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   EuGH, 22.12.2010 - C-304/09   

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EuGH, 22.12.2010 - C-304/09 (https://dejure.org/2010,6675)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2010 - C-304/09 (https://dejure.org/2010,6675)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - C-304/09 (https://dejure.org/2010,6675)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die neu zur Notierung an der Börse zugelassen wurden - Rückforderung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die neu zur Notierung an der Börse zugelassen wurden - Rückforderung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die neu zur Notierung an der Börse zugelassen wurden - Rückforderung

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die neu zur Notierung an der Börse zugelassen wurden - Rückforderung“

  • Wolters Kluwer

    Unterlassen von erforderlichen Maßnahmen bei nicht fristgerechter Aufhebung gemeinschaftswidriger innerstaatlicher Beihilferegelungen; Europäische Kommission gegen Italienische Republik; Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 249
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen bei nicht fristgerechter Aufhebung gemeinschaftswidriger innerstaatlicher Beihilfereglungen; Europäische Kommission gegen Italienische Republik

  • datenbank.nwb.de

    Rückforderung staatlicher Beihilfen: Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die neu zur Notierung an der Börse zugelassen wurden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die neu zur Notierung an der Börse zugelassen wurden - Rückforderung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 30. Juli 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung 2000/261/EG der Kommission vom 16. März 2005 über die Beihilferegelung C 8/2004 (ex NN 164/2003) - Italien - zugunsten von ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Papierfundstellen

  • EuZW 2011, 517
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 05.10.2006 - C-232/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-304/09
    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, nach Art. 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung dieser Entscheidung sicherzustellen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich, C-232/05, Slg. 2006, I-10071, Randnr. 42 und dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Mitgliedstaat muss erreichen, dass er die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 42).

    Die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung ist nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen tatsächlich Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien, C-485/03 bis C-490/03, Slg. 2006, I-11887, Randnr. 74, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 46).

    Der Antrag der Kommission auf Verurteilung der Italienischen Republik, weil sie die Kommission nicht über die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen informiert habe, ist angesichts des dort dargelegten Ergebnisses nicht zu prüfen, da dieser Mitgliedstaat die Entscheidung 2006/261 gerade nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt hat (vgl. Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, Randnr. 31, vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 82, vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, Randnr. 54, vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien, Randnr. 30, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 67).

  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-304/09
    In einem solchen Fall müssen der Mitgliedstaat und die Kommission gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Art. 10 EG zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-348/93, Slg. 1995, I-673, Randnr. 17, vom 1. April 2004, Kommission/Italien, C-99/02, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 17, vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, C-207/05, Randnr. 47, und vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-280/05, Randnr. 20).

    Dieses Erfordernis wird dadurch bestätigt, dass eine beim Gericht erhobene Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der die Rückzahlung einer Beihilfe angeordnet wird, keinen Suspensiveffekt hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung dieser Entscheidung hat (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien, Randnr. 21).

    Der Antrag der Kommission auf Verurteilung der Italienischen Republik, weil sie die Kommission nicht über die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen informiert habe, ist angesichts des dort dargelegten Ergebnisses nicht zu prüfen, da dieser Mitgliedstaat die Entscheidung 2006/261 gerade nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt hat (vgl. Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, Randnr. 31, vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 82, vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, Randnr. 54, vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien, Randnr. 30, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 67).

  • EuG, 04.09.2009 - T-211/05

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-304/09
    Mit Urteil vom 4. September 2009, 1talien/Kommission (T-211/05, Slg. 2009, II-2777), wies das Gericht die Klage ab.

