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   EuGH, 17.04.2018 - C-414/16   

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https://dejure.org/2018,8713
EuGH, 17.04.2018 - C-414/16 (https://dejure.org/2018,8713)
EuGH, Entscheidung vom 17.04.2018 - C-414/16 (https://dejure.org/2018,8713)
EuGH, Entscheidung vom 17. April 2018 - C-414/16 (https://dejure.org/2018,8713)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Egenberger

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung - Berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen oder anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Stellenbewerbung - Auswahlermessen einer kirchlichen Einrichtung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Religionszugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung: EuGH schränkt Privileg kirchlicher Arbeitgeber ein

  • doev.de PDF

    Egenberger - Konfessionsgebundene Stellenausschreibung

  • Techniker Krankenkasse
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung - Berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen oder anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (31)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer bestimmten Religion angehören, muss Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Selbstbestimmungsrecht der Kirchen - Fall "Egenberger"

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Kirchen sind nicht länger gleicher als andere Arbeitgeber*Innen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kirchliche Arbeitgeber dürfen von Bewerbern nicht für jede Tätigkeit Kirchenzugehörigkeit verlangen - Abwägung zwischen Interessen der Kirche und Antidiskriminierungsgrundsätzen

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Kirchliche Arbeitgeber dürfen Bewerber wegen fehlender Konfession nicht grundsätzlich ausschließen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Egenberger

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung - Berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen oder anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder ...

  • zeit.de (Pressebericht, 17.04.2018)

    Kirchen dürfen nicht diskriminieren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kirchliche Arbeitsverhältnisse - und die konfessionslose Stellenbewerberin

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bewerberauswahl nach Religionszugehörigkeit: Auch die Kirche muss sich überprüfen lassen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vergleich statt Urteil im kirchlichen Arbeitsrecht: Diskriminierung bei Nichteinstellung wegen Kirchenaustritts?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle und die Religionszugehörigkeit

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    EuGH beseitigt Privileg der Kirchen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht bei jeder Stelle eine Religionszugehörigkeit der Bewerber fordern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Religionszugehörigkeit für Anstellung bei Kirche

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • sueddeutsche.de (Pressemeldung, 17.04.2018)

    Kirchliche Arbeitgeber dürfen Konfession nicht fordern

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Bewerberauswahl nach Religionszugehörigkeit

  • juve.de (Kurzinformation)

    Kirchliches Arbeitsrecht: Sieg gegen Diakonie

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wankt - keine Diskriminierung durch Kirchen ohne Gericht

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 17.04.2018)

    Gerichte dürfen Kirchen als Arbeitgeber stärker prüfen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 18.04.2018)

    Konfessions-Zugehörigkeit im kirchlichen Dienst verliert an Gewicht

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Kirchenarbeitsrecht (Egenberger)

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kirchenmitgliedschaft nicht immer zwingend

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kirchliche Stellenausschreibungen sind rechtlich überprüfbar

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Entschädigung wegen Konfessionslosigkeit

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 122 (Kurzinformation)

    Kirchliches Arbeitsrecht und Antidiskriminierung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kirchliche Arbeitgeber: Ist Ablehnung konfessionsloser Bewerber zulässig?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kirchenmitgliedschaft als rechtmäßiges Einstellungskriterium

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Ein Kirchenmitarbeiter muss nicht evangelisch sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kirchliche Arbeitgeber: Ist Ablehnung konfessionsloser Bewerber zulässig?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kirchliche Arbeitgeber können unter Umständen auch zur Einstellung konfessionsloser Bewerber verpflichtet sein - Erfordernis der Kirchenzugehörigkeit muss mit in Rede stehender beruflicher Tätigkeit und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen

Besprechungen u.ä. (4)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Europäische Wende im kirchlichen Arbeitsrecht?

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Doomsday" für das kirchliche Arbeitsrecht?

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Forderung nach Religionszugehörigkeit durch Kirchliche Arbeitgeber überprüfbar

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Konfession als Voraussetzung der Einstellung?

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1869
  • NVwZ 2018, 1202
  • EuZW 2018, 381
  • NZA 2018, 569
  • NZA-RR 2018, 349
 
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Wird zitiert von ... (138)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-414/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es den nationalen Gerichten obliegt, unter Berücksichtigung sämtlicher nationaler Rechtsnormen und der im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden zu entscheiden, ob und inwieweit eine nationale Rechtsvorschrift wie § 9 Abs. 1 AGG im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 ausgelegt werden kann, ohne dass sie contra legem ausgelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 34).

  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-414/16
    21 der Charta unterscheidet sich in seiner Bindungswirkung grundsätzlich nicht von den verschiedenen Bestimmungen der Gründungsverträge, die verschiedene Formen der Diskriminierung auch dann verbieten, wenn sie aus Verträgen zwischen Privatpersonen resultieren (vgl. entsprechend Urteile vom 8. April 1976, Defrenne, 43/75, EU:C:1976:56, Rn. 39, vom 6. Juni 2000, Angonese, C-281/98, EU:C:2000:296, Rn. 33 bis 36, vom 3. Oktober 2000, Ferlini, C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 50, und vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 57 bis 61).

    Eine solche Verpflichtung zur Herstellung eines Ausgleichs zwischen den verschiedenen beteiligten Interessen beeinträchtigt nämlich keineswegs die Möglichkeit, die fraglichen Rechte in einem derartigen Rechtsstreit geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, EU:C:2003:333, Rn. 77 bis 80, sowie vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 85 bis 89).

