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   EuGH, 11.12.2007 - C-280/06   

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EuGH, 11.12.2007 - C-280/06 (https://dejure.org/2007,759)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.2007 - C-280/06 (https://dejure.org/2007,759)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2007 - C-280/06 (https://dejure.org/2007,759)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Verhängung von Sanktionen im Fall der Unternehmensnachfolge - Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit - Einrichtungen, die derselben öffentlichen Stelle unterstehen - Nationales Recht, das als Auslegungsgrundlage auf das Wettbewerbsrecht der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    ETI u.a.

    Wettbewerb - Verhängung von Sanktionen im Fall der Unternehmensnachfolge - Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit - Einrichtungen, die derselben öffentlichen Stelle unterstehen - Nationales Recht, das als Auslegungsgrundlage auf das Wettbewerbsrecht der ...

  • EU-Kommission PDF

    ETI u.a.

    Wettbewerb - Verhängung von Sanktionen im Fall der Unternehmensnachfolge - Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit - Einrichtungen, die derselben öffentlichen Stelle unterstehen - Nationales Recht, das als Auslegungsgrundlage auf das Wettbewerbsrecht der ...

  • EU-Kommission

    Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

    Wettbewerb

  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch Bildung und Umsetzung eines Kartells auf dem Tabaksektor; Anwendbarkeit der Kartellverbote nach nationalem Recht; Einheitliche Auslegung der Regeln des Gemeinschaftsrechts bei Zweifeln im Rahmen der Anwendung der vom nationalen ...

  • Judicialis

    EG Art. 81 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81 ff.
    Wettbewerb: Wettbewerb - Verhängung von Sanktionen im Fall der Unternehmensnachfolge - Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit - Einrichtungen, die derselben öffentlichen Stelle unterstehen - Nationales Recht, das als Auslegungsgrundlage auf das Wettbewerbsrecht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN VON EINER WIRTSCHAFTLICHEN EINRICHTUNG AUF DIE IHR NACHFOLGENDE EINRICHTUNG ÜBERGEHEN, WENN BEIDE DERSELBEN ÖFFENTLICHEN STELLE UNTERSTEHEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    ETI u.a.

    Wettbewerb - Verhängung von Sanktionen im Fall der Unternehmensnachfolge - Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit - Einrichtungen, die derselben öffentlichen Stelle unterstehen - Nationales Recht, das als Auslegungsgrundlage auf das Wettbewerbsrecht der ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidriges Verhalten eines Rechtsvorgängers kann Nachfolgeunternehmen zugerechnet werde

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Nachfolgeunternehmen müssen sich wettbewerbswidriges Verhalten ihres Rechtsvorgängers unter Umständen zurechnen lassen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nachfolgeunternehmen kann für Wettbewerbsverstoß des Vorgängers verantwortlich gemacht werden

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 27. Juni 2006 - Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato / Ente Tabacchi Italiani - ETI SpA, Philipp Morris Products SA, Philip Morris Holland BV, Philip Morris GmbH, Philip Morris ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien) - Auslegung von Artikel 81 EG - Gegen die nationale Antitrust-Regelung verstoßendes Kartell über den Verkaufspreis von Zigaretten - Verantwortlichkeit einer juristischen Person, die ein Unternehmen fortführt, für ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2008, 93
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-280/06
    Nach der Rechtsprechung betrifft das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft die Tätigkeit von Unternehmen (Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnrn.

    Deshalb hat, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, eine rechtliche oder organisatorische Änderung einer Einrichtung, die gegen Wettbewerbsregeln verstoßen hat, nicht zwingend zur Folge, dass ein neues, von der Haftung für wettbewerbswidrige Handlungen seines Vorgängers befreites Unternehmen entsteht, sofern die beiden Einrichtungen wirtschaftlich gesehen identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Randnr. 9, sowie Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 59).

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass, wenn zwei Einrichtungen eine wirtschaftliche Einheit bilden, der bloße Umstand, dass die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hat, noch besteht, für sich allein nicht daran hindert, der Einrichtung, auf die sie ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten übertragen hat, eine Sanktion aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 15.05.2003 - C-300/01

    Salzmann

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-280/06
    Das Verfahren nach Artikel 234 EG ist ein Instrument der gerichtlichen Zusammenarbeit, anhand dessen der Gerichtshof den nationalen Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben kann, die ihnen bei der Beurteilung der Wirkungen einer nationalen Rechtsvorschrift in dem von ihnen zu entscheidenden Rechtsstreit nützlich sein können (Urteile vom 15. Mai 2003, Salzmann, C-300/01, Slg. 2003, I-4899, Randnr. 28 und die angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Dezember 2003, EVN und Wienstrom, C-448/01, Slg. 2003, I-14527, Randnr. 77).

