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   EuGH, 10.02.2009 - C-110/05   

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EuGH, 10.02.2009 - C-110/05 (https://dejure.org/2009,1513)
EuGH, Entscheidung vom 10.02.2009 - C-110/05 (https://dejure.org/2009,1513)
EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - C-110/05 (https://dejure.org/2009,1513)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG - Begriff 'Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen' - Verbot für Kleinkrafträder, Krafträder, dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG - Begriff "Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen" - Verbot für Kleinkrafträder, Krafträder, dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einen Anhänger ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG - Begriff "Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen" - Verbot für Kleinkrafträder, Krafträder, dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einen Anhänger ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG - Begriff ‚Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen‘ - Verbot für Kleinkrafträder, Krafträder, dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Italienischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 EG-Vertrag (EG) durch Einführung des Verbots des Ziehens von Anhängern durch Kleinkrafträder, Krafträder, dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge; Behinderung des Handels zwischen den ...

  • Judicialis

    EG Art. 28; ; Richtlinie 92/61/EWG Art. 1 Abs. 1; ; Richtlinie 92/61/EWG Art. 1 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen i.S. des Art. 28 EG; Beschränkungen oder Verbote bezüglich bestimmter Verkaufsmodalitäten; Vertragsverletzungsverfahren - [Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG - Begriff "Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen" - Verbot für Kleinkrafträder, Krafträder, dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einen Anhänger ...

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 28, 30, 226 EG
    Vereinbarkeit von Nutzungsverboten mit der Warenverkehrsfreiheit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 4. März 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verletzung von Artikel 28 EG - Nationale Rechtsvorschriften, die das Ziehen eines Anhängers durch Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Traktoren) verbieten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 173
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus EuGH, 10.02.2009 - C-110/05
    16 und 17 des Urteils vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, Slg. 1993, I-6097), aufgezählten Kriterien auf die Modalitäten der Verwendung eines Erzeugnisses zu erstrecken und so eine zusätzliche Kategorie von Maßnahmen zu schaffen, die nicht in den Anwendungsbereich des Art. 28 EG fielen.

    Wie die Kommission spricht sich auch die Tschechische Republik dafür aus, die im Urteil Keck und Mithouard für die Modalitäten des Verkaufs von Erzeugnissen aufgestellten Kriterien nicht auf die Vorschriften über ihre Verwendung zu erstrecken.

    Demgegenüber meinen das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Republik Zypern und das Königreich Schweden, dass die Kriterien, die in der durch das Urteil Keck und Mithouard eingeleiteten Rechtsprechung aufgestellt worden seien, entsprechend auf eine nationale Vorschrift angewandt werden müssten, die bestimmte Modalitäten der Verwendung eines Erzeugnisses einschränke oder verbiete.

    Nach ihrer Meinung kann aber, wenn die aus dem Urteil Keck und Mithouard hervorgegangene Rechtsprechung nicht auf Maßnahmen übertragen werde, die die Verwendung eines Erzeugnisses regelten, jede die Verwendung betreffende Maßnahme nach der im Urteil Dassonville aufgestellten Regel mit einem Verbot gleichgesetzt werden.

    Was die Ausdehnung der durch das Urteil Keck und Mithouard eingeleiteten Rechtsprechung auf die Verwendungsmodalitäten eines Erzeugnisses betrifft, so gibt es nach Ansicht des Königreichs der Niederlande sowohl Argumente dafür als auch dagegen.

    Schließlich verhindere sie, dass von der Ausnahme, die die aus dem Urteil Keck und Mithouard hervorgegangene Rechtsprechung darstelle, missbräuchlich Gebraucht gemacht werde, wenn es um Regelungen gehe, die zu einem Verwendungsverbot führten oder nur eine marginale Verwendung erlaubten.

    6, 14 und 15, und Keck und Mithouard, Randnrn.

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, nämlich nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut (vgl. Urteil Keck und Mithouard, Randnrn.