  • EuGH, 09.07.2015 - C-153/14

    Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Drittstaatsangehörige vor einer

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-414/16
    Da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2014, Siragusa, C-206/13, EU:C:2014:126, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 51), müssen die nationalen Gerichte prüfen, ob die fragliche Anforderung angemessen ist und nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgeht.
  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-414/16
    Sodann ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, und insbesondere deren Entstehungsgeschichte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 30).
  • EuGH, 23.04.2015 - C-35/15

    Kommission / Vanbreda Risk & Benefits

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-414/16
    Im Übrigen obliegt es dem nationalen Gericht, wenn es über die Beachtung der Art. 21 und 47 der Charta zu wachen hat, bei der etwaigen Abwägung mehrerer beteiligter Interessen - wie etwa der in Art. 17 AEUV verankerten Achtung des Status der Kirchen - insbesondere den durch den Unionsgesetzgeber in der Richtlinie 2000/78 geschaffenen Ausgleich zwischen diesen Interessen zu berücksichtigen, um zu klären, welche Verpflichtungen sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens aus der Charta ergeben (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, EU:C:2005:709, Rn. 76, und Beschluss vom 23. April 2015, Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, C-35/15 P[R], EU:C:2015:275, Rn. 31).
  • EuGH, 06.03.2014 - C-206/13

    Siragusa - Vorabentscheidungsersuchen - Charta der Grundrechte der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-414/16
    Da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2014, Siragusa, C-206/13, EU:C:2014:126, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 51), müssen die nationalen Gerichte prüfen, ob die fragliche Anforderung angemessen ist und nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgeht.
  • EGMR, 12.06.2014 - 56030/07

    Kirchenkritische Mitarbeiter - Keine Beschäftigung für religionskritischen

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-414/16
    Zwar müssen die Mitgliedstaaten und ihre Behörden, insbesondere ihre Gerichte, im Rahmen der nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 erforderlichen Abwägung, auf die oben in den Rn. 51 und 52 hingewiesen worden ist, abgesehen von ganz außergewöhnlichen Fällen, davon Abstand nehmen, die Legitimität des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation als solchen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne EGMR, 12. Juni 2014, Fernández Martínez/Spanien, CE:ECHR:2014:0612JUD005603007, Rn. 129); gleichwohl haben sie darüber zu wachen, dass das Recht der Arbeitnehmer, u. a. wegen der Religion oder der Weltanschauung keine Diskriminierung zu erfahren, nicht verletzt wird.
  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-414/16
    Dieses in Art. 21 Abs. 1 der Charta niedergelegte Verbot verleiht schon für sich allein dem Einzelnen ein Recht, das er in einem Rechtsstreit, der einen vom Unionsrecht erfassten Bereich betrifft, als solches geltend machen kann (vgl., in Bezug auf das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 47).
  • EuGH, 10.05.2011 - C-147/08

    Zusatzversorgungsbezüge eines in einer Lebenspartnerschaft lebenden Partners, die

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-414/16
    Für den Fall, dass ihm eine solche richtlinienkonforme Auslegung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschrift nicht möglich sein sollte, ist zum einen klarzustellen, dass die Richtlinie 2000/78 den Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, der seinen Ursprung in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen und den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten hat, nicht selbst aufstellt, sondern in diesem Bereich lediglich einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung verschiedener Formen der Diskriminierung - darunter die Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - schaffen soll, wie aus ihrem Titel und ihrem Art. 1 hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2011, Römer, C-147/08, EU:C:2011:286, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-414/16
    Im Übrigen obliegt es dem nationalen Gericht, wenn es über die Beachtung der Art. 21 und 47 der Charta zu wachen hat, bei der etwaigen Abwägung mehrerer beteiligter Interessen - wie etwa der in Art. 17 AEUV verankerten Achtung des Status der Kirchen - insbesondere den durch den Unionsgesetzgeber in der Richtlinie 2000/78 geschaffenen Ausgleich zwischen diesen Interessen zu berücksichtigen, um zu klären, welche Verpflichtungen sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens aus der Charta ergeben (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, EU:C:2005:709, Rn. 76, und Beschluss vom 23. April 2015, Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, C-35/15 P[R], EU:C:2015:275, Rn. 31).
  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

  • EuGH, 06.06.2000 - C-281/98

    EIN PRIVATUNTERNEHMEN DARF ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINSTELLUNG NICHT DEN BESITZ

  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

  • EuGH, 03.10.2000 - C-411/98

    Ferlini

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (Urteile vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33, vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 72, und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 64).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

    Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es hat seinen Ursprung u. a. in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 75), und hat als wesentlicher Grundsatz des Sozialrechts der Union zwingenden Charakter (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 48 und 68).

    Folglich verleiht Art. 31 Abs. 2 der Charta schon für sich allein den Arbeitnehmern ein Recht, das sie in einem Rechtsstreit gegen ihren Arbeitgeber in einem vom Unionsrecht erfassten und daher in den Anwendungsbereich der Charta fallenden Sachverhalt als solches geltend machen können (vgl. entsprechend Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 76).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Bauer und Willmeroth (C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:337) ausgeführt hat, kann der Umstand, dass manche Bestimmungen des Primärrechts in erster Linie an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, es nicht ausschließen, dass diese auch für Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen gelten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 77).

