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   EuGöD, 26.03.2015 - F-124/13   

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EuGöD, 26.03.2015 - F-124/13 (https://dejure.org/2015,5410)
EuGöD, Entscheidung vom 26.03.2015 - F-124/13 (https://dejure.org/2015,5410)
EuGöD, Entscheidung vom 26. März 2015 - F-124/13 (https://dejure.org/2015,5410)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    CW / Parlament

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Aufhebungsklage - Art. 12a des Statuts - Interne Regelung für den Beratenden Ausschuss "Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz" - Art. 24 des Statuts - Antrag auf Beistand - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Fehlen - Rolle und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGöD, 17.09.2014 - F-12/13

    CQ / Parlament

    Auszug aus EuGöD, 26.03.2015 - F-124/13
    Mit einer Entscheidung vom 8. April 2013, die der Klägerin am darauffolgenden 10. April zugestellt wurde, lehnte der Generaldirektor Personal im Namen der Anstellungsbehörde nach einer Prüfung des Antrags auf Beistand und im Licht der Informationen über die Situation im Referat, von der die Anstellungsbehörde im Rahmen der Prüfung einer Beschwerde wegen Mobbings Kenntnis erlangt hatte, die von einer Kollegin aus diesem Referat, nämlich CQ (vgl. Urteil CQ/Parlament, F-12/13, EU:F:2014:214), eingelegt worden war, den Antrag der Klägerin auf Beistand ab (im Folgenden: Entscheidung über die Ablehnung des Beistands).

    Ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, bewirkt, wenn er als solcher keinen eigenständigen Gehalt hat, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 69).

    Zweitens müssen diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zur Folge haben, dass die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angegriffen wird (vgl. Urteil CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, dass seine Handlungen, sofern sie willentlich begangen wurden, objektiv derartige Folgen haben (vgl. Urteile Cantisani/Kommission, F-71/10, EU:F:2012:71, Rn. 89, und CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit kann das Gericht nur daran erinnern, dass angesichts des weiten Ermessens, über das die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen verfügen, weder Verwaltungsentscheidungen in Fragen der Organisation der Dienststellen, selbst solche, die schwer zu akzeptieren sind, noch Meinungsverschiedenheiten mit der Verwaltung zu diesen Fragen für sich genommen einen Beweis für das Vorliegen von Mobbing erbringen, erst recht, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Position, die der Vorgesetzte vertritt, gerade Ausdruck seiner Aufgabe der Koordinierung und Leitung des Referats ist (Urteil CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zwar nicht ausgeschlossen ist, dass die Referatsleiterin in der Besprechung vom 23. Mai 2011 unbeabsichtigt einen unangemessenen Ton angeschlagen haben könnte, dass aber zufällige Äußerungen oder Gesten, selbst wenn sie unangebracht erscheinen können, vom Anwendungsbereich des Art. 12a Abs. 3 des Statuts ausgeschlossen sind (vgl. Urteil CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 95).

    Insoweit kann das Gericht nur erneut darauf hinweisen, dass angesichts des weiten Ermessens, über das die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen verfügen, weder Verwaltungsentscheidungen in Fragen der Organisation der Dienststellen, selbst solche, die schwer zu akzeptieren sind, noch Meinungsverschiedenheiten mit der Verwaltung zu diesen Fragen für sich genommen einen Beweis für das Vorliegen von Mobbing erbringen (Urteil CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu stellt das Gericht fest, dass allgemein die Entscheidung des Referatsleiters, sich vom Vertreter der Sprachkabine Tschechisch über die Informationen, die dieser bei den Sitzungen der Arbeitsgruppe für die Fortbildung erlangt hat, unterrichten zu lassen, bevor diese Informationen an das gesamte Referat weitergegeben werden, zu den Befugnissen eines Referatsleiters gehört und im vorliegenden Fall absolut nachvollziehbar war angesichts der Gefahr, die sich in der Vergangenheit gezeigt hatte, dass durch die Weitergabe unzutreffender Informationen das reibungslose Funktionieren des Referats beeinträchtigt werden kann (vgl. Urteil CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 102 bis 104).

