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   EuGH, 23.03.2004 - C-138/02   

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https://dejure.org/2004,188
EuGH, 23.03.2004 - C-138/02 (https://dejure.org/2004,188)
EuGH, Entscheidung vom 23.03.2004 - C-138/02 (https://dejure.org/2004,188)
EuGH, Entscheidung vom 23. März 2004 - C-138/02 (https://dejure.org/2004,188)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) - Begriff des 'Arbeitnehmers' - Finanzielle Leistung der sozialen Sicherheit für Arbeitsuchende - Wohnorterfordernis - Unionsbürgerschaft

  • Europäischer Gerichtshof

    Collins

  • EU-Kommission PDF

    Brian Francis Collins gegen Secretary of State for Work and Pensions.

    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Begriff - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine unselbständige Beschäftigung sucht, nachdem er 17 Jahre zuvor dort gearbeitet hat - Ausschluss vom Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Ersten ...

  • EU-Kommission

    Brian Francis Collins gegen Secretary of State for Work and Pensions

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer , Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Unionsbürgerschaft

  • nomos.de PDF, S. 100 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Recht eines Arbeitsuchenden auf Sozialleistungen des Aufenthaltsstaates

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit wegen der Weigerung der Gewährung der im Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vorgesehenen Beihilfe für Arbeit Suchende ; Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 48 des Vertrags über die Gründung der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EWG-VO Nr. 1612/68; EWG-VO Nr. 2434/92; EG Art. 39 Abs. 2; RL 68/360/EWG
    Gemeinschaftsrecht, Großbritannien (A), Arbeitssuche, Arbeitnehmer, Arbeitnehmerbegriff, Auslegung, Wanderarbeitnehmer, Voraufenthalte, Beihilfe, Arbeitssuchende, Gleichbehandlungsgrundsatz

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 48; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 48; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
    Freizügigkeit - Artikel 48 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG] - Begriff des 'Arbeitnehmers' - Finanzielle Leistung der sozialen Sicherheit für Arbeitsuchende - Wohnorterfordernis - Unionsbürgerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 109 (Entscheidungsbesprechung)

    Von der Unionsbürgerschaft zur Sozialunion? (Ingo Niemann; EuR 2004, 946)

  • nomos.de PDF, S. 100 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Recht eines Arbeitsuchenden auf Sozialleistungen des Aufenthaltsstaates

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Social Security Commissioners, London - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und der Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 zur ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2004, 507
  • NZA 2005, 348 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (223)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 18.06.1987 - 316/85

    CPAS de Courcelles / Lebon

    Auszug aus EuGH, 23.03.2004 - C-138/02
    24 In seinem Urteil vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache 316/85 (Lebon, Slg. 1987, 2811) habe der Gerichtshof entschieden, dass die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verankerte Gleichbehandlung hinsichtlich der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen nur für Arbeitnehmer gelte und dass Personen, die zuwanderten, um eine Beschäftigung zu suchen, diese Gleichbehandlung gemäß Artikel 48 EG-Vertrag sowie Artikel 2 und 5 der Verordnung Nr. 1612/68 nur in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung genössen.

    31 Während nämlich für Angehörige der Mitgliedstaaten, die zuwandern, um eine Beschäftigung zu suchen, der Grundsatz der Gleichbehandlung nur für den Zugang zur Beschäftigung gilt, genießen diejenigen, die bereits Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden haben, aufgrund von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer (vgl. u. a. Urteile Lebon, Randnr. 26, und vom 12. September 1996 in der Rechtssache C-278/94, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-4307, Randnrn.

    58 Was die Frage angeht, ob der Anspruch auf Gleichbehandlung, der den Angehörigen der Mitgliedstaaten zusteht, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung suchen, auch finanzielle Leistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende umfasst, so hat der Gerichtshof entschieden, dass Angehörige der Mitgliedstaaten, die zuwandern, um eine Beschäftigung zu suchen, Gleichbehandlung gemäß Artikel 48 EG-Vertrag sowie Artikel 2 und 5 der Verordnung Nr. 1612/68 nur in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung genießen, nicht aber in Bezug auf die sozialen und steuerlichen Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung (Urteile Lebon, Randnr. 26, und vom 12. September 1996, Kommission/Belgien, Randnrn.

    64 Die Auslegung der Tragweite des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung muss diese Weiterentwicklung gegenüber der in den Urteilen Lebon und vom 12. September 1996 (Kommission/Belgien) vorgenommenen Auslegung widerspiegeln.

