    Zulässigkeit von Schiedsgerichtsklauseln bei Streitigkeiten zwischen Investoren

    Auch der von den Parteien wiederholt zitierten sog. "MOX-Plant"-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 30.05.2006, Az.: C-459/03 = EuZW 2006, 454 ff.) vermag der Senat keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der EuGH eine Anwendbarkeit des Art. 344 AEUV auch auf Streitigkeiten zwischen einem Einzelnen und einem Mitgliedstaat in Erwägung zieht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-591/17

    Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage Österreichs gegen die

    55 Vgl. z. B. Urteile vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 168 bis 173), und vom 20. Oktober 2011, Kommission/Frankreich (C-549/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:672" Rn. 48).
  • EuGH, 03.06.2008 - C-308/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM

    Was zweitens das Seerechtsübereinkommen betrifft, so ist dieses von der Gemeinschaft unterzeichnet und mit dem Beschluss 98/392 genehmigt worden, so dass die Gemeinschaft daran gebunden ist und die Bestimmungen dieses Übereinkommens fortan integraler Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind (vgl. Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland, C-459/03, Slg. 2006, I-4635, Randnr. 82).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2014 - Gutachten 2/13

    Abschluss internationaler Übereinkünfte durch die Union - Beitritt der Union zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-109/20

    PL Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Investitionsabkommen von 1987 zwischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

  • EuGH, 20.05.2008 - C-91/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-626/15

    Kommission/ Rat (AMP Antarctique) - Nichtigkeitsklage - Wahl der richtigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2007 - C-308/06

    Intertanko u.a. - Richtlinie 2005/35/EG - Meeresverschmutzung durch Schiffe -

  • EuGH, 01.08.2022 - C-14/21

    Schiffe humanitärer Organisation, die eine systematische Tätigkeit der Suche und

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18

    Generalanwalt Pikamäe: Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung - Art. 258 AEUV - Beschluss des

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-648/15

    Österreich / Deutschland - Art. 273 AEUV - Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten,

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-500/20

    Generalanwältin Capeta: Der Gerichtshof sollte feststellen, dass er für die

  • EuGH, 20.04.2010 - C-246/07

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

  • EuGH, 11.09.2007 - C-431/05

    Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos - Übereinkommen zur Errichtung der

  • EuGH, 08.03.2022 - C-213/19

    Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2008 - C-120/06

    FIAMM und FIAMM Technologies / Rat und Kommission - Rechtsmittel - WTO -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07

    Kommission / Rat - Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2009 - C-246/07

    Kommission / Schweden

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Aushandlung eines Übereinkommens des Europarats zum Schutz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - ?rhus-Übereinkommen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-188/07

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN KOKOTT KANN DAS VERURSACHERPRINZIP DES

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-159/20

    Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Dänemark dadurch, dass es

  • EuGH, 17.12.2020 - C-316/19

    Die Republik Slowenien hat mit der einseitigen Beschlagnahme von Dokumenten, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-533/08

    TNT Express Nederland - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-28/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 218 AEUV - Beschluss über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2015 - C-425/13

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Beschluss des

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2007 - C-431/05

    Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos - Abkommen zur Errichtung der

  • EuGH, 22.05.2008 - C-308/06

    Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Behandlung der groben Fahrlässigkeit als

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-203/07

    Griechenland / Kommission - Rechtsmittel - Projekt zur Einrichtung einer

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