    Der Gerichtshof ist grundsätzlich gehalten, über das Vorabentscheidungsersuchen zu befinden, wenn dieses die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betrifft (Urteile Salzmann, Randnr. 29, und vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 43).

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof die Richtigkeit des rechtlichen Rahmens, den das nationale Gericht in eigener Verantwortung festlegt, nicht zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Salzmann, Randnr. 31; vom 1. Dezember 2005, Burtscher, C-213/04, Slg. 2005, I-10309, Randnr. 35, und vom 7. Juni 2007, Van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg., 2007, I-0000, Randnr. 22).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-280/06
    Wie der Gerichtshof in Fällen solcher Vorabentscheidungsersuchen, in denen die Gemeinschaftsvorschriften, deren Auslegung begehrt wurde, nur aufgrund einer vom nationalen Recht vorgenommenen Verweisung anwendbar waren, in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, besteht, wenn sich eine nationale Rechtsvorschrift zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen richtet, ein klares Gemeinschaftsinteresse daran, dass die vom Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, Slg. 1990, I-3763, Randnr. 37, vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 32, vom 11. Januar 2001, Kofisa Italia, C-1/99, Slg. 2001, I-207, Randnr. 32, vom 29. April 2004, British American Tobacco, C-222/01, Slg. 2004, I-4683, Randnr. 40, und vom 16. März 2006, Poseidon Chartering, C-3/04, Slg. 2006, I-2505, Randnr. 16).

    Weder aus dem Wortlaut des Art. 234 EG noch aus dem Zweck des dort vorgesehenen Verfahrens geht nämlich hervor, dass die Verfasser des EG-Vertrags von der Zuständigkeit des Gerichtshofs Vorabentscheidungsersuchen hätten ausschließen wollen, die eine Gemeinschaftsbestimmung in dem besonderen Fall betreffen, dass das nationale Recht eines Mitgliedstaats auf sie verweist, um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt zu regeln (Urteile Dzodzi, Randnr. 36, Leur-Bloem, Randnr. 25, und vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 19).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-280/06
    Verstößt eine solche Einrichtung gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 145, und vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C-279/98 P, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78).

    Zur Frage, unter welchen Umständen einer Einrichtung, obwohl sie nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch dafür Sanktionen auferlegt werden können, ist zunächst festzustellen, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hat, rechtlich (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 145) oder wirtschaftlich nicht mehr besteht.

  • EuGH, 12.05.2005 - C-415/03

    GRIECHENLAND WIRD VERURTEILT, WEIL ES NICHT ALLE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT, DIE

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-280/06
    Von Behörden eines Mitgliedstaats erlassene Maßnahmen zur Umstrukturierung oder Neuorganisation von Unternehmen dürfen nämlich keine Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft zur Folge haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C-415/03, Slg. 2005, I-3875, Randnrn.
  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-280/06
    Deshalb hat, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, eine rechtliche oder organisatorische Änderung einer Einrichtung, die gegen Wettbewerbsregeln verstoßen hat, nicht zwingend zur Folge, dass ein neues, von der Haftung für wettbewerbswidrige Handlungen seines Vorgängers befreites Unternehmen entsteht, sofern die beiden Einrichtungen wirtschaftlich gesehen identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Randnr. 9, sowie Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 59).
  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-280/06
    Das Ziel, gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstoßende Verhaltensweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung durch abschreckende Sanktionen vorzubeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 173, vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 61, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 22), würde dadurch beeinträchtigt.
  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-280/06
    Das Ziel, gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstoßende Verhaltensweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung durch abschreckende Sanktionen vorzubeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 173, vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 61, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 22), würde dadurch beeinträchtigt.
  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-280/06
    Das Ziel, gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstoßende Verhaltensweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung durch abschreckende Sanktionen vorzubeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 173, vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 61, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 22), würde dadurch beeinträchtigt.
  • EuGH, 28.03.1995 - C-346/93