    Der Gerichtshof hat insbesondere bereits anerkannt, dass das in Art. 21 Abs. 1 der Charta niedergelegte Verbot schon für sich allein dem Einzelnen ein Recht verleiht, das er in einem Rechtsstreit gegen eine andere Privatperson als solches geltend machen kann (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 76), ohne dass deshalb Art. 51 Abs. 1 der Charta dem entgegenstünde.

    Sollte die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung nicht im Einklang mit Art. 31 Abs. 2 der Charta ausgelegt werden können, wird es daher in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens dem vorlegenden Gericht obliegen, im Rahmen seiner Befugnisse den aus dieser Bestimmung erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit der Bestimmung zu sorgen, indem es erforderlichenfalls die nationale Regelung unangewendet lässt (vgl. entsprechend Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 79).

  • EuGH, 11.09.2018 - C-68/17

    Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus

    Was zweitens die Frage der Kontrolle der Anwendung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78 durch die nationalen Gerichte anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen einer Rechtssache, die die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie betraf, entschieden hat, dass die letztgenannte Vorschrift dahin auszulegen ist, dass für den Fall, dass eine Kirche oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, zur Begründung einer Entscheidung oder Handlung wie der Ablehnung einer Bewerbung auf eine bei ihr zu besetzende Stelle geltend macht, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche oder Organisation, ein solches Vorbringen gegebenenfalls Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können muss, damit sichergestellt wird, dass die in der Vorschrift genannten Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 59).

    Zudem darf der Umstand, dass Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 auf die zum Zeitpunkt von deren Annahme geltenden nationalen Rechtsvorschriften sowie auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden einzelstaatlichen Gepflogenheiten Bezug nimmt, nicht dahin gehend verstanden werden, dass er den Mitgliedstaaten gestattet, die Einhaltung der in dieser Bestimmung genannten Kriterien einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 54).

    Die Ausführungen des Gerichtshofs zu diesem Erfordernis einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, die auf das Ziel der Richtlinie 2000/78, auf den Kontext von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, auf die nach den Art. 9 und 10 der Richtlinie von den Mitgliedstaaten geforderten Garantien hinsichtlich der Einhaltung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen und hinsichtlich des Schutzes von Personen, die sich für diskriminiert halten, sowie auf das in Art. 47 der Charta verbürgte Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gestützt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 47 bis 49), gelten in gleicher Weise für einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens, in dem eine private Organisation einem ihrer Beschäftigten mit der Begründung kündigt, dass er sich nicht nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie loyal und aufrichtig im Sinne des Ethos der Organisation verhalten hat.

    Zum anderen bringt Art. 17 AEUV zwar die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck, doch kann dieser Artikel nicht bewirken, dass die Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 genannten Kriterien einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle entzogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 56 bis 58).

    Ein solcher Zusammenhang kann sich entweder aus der Art dieser Tätigkeit ergeben - z. B. wenn sie mit der Mitwirkung an der Bestimmung des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation oder einem Beitrag zu deren Verkündigungsauftrag verbunden ist - oder aus den Umständen ihrer Ausübung, z. B. der Notwendigkeit, für eine glaubwürdige Vertretung der Kirche oder Organisation nach außen zu sorgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 62 und 63).

    Was im Einzelnen die in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 genannten drei Kriterien anbelangt, hat der Gerichtshof zunächst ausgeführt, dass die Verwendung des Adjektivs "wesentlich" bedeutet, dass die Zugehörigkeit zu der Religion bzw. das Bekenntnis zu der Weltanschauung, auf der das Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation beruht, aufgrund der Bedeutung der betreffenden beruflichen Tätigkeit für die Bekundung dieses Ethos oder die Ausübung des in Art. 17 AEUV und in Art. 10 der Charta anerkannten Rechts dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie notwendig erscheinen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 50 und 65).

    Der Gerichtshof hat sodann darauf hingewiesen, dass die Verwendung des Ausdrucks "rechtmäßig" durch den Unionsgesetzgeber zeigt, dass er sicherstellen wollte, dass die die Zugehörigkeit zu der Religion bzw. das Bekenntnis zu der Weltanschauung, auf der das Ethos der in Rede stehenden Kirche oder Organisation beruht, betreffende Anforderung nicht zur Verfolgung eines sachfremden Ziels ohne Bezug zu diesem Ethos oder zur Ausübung des Rechts dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie dient (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 66).

    Der Begriff "gerechtfertigt" schließlich impliziert nicht nur, dass die Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 genannten Kriterien durch ein innerstaatliches Gericht überprüfbar sein muss, sondern auch, dass es der Kirche oder Organisation, die eine berufliche Anforderung aufgestellt hat, obliegt, im Licht der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich eine solche Anforderung als notwendig erweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 67).

    Dabei muss die Anforderung, um die es in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 geht, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen, was bedeutet, dass die nationalen Gerichte prüfen müssen, ob die Anforderung angemessen ist und nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgeht (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 68).