  • EuGH, 20.09.2007 - C-297/05

    Kommission / Niederlande - Identifizierung und obligatorische technische

    Auszug aus EuGH, 10.02.2009 - C-110/05
    In beiden Fällen muss die nationale Maßnahme geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (Urteile vom 15. März 2007, Kommission/Finnland, C-54/05, Slg. 2007, I-2473, Randnr. 38, und vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, C-297/05, Slg. 2007, I-7467, Randnr. 75).

    Im vorliegenden Fall begründet die Italienische Republik das Verbot mit dem Erfordernis, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, was nach der Rechtsprechung einen zwingenden Grund des Gemeinwohls darstellt, der geeignet ist, eine Behinderung des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Oktober 1994, van Schaik, C-55/93, Slg. 1994, I-4837, Randnr. 19, vom 12. Oktober 2000, Snellers, C-314/98, Slg. 2000, I-8633, Randnr. 55, Kommission/Finnland, Randnr. 40, Kommission/Niederlande, Randnr. 77, Kommission/Portugal, Randnr. 38, und vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, C-170/07, Randnr. 49).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung obliegt es den zuständigen nationalen Behörden, nachzuweisen, dass ihre Vorschriften den Kriterien entsprechen, auf die in Randnr. 59 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 76, Kommission/Portugal, Randnr. 39, und vom 24. April 2008, Kommission/Luxemburg, C-286/07, Randnr. 37).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-265/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 10.02.2009 - C-110/05
    Denn die Verbraucher, die wissen, dass sie ihr Kradfahrzeug nicht mit einem eigens dafür konzipierten Anhänger verwenden dürfen, haben praktisch kein Interesse daran, einen solchen Anhänger zu kaufen (vgl. entsprechend zum Verbot, farbige Folien an der Windschutzscheibe von Kraftwagen zu befestigen, Urteil vom 10. April 2008, Kommission/Portugal, C-265/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 33).

    Im vorliegenden Fall begründet die Italienische Republik das Verbot mit dem Erfordernis, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, was nach der Rechtsprechung einen zwingenden Grund des Gemeinwohls darstellt, der geeignet ist, eine Behinderung des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Oktober 1994, van Schaik, C-55/93, Slg. 1994, I-4837, Randnr. 19, vom 12. Oktober 2000, Snellers, C-314/98, Slg. 2000, I-8633, Randnr. 55, Kommission/Finnland, Randnr. 40, Kommission/Niederlande, Randnr. 77, Kommission/Portugal, Randnr. 38, und vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, C-170/07, Randnr. 49).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung obliegt es den zuständigen nationalen Behörden, nachzuweisen, dass ihre Vorschriften den Kriterien entsprechen, auf die in Randnr. 59 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 76, Kommission/Portugal, Randnr. 39, und vom 24. April 2008, Kommission/Luxemburg, C-286/07, Randnr. 37).

  • EuGH, 15.03.2007 - C-54/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und

    Auszug aus EuGH, 10.02.2009 - C-110/05
    In beiden Fällen muss die nationale Maßnahme geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (Urteile vom 15. März 2007, Kommission/Finnland, C-54/05, Slg. 2007, I-2473, Randnr. 38, und vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, C-297/05, Slg. 2007, I-7467, Randnr. 75).

    Im vorliegenden Fall begründet die Italienische Republik das Verbot mit dem Erfordernis, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, was nach der Rechtsprechung einen zwingenden Grund des Gemeinwohls darstellt, der geeignet ist, eine Behinderung des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Oktober 1994, van Schaik, C-55/93, Slg. 1994, I-4837, Randnr. 19, vom 12. Oktober 2000, Snellers, C-314/98, Slg. 2000, I-8633, Randnr. 55, Kommission/Finnland, Randnr. 40, Kommission/Niederlande, Randnr. 77, Kommission/Portugal, Randnr. 38, und vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, C-170/07, Randnr. 49).