    Das Gericht ist der Ansicht, dass die von der Klägerin genannten Vorfälle, die soeben für sich allein geprüft wurden (im Folgenden: streitige Ereignisse), zwar, in der Gesamtschau betrachtet, eine konfliktträchtige Beziehung in einem schwierigen Verwaltungsumfeld erkennen lassen, sich aber nicht als ungebührliche oder vorsätzliche Handlungen darstellen, da sich die Äußerungen und das Verhalten, wie sie hier dokumentiert wurden, höchstens als ungeschickter Umgang der Vorgesetzten mit der Konfliktsituation erweisen, aber nicht die Absicht eines ungebührlichen Verhaltens gegenüber der Klägerin zeigen (vgl. in diesem Sinne Urteil CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 128).

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Kritik eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen an der Erfüllung seiner Arbeit oder Aufgabe nicht für sich genommen ein unangemessenes Verhalten ist, da sonst, wenn dies der Fall wäre, die Leitung eines Dienstes praktisch unmöglich wäre (Urteile Tzirani/Kommission, F-46/11, EU:F:2013:115, Rn. 97, und CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 87).

    Ebenso ist entschieden worden, dass negative Bemerkungen gegenüber einem Bediensteten nicht zwangsläufig seine Persönlichkeit, seine Würde oder seine Integrität angreifen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, maßvoll formuliert werden und nicht auf falschen Anschuldigungen beruhen, die mit den objektiven Tatsachen nichts zu tun haben (vgl. Urteile Menghi/ENISA, F-2/09, EU:F:2010:12, Rn. 110, und CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 87).

    Es ist zwar nicht zu bestreiten, dass die Tatsachen, die die "Fragen an die Direktion" und die Besprechung vom 23. Mai 2011 betreffen, dazu beigetragen haben, die Arbeitsbeziehungen im Referat zu verschlechtern, doch zum einen erbringt der Umstand, dass ein Beamter schwierige oder sogar konfliktträchtige Beziehungen zu seinen Kollegen oder seinen Vorgesetzten hat, als solcher keinen Beweis für ein Mobbing (vgl. in diesem Sinne Urteil CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 86, 87 und 98 und die dort angeführte Rechtsprechung), selbst wenn diese Schwierigkeiten zu einer Reihe von Zurechtweisungen durch die Vorgesetzten führen.

    Die verschiedenen medizinischen Atteste und das medizinische Gutachten, die die Klägerin ihrer Klage als Anlage beigefügt hat, um zu belegen, dass die streitigen Verhaltensweisen ihrer Referatsleiterin und ihres Direktors ihre Persönlichkeit, ihre Würde oder ihre physische oder psychische Integrität angegriffen haben, offenbaren zwar psychische Beschwerden der Klägerin, erlauben aber nicht die Feststellung, dass diese Störungen die Folge von Mobbing sind, denn die Aussteller dieser Atteste haben sich für die Schlussfolgerung, dass Mobbing vorliege, zwangsläufig ausschließlich auf die Schilderung gestützt, die die Klägerin ihnen von ihren Arbeitsbedingungen beim Parlament geben konnte (vgl. Urteile K/Parlament, EU:F:2008:158, Rn. 41, und CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 127).

    Das Parlament beantragt die Zurückweisung des zweiten Klagegrundes als unbegründet und bringt vor, dass die Anstellungsbehörde zu dem Zeitpunkt, zu dem sie mit dem Antrag der Klägerin auf Beistand befasst worden sei, nämlich am 5. Februar 2013, deren Vorwürfe bereits genau gekannt habe, insbesondere aufgrund ihrer Beschwerde gegen ihre Beurteilung für 2011, die eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts enthalten habe, aber auch aufgrund des von ihrer Kollegin, CQ, eingeleiteten Verfahrens, das zu einer Stellungnahme des Beratenden Ausschusses "Mobbing", einer Untersuchung durch den Generaldirektor und dem Erlass von Entscheidungen der Anstellungsbehörde geführt habe, die dann Gegenstand der unter dem Aktenzeichen F-12/13 in das Register eingetragenen Klage gewesen seien.

  • EuGöD, 10.07.2014 - F-48/13

    CW / Parlament

    Auszug aus EuGöD, 26.03.2015 - F-124/13
    Da die Klägerin hierzu keine weiteren Tatsachen vorgetragen hat, wiederholt das Gericht, was es in Rn. 84 des Urteils CW/Parlament (F-48/13, EU:F:2014:186) festgestellt hat, in dem es über die Klage gegen die Beurteilung für 2011 entschieden hat: Ungeachtet dessen, dass sie ihre Referatsleiterin mündlich informiert hatte, vermerkte die Klägerin im Bericht des Teamleiters jedenfalls nicht das Problem der Enge der Dolmetscherkabinen in Baku, obwohl dies einen Verstoß vor Ort gegen Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 3. Januar 2006 zur Festlegung der Bestimmungen für die beamteten Dolmetscher, die Dolmetscher auf Zeit und Hilfsdolmetscher dieses Organs darstellte.