    Das vorlegende Gericht hat jedoch zu prüfen, ob in Anbetracht der Umstände des Ausgangsverfahrens IR dargetan hat, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 67).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es den nationalen Gerichten obliegt, unter Berücksichtigung sämtlicher nationaler Rechtsnormen und der im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden zu entscheiden, ob und inwieweit eine nationale Rechtsvorschrift wie § 9 Abs. 2 AGG im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 ausgelegt werden kann, ohne dass sie contra legem ausgelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für den Fall, dass ihm eine solche richtlinienkonforme Auslegung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschrift nicht möglich sein sollte, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/78 den Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, der seinen Ursprung in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen und den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten hat, nicht selbst aufstellt, sondern in diesem Bereich lediglich einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung verschiedener Formen der Diskriminierung - darunter die Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - schaffen soll, wie aus ihrem Titel und ihrem Art. 1 hervorgeht (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das nunmehr in Art. 21 der Charta niedergelegte Verbot jeder Art von Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung hat als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zwingenden Charakter und verleiht schon für sich allein dem Einzelnen ein Recht, das er in einem Rechtsstreit, der einen vom Unionsrecht erfassten Bereich betrifft, als solches geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 76).

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 501/14

    Kirchliche Stellen nicht mehr nur für Christen ("Egenberger")

    Der Senat hat mit Beschluss vom 17. März 2016 (- 8 AZR 501/14 (A) - BAGE 154, 285) dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ua. Fragen zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG vorgelegt, die dieser mit Urteil vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger]) beantwortet hat.

    Da § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG einer unionsrechtskonformen Auslegung im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG nicht zugänglich ist, muss die Bestimmung unangewendet bleiben (zu dieser Folge: vgl. EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 71 ff.; 11. September 2018 - C-68/17 - [IR] Rn. 63 ff.) .

    b) Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger] Rn. 45 ff.; vgl. auch EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - [IR] Rn. 50 ff.) zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sind die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Bestimmung berechtigt, in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, nur solche Bestimmungen in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften beizubehalten oder in künftigen Rechtsvorschriften vorzusehen, nach denen eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt.

    Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt, Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG bezwecke die Herstellung eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits dem Recht auf Autonomie der Kirchen und der anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, und andererseits dem Recht der Arbeitnehmer, insbesondere bei der Einstellung nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, falls diese Rechte im Widerstreit stehen sollten (EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 51) .

    Im Hinblick darauf nenne Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG die Kriterien, die im Rahmen der zur Herstellung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den möglicherweise widerstreitenden Rechten vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen seien (EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 52) .

    Danach sei zu prüfen, ob die von der betreffenden Kirche oder Organisation aufgestellte berufliche Anforderung im Hinblick auf deren Ethos aufgrund der Art der fraglichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sei (EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 61) .

    Komme es zu einem Rechtsstreit, müsse eine solche Abwägung von einer unabhängigen Stelle und letztlich von einem innerstaatlichen Gericht überprüft werden können (EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 53) .

    Der Umstand, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG auf die zum Zeitpunkt ihrer Annahme geltenden nationalen Rechtsvorschriften sowie auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden einzelstaatlichen Gepflogenheiten Bezug nehme, dürfe nicht dahin verstanden werden, dass er den Mitgliedstaaten gestatte, die Einhaltung der in dieser Bestimmung genannten Kriterien einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu entziehen (EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 54) .

    Insoweit müssten die Mitgliedstaaten und ihre Behörden, insbesondere ihre Gerichte im Rahmen der nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG erforderlichen Abwägung, abgesehen von ganz außergewöhnlichen Fällen, von einer Beurteilung Abstand nehmen (EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 61) .

    Danach muss der Senat vorliegend unter Berücksichtigung sämtlicher nationaler Rechtsnormen und der im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden entscheiden, ob und inwieweit § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG ausgelegt werden kann, ohne dass die Bestimmung contra legem ausgelegt wird (vgl. EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 71) .

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger] Rn. 82) die ihm vom Senat im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens vom 17. März 2016 (- 8 AZR 501/14 (A) - BAGE 154, 285) unterbreitete zweite Frage dahin beantwortet, dass das nationale Gericht, sofern es diesem nicht möglich sein sollte, das einschlägige nationale Recht, hier § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG, im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG auszulegen, verpflichtet sei, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus den Art. 21 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden Charta) erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt.

    Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1780 S. 35) wollte der Gesetzgeber mit § 9 AGG von der durch Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, bereits geltende Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten beizubehalten, wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Organisation eine wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt (so auch Sagan Anm. EuZW 2018, 381, 387) .

    dd) Die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der durch die berufliche Anforderung der Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche bewirkten Benachteiligung Konfessionsloser wegen der Religion nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG in unionsrechtskonformer Auslegung unter Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger]) liegen nicht vor.

    (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger] Rn. 62 f.) zur Auslegung des Begriffs "wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung" zunächst ausgeführt, dass aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG ausdrücklich hervorgehe, dass es von der "Art" der fraglichen Tätigkeiten oder den "Umständen ihrer Ausübung" abhänge, ob die Religion oder Weltanschauung eine solche berufliche Anforderung darstellen könne.

    Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger] Rn. 64) ergibt sich ferner, dass die berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Kirche oder Organisation "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" sein muss.

    Hinsichtlich dieser drei Kriterien hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger] Rn. 65) erstens festgestellt, dass die Verwendung des Adjektivs "wesentlich" bedeutet, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Zugehörigkeit zu der Religion bzw. das Bekenntnis zu der Weltanschauung, auf der das Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation beruht, aufgrund der Bedeutung der betreffenden beruflichen Tätigkeit für die Bekundung dieses Ethos oder die Ausübung des Rechts dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie notwendig erscheinen muss.