  • EuGH, 05.06.2008 - C-170/07

    Kommission / Polen

    Auszug aus EuGH, 10.02.2009 - C-110/05
    Im vorliegenden Fall begründet die Italienische Republik das Verbot mit dem Erfordernis, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, was nach der Rechtsprechung einen zwingenden Grund des Gemeinwohls darstellt, der geeignet ist, eine Behinderung des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Oktober 1994, van Schaik, C-55/93, Slg. 1994, I-4837, Randnr. 19, vom 12. Oktober 2000, Snellers, C-314/98, Slg. 2000, I-8633, Randnr. 55, Kommission/Finnland, Randnr. 40, Kommission/Niederlande, Randnr. 77, Kommission/Portugal, Randnr. 38, und vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, C-170/07, Randnr. 49).
  • EuGH, 27.03.1984 - 50/83

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 10.02.2009 - C-110/05
    Da auf Gemeinschaftsebene Vorschriften zur vollständigen Harmonisierung fehlen, ist es Sache der Mitgliedstaaten, mit Rücksicht auf die Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu entscheiden, auf welchem Niveau sie die Sicherheit des Straßenverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet gewährleisten wollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1984, Kommission/Italien, 50/83, Slg. 1984, 1633, Randnr. 12, und entsprechend vom 13. Juli 1994, Kommission/Deutschland, C-131/93, Slg. 1994, I-3303, Randnr. 16).
  • EuGH, 12.10.2000 - C-314/98

    Snellers

    Auszug aus EuGH, 10.02.2009 - C-110/05
    Im vorliegenden Fall begründet die Italienische Republik das Verbot mit dem Erfordernis, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, was nach der Rechtsprechung einen zwingenden Grund des Gemeinwohls darstellt, der geeignet ist, eine Behinderung des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Oktober 1994, van Schaik, C-55/93, Slg. 1994, I-4837, Randnr. 19, vom 12. Oktober 2000, Snellers, C-314/98, Slg. 2000, I-8633, Randnr. 55, Kommission/Finnland, Randnr. 40, Kommission/Niederlande, Randnr. 77, Kommission/Portugal, Randnr. 38, und vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, C-170/07, Randnr. 49).
  • EuGH, 13.07.1994 - C-131/93

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 10.02.2009 - C-110/05
    Da auf Gemeinschaftsebene Vorschriften zur vollständigen Harmonisierung fehlen, ist es Sache der Mitgliedstaaten, mit Rücksicht auf die Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu entscheiden, auf welchem Niveau sie die Sicherheit des Straßenverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet gewährleisten wollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1984, Kommission/Italien, 50/83, Slg. 1984, 1633, Randnr. 12, und entsprechend vom 13. Juli 1994, Kommission/Deutschland, C-131/93, Slg. 1994, I-3303, Randnr. 16).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-55/93

    Strafverfahren gegen Van Schaik

    Auszug aus EuGH, 10.02.2009 - C-110/05
    Im vorliegenden Fall begründet die Italienische Republik das Verbot mit dem Erfordernis, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, was nach der Rechtsprechung einen zwingenden Grund des Gemeinwohls darstellt, der geeignet ist, eine Behinderung des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Oktober 1994, van Schaik, C-55/93, Slg. 1994, I-4837, Randnr. 19, vom 12. Oktober 2000, Snellers, C-314/98, Slg. 2000, I-8633, Randnr. 55, Kommission/Finnland, Randnr. 40, Kommission/Niederlande, Randnr. 77, Kommission/Portugal, Randnr. 38, und vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, C-170/07, Randnr. 49).
  • EuGH, 19.06.2003 - C-420/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 10.02.2009 - C-110/05
    Ein solches Verbot kann durch einen der in Art. 30 EG aufgezählten Gründe des Gemeinwohls oder durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt sein (vgl. insbesondere Urteile vom 19. Juni 2003, Kommission/Italien, C-420/01, Slg. 2003, I-6445, Randnr. 29, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Italien, C-270/02, Slg. 2004, I-1559, Randnr. 21).
  • EuGH, 24.04.2008 - C-286/07