    Kleinwort Benson / City of Glasgow District Council

    Auszug aus EuGH, 11.12.2007 - C-280/06
    Die Kommission verweist insoweit auf das Urteil vom 28. März 1995, Kleinwort Benson (C-346/93, Slg. 1995, S. 1-615), und hebt hervor, dass die nationalen Gerichte nach dem genannten Gesetz nicht verpflichtet seien, die Auslegungen des Gerichtshofs absolut und unbedingt anzuwenden.
  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

  • EuGH, 11.07.2006 - C-205/03

    FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 16.03.2006 - C-3/04

    Poseidon Chartering - Richtlinie 86/653/EWG - Selbständige Handelsvertreter -

  • EuGH, 01.12.2005 - C-213/04

    Burtscher - Freier Kapitalverkehr - Artikel 56 EG - Verfahren der Erklärung des

  • EuGH, 04.12.2003 - C-448/01

    EVN und Wienstrom

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuGH, 14.12.2006 - C-217/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG

  • EuGH, 29.04.2004 - C-222/01

    British American Tobacco

  • EuGH, 11.01.2001 - C-1/99

    Kofisa Italia

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing (früher Parker ITR) und

    Die Rechtsmittelgegnerinnen vertreten im Rechtsmittelverfahren im Gegensatz zum Vorbringen der Kommission die Ansicht, der Gerichtshof habe im Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775) keine mechanische Regel aufgestellt, nach der das Bestehen einer einfachen strukturellen Verbindung in der Vergangenheit zwischen dem Veräußerer und dem Übernehmer des vom Kartell betroffenen Geschäftsbereichs automatisch zu einer Verantwortlichkeit des Übernehmers für die Zuwiderhandlung führe.

    Die Kommission habe es aber in der streitigen Entscheidung vollständig unterlassen, zu beurteilen, ob während des kurzen Zeitraums, in dem ITR und ITR Rubber strukturell verbunden gewesen seien, diese beiden Einrichtungen, wie im Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775) gefordert, von derselben Person kontrolliert worden seien und in Anbetracht der zwischen ihnen bestehenden engen geschäftlichen und organisatorischen Verbindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien angewandt hätten.

    Die vorliegende Rechtssache setzt insbesondere die Linie des Urteils ETI u. a. (EU:C:2007:775) fort, in dem der Gerichtshof bei Umständen, die denen des vorliegenden Falls sehr ähnlich sind, das Bestehen einer wirtschaftlichen Kontinuität festgestellt hat.

    Ich bin (wie die Kommission) der Ansicht, dass dieser Umstand und die Notwendigkeit, die effektive Anwendung des Wettbewerbsrechts an diese Änderungen anzupassen, es rechtfertigen können, Abweichungen vom Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit zu akzeptieren, insbesondere bei Sachverhalten wie demjenigen in der Rechtssache, in der das Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775) ergangen ist, oder demjenigen in der vorliegenden Rechtssache, in der der Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität gelten würde.

    In seinem Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 40, 41 und 44) hat der Gerichtshof (Große Kammer) bestätigt, dass die Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, darauf bedacht zu sein, dass die Sanktionen, mit denen die Zuwiderhandlungen geahndet werden, abschreckende Wirkung haben.

    Und das Gericht zitierte Rn. 41 des Urteils ETI u. a. (EU:C:2007:775).

    Es trifft zu, dass das Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 50) auf die strukturelle Verbindung zwischen dem Veräußerer und dem Übernehmer "während ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens" hinweist.

    Die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Ziels, das mit der Übertragung zu einem mehr oder weniger weit entfernten Zeitpunkt verfolgt wird, würde auch dem Ansatz widersprechen, der im Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775) herangezogen wurde, in dem die Große Kammer des Gerichtshofs i) weder die Tatsache berücksichtigt hat, dass die Übertragung der Tätigkeiten der Amministrazione autonoma dei monopoli di Stato (AAMS) auf ETI im Hinblick auf ihre spätere Privatisierung vorgenommen worden war, eine Tatsache, die die wirtschaftliche Kontinuität nicht ausgeschlossen hat, noch ii) den Umstand, dass die wirtschaftliche Vorgängerin weiter bestanden hat.