    Zweitens, so hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der genannten Entscheidung ausgeführt, zeige die Verwendung des Ausdrucks "rechtmäßig", dass der Unionsgesetzgeber sicherstellen wollte, dass die die Zugehörigkeit zu der Religion bzw. das Bekenntnis zu der Weltanschauung, auf der das Ethos der in Rede stehenden Kirche oder Organisation beruht, betreffende Anforderung nicht zur Verfolgung eines sachfremden Ziels ohne Bezug zu diesem Ethos oder zur Ausübung des Rechts dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie dient (EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 66).

    Drittens - so der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger] Rn. 67) - impliziere der Ausdruck "gerechtfertigt" nicht nur, dass die Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG genannten Kriterien durch ein innerstaatliches Gericht überprüfbar sein müsse, sondern auch, dass es der Kirche oder Organisation, die diese Anforderung aufgestellt hat, obliege, im Licht der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich eine solche Anforderung tatsächlich als notwendig erweist.

    Deshalb müssten die nationalen Gerichte prüfen, ob die fragliche Anforderung angemessen ist und nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgeht (EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 68) .

    (aa) Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger] Rn. 65) wäre die berufliche Anforderung der Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche nur dann "wesentlich", wenn sie aufgrund der Bedeutung der betreffenden beruflichen Tätigkeit für die Bekundung des Ethos der Kirche bzw. des Beklagten oder die Ausübung deren Rechts auf Autonomie notwendig erschiene.

    (aa) Gerechtfertigt wäre die berufliche Anforderung vorliegend nur dann gewesen, wenn der Beklagte im Licht der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls dargetan hätte, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung seines Ethos oder seines Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich war, so dass sich die Anforderung tatsächlich als notwendig erwiesen hätte (EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 67; 11. September 2018 - C-68/17 - [IR] Rn. 51, 53) .

    bb) Da der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger]) die zeitlichen Wirkungen seiner Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG nicht begrenzt hat, kommt die Gewährung von Vertrauensschutz in eine langjährige, ggf. auch höchstrichterlich gebilligte, dem Unionsrecht aber entgegenstehende Rechtsprechung von vornherein nicht in Betracht.

    Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG analog auszusetzen, um dem Bundesverfassungsgericht Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG in seiner Auslegung, die er durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger]) sowie vom 11. September 2018 (- C-68/17 - [IR]) erfahren hat, einer Ultra-vires- und/oder einer Identitätskontrolle standhält und ggf. das Unionsrecht für unanwendbar zu erklären.

    Der Senat hat keine Zweifel, dass die Richtlinie 2000/78/EG in ihrer Auslegung durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger]) sowie vom 11. September 2018 (- C-68/17 - [IR]) einer Identitäts- und Ultra-vires-Kontrolle standhalten würde.

  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

    Folglich darf ein nationales Gericht u. a. nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es hat seinen Ursprung u. a. in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 75), und hat als wesentlicher Grundsatz des Sozialrechts der Union zwingenden Charakter (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 48 und 68).

    Folglich verleiht Art. 31 Abs. 2 der Charta schon für sich allein den Arbeitnehmern ein Recht, das sie in einem Rechtsstreit gegen ihren Arbeitgeber in einem vom Unionsrecht erfassten und daher in den Anwendungsbereich der Charta fallenden Sachverhalt als solches geltend machen können (vgl. entsprechend Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 76).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann der Umstand, dass manche Bestimmungen des Primärrechts in erster Linie an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, es nicht ausschließen, dass diese auch für Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen gelten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 77).

    Der Gerichtshof hat insbesondere bereits anerkannt, dass das in Art. 21 Abs. 1 der Charta niedergelegte Verbot schon für sich allein dem Einzelnen ein Recht verleiht, das er in einem Rechtsstreit gegen eine andere Privatperson als solches geltend machen kann (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 76), ohne dass deshalb Art. 51 Abs. 1 der Charta dem entgegenstünde.

    Sollte das vorlegende Gericht die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung nicht im Einklang mit Art. 31 Abs. 2 der Charta auslegen können, wird es ihm in einer Situation wie der in der Rechtssache C-570/16 obliegen, im Rahmen seiner Befugnisse den aus dieser Bestimmung erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit der Bestimmung zu sorgen, indem es erforderlichenfalls die nationale Regelung unangewendet lässt (vgl. entsprechend Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 79).

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    In anderem Zusammenhang hat der Gerichtshof selbst festgestellt, dass die Kontrolle einer rechtlichen Voraussetzung ins Leere ginge, wenn sie in Zweifelsfällen derjenigen Organisation überlassen sei, die eine Maßnahme durchführen wolle (vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Egenberger/Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V., C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 46).
  • BAG, 20.02.2019 - 2 AZR 746/14

    Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen

    bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass eine Ungleichbehandlung bei der Anforderung eines loyalen und aufrichtigen Verhaltens im Sinne des Ethos des Arbeitgebers gem. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG, die sich ausschließlich auf die Konfession der Beschäftigten stützt, ua. die in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG genannten Kriterien einzuhalten hat (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 49) , was angesichts des sich aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ergebenden Rechts auf wirksamen gerichtlichen Schutz der sich für die jeweilige Person aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte gegebenenfalls einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegen muss (EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 59) .

    (1) "Wesentlich" ist eine berufliche Anforderung iSv. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG, sofern die Zugehörigkeit zu der Religion bzw. das Bekenntnis zu der Weltanschauung, auf der das Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation beruht, aufgrund der Bedeutung der betreffenden beruflichen Tätigkeit für die Bekundung dieses Ethos oder die Ausübung des in Art. 17 AEUV und in Art. 10 GRC anerkannten Rechts dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie notwendig erscheinen muss (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 51; vgl. in diesem Sinne auch EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 50, 65) .