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 23.10.1997 - C-157/94

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 05.02.2004 - C-270/02

    Kommission / Italien

  • EuGH, 13.07.2004 - C-262/02

    DAS IN FRANKREICH GELTENDE VERBOT DER INDIREKTEN FERNSEHWERBUNG FÜR ALKOHOLISCHE

  • EuGH, 11.09.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen

  • EuGH, 26.06.1997 - C-368/95

    Familiapress

  • EuGH, 14.07.1983 - 174/82

    Sandoz

  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

  • EuGH, 26.04.2012 - C-456/10

    ANETT - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV und 37 AEUV - Nationale Regelung, die

    Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Art. 34 AEUV anzusehen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, und vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-519, Randnr. 33).

    Aus ebenfalls ständiger Rechtsprechung geht hervor, dass Art. 34 AEUV die Verpflichtung widerspiegelt, sowohl die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der gegenseitigen Anerkennung von Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, einzuhalten als auch Erzeugnissen aus der Union einen freien Zugang zu den nationalen Märkten zu gewährleisten (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 34, und vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika, C-108/09, Slg. 2010, I-12213, Randnr. 48).

    Demgemäß sind Maßnahmen eines Mitgliedstaats, mit denen bezweckt oder bewirkt wird, Waren aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, ebenso als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen anzusehen wie Vorschriften über die Voraussetzungen, denen die Waren entsprechen müssen, selbst wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnrn.

    Ebenfalls unter diesen Begriff fällt jede sonstige Maßnahme, die den Zugang zum Markt eines Mitgliedstaats für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten behindert (Urteile Kommission/Italien, Randnr. 37, und Ker-Optika, Randnr. 50).

    In beiden Fällen muss die nationale Maßnahme geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 59, und Ker-Optika, Randnr. 57).

  • EuGH, 16.12.2010 - C-137/09

    Das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen "Coffeeshops" zu

    Den Mitgliedstaaten kann aber nicht die Möglichkeit abgesprochen werden, das Ziel der Bekämpfung des Drogentourismus und der damit einhergehenden Belästigungen durch die Einführung allgemeiner Vorschriften zu verfolgen, die von den zuständigen Behörden einfach gehandhabt und kontrolliert werden können (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-519, Randnr. 67, und vom 4. Juni 2009, Mickelsson und Roos, C-142/05, Slg. 2009, I-4273, Randnr. 36).
  • EuGH, 23.12.2015 - C-333/14

    Das schottische Gesetz zur Einführung eines Mindestverkaufspreises pro

    Wie der Generalanwalt in den Rn. 59 und 60 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die im Ausgangsverfahren streitige Regelung allein deshalb, weil sie verhindert, dass sich niedrigere Gestehungskosten eingeführter Erzeugnisse im Endverkaufspreis niederschlagen können, geeignet, alkoholhaltigen Getränken, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland rechtmäßig vertrieben werden, den Zugang zum britischen Markt zu erschweren, und stellt somit eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, C-110/05, EU:C:2009:66, Rn. 37, ANETT, C-456/10, EU:C:2012:241, Rn. 35, und Vilniaus energija, C-423/13, EU:C:2014:2186, Rn. 48), was im Übrigen weder vom vorlegenden Gericht noch von einer der Parteien, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben haben, in Abrede gestellt wird.

    Diese Beweislast darf allerdings nicht so weit gehen, dass die nationalen Behörden, wenn sie eine nationale Regelung, mit der eine Maßnahme wie ein MPA vorgegeben wird, positiv belegen müssten, dass sich dieses Ziel mit keiner anderen vorstellbaren Maßnahme unter den gleichen Bedingungen erreichen ließe (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, C-110/05, EU:C:2009:66, Rn. 66).

