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   EuGH, 25.01.2007 - C-278/05   

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https://dejure.org/2007,1508
EuGH, 25.01.2007 - C-278/05 (https://dejure.org/2007,1508)
EuGH, Entscheidung vom 25.01.2007 - C-278/05 (https://dejure.org/2007,1508)
EuGH, Entscheidung vom 25. Januar 2007 - C-278/05 (https://dejure.org/2007,1508)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers -Richtlinie 80/987/EWG - Umsetzung - Art. 8 - Betriebliche oder überbetriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen - Leistungen bei Alter - Schutz erworbener Rechte - Umfang des Schutzes - Haftung eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Robins u.a.

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers -Richtlinie 80/987/EWG - Umsetzung - Art. 8 - Betriebliche oder überbetriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen - Leistungen bei Alter - Schutz erworbener Rechte - Umfang des Schutzes - Haftung eines ...

  • EU-Kommission PDF

    Robins u.a.

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers -Richtlinie 80/987/EWG - Umsetzung - Art. 8 - Betriebliche oder überbetriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen - Leistungen bei Alter - Schutz erworbener Rechte - Umfang des Schutzes - Haftung eines ...

  • EU-Kommission

    Robins u.a

    Sozialvorschriften

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kürzung der Leistungen im Alter für Mitglieder von betrieblich finanzierten Altersversorgungssystemen infolge der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers; Auslegung von Art. 8 Richtlinie 80/987/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Richtlinie 80/987/EWG Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 234; Richtlinie 80/987/EWG Art. 8
    Freizügigkeit: Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers -Richtlinie 80/987/EWG - Umsetzung - Art. 8 - Betriebliche oder überbetriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen - Leistungen bei Alter - Schutz erworbener Rechte - Umfang des Schutzes - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NICHT VERPFLICHTET, BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT DES ARBEITGEBERS DIE RECHTE AUF LEISTUNGEN BEI ALTER AUS ZUSATZVERSORGUNGSEINRICHTUNGEN SELBST ZU FINANZIEREN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Robins u.a.

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Umsetzung - Art. 8 - Betriebliche oder überbetriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen - Leistungen bei Alter - Schutz erworbener Rechte - Umfang des Schutzes - Haftung eines ...

  • europa-mobil.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Ansprüche auf Leistungen aus Altersversorgungssystemen bei Insolvenz des Arbeitgebers - Robins

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, vom 22. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Carol Marilyn Robins und John Burnett gegen Secretary of State for Work and Pensions

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) - Umfang der Verpflichtung zum Schutz der erworbenen Rechte und Anwartschaftsrechte der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 296
  • EuZW 2007, 182
  • NZA 2007, 499
  • NZI 2008, 45
  • DVBl 2007, 304
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-278/05
    66 Die Kläger schlagen vor, den in den Urteilen vom 23. Mai 1996, Hedley Lomas (C-5/94, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 28), vom 8. Oktober 1996, Dillenkofer u. a. (C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Slg. 1996, I-4845, Randnr. 25), und vom 18. Januar 2001, Stockholm Lindöpark (C-150/99, Slg. 2001, I-493, Randnr. 40), aufgestellten Grundsatz anzuwenden, wonach die Verletzung des Gemeinschaftsrechts für sich allein genügen könne, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß zu begründen, sofern der betreffende Mitgliedstaat keine Wahl zwischen verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten gehabt und über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Ermessensspielraum verfügt habe.

    69 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, und Hedley Lomas, Randnr. 25; Urteile vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 36, und vom 4. Dezember 2003, Evans, C-63/01, Slg. 2003, I-14447, Randnr. 83), setzt die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, voraus, dass.

    71 Sofern jedoch der Mitgliedstaat keine Wahl zwischen verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten hatte und über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Ermessensspielraum verfügte, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts genügen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß zu begründen (vgl. Urteil Hedley Lomas, Randnr. 28).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-278/05
    76 Bei der Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss das mit einer Schadensersatzklage befasste nationale Gericht alle Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen (Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 54).

    77 Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere - neben dem Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift und dem Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt - die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder nicht vorsätzlich begangen oder der Schaden vorsätzlich oder nicht vorsätzlich zugefügt wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand, dass die Verhaltensweisen eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen haben, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 56, sowie Köbler, Randnr. 55).