    Der Gerichtshof hat im Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 44)(37) ferner Folgendes ausgeführt: "Ohne Bedeutung ist auch der Umstand, dass eine Übertragung von Tätigkeiten nicht von Einzelnen, sondern vom Gesetzgeber zwecks Privatisierung beschlossen wurde.

    Die Rechtsmittelgegnerinnen machen geltend, der Gerichtshof habe im Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775) keine mechanische Regel eingeführt, wonach das Bestehen einer einfachen strukturellen Verbindung zwischen dem Veräußerer und dem Übernehmer der in eine Zuwiderhandlung einbezogenen Tätigkeiten in der Vergangenheit automatisch den Übernehmer für eine solche Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht habe.

    Nach Ansicht der Rechtsmittelgegnerinnen hat die Kommission in der streitigen Entscheidung in keiner Weise beurteilt, ob während der kurzen Dauer der zwischen ITR und ITR Rubber bestehenden strukturellen Verbindung diese beiden Einheiten, wie das Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775) fordert, der Kontrolle derselben Person unterstanden und sie in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten.

    6 - Vgl. Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 356 bis 359), ETI u. a. (C-280/06, EU:C:2007:775), Jungbunzlauer/Kommission (T-43/02, EU:T:2006:270), ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (T-405/06, EU:T:2009:90) und im Rechtsmittelverfahren ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190).

    10 - Die Kommission verweist auf das Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 41).

    12 - Der Gerichtshof bezieht sich in diesem Sinne auf das Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 38 und 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 - Der Gerichtshof bezieht sich auf das Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, nämlich das Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, EU:C:2004:6, Rn. 355 bis 358).

    18 - Vgl. Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission (EU:C:2004:6, Rn. 356 bis 359) und ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 48 und 49).

    19 - Vgl. Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 41, 42 und 44).

    27 - Vgl. in diesem Sinne Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 50), in dem der Gerichtshof der gegenteiligen Beurteilung der Generalanwältin Kokott in Nr. 96 ihrer Schlussanträge (EU:C:2007:404, nach der die strukturellen Verbindungen zum Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehen müssen) nicht gefolgt ist.

    28 - Vgl. Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission (EU:C:2004:6, Rn. 356 und 357) und ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 48 bis 52).

    34 - Vgl. z. B. Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 48 f.).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 145, vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C-279/98 P, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78, und vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 39).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI/Kommission, Randnrn. 132 und 133, Geigy/Kommission, Randnr. 44, vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, Slg. 1973, 215, Randnr. 15, und Stora, Randnr. 26), und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. entsprechend Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 117, und ETI u. a., Randnr. 49).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-724/17

    Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen

    Ferner betrifft das Wettbewerbsrecht der Union nach ständiger Rechtsprechung die Tätigkeit von Unternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, EU:C:2007:775, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Unternehmen" im Sinne von Art. 101 AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (Urteil vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, EU:C:2007:775, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei einer Umstrukturierung eines Unternehmens wie der im Ausgangsverfahren, bei der die Einheit, die gegen das Wettbewerbsrecht der Union verstoßen hat, nicht mehr besteht, ist daran zu erinnern, dass eine rechtliche oder organisatorische Änderung einer Einheit, die einen solchen Verstoß begangen hat, nicht zwingend zur Folge hat, dass ein neues, von der Haftung für wettbewerbswidrige Handlungen seines Vorgängers befreites Unternehmen entsteht, sofern diese und die neue Einheit wirtschaftlich gesehen identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, EU:C:2007:775, Rn. 42, vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C-448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 22, sowie vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 40).

    Wenn die Unternehmen, die für den Schaden, der durch den Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union verursacht wurde, verantwortlich sind, ihrer Verantwortlichkeit einfach dadurch entgehen könnten, dass ihre Identität durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art geändert wird, wären der mit diesem System verfolgte Zweck und die praktische Wirksamkeit dieser Vorschriften beeinträchtigt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, EU:C:2007:775, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-350/07

    Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung

    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. u. a. Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, und vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 38).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

    Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (Urteile vom 16. November 1977, GB-Inno-BM, 13/77, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31, und vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.03.2015 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Unter Bezugnahme auf die Urteile ETI u. a. (C-280/06, EU:C:2007:775) und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C-352/09 P, EU:C:2011:191) machen Versalis und Eni im Wesentlichen geltend, der Gerichtshof habe ein Abweichen von dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit nur als Ausnahme unter genau bestimmten Voraussetzungen zugelassen, die im vorliegenden Fall nicht vorlägen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6) und ETI u. a. (EU:C:2007:775) sei allein das Bestehen einer "strukturellen Verbindung" zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft, die beide demselben Konzern angehörten, für die Verantwortlichkeit der übernehmenden Gesellschaft ausschlaggebend.

