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   EuGH, 02.04.2009 - C-421/07   

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https://dejure.org/2009,3219
EuGH, 02.04.2009 - C-421/07 (https://dejure.org/2009,3219)
EuGH, Entscheidung vom 02.04.2009 - C-421/07 (https://dejure.org/2009,3219)
EuGH, Entscheidung vom 02. April 2009 - C-421/07 (https://dejure.org/2009,3219)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Begriff 'Werbung' - Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel durch einen aus eigenem Antrieb handelnden Dritten

  • Europäischer Gerichtshof

    Damgaard

    Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Begriff "Werbung" - Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel durch einen aus eigenem Antrieb handelnden Dritten

  • EU-Kommission PDF

    Damgaard

    Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Begriff "Werbung" - Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel durch einen aus eigenem Antrieb handelnden Dritten

  • EU-Kommission

    Damgaard

    Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Begriff ‚Werbung‘ - Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel durch einen aus eigenem Antrieb handelnden Dritten“

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Qualifikation einer Äußerung als Werbung für Arzneimittel

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Werbung für Humanarzneimittel i.S.v. Art. 86 der Richtlinie 2001/83/EG durch einen aus eigenem Antrieb und in völliger rechtlicher und tatsächlicher Unabhängigkeit vom Hersteller oder vom Verkäufer handelnden Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Werbung für Humanarzneimittel i.S. von Art. 86 der Richtlinie 2001/83/EG durch einen aus eigenem Antrieb und in völliger - rechtlicher und tatsächlicher - Unabhängigkeit vom Hersteller oder vom Verkäufer handelnden Dritten - [Strafverfahren gegen Frede ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Damgaard

    Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Begriff "Werbung" - Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel durch einen aus eigenem Antrieb handelnden Dritten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    EU-Richter legen Werbeverbot für Arzneien eng aus

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Zum Begriff der Werbung nach Art. 86 der Richtlinie 2001 83 EG

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark) eingereicht am 13. September 2007 - Anklagemyndigheden / Frede Damgaard

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret - Auslegung von Art. 86 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) - Begriff der Publizität - Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel durch einen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 428
  • DÖV 2009, 539
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 25.03.2004 - C-71/02

    Karner

    Auszug aus EuGH, 02.04.2009 - C-421/07
    Die Meinungsfreiheit ist zwar in Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausdrücklich anerkannt und stellt eine wesentliche Grundlage einer demokratischen Gesellschaft dar, doch kann sie, wie sich aus Art. 10 Abs. 2 ergibt, bestimmten durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigten Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese gesetzlich vorgesehen sind, einem oder mehreren nach Art. 10 legitimen Zielen entsprechen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, d. h. durch ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis gerechtfertigt sind und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stehen (vgl. Urteil vom 25. März 2004, Karner, C-71/02, Slg. 2004, I-3025, Randnr. 50).

    Dies gilt namentlich für den Gebrauch der Meinungsfreiheit im Geschäftsverkehr, besonders in einem Bereich, der so komplex und wandelbar ist wie die Werbung (vgl. Urteil Karner, Randnr. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2010 - C-316/09

    MSD Sharp & Dohme - Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG -

    Die Kommission erinnert daran, dass das Werbeverbot eine Einschränkung der Meinungsäußerung darstelle, die durch den Schutz der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt werden könne (vgl. hierzu Urteil Damgaard(9), Randnrn.

    Ob eine entsprechende Werbeabsicht vorhanden ist, hat, wie der Gerichtshof zuletzt im Urteil Damgaard erklärt hat, grundsätzlich das nationale Gericht anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Ausgangsfalls festzustellen(32).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof im Urteil Damgaard die Verbreitung von Informationen zu Arzneimitteln als grundsätzlich vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen(49).

    Aber auch im Urteil Damgaard hat der Gerichtshof betont, dass "die Stellung des Verfassers einer Mitteilung über ein Arzneimittel und insbesondere sein Verhältnis zu dem Unternehmen, das es herstellt oder vertreibt, einen Faktor darstellen, der zur Beantwortung der Frage beiträgt, ob diese Mitteilung Werbecharakter hat"(72).

    9 - Urteil vom 2. April 2009, Damgaard (C-421/07, Slg. 2009, I-2629).

