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   OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13.OVG   

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https://dejure.org/2013,13169
OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13.OVG (https://dejure.org/2013,13169)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.06.2013 - 6 B 10351/13.OVG (https://dejure.org/2013,13169)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. Juni 2013 - 6 B 10351/13.OVG (https://dejure.org/2013,13169)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 106 AEUV, Art 107 AEUV, Art 108 AEUV, § 123 VwGO
    Einstweilige Anordnung zwecks Durchsetzung einer Entscheidung der Europäischen Kommission; Vertrauensschutz im Zusammenhang mit EU-Beihilfen nur durch Handlungen der Unionsorgane

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht einer Körperschaft zur Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährleistung der Wirksamkeit einer Entscheidung der Europäischen Union bzgl. der Rückforderung von Beihilfen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
    Recht einer Körperschaft zur Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährleistung der Wirksamkeit einer Entscheidung der Europäischen Union bzgl. der Rückforderung von Beihilfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rechtsschutz zur Durchsetzung einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 1173
  • EuZW 2013, 677
  • DVBl 2013, 1269
  • DÖV 2013, 783
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13
    Andererseits erscheint es dem Senat - ungeachtet der Vereinbarungen vom 5. Dezember 2012 - nicht ausgeschlossen, dass sich der Antragsgegner gegenüber den Hinterlegungsbegehren seiner übrigen Verbandsmitglieder in weiteren Verfahren auf Erlass einstweiliger Anordnungen auf die Bestandskraft der Umlagebescheide, mit denen die als Beihilfe qualifizierten Geldbeträge festgesetzt wurden, berufen kann (vgl. BVerwG, 3 C 44.09, BVerwGE 138, 322, juris, Rn. 15).

    Diese Negativentscheidung ist unverzüglich und effektiv umzusetzen (vgl. EuGH, C-232/05 - Scott Paper -, Slg. 2005, I-10017, juris, Rn. 41 f.), und zwar grundsätzlich nach mitgliedstaatlichem Verfahrensrecht, soweit es - wie hier - an unionsrechtlichen Bestimmungen dazu fehlt (BVerwG, 3 C 44.09, BVerwGE 138, 322, juris).

    bb) Der Unternehmenszweig des Antragsgegners, dem die Beseitigung der Schlachtabfälle der Kategorien 1 und 2 sowie die Seuchenreserve obliegt, nimmt nicht am Wettbewerb teil (vgl. BVerwG, 3 C 44.09, BVerwGE 138, 322, juris, Rn. 27).

    Vielmehr handelt es sich dabei um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Antragsgegners, mit denen dieser aufgrund europäischer und nationaler Rechtsvorschriften betraut ist (vgl. BVerwG, 3 C 44.09, BVerwGE 138, 322, juris, Rn. 30 ff.).

    Insoweit fehlte es an der Zweckbindung der Umlage für den außerhalb des Marktes arbeitenden Unternehmenszweig der Beseitigung von verbandseigenem Material der Kategorien 1 und 2 sowie der Seuchenvorsorge, die auch ohne ausdrückliche normative Erwähnung als selbstverständlicher Bestandteil der öffentlichen Aufgabe der Beseitigung des Materials der Kategorien 1 und 2 zu betrachten ist (BVerwG, 3 C 44.09, BVerwGE 138, 322, juris).

    Es ist zwar allein Sache der Mitglieder des Antragsgegners, ob sie Überkapazitäten zu finanzieren bereit sind oder auf deren Abbau drängen, um ihre Umlagepflicht zu reduzieren (BVerwG, 3 C 44.09, BVerwGE 138, 322, juris, Rn. 34).

    Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Negativentscheidung, wonach der Antragsgegner aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 3 C 44.09 (BVerwGE 138, 322, juris) keinen Vertrauensschutz ableiten kann, sind ebenso wenig dargelegt.

    Hinsichtlich der Wirtschaftsjahre ab 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht zwar entschieden, in ihrer Ausgestaltung durch die Neufassung der Verbandsordnung vom 2. Februar 2010 sei die Umlage nicht als Beihilfe im Sinne des Unionsrechts anzusehen und eine Überdimensionierung der Seuchenreserve habe keinen Einfluss auf die Gebührengestaltung des Antragsgegners in Ansehung der Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 und schon gar keinen Einfluss auf die Preisgestaltung bei der Verarbeitung von Material der Kategorie 3 (BVerwG, 3 C 44.09, BVerwGE 138, 322, juris, Rn. 36).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13
    Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-126/01 - GEMO -, Slg. 2003, I-13769, juris, Rn. 30) entschieden, dass die finanzielle Belastung, die durch die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen entsteht, ein Kostenpunkt ist, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Viehzüchtern und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden ist und diese durch den Verzicht auf kostendeckende Entgelte eine Vergünstigung erhalten, die sie sonst zu tragen hätten.