    Jedenfalls ist für das Funktionieren einer Verwaltung auch Voraussetzung, dass die Vorgesetzten über Fragen wie die im Zusammenhang mit der Annahme von Sitzungsprotokollen oder den von den Mitgliedern eines Verwaltungsreferats vorrangig anzuwendenden Kommunikationswegen entscheiden können (vgl. in diesem Sinne Urteil CW/Parlament, EU:F:2014:186, Rn. 123), insbesondere in offensichtlich ausufernden Situationen, die in persönliche Auseinandersetzungen münden.

    Was die Ansicht der Referatsleiterin betrifft, die Klägerin habe die einfache Aufgabe der Aktualisierung des Glossars zur gemeinsamen konsolidierten Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage, die ihr am 31. August 2011 übertragen worden sei, verspätet erledigt, weist das Gericht erneut darauf hin, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin die diesbezüglichen Bemerkungen der Referatsleiterin, wie bereits in den Rn. 114 bis 117 des Urteils CW/Parlament (EU:F:2014:186) festgestellt, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweisen.

    Nachdem die Klägerin die schriftlichen Erklärungen von vier ihrer Kollegen, darunter die von Herrn G., zur Kenntnis nehmen konnte, die vom Parlament für die Zwecke seiner Verteidigung im Rahmen des mit dem Urteil CW/Parlament (EU:F:2014:186) abgeschlossenen Verfahrens vorgelegt worden waren, beantragte sie am 15. November 2013 insbesondere, dass Herr G. dem Ausschuss zur Prüfung ihrer Fähigkeiten in der polnischen Sprache, um die sie ihre Dolmetscherkenntnisse erweitern wollte, nicht angehöre.

    Was außerdem den Streit über die Anwendung der Auswahlkriterien für die Englischkurse im Rahmen der im Jahr 2012 vorgesehenen Sommeruniversitäten betrifft, so hat der Direktor ohne offensichtliche Beurteilungsfehler entschieden, von der Klägerin zu verlangen, sich mit einer E-Mail an denselben Adressatenkreis wie den, an den sie gewöhnlich ihren umfangreichen Schriftwechsel betreffend die Referatsleiterin gerichtet hatte, d. h. mit einer E-Mail an alle Mitglieder des Referats für ihre Unterstellung zu entschuldigen, dass die Referatsleiterin die Kriterien für die Teilnahme an diesen Kursen nicht ordnungsgemäß angewandt habe (vgl. auch Urteil CW/Parlament, EU:F:2014:186, Rn. 71, 72 und 74).

    Zur Rüge der Klägerin bezüglich der angeblichen Gewohnheit des Direktors, sie zur Teilnahme an einer Sitzung aufzufordern, ohne ihr den Grund hierfür anzugeben, weist das Gericht darauf hin, dass die Klägerin ihrem Vorgesetzten zur Verfügung zu stehen hat, wenn dieser sie auffordert, an einer Sitzung teilzunehmen (Urteil CW/Parlament, EU:F:2014:186, Rn. 123).

  • EuG, 25.10.2007 - T-154/05

    Lo Giudice / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 26.03.2015 - F-124/13
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 24 des Statuts konzipiert worden ist, um die Beamten der Europäischen Union vor jeder Art von Mobbing oder herabwürdigender Behandlung nicht nur von Seiten Dritter, sondern auch seitens ihrer Vorgesetzten und Kollegen zu schützen (Urteile V./Kommission, 18/78, EU:C:1979:154, Rn. 15, Schmit/Kommission, T-144/03, EU:T:2005:158, Rn. 96, und Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 135).

    Liegen solche Anhaltspunkte vor, so hat das Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Untersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen (Urteile Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, Tallarico/Parlament, T-5/92, EU:T:1993:37, Rn. 31, Campogrande/Kommission, T-136/98, EU:T:2000:281, Rn. 42, Schochaert/Rat, T-136/03, EU:T:2004:229, Rn. 49, und Lo Giudice/Kommission, EU:T:2007:322, Rn. 136).

    Die Kontrolle des Unionsrichters beschränkt sich daher auf die Frage, ob sich das betreffende Organ innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und sein Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Urteile Haas u. a./Kommission, T-3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54, Schmit/Kommission, EU:T:2005:158, Rn. 98, und Lo Giudice/Kommission, EU:T:2007:322, Rn. 137).