    14 - Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 18. November 2008, Damgaard (C-421/07, Urteil vom 2. April 2009, oben in Fn. 9 angeführt, Nr. 34).

    Vgl. ferner die Urteile Damgaard (oben in Fn. 9 angeführt, Randnrn. 22 und 29) sowie vom 22. April 2010, Association of the British Pharmaceutical Industry (C-62/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).

    32 - Urteil Damgaard (oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 23).

    49 - Urteil Damgaard (oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 23).

    72 - Urteil Damgaard (oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 24).

  • EuGH, 05.05.2011 - C-316/09

    MSD Sharp & Dohme - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Verbot der

    Wie sich aus dem 44. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/83 ergibt, umfasst dieser Begriff die Verbreitung von Informationen über Arzneimittel im Internet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2009, Damgaard, C-421/07, Slg. 2009, I-2629, Randnr. 28).

    Insbesondere für Arzneimittel, die wie die im Ausgangsverfahren fraglichen verschreibungspflichtig sind, wird dieser weite Werbungsbegriff durch den Zweck der Richtlinie 2001/83 bestätigt, der darin besteht, einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten (vgl. Urteil Damgaard, Randnr. 22), und der in Anbetracht der schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen, zu denen ein Fehlgebrauch oder ein Überverbrauch solcher Arzneimittel führen kann, ein Verbot der Werbung für diese Arzneimittel rechtfertigt.

    Die Frage, ob die Verbreitung von Informationen ein Werbeziel beinhaltet, ist durch eine konkrete Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, was Sache des nationalen Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Damgaard, Randnr. 23).

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 213/06

    Festbetragsfestsetzung

    Es ist daher auch bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu beachten, dass sie nicht mit dem Recht auf Meinungsäußerung kollidiert (st. Rspr. des EuGH; vgl. Urt. v. 6.11.2003 - C-101/01, Slg. 2003, I-12971 = MMR 2004, 95 Tz. 87 = EuZW 2004, 245 - Lindqvist; Urt. v. 2.4.2009 - C-421/07, EuZW 2009, 428 Tz. 26 f. - Frede Damgaard, m.w.N.).
  • EuGH, 05.05.2011 - C-249/09

    Novo Nordisk

    Die Werbung für Arzneimittel ist nämlich, wie der Gerichtshof entschieden hat, geeignet, der öffentlichen Gesundheit, deren Schutz das wesentliche Ziel der Richtlinie 2001/83 ist, zu schaden (vgl. Urteile vom 2. April 2009, Damgaard, C-421/07, Slg. 2009, I-2629, Randnr. 22, und vom 22. April 2010, Association of the British Pharmaceutical Industry, C-62/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 34).

    Einleitend ist daran zu erinnern, dass das wesentliche Ziel der Richtlinie 2001/83 nach ihrem zweiten Erwägungsgrund ein wirksamer Schutz der öffentlichen Gesundheit ist (Urteil Damgaard, Randnr. 22).

  • EuGH, 22.04.2010 - C-62/09

    Staatliche Behörden dürfen Ärzten finanzielle Vorteile anbieten, um Anreize für

    Hinsichtlich der Werbung für Arzneimittel hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese der öffentlichen Gesundheit, deren Schutz das wesentliche Ziel der Richtlinie 2001/83 ist, auch dann schaden kann, wenn sie von einem unabhängigen Dritten außerhalb einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit vorgenommen wird, und dass die von einem Dritten vorgenommene Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel, namentlich über dessen heilende oder verhütende Eigenschaften, deshalb auch dann als Werbung im Sinne des Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie angesehen werden kann, wenn dieser Dritte aus eigenem Antrieb und in völliger - rechtlicher und tatsächlicher - Unabhängigkeit vom Hersteller oder vom Verkäufer des Arzneimittels handelt (Urteil vom 2. April 2009, Damgaard, C-421/07, Slg. 2009, I-0000, Randnrn.

    Im Übrigen war zwar die Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel durch einen unabhängigen Dritten in der Rechtssache, in der das Urteil Damgaard ergangen ist, geeignet, der öffentlichen Gesundheit, deren Schutz das wesentliche Ziel der Richtlinie 2001/83 ist, zu schaden, doch ist eine solche Gefahr bei finanziellen Anreizen, die von den für die Gesundheit der Bevölkerung zuständigen Behörden gewährt werden, nicht erkennbar.