    - Zwei Gesellschaften erhoben gegen die Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfen Klage bei den italienischen Finanzgerichten; eine Gesellschaft unterlag in erster Instanz und zahlte anschließend am 1. April 2009 die geschuldeten Beträge in voller Höhe; im Fall einer anderen Gesellschaft, der Hauptempfängerin der Beihilfe, setzte die Commissione tributaria provinciale di Modena die Zahlungsanordnung aus, wobei der entscheidende Grund für die Aussetzung war, dass die Anordnung ohne Rechtsgrundlage ergangen sei; im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzliche Entscheidung, mit der die Zahlungsanordnung für nichtig erklärt worden war, ordnete die Commissione tributaria regionale di Bologna u. a. unter Berufung darauf, dass beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/261 anhängig sei (Rechtssache T-211/05), die Aussetzung des Verfahrens an.

    Zweitens setzte die Commissione tributaria regionale di Bologna mit Entscheidungen vom 26. Mai 2009 und vom 21. Januar 2010 das Berufungsverfahren, in dem die Nichtigerklärung der genannten Anordnung in erster Instanz angefochten wurde, mit der Begründung aus, dass die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/261 beim Gericht anhängig sei (Rechtssache T-211/05).

  • EuGH, 09.11.1995 - C-465/93

    Atlanta Fruchthandelsgesellschaft und others (I) / Bundesamt für Ernährung und

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-304/09
    In Bezug auf die von den italienischen Gerichten erlassenen einstweiligen Aussetzungsanordnungen ist darauf hinzuweisen, dass solche Anordnungen nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C-143/88 und C-92/89, Slg. 1991, I-415, sowie vom 9. November 1995, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], C-465/93, Slg. 1995, I-3761) ergehen können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich.

    Ferner ist zu betonen, dass das nationale Gericht sich nicht darauf beschränken darf, dem Gerichtshof eine Gültigkeitsfrage zur Vorabentscheidung vorzulegen, sondern dass es zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes angeben muss, weshalb es meint, dass der Gerichtshof die Ungültigkeit der Handlung der Union feststellen muss (Urteil Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I] Randnr. 36).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-177/06

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-304/09
    Was die von der Italienischen Republik zu ihrer Verteidigung vorgebrachten Argumente anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen kann, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die fragliche Entscheidung ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C-177/06, Slg. 2007, I-7689, Randnr. 46, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, C-214/07, Slg. 2008, I-8357, Randnr. 44).

    Der Antrag der Kommission auf Verurteilung der Italienischen Republik, weil sie die Kommission nicht über die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen informiert habe, ist angesichts des dort dargelegten Ergebnisses nicht zu prüfen, da dieser Mitgliedstaat die Entscheidung 2006/261 gerade nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt hat (vgl. Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, Randnr. 31, vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 82, vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, Randnr. 54, vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien, Randnr. 30, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 67).

  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-304/09
    In Bezug auf die von den italienischen Gerichten erlassenen einstweiligen Aussetzungsanordnungen ist darauf hinzuweisen, dass solche Anordnungen nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C-143/88 und C-92/89, Slg. 1991, I-415, sowie vom 9. November 1995, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], C-465/93, Slg. 1995, I-3761) ergehen können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich.
  • EuGH, 01.06.2006 - C-207/05

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-304/09
    In einem solchen Fall müssen der Mitgliedstaat und die Kommission gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Art. 10 EG zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-348/93, Slg. 1995, I-673, Randnr. 17, vom 1. April 2004, Kommission/Italien, C-99/02, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 17, vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, C-207/05, Randnr. 47, und vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-280/05, Randnr. 20).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-485/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-304/09
    Die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung ist nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen tatsächlich Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien, C-485/03 bis C-490/03, Slg. 2006, I-11887, Randnr. 74, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 46).
  • EuGH, 01.04.2004 - C-99/02

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-304/09
    In einem solchen Fall müssen der Mitgliedstaat und die Kommission gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Art. 10 EG zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-348/93, Slg. 1995, I-673, Randnr. 17, vom 1. April 2004, Kommission/Italien, C-99/02, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 17, vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, C-207/05, Randnr. 47, und vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-280/05, Randnr. 20).
  • EuGH, 13.11.2008 - C-214/07

