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   EuGH, 15.06.2010 - C-211/08   

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EuGH, 15.06.2010 - C-211/08 (https://dejure.org/2010,665)
EuGH, Entscheidung vom 15.06.2010 - C-211/08 (https://dejure.org/2010,665)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juni 2010 - C-211/08 (https://dejure.org/2010,665)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Soziale Sicherheit - Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erforderliche Krankenhausbehandlung - Kein Anspruch auf ein ergänzendes Eintreten des zuständigen Trägers neben dem des Trägers ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Soziale Sicherheit - Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erforderliche Krankenhausbehandlung - Kein Anspruch auf ein ergänzendes Eintreten des zuständigen Trägers neben dem des Trägers ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Soziale Sicherheit - Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erforderliche Krankenhausbehandlung - Kein Anspruch auf ein ergänzendes Eintreten des zuständigen Trägers neben dem des Trägers ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Soziale Sicherheit - Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erforderliche Krankenhausbehandlung - Kein Anspruch auf ein ergänzendes Eintreten des zuständigen Trägers neben dem des Trägers ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Anwendbarkeit von Art. 49 EG neben der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Erstattung der Differenz der Kosten der Krankenbehandlung bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat; Europäische Kommission gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Anwendbarkeit von Art. 49 EG neben der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Erstattung der Differenz der Kosten der Krankenbehandlung bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat; Europäische Kommission gegen ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Kostenerstattung bei nicht geplanter Krankenhausbehandlung im EU-Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Im Fall einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als dem Versicherungsmitgliedstaat durchgeführt wird, ist Letzterer nicht verpflichtet, dem Patienten die ...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Soziale Sicherheit - Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erforderliche Krankenhausbehandlung - Kein Anspruch auf ein ergänzendes Eintreten des zuständigen Trägers neben dem des Trägers ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ungeplanter Krankenhausaufenthalt im Urlaub

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Mitgliedsstaat muss Patienten Kosten für Krankenhausaufenthalt in anderem Mitgliedsstaat nicht erstatten - Nicht geplante Krankenhausbehandlung im EU-Ausland

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 20. Mai 2008 - Kommission / Königreich Spanien

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Verstoß gegen Art. 49 EG und Art. 22 Abs. 1 Buchst. a Ziff. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 671
  • NZS 2011, 222
  • DÖV 2010, 696
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 15.06.2010 - C-211/08
    Der Umstand, dass eine nationale Regelung möglicherweise der Verordnung Nr. 1408/71 entspricht, hat nämlich nicht zur Folge, dass sie nicht an den Bestimmungen des EG-Vertrags zu messen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnrn.

    Was zum einen Dienstleistungen der Gesundheitsversorgung betrifft, fallen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entgeltliche medizinische Leistungen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, und zwar auch dann, wenn die Behandlung in einem Krankenhaus erbracht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Watts, Randnr. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-3185, Randnr. 19).

    Außerdem verliert eine medizinische Leistung nicht deshalb ihren Charakter als Dienstleistung im Sinne von Art. 49 EG, weil der Patient, nachdem er den ausländischen Dienstleistungserbringer für die erhaltene Behandlung bezahlt hat, später die Übernahme der Kosten dieser Behandlung durch einen nationalen Gesundheitsdienst beantragt (vgl. Urteil Watts, Randnr. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. u. a. Urteil Watts, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu einer nationalen Regelung, die die Kostenfreiheit der Krankenhausbehandlungen im Rahmen eines nationalen Gesundheitsdienstes vorsah, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass ein solches Deckungsniveau im System des Versicherungsmitgliedstaats den Kosten einer Behandlung entspricht, die der dem Versicherten im Aufenthaltsmitgliedstaat erbrachten Behandlung gleichwertig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Watts, Randnrn.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Fälle, die in einem anderen Mitgliedstaat geplante Krankenhausbehandlungen gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71 betreffen, sich, wie aus Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung hervorgeht, aus der objektiven Feststellung ergeben, dass im Versicherungsmitgliedstaat die fragliche Behandlung innerhalb eines medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmens nicht oder nicht ebenso wirksam zur Verfügung steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Watts, Randnrn.