  • EuGH, 02.12.2010 - C-108/09

    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet

    Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Art. 34 AEUV anzusehen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, und vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-519, Randnr. 33).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung spiegelt Art. 34 AEUV die Verpflichtung wider, sowohl die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der gegenseitigen Anerkennung von Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, einzuhalten als auch Erzeugnissen aus der Union freien Zugang zu den nationalen Märkten zu gewährleisten (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demgemäß sind Maßnahmen eines Mitgliedstaats, mit denen bezweckt oder bewirkt wird, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, ebenso als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anzusehen wie Vorschriften über die Voraussetzungen, denen die Waren entsprechen müssen, selbst wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnrn.

    Ebenfalls unter diesen Begriff fällt jede sonstige Maßnahme, die den Zugang zum Markt eines Mitgliedstaats für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten behindert (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 37).

    16 und 17, und Urteil Kommission/Italien, Randnr. 36).

    In beiden Fällen muss die nationale Maßnahme geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - 10 S 1857/09

    Zur Frage des Erlöschens einer Betriebserlaubnis für ein Motorkraftrad durch

    Als "Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen" im Sinne des Art. 34 AEUV sind diejenigen Maßnahmen eines Mitgliedstaates anzusehen, mit denen bezweckt oder bewirkt wird, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, sowie Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten (vgl. hierzu grundlegend EuGH, Urteil vom 20.02.1979 - 120/78 - Slg 1979, 649 - Rewe-Zentral; Urteil vom 28.01.2010 - Rs. C-333/08 - EuZW 2010, 347 - Kommission/Frankreich; Urteil vom 10.02.2009 - Rs. C-110/05 - EuZW 2009, 173 - Kommission/Italien - jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Erfasst werden daher sogar straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die den Gebrauch von Kraftfahrzeugen beschränken, da derartige Regelungen die Nachfrage nach bestimmten Kraftfahrzeugen auf dem betreffenden Markt und damit deren Einfuhr behindern könnten (vgl. hierzu ausführlich EuGH, Urteile vom 10.02.2009 - Rs. C-110/05 - a.a.O.; sowie vom 04.06.2009 - Rs. C-142/05 - EuZW 2009, 617).

    Als Rechtfertigungsgründe kommen hier sowohl die menschliche Gesundheit als auch die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen zwingenden Grund des Gemeinwohls darstellen kann, der geeignet ist, eine Behinderung des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteile vom 12.10.2000 - Rs. C-314/98 - Slg 2000, I-8633 - Snellers; sowie vom 10.02.2009 - Rs. C-110/05 - a.a.O.).

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass der Mitgliedstaat, der sich zur Rechtfertigung des Hindernisses für den freien Warenverkehr auf ein zwingendes Erfordernis des Gemeinwohls beruft, den Nachweis zu erbringen hat, dass seine Regelung angemessen und zur Erreichung des angestrebten legitimen Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.1997 - Rs. C-157/94 - Slg 1997, I-5699-Kommission/Niederlande; sowie Urteil vom 10.02.2009 - Rs. C-110/05 - a.a.O.).

    Der Gerichtshof führt in diesem Zusammenhang etwa aus, dass die Beweislast nicht so weit gehe, dass der Mitgliedstaat positiv belegen müsse, dass das Gemeinwohlziel mit keiner anderen vorstellbaren Maßnahme unter den gleichen Bedingungen erreicht werden könne (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 23.10.1997 - Rs. C-157/94 - a.a.O.; sowie Urteil vom 10.02.2009 - Rs. C-110/05 - a.a.O.).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-142/05

    Mickelsson und Roos - Richtlinie 94/25/EG - Rechtsangleichung - Sportboote -

    Ebenfalls unter diesen Begriff fällt jede sonstige Maßnahme, die den Zugang zum Markt eines Mitgliedstaats für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten behindert (vgl. Urteil vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 37).

    Auch wenn die fragliche nationale Regelung weder bezwecken noch bewirken sollte, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, was das vorlegende Gericht prüfen muss, kann die Beschränkung der Verwendung eines Erzeugnisses, die sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auferlegt, je nach ihrer Tragweite erheblichen Einfluss auf das Verhalten der Verbraucher haben, das sich wiederum auf den Zugang des Erzeugnisses zum Markt des Mitgliedstaats auswirken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 56).