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 23.03.2004 - C-138/02
    Demzufolge könne, wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99 (Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193) festgestellt habe, die Gewährung einer beitragsunabhängigen Leistung bei Bedürftigkeit an einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats als des Aufnahmestaats nicht von einer Voraussetzung abhängig gemacht werden, die für die Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats nicht gelte.

    Die Unionsbürgerschaft ist dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung gibt (vgl. u. a. Urteile Grzelczyk, Randnrn.

    62 Der Gerichtshof hat in Bezug auf einen studierenden Unionsbürger entschieden, dass die Gewährung einer beitragsunabhängigen Sozialleistung wie des belgischen "Minimex" (Existenzminimum) in den Anwendungsbereich des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit fällt und dass es daher mit Artikel 6 und 8 EG-Vertrag nicht vereinbar ist, die Gewährung dieser Leistung an Voraussetzungen zu knüpfen, die eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellen können (Urteil Grzelczyk, Randnr. 46).

  • EuGH, 12.09.1996 - C-278/94

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 23.03.2004 - C-138/02
    31 Während nämlich für Angehörige der Mitgliedstaaten, die zuwandern, um eine Beschäftigung zu suchen, der Grundsatz der Gleichbehandlung nur für den Zugang zur Beschäftigung gilt, genießen diejenigen, die bereits Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden haben, aufgrund von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer (vgl. u. a. Urteile Lebon, Randnr. 26, und vom 12. September 1996 in der Rechtssache C-278/94, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-4307, Randnrn.

    Erbringt der Betroffene jedoch nach Ablauf dieses Zeitraums den Nachweis, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht, so darf er vom Aufnahmemitgliedstaat nicht ausgewiesen werden (vgl. Urteile vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 21, und vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-344/95, Kommission/Belgien, Slg. 1997, I-1035, Randnr. 17).

    58 Was die Frage angeht, ob der Anspruch auf Gleichbehandlung, der den Angehörigen der Mitgliedstaaten zusteht, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung suchen, auch finanzielle Leistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende umfasst, so hat der Gerichtshof entschieden, dass Angehörige der Mitgliedstaaten, die zuwandern, um eine Beschäftigung zu suchen, Gleichbehandlung gemäß Artikel 48 EG-Vertrag sowie Artikel 2 und 5 der Verordnung Nr. 1612/68 nur in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung genießen, nicht aber in Bezug auf die sozialen und steuerlichen Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung (Urteile Lebon, Randnr. 26, und vom 12. September 1996, Kommission/Belgien, Randnrn.

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 23.03.2004 - C-138/02
    Der Gerichtshof habe nämlich in Randnummer 32 des Urteils vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96 (Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691) ausdrücklich die Regel aufgestellt, dass Arbeitsuchende als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 anzusehen seien, wenn das nationale Gericht davon überzeugt sei, dass der Betreffende zur maßgeblichen Zeit tatsächlich eine Arbeit gesucht habe.

    25 Die deutsche Regierung erinnert an den speziellen Sachverhalt, der dem Urteil Martínez Sala zugrunde gelegen habe und der durch sehr enge und lang dauernde Verbindungen der Klägerin zum Aufnahmemitgliedstaat gekennzeichnet gewesen sei, während hier im Ausgangsverfahren offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der früheren Beschäftigung von Herrn Collins und der Arbeit bestehe, die er suche.

    16 und 17, Martínez Sala, Randnr. 32, und vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-337/97, Meeusen, Slg. 1999, I-3289, Randnr. 13).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus EuGH, 23.03.2004 - C-138/02
    Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, aufgrund dessen das Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98 (D'Hoop, Slg. 2002, I-6191) ergangen sei, gingen die Kriterien für die Gewährung der fraglichen Beihilfe nicht über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich sei.

    67 Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass es ein legitimes Anliegen des nationalen Gesetzgebers ist, sich einer tatsächlichen Verbindung zwischen demjenigen, der Leistungen beantragt, die eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 darstellen, und dem betroffenen räumlichen Arbeitsmarkt vergewissern zu wollen (vgl. für die Gewährung von Überbrückungsgeld an erstmals arbeitsuchende Schulabgänger Urteil D'Hoop, Randnr. 38).

  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus EuGH, 23.03.2004 - C-138/02
    Erbringt der Betroffene jedoch nach Ablauf dieses Zeitraums den Nachweis, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht, so darf er vom Aufnahmemitgliedstaat nicht ausgewiesen werden (vgl. Urteile vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 21, und vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-344/95, Kommission/Belgien, Slg. 1997, I-1035, Randnr. 17).