    (2) Die Anforderung ist "rechtmäßig" iSv. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG, wenn sie nicht zur Verfolgung eines sachfremden Ziels ohne Bezug zum Ethos oder zur Ausübung des Rechts der Kirche oder Organisation auf Autonomie dient (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 52; 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 66) .

    (3) Das Erfordernis, die Anforderung müsse "gerechtfertigt" iSv. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG sein, impliziert nicht nur, dass die Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG genannten Kriterien durch ein innerstaatliches Gericht überprüfbar sein muss, sondern auch, dass es der Kirche oder Organisation, die eine berufliche Anforderung aufgestellt hat, obliegt, im Licht der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich eine solche Anforderung als notwendig erweist (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 53; vgl. in diesem Sinne auch EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 67) .

    (4) Schließlich muss die Anforderung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen, was bedeutet, dass die nationalen Gerichte prüfen müssen, ob die Anforderung angemessen ist und nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgeht (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 54; 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 68) .

    cc) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt es den nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung sämtlicher nationaler Rechtsnormen und der im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden zu entscheiden, ob und inwieweit eine nationale Rechtsvorschrift wie § 9 Abs. 2 AGG im Einklang mit der RL 2000/78/EG ausgelegt werden kann, ohne dass dies zu einer Auslegung contra legem führt (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 63; vgl. in diesem Sinne auch EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung; zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl vgl. BVerfG 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 - Rn. 77, BVerfGE 140, 317) .

    Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst jedoch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 64; 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 72; dem folgend BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 37, BAGE 144, 85; BGH 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 - Rn. 37, BGHZ 207, 209; 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - Rn. 21 mwN, BGHZ 179, 27) .

    Ein nationales Gericht darf nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht zu vereinbarenden Sinne ausgelegt worden ist (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 65; 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung) .

    Ein solcher Zusammenhang kann sich entweder aus der Art dieser Tätigkeit ergeben - zB wenn sie mit der Mitwirkung an der Bestimmung des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation oder einem Beitrag zu deren Verkündigungsauftrag verbunden ist - oder aus den Umständen ihrer Ausübung, zB der Notwendigkeit, für eine glaubwürdige Vertretung der Kirche oder Organisation nach außen zu sorgen (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 62 f.) .

    Das demgegenüber vertretene Verständnis des Gerichtshofs, Art. 17 AEUV bringe zwar die Neutralität der Union demgegenüber zum Ausdruck, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, könne jedoch nicht bewirken, dass die Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG genannten Kriterien einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle entzogen würde (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 48; 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 56 bis 58) , ist als Ergebnis einer spezifisch unionsrechtlichen Auslegung nachvollziehbar (dem EuGH zustimmend auch Reichold/Beer NZA 2018, 681, 682) .

    Der Schutz vor Diskriminierung ist, worauf der Gerichtshof explizit hinweist (EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - Rn. 69; 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 76) , mittlerweile auch durch Art. 21 Abs. 1 GRC gewährleistet (nicht durch Art. 17 AEUV, wie Krimphove an anderer Stelle annimmt: ArbRAktuell 2019, 27, 29) und steht insofern gleichrangig neben dem Schutz etwa der Religionsfreiheit gem. Art. 10 Abs. 1 GRC.

    Auch das Unionsrecht erkennt das Recht auf Autonomie der Kirchen und der anderen Organisationen an, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht (EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 50 f.) .

    aa) Die RL 2000/78/EG trägt in der Auslegung des Gerichtshofs sowohl dem Schutz des Grundrechts der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, als auch - durch Art. 4 Abs. 2 - dem in Art. 17 AEUV und in Art. 10 GRC - der Art. 9 der EMRK entspricht - anerkannten Recht auf Autonomie der Kirchen und der anderen öffentlichen oder privaten Organisationen Rechnung, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht (EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 50) .

    Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG bezweckt die Herstellung eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits dem Recht auf Autonomie der Kirchen und der anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, und andererseits dem Recht der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, falls diese Rechte im Widerstreit stehen sollten (EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 51) .

    cc) Die Legitimität des Ethos der jeweils betroffenen Religionsgemeinschaft haben die staatlichen Gerichte grundsätzlich auch nach Unionsrecht nicht zu beurteilen (EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 61, 64; Menges ZMV 2018, 292, 293) .

  • BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 733/16

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    Aus der Vorschrift ergibt sich keine Verpflichtung der deutschen Arbeitsgerichte, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG in der verfassungskonformen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht unangewendet zu lassen (vgl. zur Pflicht, nationale Vorschriften bei einem Konflikt mit Art. 21 Abs. 1 GRC unangewendet zu lassen EuGH 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 79) .
  • EuGH, 10.07.2018 - C-25/17

    Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als

    Die für jedermann geltende Pflicht, die Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, kann nämlich nicht als Eingriff in die organisatorische Autonomie der Religionsgemeinschaften angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58).
  • EuGH, 10.02.2022 - C-485/20

    Ein Arbeitnehmer mit Behinderung - und zwar auch derjenige, der nach seiner

    Zudem sieht Art. 26 der Charta vor, dass die Union den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung sowie ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft anerkennt und achtet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 47, und vom 21. Oktober 2021, Komisia za zashtita ot diskriminatsia, C-824/19, EU:C:2021:862, Rn. 32 und 33).
  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19

    Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 299/18

    Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?

  • BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 2/19

    Das Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im

  • ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20

    Klage auf die Vergütung von Überstunden; Anspruch auf eine Überstundenvergütung

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

  • BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19

    Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16

    Entschädigung nach dem AGG - objektive Eignung - Benachteiligung wegen der

  • BAG, 21.07.2022 - 2 AZR 130/21

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass das

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-68/17

    IR - Wiederheirat kein Kündigungsgrund für katholischen Arzt

  • BAG, 14.12.2023 - 6 AZR 157/22

    Massenentlassung - Sanktion für Fehler im Anzeigeverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-261/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar muss ein nationales Gericht eine

  • BAG, 25.01.2024 - 8 AZR 318/22

    Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellungsgespräch - Kirche

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

  • LG Erfurt, 25.03.2019 - 8 O 1045/18

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH: Unionales Zulassungsrecht als

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19

    GILDA-UNAMS u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-193/17

    Cresco Investigation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in

  • BAG, 24.02.2022 - 8 AZR 208/21

    Diskriminierung wegen des Alters - Rechtfertigung

  • LAG Baden-Württemberg, 10.02.2021 - 4 Sa 27/20

    Außerordentliche Kündigung wegen Kirchenaustritts - ordentlich unkündbarer Koch

  • LG Erfurt, 15.06.2020 - 8 O 1045/18

    EuGH-Vorlage: Keine Vorteilsausgleichung bei Kaufvertragsrückabwicklung wegen

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

  • BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22

    Betriebsrat - Auskunftsanspruch - schwerbehinderte Menschen

  • KG, 12.05.2020 - 21 U 125/19

    Tragwerksplaner muss keine eigene Kostenermittlung erstellen; Private Laptops der

  • EuGH, 20.02.2024 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 12.05.2021 - C-505/19

    Der Festnahme einer Person, die Gegenstand einer Ausschreibung von Interpol ist,

  • EuGH, 08.05.2019 - C-396/17

    Leitner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Verbot der

  • BAG, 28.07.2021 - 10 AZR 397/20

    Aussetzung - anhängiges Vorabentscheidungsverfahren

  • EuGH, 30.01.2020 - C-524/18

    Dr. Willmar Schwabe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Gesundheit -

  • ArbG Karlsruhe, 18.09.2020 - 1 Ca 171/19

    Frage nach der Religionszugehörigkeit bei Einstellung in den kirchlichen Dienst

  • LAG Hamm, 24.09.2020 - 18 Sa 210/20

    Kirchenaustritt, Wartezeitkündigung, Benachteiligung wegen der Religion,

  • LAG Niedersachsen, 10.11.2022 - 10 Sa 957/21

    Angemessen; Darlegungslast; Entschädigung; Entschädigungsanspruch;

  • BAG, 29.04.2021 - 6 AZR 232/17

    Stufenzuordnung TV-L - Freizügigkeit - Gleichbehandlung

  • LSG Hessen, 13.04.2021 - L 4 AY 3/21

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Bedeutung von

  • EuGH, 19.09.2019 - C-527/18

    Gesamtverband Autoteile-Handel - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 35/18

    Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbarkeit;

  • EuGH, 31.05.2018 - C-647/16

    Begibt sich eine Person in einen Mitgliedstaat, nachdem sie in einem anderen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-752/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist es nicht möglich, gegenüber

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-804/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos kann ein Arbeitgeber im Rahmen seiner

  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    DFON

  • BVerwG, 10.12.2021 - 5 C 8.20

    Keine Ausbildungsförderung für ein Studium, das erst nach Erreichen des

  • BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 13/17

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

  • EuGH, 23.04.2020 - C-507/18

    Homophobe Äußerungen stellen eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf dar,

  • EuGH, 20.09.2022 - C-339/20

    Es ist nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen

  • EuGH, 26.01.2021 - C-16/19

    Die Praxis eines Arbeitgebers, die darin besteht, einen Entgeltzuschlag nur an

  • BAG, 15.05.2018 - 1 AZR 20/17

    Berechnung einer Sozialplanabfindung - Berücksichtigung von Elternteilzeit

  • LG München I, 19.01.2021 - 21 O 16782/20

    Vorlage zu Einstweiligen Verfügungen in Patentstreitsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

  • EuGH, 14.07.2022 - C-274/21

    EPIC Financial Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge

  • LG Erfurt, 09.08.2021 - 8 O 481/21

    Vorlage an den EuGH: Individualschützende Wirkung der europarechtlichen

  • EuGH, 29.10.2020 - C-243/19

    Die Weigerung des Versicherungsmitgliedstaats eines Patienten, eine

  • EuGH, 19.09.2018 - C-41/17

    Schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen, die

  • EuGH, 29.07.2019 - C-556/17

    Torubarov

  • EuGH, 02.02.2023 - C-372/21

    Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland

  • LAG Köln, 22.03.2019 - 10 Sa 372/18

    Gleichbehandlungsgrundsatz; Jahressonderzuwendung

  • EuGH, 26.02.2019 - C-202/18

    Rimsevics/ Lettland - Europäisches System der Zentralbanken - Klage wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-508/18

    OG (Staatsanwaltschaft Lübeck) - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle und

  • ArbG Hamburg, 25.01.2024 - 12 Ca 183/23
  • ArbG Gelsenkirchen, 12.03.2019 - 5 Ca 1899/18