    Jeder Mitgliedstaat verfügt nämlich als Versicherungsmitgliedstaat über die Möglichkeit, im Rahmen der ihm in den Art. 153 AEUV und 168 AEUV verliehenen Befugnis zur Ausgestaltung seiner Systeme der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und der sozialen Sicherheit (vgl. in diesem Sinne Urteile Watts, Randnrn.

  • EuGH, 12.07.2001 - C-368/98

    DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN

    Auszug aus EuGH, 15.06.2010 - C-211/08
    Das Königreich Spanien antwortete auf dieses Mahnschreiben mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 und machte im Wesentlichen geltend, dass das Verhalten seiner Behörden gegenüber dem Urheber der in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils erwähnten Beschwerde im Einklang mit der Verordnung Nr. 1408/71 gestanden habe, dass der Fall des Betroffenen anders gelagert sei als derjenige, der der Rechtssache zugrunde gelegen habe, in der das Urteil vom 12. Juli 2001, Vanbraekel u. a. (C-368/98, Slg. 2001, I-5363), ergangen sei, und dass die von der Kommission vertretene Auslegung dazu führen würde, das finanzielle Gleichgewicht seines nationalen Gesundheitssystems zu beeinträchtigen.

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Umstand, dass eine nationale Regelung dem Versicherten, dem es gestattet wurde, sich in einem anderen Mitgliedstaat einer Krankenhausbehandlung gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71 zu unterziehen, keine Deckung in ebenso vorteilhafter Höhe gewährt, wie sie ihm zugutegekommen wäre, wenn seine Krankenhauspflege im Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit erfolgt wäre, eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 49 EG darstellt, da er geeignet ist, diesen Versicherten davon abzuschrecken oder ihn gar daran zu hindern, sich an Erbringer von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten zu wenden (vgl. in diesem Sinne Urteil Vanbraekel u. a., Randnr. 45).

    Der Gerichtshof hat befunden, dass, da eine ergänzende Erstattung, die sich nach der Deckungsregelung des Versicherungsmitgliedstaats bemisst, begrifflich keine zusätzliche finanzielle Belastung für das Krankenversicherungssystem dieses Mitgliedstaats im Vergleich zu der Erstattung oder den Kosten bedeutet, die im Fall der Krankenhauspflege in diesem Staat hätten erbracht werden müssen, nicht angenommen werden kann, dass es sich wesentlich auf die Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats auswirken würde, wenn eine derartige ergänzende Erstattung zulasten des Krankenversicherungssystems geht (Urteil Vanbraekel u. a., Randnr. 52).

    Zumindest was die Gesundheitsversorgung im Krankenhaus betrifft, um die allein es in der vorliegenden Rechtssache geht, unterscheidet sich jedoch der hier in Rede stehende, von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 erfasste Fall der sogenannten "unerwarteten Behandlung" im Hinblick auf Art. 49 EG vom Fall der von Art. 22 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung erfassten sogenannten "geplanten Behandlung", um die es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile Vanbraekel u. a. und Watts ergangen sind.

    In einem solchen Fall muss der letztgenannte Mitgliedstaat aufgrund seiner Verpflichtungen aus Art. 22 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 36 der Verordnung Nr. 1408/71 dem Versicherten gegebenenfalls ein Deckungsniveau garantieren, das ebenso vorteilhaft ist wie dasjenige, das er dem Betroffenen gewährt hätte, hätte besagte Behandlung innerhalb des genannten Zeitraums in seinem eigenen Gesundheitssystem zur Verfügung gestanden; andernfalls läge, wie der Gerichtshof im Urteil Vanbraekel u. a. entschieden hat, ein Verstoß gegen die Regeln des freien Dienstleistungsverkehrs vor.