    Eine solche Ahndung ist insbesondere dann zulässig, wenn diese Einrichtungen der Kontrolle derselben Person unterstanden und sie in Anbetracht der zwischen ihnen sowohl auf wirtschaftlicher als auch auf organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten (vgl. Urteile ETI u. a., EU:C:2007:775, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 52).

    Im Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775), auf das der Gerichtshof in Rn. 144 des Urteils ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (EU:C:2011:191) ausdrücklich Bezug genommen hat, hat er nämlich entschieden, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung einer Gesellschaft, die nicht die Urheberin der Zuwiderhandlung war, in einem Fall zurechnen durfte, in dem die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hatte, als Wirtschaftsteilnehmer auf anderen Märkten noch bestanden hatte (vgl. Urteil ETI u. a., EU:C:2007:775, Rn. 45).

    Der Gerichtshof hat diese Beurteilung darauf gestützt, dass sich die betroffenen Gesellschaften während ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens in der Hand derselben öffentlichen Einrichtung befanden (vgl. Urteile ETI u. a., EU:C:2007:775, Rn. 50, und Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 56).

    Die Tragweite des Urteils ETI u. a. (EU:C:2007:775) ist entgegen dem Vorbringen von Versalis und Eni nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die betroffenen Einrichtungen der Kontrolle durch eine öffentliche Stelle unterstehen.

    Das Ziel, gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstoßende Verhaltensweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung durch abschreckende Sanktionen vorzubeugen (vgl. Urteil ETI u. a., EU:C:2007:775, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), würde beeinträchtigt, wenn ein Unternehmen, das eine an einer ersten Zuwiderhandlung beteiligte Tochtergesellschaft umfasst, in der Lage wäre, die Sanktionierung des Wiederholungsfalls dadurch unmöglich zu machen oder besonders zu erschweren und damit abzuwenden, dass es seine Rechtsstruktur ändert, indem es neue Tochtergesellschaften gründet, gegen die nicht wegen der ersten Zuwiderhandlung ermittelt werden konnte, die aber an der neuen Zuwiderhandlung beteiligt sind.

  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

    Diese Übertragung von Tätigkeiten sei unter den nach der Rechtsprechung für die Annahme eines Falles der wirtschaftlichen Kontinuität erforderlichen Bedingungen erfolgt, da die beiden betroffenen Einheiten im fraglichen Zeitpunkt der Kontrolle derselben Person unterstanden hätten und zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene enge Bindungen bestanden hätten (vgl. u. a. Urteil ETI u. a., C-280/06, EU:C:2007:775, Rn. 48 und 49).

    Die Rechtsmittelgegnerinnen erwidern, der Gerichtshof habe entgegen dem Vorbringen der Kommission im Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775) keine mechanische Regel aufgestellt, nach der das bloße Bestehen einer strukturellen Verbindung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber eines von einem Kartell betroffenen Geschäftsbereichs in der Vergangenheit automatisch zu einer Verantwortlichkeit des Erwerbers für die vom Veräußerer begangene Zuwiderhandlung führe.

    Könnten Unternehmen Sanktionen einfach dadurch entgehen, dass durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art ihre Identität geändert wird, würde nämlich das Ziel, gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstoßende Verhaltensweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung durch abschreckende Sanktionen vorzubeugen, beeinträchtigt (Urteil ETI u. a., EU:C:2007:775, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Ahndung ist insbesondere dann zulässig, wenn diese Einrichtungen der Kontrolle derselben Person unterstanden und sie somit in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten (Urteile ETI u. a., EU:C:2007:775, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 52).