    Kündigung einer Auszubildenden während der Probezeit - Offensichtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22

    Bundesrepublik Deutschland (Effet d'une décision d'octroi du statut de réfugié) -

  • OLG Frankfurt, 11.09.2018 - 8 U 27/17

    EuGH-Vorlage zur Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers mangelhafter

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2018 - C-149/17

    Bastei Lübbe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • EuGH, 04.06.2020 - C-495/19

    Kancelaria Medius

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-439/19

    Latvijas Republikas Saeima (Points de pénalité)

  • EuGH, 13.01.2022 - C-282/19

    Lehrkräfte im Fach Katholische Religion: Das Erfordernis eines von einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

  • LAG Baden-Württemberg, 13.04.2021 - 19 Sa 76/20

    Entschädigung; Benachteiligung; Stellenausschreibung; Konfession; kirchlicher

  • LG Erfurt, 15.11.2021 - 8 O 610/21

    Klimawandel: Wenn Flüsse und Frösche vor Gericht klagen können

  • EuGH, 15.04.2021 - C-30/19

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die ein mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist die gesetzgeberische Antwort eines

  • LG Erfurt, 17.06.2021 - 8 O 1130/20

    Dieselskandal: Schadenersatz aufgrund "europäischer Grundrechte und Eigenrechten

  • OLG München, 03.04.2020 - 19 U 367/20

    Richtlinienkonforme Auslegung bei Kaskadenverweisung in einem

  • EuGH, 04.10.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-171/18

    Safeway - Art. 157 AEUV und gleiches Entgelt für männliche und weibliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18

    TMD Friction - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • EuGH, 12.12.2019 - C-380/18

    E.P. (Menace pour l'ordre public) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-382/21

    Generalanwältin Capeta: Eine internationale Übereinkunft, deren unmittelbare

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-16/18

    Dobersberger - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erbringung von Catering-Services

  • EuGH, 08.05.2019 - C-566/17

    Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • EuGH, 11.07.2018 - C-154/17

    E LATS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2021 - C-28/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe stellt ein von Pilotengewerkschaften

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die beim

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-363/18

    Generalanwalt Hogan: Das Unionsrecht verlangt für ein Erzeugnis mit Ursprung in

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-271/22

    Keolis Agen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-28/18

    Generalanwalt Szpunar: Deutsche Bahn kann nicht vorschreiben, dass Kunden, die

  • EuGH, 14.07.2022 - C-116/21

    Kommission/ VW

  • EuGH, 30.09.2020 - C-233/19

    CPAS de Liège

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-445/18

    Vaselife International und Chrysal International

  • EuGH, 05.09.2019 - C-331/18

    Pohotovosť - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG -

  • EuGH, 11.05.2023 - C-101/22

    Kommission/ Sopra Steria Benelux und Unisys Belgium - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung auf dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-123/21

    Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta kann der Gerichtshof von einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-355/19

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u.a. - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-16/19

    Szpital Kliniczny im. dra J. Babinskiego Samodzielny Publiczny Zaklad Opieki

  • OLG München, 28.04.2020 - 19 U 1520/20

    Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages

  • OLG München, 20.04.2020 - 5 U 6838/19

    Unwirksamer Widerruf eines gewährten Verbraucherdarlehens zur Finanzierung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-556/17

    Torubarov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-566/17

    Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-291/19

    SO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über den Beitritt der Republik

  • OLG Schleswig, 17.09.2020 - 2 U 10/19

    Vertragliche Vereinbarung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur

  • OLG München, 15.07.2020 - 19 U 2676/20

    Gerichtlicher Hinweis auf Berufungsrücknahme bei einem unwirksamen Widerruf eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17

    Leitner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • OLG München, 20.05.2020 - 19 U 1790/20

    Hinweis auf Berufungsrücknahme wegen unwirksamen Widerrufs eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-507/18

    Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-30/19

    Braathens Regional Aviation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • OLG München, 25.05.2020 - 19 U 1098/19

    Anforderungen an Widerrufsbelehrung

  • OLG München, 27.04.2020 - 19 U 7202/19

    Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

  • OLG München, 28.04.2020 - 19 U 633/20

    Berufung, Rechtsanwaltskosten, Widerrufsrecht, Auslegung, Widerrufsfrist,

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-564/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2021 - C-845/19

    Okrazhna prokuratura - Varna

  • LG Ravensburg, 18.11.2022 - 2 O 107/22

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

  • LSG Hessen, 20.09.2021 - L 4 AY 26/21
  • OLG München, 20.04.2020 - 5 U 6044/19

    Unwirksamer Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens bezüglich eines BMW 435i

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-406/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

  • LAG Niedersachsen, 12.01.2022 - 8 Sa 599/19

    Religionsbedingte Diskriminierung; Wesentliche, rechtmäßige und rechtfertigende

  • SG Gießen, 06.07.2021 - S 18 AY 23/21
  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 250/21

    Planfeststellungsbeschluss des Rahmenbetriebsplans zum Heben und Einleiten von

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-255/18

    State Street Bank International - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie

  • VGH Bayern, 04.11.2022 - 3 CE 22.2027

    Staatlicher Rechtsweg bei dienstrechtlichen Maßnahmen einer Religionsgesellschaft

  • ArbG Hamburg, 15.01.2019 - 22 Ca 212/18

    Zahlung Entschädigung - diskriminierende Benachteiligung - Bewerbung

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