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung -

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-304/09
    Was die von der Italienischen Republik zu ihrer Verteidigung vorgebrachten Argumente anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen kann, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die fragliche Entscheidung ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C-177/06, Slg. 2007, I-7689, Randnr. 46, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, C-214/07, Slg. 2008, I-8357, Randnr. 44).
  • EuGH, 20.05.2010 - C-210/09

    Scott und Kimberly Clark - Staatliche Beihilfe - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 -

  • EuGH, 14.02.2008 - C-419/06

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 06.12.2007 - C-280/05

    Kommission / Italien

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    In einem solchen Fall müssen der Mitgliedstaat und die Kommission gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des AEU-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, C-499/99, EU:C:2002:408, Rn. 24, sowie vom 22. Dezember 2010, Kommission/Italien, C-304/09, EU:C:2010:812, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.05.2011 - C-305/09

    Kommission / Italien

    Der Mitgliedstaat muss erreichen, dass er die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 42, und Urteil vom 22. Dezember 2010, Kommission/Italien, C-304/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 32).

    Eine verspätete Wiedererlangung nach Ablauf der festgesetzten Fristen genügt den Anforderungen aus dem Vertrag nicht (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die von der Italienischen Republik zu ihrer Verteidigung vorgebrachten Argumente anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen kann, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die fragliche Entscheidung ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C-177/06, Slg. 2007, I-7689, Randnr. 46, vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, C-214/07, Slg. 2008, I-8357, Randnr. 44, und Kommission/Italien, Randnr. 35).

    Die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung ist nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen tatsächliche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien, C-485/03 bis C-490/03, Slg. 2006, I-11887, Randnr. 74, vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 46, und Kommission/Italien, Randnr. 36).

    In einem solchen Fall müssen der Mitgliedstaat und die Kommission gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Art. 10 EG zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 und 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung (Urteil vom 22. Dezember 2010, Kommission/Italien, Randnr. 42).

    Der Antrag der Kommission auf Verurteilung der Italienischen Republik, weil sie die Kommission nicht über die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen informiert habe, ist angesichts des dort dargelegten Ergebnisses nicht zu prüfen, da dieser Mitgliedstaat die Entscheidung 2005/919 gerade nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt hat (Urteil vom 22. Dezember 2010, Kommission/Italien, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11

    Verstoß der Sanierungsklausel gegen Gemeinschaftsrecht?

    Der Senat entnimmt der Rechtsprechung des EuGH, dass die Befugnis der nationalen Gerichte zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter den vorstehenden Voraussetzungen auch für solche nationalen Verwaltungsakte gilt, die eine Entscheidung der Europäischen Kommission zur Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bzw. zu deren Rückforderung umsetzen (so Urteile des EuGH vom 22.12.2010 C-304/09 "Kommission/Italien", EuZW 2011, 517 Tz 43 - 45; vom 5.5.2011 C-305/09 "Kommission/Italien", juris, Tz 43 f.; eine solche Befugnis voraussetzend auch Beschlüsse des EuG vom 3.12.2002 T-181/02 R "Neue Erba Lautex/Kommission", Slg. 2002, II-5081 Tz 107 f.; vom 25.6.2002 T-34/02 R "B./Komission", Slg. 2002, II-2803 Tz 92; zu den vorstehenden Beschlüssen vgl. Bartosch, EuZW 2004, 43, 48 f.).