    Damit fehlt es gegenüber dem Antragsgegner insoweit an einem Merkmal der Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV (vgl. EuGH, C-126/01 - GEMO -, Slg. 2003, I-13769, juris, Rn. 28).

    Zudem ergeben sich aus der Begründung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache GEMO (EuGH, C-126/01, Slg. 2003, I-13769, juris, Rn. 32), durch die von den Viehzüchtern und Schlachthöfen ausgeübten Tätigkeiten entstünden nicht verwendbare und vor allem umweltschädliche Produkte und Rückstände, deren Beseitigung ihrem Verursacher obliege, erhebliche Zweifel, ob damit auch die Aufwendungen für die Seuchenreserve gemeint sind.

    Ferner wird in der Entscheidung in der Rechtssache GEMO (EuGH, C-126/01 - GEMO -, Slg. 2003, I-13769, juris) eine Beeinflussung des Wettbewerbs der Unternehmen, die Schlachtabfälle beseitigen, nicht erwähnt.

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    GEMO

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13
    Eine staatliche Maßnahme fällt jedoch nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (EuGH, C-280/00 - Altmark-Trans -, Slg. 2000, I-7747, juris, Rn. 87).

    Unabhängig von weiteren Fragen nach dem Vorliegen der sog. Altmark-Kriterien (vgl. EuGH, C-280/00 - Altmark-Trans -, Slg. 2000, I-7747, juris) hat der Antragsgegner - wie ausgeführt - bis zum Jahr 2009 die Umlagen nicht ausschließlich für die nicht am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmenszweige vorgesehen.

  • EuGH, 05.10.2006 - C-232/05

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13
    Diese Negativentscheidung ist unverzüglich und effektiv umzusetzen (vgl. EuGH, C-232/05 - Scott Paper -, Slg. 2005, I-10017, juris, Rn. 41 f.), und zwar grundsätzlich nach mitgliedstaatlichem Verfahrensrecht, soweit es - wie hier - an unionsrechtlichen Bestimmungen dazu fehlt (BVerwG, 3 C 44.09, BVerwGE 138, 322, juris).

    Nach Abschluss des förmlichen Prüfungsverfahrens durch die Kommission und Erlass ihrer Negativentscheidung ist es dem Europäischen Gericht (erster Instanz) vorbehalten, im Rahmen einer bei ihm erhobenen Nichtigkeitsklage über den Beihilfencharakter einer bestimmten Maßnahme zu befinden, während es ausgeschlossen ist, dass die Kommissionsentscheidung über die Rückforderung vor einem nationalen Gericht in Frage gestellt wird (EuGH, C-232/05 - Scott Paper -, Slg. 2006, I-10071, Rn. 60).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-304/09

    Atlanta Fruchthandelsgesellschaft und others (I) / Bundesamt für Ernährung und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13
    Ausgehend von der Verpflichtung der nationalen Gerichte, die volle Wirksamkeit der Entscheidung zu gewährleisten, mit der die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wurde (EuGH, C-304/09 - Kommission ./. Italien -, Slg. 2010, I-13903, juris, Rn. 45), kann auch nach Auffassung des Senats eine Vollzugsaussetzung oder die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, mit der die Durchsetzung der Negativentscheidung verfolgt wird, nach Maßgabe der Beschwerdebegründung allenfalls unter den Voraussetzungen erfolgen, die der Europäische Gerichtshof in den Rechtssachen Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest (EuGH, C - 143/88 und C - 92/89, Slg. 1991, I - 415, juris) sowie Atlanta (EuGH, C - 465/93, Slg. 1995, I - 3761, juris) aufgestellt hat.

    Das mitgliedstaatliche Gericht muss angeben, weshalb es meint, dass der Gerichtshof die Ungültigkeit der Handlung der Union feststellen muss (EuGH, C-304/09 - Kommission ./. Italien -, Slg. 2010, I-13903, juris, Rn. 46).

  • BVerfG, 23.11.2011 - 1 BvR 2682/11

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung; Zweckverbandsumlage; Umlage; tierische

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13
    Während dieses förmlichen Prüfungsverfahrens durch die Kommission sind die mitgliedstaatlichen Gerichte vor allem im Zusammenhang mit dem Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zur Prüfung befugt, ob eine bestimmte Maßnahme eine Beihilfe darstellt (EuGH, C-368/04 - Transalpine -, Slg. 2006, I-9957, juris, Rn. 34; vgl. auch BVerfG, 1 BvR 2682/11, juris, Rn. 8).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13
    Vertrauensschutz kann nur durch Handlungen der Unionsorgane ausgelöst werden, nicht jedoch durch solche der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, C-5/89 - BUG-Alutechnik - , Slg. 1990, I-3437, juris, Rn. 16).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    GT-Link