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-278/05
    40 Sie soll den Arbeitnehmern auf Gemeinschaftsebene einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gewährleisten (Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5737, Randnr. 3), wobei die Mitgliedstaaten gemäß Art. 9 der Richtlinie günstigere Bestimmungen anwenden oder erlassen können.

    56 Im Gegensatz zu den Art. 3 und 4 der Richtlinie, deren Wortlaut es trotz des Ermessensspielraums, der den Mitgliedstaaten eingeräumt ist, erlaubt, die hinsichtlich nicht erfüllter Ansprüche auf Arbeitsentgelt geforderte Mindestgarantie zu bestimmen (vgl. Urteil Francovich u. a., Randnrn.

  • EuGH, 04.12.2003 - C-63/01

    Evans

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-278/05
    69 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, und Hedley Lomas, Randnr. 25; Urteile vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 36, und vom 4. Dezember 2003, Evans, C-63/01, Slg. 2003, I-14447, Randnr. 83), setzt die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, voraus, dass.
  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-278/05
    66 Die Kläger schlagen vor, den in den Urteilen vom 23. Mai 1996, Hedley Lomas (C-5/94, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 28), vom 8. Oktober 1996, Dillenkofer u. a. (C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Slg. 1996, I-4845, Randnr. 25), und vom 18. Januar 2001, Stockholm Lindöpark (C-150/99, Slg. 2001, I-493, Randnr. 40), aufgestellten Grundsatz anzuwenden, wonach die Verletzung des Gemeinschaftsrechts für sich allein genügen könne, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß zu begründen, sofern der betreffende Mitgliedstaat keine Wahl zwischen verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten gehabt und über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Ermessensspielraum verfügt habe.
  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-278/05
    66 Die Kläger schlagen vor, den in den Urteilen vom 23. Mai 1996, Hedley Lomas (C-5/94, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 28), vom 8. Oktober 1996, Dillenkofer u. a. (C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Slg. 1996, I-4845, Randnr. 25), und vom 18. Januar 2001, Stockholm Lindöpark (C-150/99, Slg. 2001, I-493, Randnr. 40), aufgestellten Grundsatz anzuwenden, wonach die Verletzung des Gemeinschaftsrechts für sich allein genügen könne, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß zu begründen, sofern der betreffende Mitgliedstaat keine Wahl zwischen verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten gehabt und über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Ermessensspielraum verfügt habe.
  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-278/05
    69 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, und Hedley Lomas, Randnr. 25; Urteile vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 36, und vom 4. Dezember 2003, Evans, C-63/01, Slg. 2003, I-14447, Randnr. 83), setzt die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, voraus, dass.
  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 25.01.2007 - C-278/05
    64 Die Kläger machen geltend, das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht setze nur dann voraus, dass ein Mitgliedstaat die Grenzen seines Ermessens im Sinne des Urteils Brasserie du pêcheur und Factortame offenkundig und erheblich überschritten habe (Urteil vom 5. März 1996, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 55), wenn der Mitgliedstaat über ein weites Ermessen verfüge.
  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Der Ermessensspielraum des Mitgliedstaats stellt somit ein wichtiges Kriterium für die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht dar (Urteil Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 72).
  • EuGH, 25.04.2013 - C-398/11

    Hogan u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Rechtsangleichung -

    Der von Irland bestellte Aktuar, der diese Berechnung teils kritisierte, war der Ansicht, dass dieser Prozentsatz zwischen 16 % und 41 % betrage und nicht annähernd die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, Slg. 2007, I-1053), genannten 49 %.

    Irland dagegen trägt vor, sowohl vor als auch nach dem Urteil Robins u. a. zahlreiche wichtige Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Mitglieder der beruflichen Zusatzversorgungseinrichtungen erlassen zu haben.

    Erfüllen die von Irland erlassenen Maßnahmen die Verpflichtungen, die sich im Hinblick auf die von Irland im Rahmen der Reform des Rentenschutzes im Anschluss an das Urteil Robins u. a. berücksichtigten sozialen, kommerziellen und wirtschaftlichen Faktoren und insbesondere im Hinblick auf die im dritten Erwägungsgrund der Richtlinie genannte "Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft" aus der Richtlinie 2008/94 ergeben?.