    Hierzu ist festzustellen, dass der Versand von Mitteilungen durch Vorgesetzte, die ehrverletzende oder bösartige Formulierungen enthalten, erst recht wenn diese ohne besondere Rechtfertigung an andere Personen als den Betroffenen gerichtet sind, als ein Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts angesehen werden kann (vgl. im Umkehrschluss Urteile Lo Giudice/Kommission, EU:T:2007:322, Rn. 104 und 105, sowie Tzirani/Kommission, EU:F:2013:115, Rn. 97), aber die in Art. 11 des Statuts genannte Loyalitätspflicht sowie im Übrigen die Verpflichtung jedes Beamten nach Art. 12 des Statuts, sich jeder Handlung und jedes Verhaltens, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnten, zu enthalten, auch für jeden Untergebenen die Pflicht mit sich bringen, nicht grundlos die Autorität seiner Vorgesetzten in Frage zu stellen und jedenfalls beim Versenden von E-Mails in diesem Zusammenhang und bei der Auswahl des entsprechenden Adressatenkreises maßvoll und vorsichtig zu sein.

  • EuGöD, 16.09.2013 - F-92/11

    Faita / EWSA

    Auszug aus EuGöD, 26.03.2015 - F-124/13
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sowohl negative als auch positive Benotungen und Bewertungen in einer Beurteilung für sich nicht als Indizien dafür gewertet werden können, dass die Beurteilung zum Zwecke des Mobbings erstellt wurde (vgl. Urteil Faita/EWSA, F-92/11, EU:F:2013:130, Rn. 90).

    Außerdem ist die Anrufung des Beratenden Ausschusses, selbst wenn sie zwar in bestimmten Fällen, insbesondere im Hinblick auf eine Mediation, wünschenswert sein könnte, auch keine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Beamter einen Antrag auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts unter den von den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Bedingungen stellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Faita/EWSA, EU:F:2013:130, Rn. 91).

    In Bezug auf die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Ablehnung eines auf Art. 24 des Statuts gestützten Antrags auf Beistand, dem keine Verwaltungsuntersuchung voranging, muss der Unionsrichter jedoch die Begründetheit dieser Entscheidung anhand der Umstände prüfen, die der Verwaltung zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung insbesondere vom Betroffenen in seinem Antrag auf Beistand zur Kenntnis gebracht worden waren (Urteil Faita/EWSA, EU:F:2013:130, Rn. 98).

  • EuG, 04.05.2005 - T-144/03

    Schmit / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 26.03.2015 - F-124/13
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 24 des Statuts konzipiert worden ist, um die Beamten der Europäischen Union vor jeder Art von Mobbing oder herabwürdigender Behandlung nicht nur von Seiten Dritter, sondern auch seitens ihrer Vorgesetzten und Kollegen zu schützen (Urteile V./Kommission, 18/78, EU:C:1979:154, Rn. 15, Schmit/Kommission, T-144/03, EU:T:2005:158, Rn. 96, und Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 135).

    Die Kontrolle des Unionsrichters beschränkt sich daher auf die Frage, ob sich das betreffende Organ innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und sein Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Urteile Haas u. a./Kommission, T-3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54, Schmit/Kommission, EU:T:2005:158, Rn. 98, und Lo Giudice/Kommission, EU:T:2007:322, Rn. 137).

    Das Organ kann gegen Beamte, gegen die sich eine Beschwerde wegen Mobbings richtet, unabhängig davon, ob es sich um Vorgesetzte des mutmaßlichen Opfers handelt oder nicht, nur dann Disziplinarstrafen verhängen oder eine Änderung ihrer Verwendung vornehmen, wenn aufgrund der angeordneten Ermittlungen mit Sicherheit feststeht, dass die betreffenden Beamten durch ihr Verhalten dem geordneten Dienstbetrieb oder der Würde und dem Ruf eines anderen Beamten geschadet haben (Urteile Katsoufros/Gerichtshof, 55/88, EU:C:1989:409, Rn. 16, Dimitriadis/Rechnungshof, T-294/94, EU:T:1996:24, Rn. 39, und Schmit/Kommission, EU:T:2005:158, Rn. 108).