    In einem solchen Zusammenhang kann der Umstand, dass die Regelung im letztgenannten Mitgliedstaat dem Versicherten nicht den Anspruch darauf garantiert, dass der zuständige Träger den möglicherweise positiven Differenzbetrag zwischen dem in diesem Mitgliedstaat geltenden Deckungsniveau und demjenigen, das in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die betreffende Krankenhausbehandlung geplant ist, erstattet, diesen Versicherten veranlassen, auf die in diesem anderen Mitgliedstaat geplante Behandlung zu verzichten, was eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, wie der Gerichtshof in den Urteilen Vanbraekel u. a. und Watts entschieden hat.

  • EuGH, 19.04.2007 - C-444/05

    DER ABSOLUTE AUSSCHLUSS DER ERSTATTUNG DER KOSTEN EINER STATIONÄREN BEHANDLUNG IM

    Auszug aus EuGH, 15.06.2010 - C-211/08
    Was zum einen Dienstleistungen der Gesundheitsversorgung betrifft, fallen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entgeltliche medizinische Leistungen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, und zwar auch dann, wenn die Behandlung in einem Krankenhaus erbracht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Watts, Randnr. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-3185, Randnr. 19).

    Nach gefestigter Rechtsprechung steht Art. 49 EG der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegen, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. u. a. Urteil Stamatelaki, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.04.2007 - C-195/04

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentlicher

    Auszug aus EuGH, 15.06.2010 - C-211/08
    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. Urteile vom 26. April 2007, Kommission/Finnland, C-195/04, Slg. 2007, I-3351, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik, C-343/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 26).

    Folglich muss die Klage der Kommission auf dieselben Rügen gestützt werden, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme enthalten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Finnland, Randnr. 18).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus EuGH, 15.06.2010 - C-211/08
    21 und 22, und vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Randnr. 53).

    Im Übrigen umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der freie Dienstleistungsverkehr nicht nur die Freiheit des Leistungserbringers, Leistungsempfängern, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig sind, in dessen Gebiet er seinen Sitz hat, Dienstleistungen zu erbringen, sondern auch die Freiheit, als Leistungsempfänger von einem Leistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat angebotene Dienstleistungen zu empfangen oder in Anspruch zu nehmen, ohne durch Beschränkungen beeinträchtigt zu werden (vgl. u. a. Urteil Gambelli u. a., Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-56/01

    Inizan

    Auszug aus EuGH, 15.06.2010 - C-211/08
    Jedoch soll, wie in Nr. 1 des Beschlusses Nr. 194 betont wird, mit dem in Art. 22 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 eingerichteten System in solchen Fällen gerade vermieden werden, dass der Versicherte vorzeitig in den Versicherungsmitgliedstaat zurückkehren muss, um dort die erforderliche Behandlung zu erhalten, indem dem Betroffenen ein ihm andernfalls nicht zustehender Anspruch auf Zugang zur Krankenhausbehandlung im Aufenthaltsmitgliedstaat unter Bedingungen der Kostenübernahme eingeräumt wird, die ebenso vorteilhaft sind, wie sie diejenigen genießen, die nach der Regelung des letztgenannten Staates versichert sind (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Oktober 2003, Inizan, C-56/01, Slg. 2003, I-12403, Randnrn.
  • EuGH, 07.03.1990 - 69/88

    Krantz / Ontvanger der Directe Belastingen

    Auszug aus EuGH, 15.06.2010 - C-211/08
    Somit kann die streitige Regelung in ihrer allgemeinen Bedeutung nicht als geeignet angesehen werden, den freien Verkehr von Behandlungsleistungen im Krankenhaus, von touristischen Leistungen oder von bildungsbezogenen Leistungen zu behindern (vgl. entsprechend für den Bereich des freien Warenverkehrs bzw. den der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Urteile vom 7. März 1990, Krantz, C-69/88, Slg. 1990, I-583, Randnr. 11, und vom 27. Januar 2000, Graf, C-190/98, Slg. 2000, I-493, Randnrn.
  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Auszug aus EuGH, 15.06.2010 - C-211/08
    92 und 146, und vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 43) Maßnahmen zu erlassen, die den Umfang und die - insbesondere zeitlichen - Bedingungen des Angebots von Krankenhausbehandlungen in seinem Hoheitsgebiet betreffen, um die Zahl der Genehmigungen einzudämmen, die gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71 für Behandlungen zu erteilen sind, die in seinem System Versicherte in einem anderen Mitgliedstaat geplant haben.
  • EuGH, 26.04.2007 - C-392/05