    Vielmehr müsse es in seiner Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz angeben, weshalb es meint, dass der Gerichtshof die Ungültigkeit des Gemeinschaftsrechtsakts feststellen muss (vgl. Urteile des EuGH vom 9.11.1995 C-465/93 "Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u.a.", HFR 1996, 102 Tz 36; vom 22.12.2010 C-304/09 "Komission/Italien", EuZW 2011, 517 Tz 46).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13

    Einstweilige Anordnung zwecks Durchsetzung einer Entscheidung der Europäischen

    Ausgehend von der Verpflichtung der nationalen Gerichte, die volle Wirksamkeit der Entscheidung zu gewährleisten, mit der die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wurde (EuGH, C-304/09 - Kommission ./. Italien -, Slg. 2010, I-13903, juris, Rn. 45), kann auch nach Auffassung des Senats eine Vollzugsaussetzung oder die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, mit der die Durchsetzung der Negativentscheidung verfolgt wird, nach Maßgabe der Beschwerdebegründung allenfalls unter den Voraussetzungen erfolgen, die der Europäische Gerichtshof in den Rechtssachen Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest (EuGH, C - 143/88 und C - 92/89, Slg. 1991, I - 415, juris) sowie Atlanta (EuGH, C - 465/93, Slg. 1995, I - 3761, juris) aufgestellt hat.

    Das mitgliedstaatliche Gericht muss angeben, weshalb es meint, dass der Gerichtshof die Ungültigkeit der Handlung der Union feststellen muss (EuGH, C-304/09 - Kommission ./. Italien -, Slg. 2010, I-13903, juris, Rn. 46).

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Insbesondere wurde das Gesetzesdekret Nr. 59 vom 8. April 2008, mit dem das verfahrensrechtliche Problem gelöst werden sollte, das durch die Aussetzung von Anordnungen zur Rückzahlung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen durch italienische Gerichte verursacht worden war, erst nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 1. Februar 2008 gesetzten Frist verabschiedet und konnte der bei der Rückforderung der Beihilfen eingetretenen Verzögerung, auf die sich die genannte Entscheidung bezieht, nur unvollkommen abhelfen (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Dezember 2010, Kommission/Italien, C-304/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn. 40 bis 42, und vom 5. Mai 2011, Kommission/Italien, C-305/09, Slg. 2011, I-0000, Randnrn. 38 bis 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

    Dieser Grundsatz wird in einer Reihe von in jüngerer Zeit ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs zu staatlichen Beihilfen recht deutlich - vgl. insbesondere Urteile vom 6. Oktober 2011, Kommission/Italien (C-302/09), vom 22. Dezember 2010, Kommission/Italien (C-304/09, Slg. 2010, I-13903), und vom 29. März 2012, Kommission/Italien (C-243/10).

    52 - Urteil Kommission/Italien (C-304/09, Rn. 47).

  • EuG, 15.09.2016 - T-220/13

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission

    Dans un tel cas, l'État membre et la Commission doivent, en vertu de la règle imposant aux États membres et aux institutions de l'Union des devoirs réciproques de coopération loyale, qui inspire, notamment, l'article 4, paragraphe 3, TUE, collaborer de bonne foi en vue de surmonter les difficultés dans le plein respect des dispositions du traité et, notamment, de celles relatives aux aides (voir arrêt du 22 décembre 2010, Commission/Italie, C-304/09, EU:C:2010:812, point 37 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-132/12

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfesystem des

    30 - Vgl. u. a. Urteil vom 22. Dezember 2010, Kommission/Italien (C-304/09, Slg. 2010, I-13903, Randnr. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-133/12

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Regelung von Beihilfen,

    21 - Vgl. insbesondere Urteil vom 22. Dezember 2010, Kommission/Italien (C-304/09, Slg. 2010, I-13903, Randnr. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von den

    54 - Vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010, Kommission/Italien (C-304/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.10.2013 - C-344/12

    Italien hat gegen seine Verpflichtung verstoßen, die Alcoa in Form eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2023 - 13 B 783/22
  • EuGH, 17.10.2013 - C-263/12

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 12.12.2013 - C-411/12

    Kommission / Italien

  • EuGH, 28.06.2012 - C-485/10

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 10.10.2013 - C-353/12

    Kommission / Italien

  • EuGH, 21.03.2013 - C-613/11

    Kommission / Italien

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