  • EuGöD, 02.12.2008 - F-15/07

    K / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Berufskrankheit - Mobbing -

    Auszug aus EuGöD, 26.03.2015 - F-124/13
    Somit kann die Entscheidung des Direktors, der Klägerin vorübergehend einige ihrer dienstlichen Nebenaufgaben, die im Wesentlichen Dienstreisen und Fortbildung betrafen, zu entziehen, an und für sich kein Beweis für Mobbing sein (vgl. Urteil K/Parlament, F-15/07, EU:F:2008:158, Rn. 38) und ist nicht als Missbrauch von Befugnissen einzustufen.

    Die verschiedenen medizinischen Atteste und das medizinische Gutachten, die die Klägerin ihrer Klage als Anlage beigefügt hat, um zu belegen, dass die streitigen Verhaltensweisen ihrer Referatsleiterin und ihres Direktors ihre Persönlichkeit, ihre Würde oder ihre physische oder psychische Integrität angegriffen haben, offenbaren zwar psychische Beschwerden der Klägerin, erlauben aber nicht die Feststellung, dass diese Störungen die Folge von Mobbing sind, denn die Aussteller dieser Atteste haben sich für die Schlussfolgerung, dass Mobbing vorliege, zwangsläufig ausschließlich auf die Schilderung gestützt, die die Klägerin ihnen von ihren Arbeitsbedingungen beim Parlament geben konnte (vgl. Urteile K/Parlament, EU:F:2008:158, Rn. 41, und CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 127).

  • EuGöD, 11.07.2013 - F-46/11

    Tzirani / Kommission - Öffentlicher Dienst - Mobbing - Begriff des Mobbings -

    Auszug aus EuGöD, 26.03.2015 - F-124/13
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Kritik eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen an der Erfüllung seiner Arbeit oder Aufgabe nicht für sich genommen ein unangemessenes Verhalten ist, da sonst, wenn dies der Fall wäre, die Leitung eines Dienstes praktisch unmöglich wäre (Urteile Tzirani/Kommission, F-46/11, EU:F:2013:115, Rn. 97, und CQ/Parlament, EU:F:2014:214, Rn. 87).

    Hierzu ist festzustellen, dass der Versand von Mitteilungen durch Vorgesetzte, die ehrverletzende oder bösartige Formulierungen enthalten, erst recht wenn diese ohne besondere Rechtfertigung an andere Personen als den Betroffenen gerichtet sind, als ein Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts angesehen werden kann (vgl. im Umkehrschluss Urteile Lo Giudice/Kommission, EU:T:2007:322, Rn. 104 und 105, sowie Tzirani/Kommission, EU:F:2013:115, Rn. 97), aber die in Art. 11 des Statuts genannte Loyalitätspflicht sowie im Übrigen die Verpflichtung jedes Beamten nach Art. 12 des Statuts, sich jeder Handlung und jedes Verhaltens, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnten, zu enthalten, auch für jeden Untergebenen die Pflicht mit sich bringen, nicht grundlos die Autorität seiner Vorgesetzten in Frage zu stellen und jedenfalls beim Versenden von E-Mails in diesem Zusammenhang und bei der Auswahl des entsprechenden Adressatenkreises maßvoll und vorsichtig zu sein.

  • EuG, 06.02.2015 - T-7/14

    BQ / Rechnungshof

    Auszug aus EuGöD, 26.03.2015 - F-124/13
    Jedenfalls können die Stellungnahmen von medizinischen Sachverständigen, auch wenn sie sich auf andere Umstände als die Schilderung stützen, die der betroffene Beamte ihnen von seinen Arbeitsbedingungen gegeben hat, für sich genommen nicht beweisen, dass rechtlich gesehen ein Mobbing oder ein anderer Verstoß des Organs gegen seine Beistandspflicht vorliegt (Urteil BQ/Rechnungshof, T-7/14 P, EU:T:2015:79, Rn. 49).
  • EuG, 12.07.2012 - T-308/10

    Kommission / Nanopoulos

    Auszug aus EuGöD, 26.03.2015 - F-124/13
    Hinzu kommt, dass die Anstellungsbehörde bei der Festlegung der Maßnahmen, die sie für angemessen hält, um den Sachverhalt und die Tragweite der behaupteten Tatsachen zu ermitteln, auch für den Schutz der Rechte der Personen, die von einer Untersuchung betroffen sein können, Sorge tragen muss, so dass sich die Anstellungsbehörde unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache, bevor sie neuerlich alle Beteiligten einer neuen Untersuchung aussetzte, die für die Vorgesetzten, aber auch für die Mitglieder des Referats unnötig belastend sein kann, zu vergewissern hatte, ob sie über Indizien zur Stützung eines wirklichen Mobbingverdachts verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Nanopoulos, T-308/10 P, EU:T:2012:370, Rn. 152), und zwar auch in Bezug auf die früheren Feststellungen der Anstellungsbehörde und des Beratenden Ausschusses "Mobbing" im Rahmen der Beschwerde von CQ wegen Mobbings.
  • EuGöD, 06.11.2014 - F-4/14