    Alevizos - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 -

    Auszug aus EuGH, 15.06.2010 - C-211/08
    50 bis 52, vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 55, und vom 26. April 2007, Alevizos, C-392/05, Slg. 2007, I-3505, Randnr. 76).
  • EuGH, 27.01.2000 - C-190/98

    EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF

    Auszug aus EuGH, 15.06.2010 - C-211/08
    Somit kann die streitige Regelung in ihrer allgemeinen Bedeutung nicht als geeignet angesehen werden, den freien Verkehr von Behandlungsleistungen im Krankenhaus, von touristischen Leistungen oder von bildungsbezogenen Leistungen zu behindern (vgl. entsprechend für den Bereich des freien Warenverkehrs bzw. den der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Urteile vom 7. März 1990, Krantz, C-69/88, Slg. 1990, I-583, Randnr. 11, und vom 27. Januar 2000, Graf, C-190/98, Slg. 2000, I-493, Randnrn.
  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

  • EuGH, 19.03.2002 - C-393/99

    Hervein und Hervillier

  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/01

    Weigel

  • EuGH, 02.02.1989 - 186/87

    Cowan / Trésor public

  • EuGH, 26.04.1988 - 352/85

    Bond van Adverteerders / Niederlande State

  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

  • EuGH, 28.10.1999 - C-55/98

    Vestergaard

  • EuGH, 14.01.2010 - C-343/08

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 25.02.2003 - C-326/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ERNEUT ÜBER IM AUSLAND IN ANSPRUCH GENOMMENE

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Dienstleistungen, die ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Erbringer ohne Ortswechsel einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger erbringt, stellen indessen eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 56 AEUV dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Alpine Investments, C-384/93, EU:C:1995:126, Rn. 21 und 22, Gambelli u. a., C-243/01, EU:C:2003:597, Rn. 53, und Kommission/Spanien, C-211/08, EU:C:2010:340, Rn. 48).
  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass entgeltliche medizinische Leistungen nach ständiger Rechtsprechung in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr fallen, und zwar auch dann, wenn die Behandlung in einem Krankenhaus erbracht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch ist entschieden worden, dass der freie Dienstleistungsverkehr die Freiheit der Leistungsempfänger, insbesondere der Personen, die eine medizinische Behandlung benötigen, einschließt, sich zur Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben (vgl. Urteile Watts, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Spanien, Randnrn.

    46 und 47, sowie Kommission/Spanien, Randnr. 45).

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, die es den Mitgliedstaaten untersagen, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheit im Bereich der Gesundheit einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Watts, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-3185, Randnr. 23, und Kommission/Spanien, Randnr. 53).

    38 bis 52, sowie Kommission/Spanien, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2012 - C-562/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV

    22 - Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien (C-211/08, Slg. 2010, I-5267, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 - Vgl. etwa die Urteile des Gerichtshofs vom 31. Januar 1984, Luisi und Carbone (286/82 und 26/83, Slg. 1984, 377, Randnr. 16), vom 28. April 1998, Decker (C-120/95, Slg. 1998, I-1831, Randnr. 27), Kohll, Randnr. 20, und Kommission/Spanien, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    28 - Vgl. etwa die Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 2006, Watts (C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Kommission/Spanien, Randnr. 53.

    34 - Vgl. hierzu Urteil Kommission/Spanien, Randnrn.