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13
    Denn die einem Unternehmen, das mit bestimmten Unternehmensbereichen nicht auf einem Markt tätig ist, i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährten Mittel können nur dann ohne Einfluss auf den Wettbewerb sein, wenn sie ausschließlich für die nicht am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmenszweige vorgesehen sind (vgl. EuGH, C-39/94 - SFEI -, Slg. 1996, I-3547, juris, Rn. 62).
  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    Aéroports de Paris / Kommission

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13
    Hinsichtlich der Wirtschaftsjahre 2010 bis 2012 sollten die Umlagezahlungen zwar nach ihrer Wirkung, auf die es entscheidend ankommt (EuGH, C-382/99 - Niederlande ./. Kommission -, Slg. 2002, I-5163, juris, Rn. 61), die Erfüllung der dem Antragsgegner gesetzlich übertragenen öffentlichen Aufgabe, Schlachtabfälle der Kategorien 1 und 2 im Bereich seiner Mitglieder zu beseitigen und insoweit auch eine Seuchenreserve vorzuhalten, herbeiführen.
  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13
    Während dieses förmlichen Prüfungsverfahrens durch die Kommission sind die mitgliedstaatlichen Gerichte vor allem im Zusammenhang mit dem Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zur Prüfung befugt, ob eine bestimmte Maßnahme eine Beihilfe darstellt (EuGH, C-368/04 - Transalpine -, Slg. 2006, I-9957, juris, Rn. 34; vgl. auch BVerfG, 1 BvR 2682/11, juris, Rn. 8).
  • VG Trier, 19.11.2013 - 1 K 1053/12

    Nichtannahmebeschluss: Grundrechtsverletzung durch unzureichende Beteiligung des

  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    SFEI u.a.

  • EuGH, 17.07.1997 - C-242/95

    Masterfoods und HB

  • EuGH, 14.12.2000 - C-344/98

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • EuGH, 09.11.1995 - C-465/93
  • VG Trier, 19.11.2013 - 1 K 1053/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung muss Beihilfen seiner Mitglieder zurückzahlen

    Sowohl das Oberverwaltungsgericht als auch das Europäische Gericht hätten in ihren Beschlüssen vom 16. Juni 2013 (6 B 10351/13.OVG) und vom 5. Juli 2013 (Rs. T-309/12 R) darauf hingewiesen, dass die Berufung auf die Bestandskraft der Umlagenbescheide gegenüber seinen Mitgliedern grundsätzlich möglich sei.

    Im Hinblick auf die weiteren Aspekte, die ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung begründeten, hat der Beklagte sich ausdrücklich auf die Beschwerdebegründung im Verfahren 6 B 10351/13.OVG bezogen.

    Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 10. Juni 2013 (Az.: 6 B 10351/13.OVG) zurückgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichen Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten und die Gerichtsakten 1 K 533/08.TR, 1 L 1382/12.TR, 6 B 11260/12.OVG, 1 L 83/13.TR, 6 B 10351/13 und 1 N 822/13.TR verwiesen.

    Auch unter Würdigung der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Beschwerdeverfahren (Az.: 6 B 10351/13.OVG) sowie der Einlassung des Beklagten bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung.

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 8. März 2013 (a.a.O; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juni 2013, a.a.O.) verwiesen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2013 - 6 B 11027/13

    Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung gegenüber Behörde

    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Vollstreckungsgläubiger zu Recht ermächtigt, zum Zwecke der Vollstreckung der mit Beschluss vom 8. März 2013 im Verfahren 1 L 83/13.TR erlassenen und mit Senatsbeschluss vom 10. Juni 2013 im Verfahren 6 B 10351/13.OVG bestätigten einstweiligen Anordnung die darin angeordnete Sicherheitsleistung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Vollstreckungsschuldners bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu bewirken.

    Diese Monatsfrist ist in Bezug auf die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 10. Juni 2013 (6 B 10351/13.OVG) eingehalten worden.

    An dieser Entschlossenheit durfte der Vollstreckungsschuldner vorliegend schon deshalb nicht zweifeln, weil die Vollstreckung der effektiven Umsetzung der Negativentscheidung der Europäischen Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/2010) (exNN 23/2010) dient, die den Vollstreckungsgläubiger unmittelbar verpflichtet (vgl. OVG RP, 6 B 10351/13, NVwZ 2013, 1173, esovgrp, juris).

  • VG Trier, 17.09.2013 - 1 N 822/13

    Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung - Vornahme einer

    Zum Zwecke der Vollstreckung der mit Beschluss des erkennendes Gerichts vom 8. März 2013 (Az.: 1 L 83/13.TR) verfügten und mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 10. Juni 2013 (Az.: 6 B 10351/13.OVG) bestätigten einstweiligen Anordnung wird der Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, selbst oder durch Dritte auf Kosten des Schuldners die Sicherheitsleistung entsprechend § 108 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu bewirken.
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