    DH / Parlament

    Auszug aus EuGöD, 26.03.2015 - F-124/13
    Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass die Verwaltung zwar jedes Interesse daran hat, die Beamten oder Bediensteten nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und ihrer persönlichen Präferenzen zu verwenden, doch kann ihnen deswegen nicht das Recht zuerkannt werden, spezifische Tätigkeiten auszuüben oder beizubehalten (Urteile Campoli/Kommission, T-100/00, EU:T:2001:75, Rn. 71, und DH/Parlament, F-4/14, EU:F:2014:241, Rn. 68).
  • EuGöD, 05.06.2012 - F-71/10

    Cantisani / Kommission

  • EuGöD, 16.05.2012 - F-42/10

    Skareby / Kommission

  • EuGH, 08.07.1965 - 27/64

    Fonzi / Kommission EAG

  • EuGöD, 30.04.2014 - F-28/13

    Lopez Cejudo / Kommission - Öffentlicher Dienst - Untersuchung des Europäischen

  • EuGöD, 24.02.2010 - F-2/09

    Menghi / ENISA

  • EuG, 06.03.2001 - T-100/00

    Campoli / Kommission

  • EuGöD, 11.05.2010 - F-30/08

    Nanopoulos / Kommission

  • EuG, 21.04.1993 - T-5/92

    Santo Tallarico gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Beistandspflicht -

  • EuGöD, 27.11.2008 - F-35/07

    Klug / EMEA - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Nichtverlängerung

  • EuGH, 09.11.1989 - 55/88

    Katsoufros / Gerichtshof

  • EuG, 05.12.2000 - T-136/98

    Campogrande / Kommission

  • EuGöD, 13.06.2012 - F-41/11

    Mocová / Kommission

  • EuGH, 17.01.1989 - 293/87

    Vainker / Parlament

  • EuGH, 26.01.1989 - 224/87

    Koutchoumoff / Kommission

  • EuG, 28.02.1996 - T-294/94

    Konstantinos Dimitriadis gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 08.07.2004 - T-136/03

    Schochaert / Rat

  • EuGH, 14.06.1979 - 18/78

    V. / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-3/96

    Haas u.a. / Kommission

  • EuGöD, 06.10.2015 - F-132/14

    CH / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten

    Was die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Ablehnung eines auf Art. 24 des Statuts gestützten Antrags auf Beistand, dem keine Verwaltungsuntersuchung voranging, angeht, muss der Unionsrichter die Begründetheit dieser Entscheidung anhand der Umstände prüfen, die der Verwaltung zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung insbesondere vom Betroffenen in seinem Antrag auf Beistand zur Kenntnis gebracht worden waren (Urteile vom 16. September 2013, Faita/EWSA, F-92/11, EU:F:2013:130, Rn. 98, und vom 26. März 2015, CW/Parlament, F-124/13, EU:F:2015:23, Rn. 143, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T-309/15 P).

    Liegen solche Anhaltspunkte vor, so hat das Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Untersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen (Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, vom 21. April 1993, Tallarico/Parlament, T-5/92, EU:T:1993:37, Rn. 31, vom 5. Dezember 2000, Campogrande/Kommission, T-136/98, EU:T:2000:281, Rn. 42, vom 8. Juli 2004, Schochaert/Rat, T-136/03, EU:T:2004:229, Rn. 49, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 136, und vom 26. März 2015, CW/Parlament, F-124/13, EU:F:2015:23, Rn. 37).

    Bei Mobbingvorwürfen umfasst die Beistandspflicht insbesondere die Pflicht der Verwaltung, Beschwerden in diesem Bereich ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Beschwerdeführer über die Behandlung seiner Beschwerde zu informieren (Urteile vom 27. November 2008, Klug/EMEA, F-35/07, EU:F:2008:150, Rn. 74, und vom 26. März 2015, CW/Parlament, F-124/13, EU:F:2015:23, Rn. 38).