    35 - Vgl. hierzu Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • BVerwG, 17.10.2011 - 2 C 14.10

    Beihilfe; Grenznähe; Auslandsbehandlung; Krankenhauskosten; Kostenbeschränkung

    Geraets u.a. - Slg. 2001, I-5473 Rn. 55 ff., jeweils m.w.N., vom 16. Mai 2006 - Rs. C-372/04, Watts - Slg. 2006, I-4376 Rn. 86, vom 19. April 2007 - Rs. C-444/05, Stamatelaki - Slg. 2007, I-3205 Rn. 19 und vom 15. Juni 2010 - Rs. C-211/08, Kommission/Spanien - EuZW 2010, 671 Rn. 47, 56; stRspr; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 27).

    Als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist es anzusehen, wenn die Erstattung der Kosten für eine grenzüberschreitende Dienstleistung einer ungünstigeren Regelung unterliegt als die Erstattung der Kosten einer inländischen Dienstleistung (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 28 ff.; EuGH, Urteil vom 28. April 1998 - Rs. C-158/96, Kohll - Slg. 1998, I-1935 Rn. 33 m.w.N., stRspr, fortgeführt zuletzt in den Urteilen vom 19. April 2007 a.a.O. Rn. 25 m.w.N. und vom 15. Juni 2010 a.a.O. Rn. 55).

    Eine Beschränkung, die zwischen Kosten im Inland und solchen im Ausland differenziert, stellt eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 1998 - Rs. C-158/96, Kohll - Slg. 1998, I-1935 Rn. 17 ff. m.w.N.; fortgeführt mit Urteilen vom 18. März 2004 a.a.O. Rn. 48 m.w.N., vom 16. Mai 2006 - Rs. C-372/04, Watts - Slg. 2006, I-4376 Rn. 92 m.w.N. und vom 15. Juni 2010 a.a.O. Rn. 53).

    Ob und unter welchen Voraussetzungen in Fällen einer "unerwarteten", erst im Ausland notwendig gewordenen Behandlung eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit aus den im Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2010 (a.a.O. Rn. 64 ff., 72 ff.) dargelegten Gründen zu verneinen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

  • EuGH, 24.03.2011 - C-400/08

    Ein Mitgliedstaat kann die Eröffnung großer Einzelhandelseinrichtungen nicht von

    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (Urteil vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.01.2011 - C-490/09

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG -

    Insoweit verstößt jede nationale Regelung gegen Art. 49 EG, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats erschwert (Urteile vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 33, und vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 55).

    Ferner schließt der Umstand, dass eine nationale Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört und darüber hinaus für die Krankenversicherung Sachleistungen und keine Erstattung vorsieht, medizinische Behandlungen nicht vom Geltungsbereich dieser Grundfreiheit aus (vgl. in diesem Sinne Urteile Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 103, Watts, Randnr. 89, und Kommission/Spanien, Randnr. 47).

    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. Urteil vom 21. Februar 2008, Kommission/Italien, C-412/04, Slg. 2008, I-619, Randnr. 103, sowie Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 32, und vom 28. Oktober 2010, Kommission/Malta, C-508/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 16).

    Schließlich hat die Kommission auch nicht dargetan, inwiefern das in Randnr. 53 des vorliegenden Urteils erwähnte Erfordernis den freien Dienstleistungsverkehr beschränkt, sondern lediglich auf die mangels Harmonisierung auf der Ebene des Unionsrechts verbleibenden Unterschiede zwischen den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit verwiesen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1986, Pinna, 41/84, Slg. 1986, 1, Randnr. 20, und Kommission/Spanien, Randnr. 61).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder auch über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski, C-208/07, Slg. 2009, I-6095, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 53).

    Denn die Feststellung der eventuellen Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts - hier der Verordnung Nr. 1408/71 - hat nicht zur Folge, dass die Maßnahme nicht an den Bestimmungen des Vertrags zu messen wäre (vgl. u. a. Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 47, von Chamier-Glisczinski, Randnr. 66, und Kommission/Spanien, Randnr. 45).