    Falls Frage 2 verneint wird: Stellt der Umstand, dass die vom Staat im Anschluss an das Urteil Robins u. a. erlassenen Maßnahmen nicht zu dem Ergebnis geführt haben, dass die Kläger mehr als 49 % des Wertes ihrer erworbenen Rechte auf Rentenleistungen aus dem betrieblichen Altersversorgungssystem erhalten, für sich einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verpflichtungen des Staates dar, der einen Schadensersatzanspruch der Kläger begründet (d. h., ohne dass gesondert nachzuweisen ist, dass die staatlichen Handlungen im Anschluss an das Urteil Robins u. a. eine schwerwiegende und offensichtliche Verletzung der dem Staat gemäß Art. 8 der Richtlinie obliegenden Verpflichtungen darstellten)?.

    Mit seiner fünften und sechsten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen ist, dass die im Anschluss an das Urteil Robins u. a. von Irland erlassenen Maßnahmen im Hinblick auf die Notwendigkeiten einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung den von dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen genügen und ob die Wirtschaftslage eine Ausnahme darstellt, die ein geringeres Niveau des Schutzes der Interessen der Arbeitnehmer rechtfertigen kann, was ihre Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung betrifft.

    Im Urteil Robins u. a. erkannte der Gerichtshof, als er Art. 8 der Richtlinie 80/987, nunmehr Art. 8 der Richtlinie 2008/94, auslegte, an, dass die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, um sowohl den Mechanismus als auch das Schutzniveau der Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers festzulegen, der eine Pflicht zum vollständigen Schutz ausschließt (Urteil Robins u. a., Randnrn.

    Er entschied jedoch, dass Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die auf eine Leistungsgarantie einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung hinauslaufen, die auf weniger als die Hälfte der Ansprüche, die einem Arbeitnehmer zustanden, begrenzt ist, nicht der Definition des in Art. 8 der Richtlinie verwendeten Begriffs "Schutz" entsprechen (Urteil Robins u. a., Randnr. 57).

    Außerdem scheint die Maßnahme, die das vorlegende Gericht anführt und die in Randnr. 13 des vorliegenden Urteils wiedergegeben wird, in Anbetracht der in Randnr. 18 des vorliegenden Urteils gemachten Angaben nicht geeignet zu sein, das vom Urteil Robins u. a. geforderte Mindestschutzniveau sicherzustellen.

    Daher ist auf die fünfte und sechste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen ist, dass die von Irland im Anschluss an das Urteil Robins u. a. erlassenen Maßnahmen nicht den von dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen genügen und dass die Wirtschaftslage des betroffenen Mitgliedstaats keine Ausnahme darstellt, die ein geringeres Niveau des Schutzes der Interessen der Arbeitnehmer rechtfertigen kann, was ihre Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung betrifft.

    Mit seiner siebten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen ist, dass die Tatsache, dass die von Irland im Anschluss an das Urteil Robins u. a. erlassenen Maßnahmen nicht zu dem Ergebnis geführt haben, dass die Kläger mehr als 49 % des Wertes ihrer erworbenen Rechte auf Leistungen bei Alter aus der betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erhalten, für sich einen qualifizierten Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats darstellt.

    Daher ist auf die siebte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen ist, dass die Tatsache, dass die von Irland im Anschluss an das Urteil Robins u. a. erlassenen Maßnahmen nicht zu dem Ergebnis geführt haben, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens mehr als 49 % des Wertes ihrer erworbenen Rechte auf Leistungen bei Alter aus der betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erhalten können, für sich einen qualifizierten Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats darstellt.

    Die Richtlinie 2008/94 ist dahin auszulegen, dass die von Irland im Anschluss an das Urteil Robins u. a. erlassenen Maßnahmen nicht den von dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen genügen und dass die Wirtschaftslage des betroffenen Mitgliedstaats keine Ausnahme darstellt, die ein geringeres Niveau des Schutzes der Interessen der Arbeitnehmer rechtfertigen kann, was ihre Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung betrifft.