    Verbraucher, die wissen, dass die von einer derartigen Regelung gestattete Benutzung sehr begrenzt ist, haben nämlich nur ein geringes Interesse daran, das fragliche Erzeugnis zu kaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 57).

    Außerdem muss die nationale Bestimmung in beiden Fällen geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist es zwar im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, dass andere Maßnahmen als das in § 2 der nationalen Verordnung vorgesehene Verbot ein gewisses Maß an Umweltschutz gewährleisten können; doch kann den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit abgesprochen werden, ein Ziel wie den Schutz der Umwelt durch die Einführung allgemeiner Regeln zu verwirklichen, die zum einen angesichts der geografischen Besonderheiten des betroffenen Mitgliedstaats notwendig und zum anderen von den nationalen Behörden einfach gehandhabt und kontrolliert werden können (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Italien, Randnr. 67).

  • EuGH, 30.04.2009 - C-531/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT VORSCHRIFTEN WIE DER ÖSTERREICHISCHEN REGELUNG ÜBER

    16 und 17, und vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 36).
  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der

    Überdies obliegt dem betreffenden Mitgliedstaat der Nachweis, dass diese beiden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, EU:C:2009:66, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.05.2014 - C-356/12

    Glatzel - Vorabentscheidungsersuchen - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Anhang

    Die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr stellt insoweit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein dem Gemeinwohl der Union dienendes Ziel dar (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile van Schaik, C-55/93, EU:C:1994:363, Rn. 19, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195, Rn. 59, Kommission/Finnland, C-54/05, EU:C:2007:168, Rn. 40, Kommission/Italien, C-110/05, EU:C:2009:66, Rn. 60, Attanasio Group, C-384/08, EU:C:2010:133, Rn. 50, Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 48, Grasser, C-184/10, EU:C:2011:324, Rn. 26, und Apelt, C-224/10, EU:C:2011:655, Rn. 47).
  • EuGH, 20.03.2014 - C-639/11

    Die von Polen und Litauen auferlegte Verpflichtung, das Lenkrad von

    Im Licht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die streitige Regelung eine nach Art. 34 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen dar, da sie die Wirkung hat, den Zugang von Fahrzeugen, deren Fahrerplatz sich auf der rechten Seite befindet und die rechtmäßig in anderen Mitgliedstaaten als der Republik Polen hergestellt und zugelassen worden sind, zum polnischen Markt zu behindern (vgl. zu den Ursprüngen dieser Rechtsprechung Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Rn. 5, vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", 120/78, Slg. 1979, 649, Rn. 14, sowie aus jüngerer Zeit Urteil vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-519, Rn. 58).

    Nach derselben Rechtsprechung kann eine solche Regelung durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was dazu erforderlich ist (Urteil Kommission/Italien, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die polnische Regierung beruft sich zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Regelung auf die Notwendigkeit, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, die unstreitig nach der Rechtsprechung einen zwingenden Grund des Gemeinwohls darstellt, der geeignet ist, eine Behinderung des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen (Urteil Kommission/Italien, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierbei obliegt es den zuständigen nationalen Behörden, nachzuweisen, dass ihre Regelung geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Rn. 61 und 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist daher anders als in dem Fall, der zum Urteil Kommission/Italien geführt hat, nicht ersichtlich, dass die in Rede stehende Maßnahme als für die Erreichung des verfolgten Ziels notwendig angesehen werden kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-591/17

    Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage Österreichs gegen die

  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-148/15

    Deutsche Parkinson Vereinigung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und 36 AEUV -

  • EuGH, 24.03.2011 - C-400/08

    Ein Mitgliedstaat kann die Eröffnung großer Einzelhandelseinrichtungen nicht von

  • EuGH, 20.03.2014 - C-61/12

    Kommission / Litauen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulassung von