  • EuGH, 27.10.2011 - C-255/09

    Die portugiesische Regelung der Kostenerstattung für ambulante ärztliche

    44 bis 46, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 100, Watts, Randnr. 92, Elchinov, Randnr. 40, vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 53, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 32).

    Ferner ist zu dem Vorbringen in Bezug auf die Rechtsnatur des portugiesischen nationalen Gesundheitssystems darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine nationale Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört und insbesondere für die Krankenversicherung Sachleistungen und keine Erstattung vorsieht, medizinische Behandlungen nicht vom Geltungsbereich dieser Grundfreiheit ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 103, Watts, Randnr. 89, Kommission/Spanien, Randnr. 47, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 36).

    Im Übrigen verliert eine medizinische Leistung nicht deshalb ihren Charakter als Dienstleistung im Sinne von Art. 49 EG, weil der Patient, nachdem er den ausländischen Dienstleistungserbringer für die erhaltene Behandlung bezahlt hat, später die Übernahme der Kosten dieser Behandlung durch einen nationalen Gesundheitsdienst beantragt (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 47).

  • EuGH, 23.09.2020 - C-777/18

    Der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und die Richtlinie über

    Die "geplanten Behandlungen" im Sinne dieser Vorschriften unterscheiden sich wohlgemerkt von den Behandlungen im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 25 der Verordnung Nr. 987/2009, bei denen es sich um unerwartete Behandlungen handelt, die an den Versicherten in dem Mitgliedstaat erbracht werden, in den er sich beispielsweise aus touristischen oder bildungsbezogenen Gründen begeben hat, und die sich als medizinisch notwendig erweisen, damit der Versicherte nicht vor dem geplanten Ende seines Aufenthalts in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren muss, um dort die erforderliche Behandlung zu erhalten (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, EU:C:2010:340, Rn. 59 bis 61).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-562/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsklage - Art. 56 AEUV - Deutsche

    84 und 85, und vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, Slg. 2010, I-5267, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.04.2017 - C-488/15

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • EuGH, 05.10.2010 - C-512/08

    Die französische Regelung in Bezug auf die Kostenerstattung für geplante

  • EuGH, 08.03.2012 - C-524/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-437/17

    Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-368/10

    Kommission / Niederlande - Öffentliche Lieferaufträge - Biologische Erzeugnisse -

  • EuGH, 11.07.2013 - C-545/10

    Die Tschechische Republik und Slowenien haben gegen ihre unionsrechtlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-398/13

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EU) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

  • VG Köln, 14.01.2011 - 19 K 5035/09

    Beihilfe Beförderungskosten Krankenbehandlung Dialyse Ausland Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -

  • EuGH, 06.02.2014 - C-509/12

    Navileme und Nautizende - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 52 AEUV und 56 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe für die Einführung des

  • EuGH, 26.04.2018 - C-97/17

    Kommission / Bulgarien

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-255/09

    Kommission / Portugal - Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Verbot der Diskriminierung aufgrund der

  • BVerwG, 01.09.2011 - 2 B 57.10

    Beihilfefähigkeit von Kosten für die Beförderung zum Behandlungsort bei einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-379/09

    Casteels - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-234/12

    Sky Italia - Richtlinie 2010/13/EU - Audiovisuelle Mediendienste - Begrenzung der

  • EuGH, 15.11.2012 - C-34/11

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kontrolle der

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.10.2010 - C-400/08

    Kommission / Spanien - Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen für die Schaffung

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-179/14

    Kommission / Ungarn

  • EuGH, 28.10.2010 - C-508/08

    Kommission / Malta - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 06.10.2021 - C-538/19

    Casa Nationala de Asigurari de Sanatate und Casa de Asigurari de Sanatate

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-566/11

    Iberdrola und Gas Natural - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-525/14

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung - Freier Warenverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2013 - C-57/12

    Femarbel - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Art. 2 Abs.

  • SG Aachen, 08.02.2011 - S 13 KR 177/10

    Krankenversicherung

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