    Die Kontrolle des Unionsrichters beschränkt sich daher auf die Frage, ob sich das betreffende Organ innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und sein Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Urteile vom 15. September 1998, Haas u. a./Kommission, T-3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54, vom 4. Mai 2005, Schmit/Kommission, T-144/03, EU:T:2005:158, Rn. 98, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, und vom 26. März 2015, CW/Parlament, F-124/13, EU:F:2015:23, Rn. 39).

    Zum einen war die Klägerin nämlich jedenfalls berechtigt, einen Antrag auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts bei der Einstellungsbehörde zu stellen, ohne vorher den Allgemeinen Ausschuss und/oder den Sonderausschuss "APA" mit der Angelegenheit befassen oder, falls sie diese befasst hätte, eine etwaige Antwort des bzw. der befassten Ausschüsse abwarten zu müssen, auch wenn dies in bestimmten Fällen insbesondere im Hinblick auf eine Mediation hilfreich wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2015, CW/Parlament, F-124/13, EU:F:2015:23, Rn. 140).

    Somit kann das Organ zu diesem Zweck und unter Bereitstellung der geeigneten logistischen und personellen Mittel entscheiden, die Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung den übergeordneten Stellen des Organs, wie einem Generaldirektor, einem Ad-hoc-Untersuchungsausschuss, einem beratenden Ausschuss "Mobbing" oder auch einer Persönlichkeit oder einem Gremium außerhalb dieses Organs zu übertragen (Urteil vom 26. März 2015, CW/Parlament, F-124/13, EU:F:2015:23, Rn. 142).

  • EuGöD, 03.12.2015 - F-124/13

    CW / Parlament

    Par arrêt du 26 mars 2015, CW/Parlement (F-124/13, EU:F:2015:23), le Tribunal a rejeté comme non fondé le recours introduit par lequel la requérante demandait notamment, d'une part, l'annulation de la décision du Parlement européen, du 8 avril 2013, portant rejet de sa demande d'assistance introduite en raison du harcèlement moral dont elle s'estimait victime du fait de ses supérieurs hiérarchiques et, d'autre part, la condamnation du Parlement à lui verser des dommages-intérêts.

    1) Les termes « dans cette dernière décision " figurant au point 155 de l'arrêt du 26 mars 2015, CW/Parlement (F-124/13, EU:F:2015:23) doivent désormais se lire « dans la décision de rejet de la réclamation ".

  • EuG, 03.10.2019 - T-730/18

    DQ u.a. / Parlament

    Zum anderen spiegeln die angeführten Verhaltensweisen in Anbetracht der dem Gericht in diesem Stadium vorgelegten Beweise jedenfalls im Wesentlichen einen ungeschickten Umgang mit einer Konfliktsituation innerhalb des Referats wider (vgl. zu einem Fall schlechter Verwaltung innerhalb derselben Verwaltungsdirektion Urteile vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F-12/13, EU:F:2014:214, Rn. 128, und vom 26. März 2015, CW/Parlament, F-124/13, EU:F:2015:23, Rn. 117, in diesem Punkt nicht aufgehoben durch das Urteil vom 27. Oktober 2016, CW/Parlament, T-309/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:632).
  • EuGöD, 11.04.2016 - F-41/15

    FN u.a. / CEPOL

    Par conséquent, il convient de statuer sur la légalité tant de la décision attaquée que des décisions de rejet des réclamations (voir arrêt du 26 mars 2015, CW/Parlement, F-124/13, EU:F:2015:23, point 33, faisant l'objet d'un pourvoi devant le Tribunal de l'Union européenne, affaire T-309/15 P).
  • EuG, 09.09.2016 - T-557/15

    De Esteban Alonso / Kommission

    De même a-t-il été jugé, dans un contexte de plaintes pour harcèlement de fonctionnaires, que l'article 24 du statut impose à l'administration d'intervenir avec toute l'énergie nécessaire lorsqu'elle est en présence d'un incident incompatible avec l'ordre et la sérénité du service (arrêt du 26 mars 2015, CW/Parlement, F-124/13, EU:F:2015:23, point 37, et la jurisprudence citée, faisant l'objet d'un pourvoi devant le Tribunal de l'Union européenne, affaire T-309/15 P).
  • EuG, 27.10.2016 - T-309/15