    Was erstens den Zeitpunkt betrifft, zu dem strukturelle Verbindungen zwischen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft bestehen mussten, und den Zeitraum, in dem diese Verbindungen zwischen ihnen bestehen mussten, damit eine wirtschaftliche Kontinuität angenommen werden kann, so hat der Gerichtshof diese sowohl in Fällen bejaht, in denen die Übertragung von Tätigkeiten während des Zeitraums der Zuwiderhandlung stattfand und während dieses Zeitraums strukturelle Verbindungen zwischen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft bestanden (Urteil ETI u. a., EU:C:2007:775, Rn. 45 und 50), als auch in Fällen, in denen die Übertragung nach Beendigung der Zuwiderhandlung stattfand, sofern die strukturellen Verbindungen zwischen den beiden Einrichtungen zum Zeitpunkt dieser Übertragung bestanden (vgl. u. a. Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 59, 351, 356 und 357).

    Soweit die Rechtsmittelgegnerinnen geltend machen, der Gerichtshof habe im Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 50 und 51) das Bestehen einer strukturellen Verbindung zwischen zwei der fraglichen Einrichtungen (nämlich dass sie sich in der Hand derselben öffentlichen Einrichtung befunden hätten) festgestellt, es aber dem nationalen Gericht überlassen, zu prüfen, ob diese Einrichtungen "der Aufsicht" dieser öffentlichen Einrichtung unterstanden hätten, genügt der Hinweis, dass es normal ist, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, bei dem die Würdigung des Sachverhalts dem nationalen Gericht obliegt, diesem die Verantwortung überlässt, die Beziehungen zu prüfen, die zwischen den in dieser Rechtssache in Rede stehenden Einrichtungen - von denen zwei öffentliche Einrichtungen waren - bestanden.

  • EuGH, 14.03.2013 - C-32/11

    Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten

    27 und 32, vom 11. Januar 2001, Kofisa Italia, C-1/99, Slg. 2001, I-207, Randnr. 32, vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 19, vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 21, vom 20. Mai 2010, Modehuis A. Zwijnenburg, C-352/08, Slg. 2010, I-4303, Randnr. 33, sowie vom 18. Oktober 2012, Pelati, C-603/10, Randnr. 18).
  • EuG, 17.05.2013 - T-146/09

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission zu einem Kartell auf dem

    Aus der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893) ergebe sich ferner, dass für die wirtschaftliche Nachfolge die Umstände zum Zeitpunkt der Übertragung der Aktiva maßgeblich seien und dass ein späterer Verkauf einer Tochtergesellschaft an ein neues Unternehmen nichts an der wirtschaftlichen Nachfolge ändere.

    Einer natürlichen oder juristischen Person können, obwohl sie nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch dafür Sanktionen auferlegt werden, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Zuwiderhandlung begangen hat, rechtlich oder wirtschaftlich nicht mehr besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 40, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 144), um zu verhindern, dass ein Unternehmen Sanktionen einfach dadurch entgehen könnte, dass durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art seine Identität geändert worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    356 bis 359, und ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 42).

    356 bis 359, und ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 48; Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 132).

    356 bis 359, und ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 49).

    Mit dem Begriff der wirtschaftlichen Kontinuität soll jedoch nicht ermöglicht werden, ein anderes Unternehmen als dasjenige, das - gegebenenfalls über die juristischen Personen, aus denen es besteht - die Zuwiderhandlung begangen hat, für diese haftbar zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 145), es sei denn, dass zwischen diesen beiden Unternehmen selbst auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene strukturelle Bindungen bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 359, und ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 49) oder die juristische Person, die die Zuwiderhandlung begangen hat, zu missbräuchlichen, d. h. nicht marktgerechten, Bedingungen auf einen Dritten übertragen wurde, in der Absicht, den kartellrechtlichen Sanktionen zu entgehen (Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Slg. 2007, I-10896, Nrn. 82 und 83).

  • BGH, 06.12.2012 - III ZR 173/12

    Unwirksame Klauseln eines Mobilfunkanbieters: Wiederholungsgefahr bei

    bb) Diese bislang für das Wettbewerbs- und Markenrecht entwickelten Grundsätze, die entgegen der Auffassung der Revision (unter Hinweis auf das Urteil vom 11. Dezember 2007, EuGH, EuZW 2008, 93) auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stehen (vgl. Köhler, WRP 2010, 475, 476), sind auf den Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG entsprechend zu übertragen (ebenso Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 1 UKlaG, Rn. 8; zweifelnd Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 1 UKlaG, Rn. 38).
  • EuG, 31.03.2009 - T-405/06