  • BVerwG, 11.12.2014 - 3 C 29.13

    Tierische Nebenprodukte; Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz;

  • EuGH, 21.09.2016 - C-221/15

    Etablissements Fr. Colruyt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-581/18

    Generalanwalt Bobek: Der Haftpflichtversicherungsschutz der PIP, einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-177/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Rechtsmittel gegen das Urteil des

  • EuGH, 15.10.2009 - C-35/08

    Busley und Cibrian Fernandez - Freier Kapitalverkehr - Immobilien -

  • VG Lüneburg, 21.07.2022 - 6 A 299/19

    Gesetzessammlung; unionsrechtliches Primärvergaberecht; unionsrechtliches

  • EuGH, 14.06.2012 - C-542/09

    Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-639/11

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2a der

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-61/12

    Kommission / Litauen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2a der

  • EuGH, 28.04.2009 - C-518/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 03.04.2014 - C-428/12

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 22.10.2009 - C-438/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-626/21

    Generalanwältin Capeta: Wirtschaftsteilnehmer haben auf der Grundlage der den

  • EuGH, 18.11.2010 - C-142/09

    Lahousse und Lavichy - Richtlinien 92/61/EWG und 2002/24/EG - Typgenehmigung für

  • EuGH, 19.01.2023 - C-147/21

    Der in der Union durch die Verordnung über Biozidprodukte erreichte

  • EuGH, 18.10.2012 - C-385/10

    Elenca - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2022 - C-391/20

    Boriss Cilevics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • EuGH, 24.02.2015 - C-512/13

    Sopora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-333/14

    The Scotch Whisky Association

  • EuGH, 29.06.2017 - C-126/15

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • VGH Bayern, 29.01.2018 - 22 BV 16.2046

    Heranziehung zu den Kosten der Überprüfung des Emissionsverhaltens eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-233/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2012 - C-394/11

    Belov - Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens - "Gericht eines

  • EuGH, 01.03.2012 - C-484/10

    Ascafor und Asidac - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen und

  • EuGH, 06.09.2012 - C-150/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 16.07.2009 - C-165/08

    Kommission / Polen - Genetisch veränderte Organismen - Saatgut - Verbot des

  • FG Hamburg, 09.06.2017 - 4 K 122/15

    Tabaksteuerrecht: Steuerentstehung und -erstattung von Mehrmengen im Rahmen eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-236/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.10.2010 - C-400/08

    Kommission / Spanien - Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen für die Schaffung

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-542/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston verstößt die niederländische Regelung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-142/09

    Lahousse und Lavichy - Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2010 - C-393/08

    Sbarigia - Regionale Regelung der Öffnungszeiten von Apotheken - Verbot, auf die

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-65/16

    Istanbul Lojistik

  • EuGH, 06.10.2011 - C-443/10

    Bonnarde - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher

  • OVG Sachsen, 05.10.2022 - 6 A 120/19

    Fahrzeugzulassung; Zulassungsbescheinigung Teil II eines EU-Mitgliedstaats;

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-221/15

    Etablissements Fr. Colruyt - Richtlinie 2011/64/EU - Verbrauchsteuern auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-126/15

    Kommission / Portugal - Steuerrecht - Verbrauchsteuer auf Tabakwaren - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-624/22

    BP France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2018/2001 - Förderung

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2014 - C-512/13

    Sopora - Steuerrecht - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-900/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann die in Südfrankreich erlaubte

  • LG Köln, 13.04.2022 - 84 O 177/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-672/15

    Noria Distribution - Nahrungsergänzungsmittel - Vitamine und Mineralstoffe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-26/11

    Belgische Petroleum Unie u.a. - Kraftstoffe - Verpflichtung zum Absatz von

  • EuGH, 10.02.2022 - C-499/20

    DIMCO Dimovasili M.I.K.E. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-314/16

    Kommission / Tschechische Republik

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2018 - C-326/17

    RDW u.a. - Richtlinie 1999/37/EG - Zulassungsbescheinigungen, die für Fahrzeuge

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