    Die Richtlinie 2008/94 ist dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass die von Irland im Anschluss an das Urteil Robins u. a. erlassenen Maßnahmen nicht zu dem Ergebnis geführt haben, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens mehr als 49 % des Wertes ihrer erworbenen Rechte auf Leistungen bei Alter aus der betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erhalten können, für sich einen qualifizierten Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats darstellt.

  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 142/16

    Pensionskassenrente - Leistungskürzung - Insolvenz des Arbeitgebers

    Der Gerichtshof hat in den Rechtssachen Robins ua. (25. Januar 2007 - C-278/05 - Rn. 57 zum wortidentischen Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980) und Hogan ua. (25. April 2013 - C-398/11 - Rn. 51) bislang entschieden, eine ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG erfordere, dass ein Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erhalte, die sich aus seinen erworbenen Rechten ergeben.

    Für das vorlegende Gericht steht vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH 25. Januar 2007 - C-278/05 - [Robins ua.] zum wortidentischen Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980; 25. April 2013 - C-398/11 - [Hogan ua.]; 24. November 2016 - C-454/15 - [Webb-Sämann]) nicht zweifelsfrei fest, ob diese Regelung insgesamt - möglicherweise auch nach Beantwortung der durch die zweite Vorlagefrage erfolgten weiteren Konkretisierung - die Anforderungen an eine unmittelbar wirkende und damit inhaltlich unbedingt und hinreichend genaue Richtlinienbestimmung erfüllt.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-168/18

    Pensions-Sicherungs-Verein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 8 dieser Richtlinie erfordert, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus den im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Rentenansprüchen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 57, vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 51, vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 35, und vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 50).
  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 31.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das der Fall, wenn der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt (EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 55 f., vom 25. Januar 2007 - C-278/05, Robins u. a. - Slg. 2007, I-1053 Rn. 70 sowie Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 3.13 - Buchholz 245 LandesBesR Nr. 8 Rn. 29).
  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    55 und 56, und vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, Slg. 2007, I-1053, Randnr. 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-17/17

    Grenville Hampshire - Vorabentscheidungsverfahren - Schutz von Arbeitnehmern bei

    3 Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 57), und vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 51).

    7 Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56).

    9 Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56), und vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272).

    10 Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 57).

    12 Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 57).

    17 Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 38) ff.), vom 5. März 1996, Brasserie du Pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51), vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56 Rn. 69).

    18 Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 82).

    23 Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 42 ff.), und vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 42).

    24 Vgl. dazu bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2006:476, Rn. 71).

    50 Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 36 f.).

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 411/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

    Da Art. 8 RL 2008/94/EG lediglich allgemein den Erlass der notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Betroffenen vorschreibt, räumt er den Mitgliedstaaten insoweit einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Festlegung des Schutzniveaus ein, der eine Pflicht zur vollständigen Absicherung ausschließt (so zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 8 RL 80/987/EWG EuGH 25. Januar 2007 - C-278/05 [Robins ua.] - Rn. 42 ff.; bestätigt durch EuGH 25. April 2013 - C-398/11 [Hogan ua.] - Rn. 41 ff.) .

    Die Rechtslage hinsichtlich Art. 8 RL 2008/94/EG ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (25. Januar 2007 - C-278/05 [Robins ua.] -; 25. April 2013 - C-398/11 [Hogan ua.] -) ausreichend geklärt (zu den Vorlagepflichten EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415) .

  • EuGH, 06.09.2018 - C-17/17

    Hampshire - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Arbeitnehmer bei

    Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung sowohl des Mechanismus als auch des Umfangs dieses Schutzes zwar über einen weiten Ermessensspielraum, der eine Pflicht zur vollständigen Absicherung ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 36 und 42 bis 45, vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 42, und vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 34).

    Zu Art. 8 der Richtlinie 80/987, jetzt Art. 8 der Richtlinie 2008/94, hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die in bestimmten Situationen auf eine Leistungsgarantie hinauslaufen, die auf weniger als die Hälfte der erworbenen Ansprüche begrenzt ist, nicht als der Definition des in dieser Bestimmung verwendeten Begriffs "Schutz" entsprechend angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 57).