    ArcelorMittal Luxembourg u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

  • EuGH, 13.06.2013 - C-511/11

    Versalis / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 13.07.2011 - T-39/07

    ENI / Kommission

  • EuGH, 31.05.2018 - C-633/16

    Ernst & Young - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kontrolle von

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

  • OLG Düsseldorf, 07.09.2020 - U (Kart) 4/20
  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission

  • EuGH, 18.01.2024 - C-128/21

    Lietuvos notarų rumai u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-201/09

    ArcelorMittal Luxembourg / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle auf dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

  • BGH, 12.01.2021 - KVR 34/20

    CTS Eventim/Four Artists

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen

  • EuG, 06.06.2019 - T-591/17

    EIB/ Syrien

  • EuGH, 27.04.2017 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-216/09

    Kommission / ArcelorMittal Luxembourg u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle

  • BSG, 22.06.2010 - B 1 A 1/09 R

    Krankenversicherung - Ausgestaltung von Wahltarifen - keine Staffelung der

  • EuGH, 29.03.2011 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 09.09.2011 - T-25/06

    Alliance One International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer

  • EuG, 27.10.2010 - T-24/05

    Alliance One International u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Spanischer

  • EuGH, 07.11.2013 - C-313/12

    Romeo - Nationales Verwaltungsverfahren - Rein innerstaatlicher Sachverhalt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-440/11

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  • EuG, 12.10.2011 - T-38/05

    Agroexpansión / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den

  • EuGH, 03.03.2011 - C-437/09

    AG2R Prévoyance - Wettbewerb - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-203/18

    Deutsche Post und Leymann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr -

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

  • EuG, 12.10.2011 - T-41/05

    Alliance One International / Kommission

  • EuG, 14.07.2011 - T-190/06

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

  • EuG, 12.07.2011 - T-132/07

    Fuji Electric / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-137/07

    Österreichische Volksbanken / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-133/07

    Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-135/07

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11

    Kommission / Siemens Österreich u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2009 - C-8/08

    T-Mobile Netherlands u.a. - Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - Aufeinander

  • EuGH, 21.12.2011 - C-482/10

    Cicala - Nationales Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakte - Begründungspflicht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-304/08

    Plus Warenhandelsgesellschaft - Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung

  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11

    Beitrag für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge

  • EuGH, 05.12.2013 - C-448/11

    SNIA in amministrazione straordinaria (früher SNIA) / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-49/07

    MOTOE - Wettbewerb - Sport - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff des Unternehmens -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 19.05.2010 - T-11/05

    In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-159/12

    Venturini - Niederlassungsfreiheit - Zulässigkeit - Ausgangsverfahren, dessen

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Art. 82

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  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09

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  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-213/07

    Michaniki - Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge

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    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-32/11

    Allianz Hungária Biztosító u.a. - Wettbewerb - Zweiseitige Vereinbarungen

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    Transcatab / Kommission

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    TNT Express Nederland - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit

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    Salahadin Abdulla - Gemeinsame Asylpolitik - Richtlinie 2004/83/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-110/07

    FNSEA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - Kartell

  • LG Frankfurt/Main, 25.09.2019 - 6 O 649/12
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    Spector Photo Group und Van Raemdonck - Insiderhandel - Nutzung privilegierter

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-305/08

    CoNISMa - Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2015 - C-357/14

    Dunamenti Erőmű / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-347/06

    Nynäs Petroleum und Nynas Belgium / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-194/06

    SNIA / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 09.12.2014 - T-489/09

    Leali / Kommission

  • EuGH, 09.09.2014 - C-488/13

    Parva Investitsionna Banka u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG)

  • EuG, 24.03.2011 - T-386/06

    Pegler / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-352/08

    Modehuis A. Zwijnenburg - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-48/07

    Les Vergers du Vieux Tauves - Richtlinie 90/435 - Muttergesellschaft -

  • OLG Düsseldorf, 07.07.2021 - U (Kart) 1/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-172/14

    ING Pensii - Wettbewerb - Absprachen - Modalitäten zur Aufteilung der Kunden auf

  • EuG, 06.12.2018 - T-531/15

    Coveris Rigid France / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2010 - C-205/09

    Eredics und Sápi - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • EuGH, 15.10.2014 - C-246/14

    De Bellis u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz des Vertrauensschutzes

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