  • EuG, 16.03.2016 - T-100/15

    Das Gericht bestätigt, dass mehrere gesundheitsbezogene Angaben zu Glucose nicht

    Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Entscheidungsspielraum, über den die zuständigen Stellen bei der Abwägung zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung und dem Ziel des Gesundheitsschutzes verfügen, je nach dem Ziel, das eine Beschränkung dieses Rechts rechtfertigt, und je nach der Art der Tätigkeit, um die es geht, unterschiedlich ist (Urteil vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, Slg, EU:C:2006:772, Rn. 155; vgl. außerdem Urteil vom 2. April 2009, Damgaard, C-421/07, Slg, EU:C:2009:222, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • KG, 17.02.2017 - 5 U 78/16

    Botulinumtoxin - Arzneimittelwerbung: Werbung für Schönheitsbehandlungen mit

    Weiter stellt die Legaldefinition der "Werbung für Arzneimittel" in Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG ausdrücklich auf das Ziel der Botschaft als das maßgebliche Kriterium ab, während sie keine Angaben zu den Personen, die die entsprechende Information verbreiten, enthält (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2009, C-421/07 - Frede Damgaard, Rn 20; EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011, C-316/09 - MSD/Merckle GmbH, Rn 31).

    Der EuGH stellt heraus, dass gerade im Bereich der verschreibungspflichtigen Arzneimittel der Zweck der Richtlinie 2001/83/EG, einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, diesen weiten Werbebegriff rechtfertigt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2009, C-421/07 - Frede Damgaard, Rn 22; EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011, C-316/09 - MSD/Merckle GmbH, Rn 30), so dass im Einzelfall auch die von einem unabhängigen Dritten außerhalb einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit vorgenommen Äußerungen dem Begriff der Werbung im Sinne des Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG unterfallen können (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2009, C-421/07 - Frede Damgaard, Rn 22, 23).

    Wie bereits ausgeführt, rechtfertigt gerade im Bereich der verschreibungspflichtigen Arzneimittel der Zweck der Richtlinie 2001/83/EG, einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, einen weiten Werbebegriff (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2009, C-421/07 - Frede Damgaard, Rn 22; EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011, C-316/09 - MSD/Merckle GmbH, Rn 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-157/14

    Neptune Distribution

    36 - Vgl. Urteile Schmidberger (C-112/00, EU:C:2003:333, Rn. 79) und Damgaard (C-421/07, EU:C:2009:222, Rn. 26).

    50 - Vgl. insbesondere Urteile Deutschland/Parlament und Rat (C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 155) und Damgaard (C-421/07, EU:C:2009:222, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie EGMR, Urteil Hachette Filipacchi Presse Automobile und Dupuy/Frankreich (Nr. 13353/05, § 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, 5. März 2009).

    57 - Vgl. insbesondere Urteile Deutschland/Parlament und Rat (C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 155) und Damgaard (C-421/07, EU:C:2009:222, Rn. 27) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Novo Nordisk (C-249/09, EU:C:2010:616, Rn. 46 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-530/20

    EUROAPTIEKA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Werbung für

    19 Vgl. Urteil vom 2. April 2009, Damgaard (C-421/07, EU:C:2009:222, Rn. 20 und 22).

    26 Vgl. Urteil vom 2. April 2009, Damgaard (C-421/07, EU:C:2009:222, Rn. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-649/18

    A () und vente de médicaments en ligne)

    60 Der Gerichtshof hat in den Urteilen vom 2. April 2009, Damgaard (C-421/07, EU:C:2009:222, Rn. 22), und vom 5. Mai 2011, Novo Nordisk (C-249/09, EU:C:2011:272, Rn. 32), auch entschieden, dass die Werbung für Arzneimittel geeignet ist, der öffentlichen Gesundheit zu schaden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-530/20

    EUROAPTIEKA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Werbung für

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2010 - C-249/09

    Novo Nordisk - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - In einer medizinischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-62/09

    Association of the British Pharmaceutical Industry - Richtlinie 2001/83/EG - Art.

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