    In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, ging es u. a. um die Leistungsansprüche zweier ehemaliger Arbeitnehmer, die lediglich 20 % und 49 % der Leistungen bei Alter erhielten, auf die sie Anspruch hatten (Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 54).

    Nach einem Verweis auf Rn. 57 des Urteils vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56), hat der Gerichtshof entschieden, dass die ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94 erfordert, dass ein Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben, für die er Beiträge im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung entrichtet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 43 und 51).

    Daraus folgt, dass die Auslegung des Gerichtshofs zu Umfang und Art des in Art. 8 der Richtlinie 2008/94 vorgesehenen Schutzes und zu den einzelnen Schutzberechtigten entgegen dem Vortrag der Regierung des Vereinigten Königreichs in der vorliegenden Rechtssache nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56), vom 25. April 2013, Hogan u. a. (C-398/11, EU:C:2013:272), und vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891), ergangen sind, sondern von allgemeiner Tragweite ist.

    In Bezug auf den Inhalt des in Art. 8 der Richtlinie 2008/94 vorgesehenen Schutzes genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof im Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56), festgestellt hat, dass ein Arbeitnehmer gemäß diesem Art. 8 bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhalten muss, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben, für die er Beiträge im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung entrichtet hat (Urteil vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 51).

    Zur Identität des Schuldners des in Art. 8 der Richtlinie 2008/94 vorgesehenen Schutzes ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich des einzuführenden Mechanismus verfügen, so dass sie u. a. eine staatliche Finanzierung, eine Versicherungspflicht zulasten der Arbeitgeber oder die Schaffung einer Garantieeinrichtung vorsehen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 36 und 37).

  • KG, 14.04.2009 - 9 U 3/08

    Keine Beteiligung von Sendeunternehmen an Einnahmen aus Geräte- und

    Die Klägerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass in zahlreichen anderen Entscheidungen des EuGH die hinreichende Bestimmbarkeit nicht (ausdrücklich) als Voraussetzung für den individualbegünstigenden Charakter einer Bestimmung des primären Gemeinschaftsrechts (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 51; Urt. v. 23.5.1996 - V-5/94, Hedley Lomas, Tz. 25; Urt. v. 4.7.2000 - C-424/97, Salomone Haim, Tz. 36; Urt. 30.9.2003 - C-224/01, Gerhard Köbler, Tz. 51; Urt. v. 13.6.2006 - C-173/03, Traghetti del Mediterraneo, Tz. 45) oder einer Richtlinie (vgl. EuGH, Urt. v. 26.3.1996 - C-392/93, British Telecom, Tz. 39; Urt. v. 17.10.1996 - C-283/94, Denkavit, Tz. 48; Urt. 22.4.1997 - C66/95, Eunice Sutton, Tz. 32; Urt. v. 10.7.1997 - C-94/95, Bonifaci, Tz. 47; Urt. v. 2.4.1998 - C-127/95, Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 25; Urt. v. 4.12.2003 - C-63/01, Samuel Evans, Tz. 83; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 69) genannt wurde.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch nicht bei jedem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, sondern nur bei "offenkundigen und erheblichen" Verletzungen indivdualbegünstigender Normen des Gemeinschaftsrechts in Betracht (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 55; Urt. v. 26.3.1996 - C-392/93, British Telecom, Tz. 42; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 70).

    Ist die von dem Mitgliedstaat zugrunde gelegte Interpretation vertretbar, was anhand der vom EuGH entwickelten Kriterien zu prüfen ist (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 30 ff.; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 77), kommt ein relevanter Verstoß daher nicht in Betracht.

    In diesem Sinne ist daher auch die Rechtsprechung des EuGH zu verstehen, wonach es für die Bejahung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes u. a. entscheidend auf das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift ankommt (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 56; Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 30; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 73 f., 77 f.).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Prüfung dieser Frage neben anderen bereits erwähnten Gesichtspunkten auch zu berücksichtigen, ob die Verhaltensweise eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 56; Urt. 30.9.2003 - C-224/01, Gerhard Köbler, Tz. 55; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 77).

    Vielmehr ist der vorliegende Sachverhalt nach Auffassung des Senats mit demjenigen vergleichbar, welcher der Entscheidung "Carol Robins" des EuGH (Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05) zugrunde liegt.

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