    56 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass zu den Rechten, die Artikel 48 EG-Vertrag den Angehörigen der Mitgliedstaaten gewährt, auch das Recht gehört, sich in den anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und sich dort aufzuhalten, um eine Beschäftigung zu suchen (Urteil Antonissen, Randnr. 13).

  • EuGH, 24.11.1998 - C-274/96

    DIE RECHTE DER DEUTSCHSPRACHIGEN MINDERHEIT DER PROVINZ BOZEN IN ITALIEN MÜSSEN

    Auszug aus EuGH, 23.03.2004 - C-138/02
    66 Ein solches Wohnorterfordernis wäre nur dann gerechtfertigt, wenn es auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stünde, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (Urteil vom 24. November 1998 in der Rechtssache C-274/96, Bickel und Franz, Slg. 1998, I-7637, Randnr. 27).
  • EuGH, 05.02.1991 - C-363/89

    Roux / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 23.03.2004 - C-138/02
    40 Da das Aufenthaltsrecht ein unmittelbar durch den Vertrag gewährtes Recht ist (vgl. u. a. Urteil vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-363/89, Roux, Slg. 1991, I-273, Randnr. 9), ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, wie die Richtlinie 68/360 sie vorsieht, nicht als rechtsbegründende Handlung zu betrachten, sondern als Handlung eines Mitgliedstaats, die dazu dient, die individuelle Situation eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats im Hinblick auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts festzustellen (Urteil vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-459/99, MRAX, Slg. 2002, I-6591, Randnr. 74).
  • EuGH, 23.05.1996 - C-237/94

    O'Flynn / Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 23.03.2004 - C-138/02
    Da diese Voraussetzung von nationalen Staatsangehörigen leichter erfüllt werden kann, benachteiligt diese Regelung die Angehörigen der Mitgliedstaaten, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, um im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Beschäftigung zu suchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-237/84, O'Flynn, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 18, und vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-388/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-721, Randnrn.
  • EuGH, 15.04.1986 - 237/84

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 23.03.2004 - C-138/02
    Da diese Voraussetzung von nationalen Staatsangehörigen leichter erfüllt werden kann, benachteiligt diese Regelung die Angehörigen der Mitgliedstaaten, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, um im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Beschäftigung zu suchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-237/84, O'Flynn, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 18, und vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-388/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-721, Randnrn.
  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

  • EuGH, 16.01.2003 - C-388/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN, WEIL ES VORZUGSTARIFE FÜR DEN ZUGANG ZU

  • EuGH, 25.07.2002 - C-459/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEDEUTUNG, DIE DER GEWÄHRLEISTUNG DES SCHUTZES DES

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 06.11.2003 - C-413/01

    Ninni-Orasche

  • EuGH, 20.02.1997 - C-344/95

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 26.05.1993 - C-171/91

    Tsiotras / Landeshauptstadt Stuttgart

  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

  • EuGH, 24.09.1998 - C-35/97

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 08.06.1999 - C-337/97

    Meeusen

  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Während allerdings für Angehörige der Mitgliedstaaten, die zuwandern, um eine Beschäftigung zu suchen, der Grundsatz der Gleichbehandlung nur für den Zugang zum Arbeitsmarkt gilt, genießen diejenigen, die bereits Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden haben, aufgrund von Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, EU:C:2004:172, Rn. 31).
  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 26, und vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 15).
  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Sie haben im Inland kurzzeitige Beschäftigungen ausgeübt bzw an Arbeitsgelegenheiten teilgenommen, weshalb eine Aussichtslosigkeit ihrer Bemühungen um Erwerbstätigkeiten trotz Zeitablaufs von sechs Monaten nicht anzunehmen war (EuGH Urteil vom 26.2.1991, Rs C-292/89 , Slg 1991, I-745-780; EuGH Urteil vom 23.3.2004, Rs C-138/02 - Slg 2004, I-2703; so auch Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 10. Aufl 2013, § 2 FreizügG/EU RdNr 61 mwN; Bayerischer VGH Beschluss vom 16.1.2009 - 19 C 08.3271 - InfAuslR 2009, 144).

    Ausreichend dürfte sein, dass die Sozialleistung den Zugang zum Arbeitsleben erleichtert (vgl EuGH Urteil vom 23.3.2004 in der Rs C-138/02 - Slg 2004, I-2703, RdNr 68; EuGH Urteil vom 25.10.2012 - Rs C-367/11 ABl EU 2012, C 399, 6 - zur Veröffentlichung in Slg vorgesehen, RdNr 25 mwN) .

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