    CW / Parlament

    Par son pourvoi introduit au titre de l'article 9 de l'annexe I du statut de la Cour de justice de l'Union européenne, la requérante, CW, demande, en substance, d'une part, l'annulation de l'arrêt du Tribunal de la fonction publique de l'Union européenne (première chambre) du 26 mars 2015, CW/Parlement (F-124/13, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:F:2015:23), rejetant sa demande d'annulation de la décision du Parlement européen, du 8 avril 2013, portant rejet de sa demande d'assistance introduite en raison du harcèlement moral dont elle s'estime victime du fait de ses supérieurs hiérarchiques et de la décision de l'autorité investie du pouvoir de nomination (ci-après l'« AIPN ") du 23 octobre 2013 de rejet de sa réclamation administrative, ainsi que sa demande de lui octroyer la réparation du préjudice matériel subi, et, d'autre part, que, à la suite de l'annulation, le Tribunal fasse droit auxdites demandes.
  • EuGöD, 15.07.2015 - F-35/15

    De Esteban Alonso / Kommission

    De même a-t-il été jugé, dans un contexte de plaintes pour harcèlement de fonctionnaires, que l'article 24 du statut impose à l'administration d'intervenir avec toute l'énergie nécessaire lorsqu'elle est en présence d'un incident incompatible avec l'ordre et la sérénité du service (arrêt du 26 mars 2015, CW/Parlement, F-124/13, EU:F:2015:23, point 37, et la jurisprudence citée, faisant l'objet d'un pourvoi devant le Tribunal de l'Union européenne, affaire T-309/15 P).
  • EuGöD, 07.04.2016 - F-44/15

    Spadafora / Kommission

    Par conséquent, il convient de statuer sur la légalité tant de la décision du 30 juin 2014 que de la décision de rejet de la réclamation (voir arrêt du 26 mars 2015, CW/Parlement, F-124/13, EU:F:2015:23, point 33), étant entendu que le requérant a, en tant que candidat évincé, un intérêt à obtenir l'annulation de ces deux décisions (ordonnance du 22 avril 2015, ED/ENISA, F-105/14, EU:F:2015:33, point 21 et jurisprudence citée).
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Rechtsprechung
   EuGöD, 03.12.2015 - F-124/13   

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https://dejure.org/2015,48422
EuGöD, 03.12.2015 - F-124/13 (https://dejure.org/2015,48422)
EuGöD, Entscheidung vom 03.12.2015 - F-124/13 (https://dejure.org/2015,48422)
EuGöD, Entscheidung vom 03. Dezember 2015 - F-124/13 (https://dejure.org/2015,48422)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Öffentlicher Dienst - Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der der Antrag der Klägerin auf Beistandsleistung abgelehnt wurde

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGöD, 26.03.2015 - F-124/13

    CW / Parlament

    Auszug aus EuGöD, 03.12.2015 - F-124/13
    Par arrêt du 26 mars 2015, CW/Parlement (F-124/13, EU:F:2015:23), le Tribunal a rejeté comme non fondé le recours introduit par lequel la requérante demandait notamment, d'une part, l'annulation de la décision du Parlement européen, du 8 avril 2013, portant rejet de sa demande d'assistance introduite en raison du harcèlement moral dont elle s'estimait victime du fait de ses supérieurs hiérarchiques et, d'autre part, la condamnation du Parlement à lui verser des dommages-intérêts.

    1) Les termes « dans cette dernière décision " figurant au point 155 de l'arrêt du 26 mars 2015, CW/Parlement (F-124/13, EU:F:2015:23) doivent désormais se lire « dans la décision de rejet de la réclamation ".

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Rechtsprechung
   EuGöD, 19.12.2013 - F-124/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,55731
EuGöD, 19.12.2013 - F-124/13 (https://dejure.org/2013,55731)
EuGöD, Entscheidung vom 19.12.2013 - F-124/13 (https://dejure.org/2013,55731)
EuGöD, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - F-124/13 (https://dejure.org/2013,55731)
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuGöD, 26.03.2015 - F-41/14

    CW / Parlament

    Les allégations de harcèlement de la requérante ont donné lieu à un recours contre le Parlement introduit devant le Tribunal le 19 décembre 2013 et enregistré sous la référence F-124/13.

    En effet, pour autant que la requérante se fonde sur un prétendu harcèlement dont elle aurait été victime durant l'année 2012 afin de prouver un détournement de pouvoir, il convient d'observer, d'une part, que, ainsi qu'il a été exposé au point 15 du présent arrêt, la question de ce prétendu harcèlement ne fait pas l'objet principal du présent recours, mais de l'affaire F-124/13.

    En effet, en raison de sa nature, l'existence d'un harcèlement moral ne peut, par principe, être invoquée qu'au soutien de conclusions aux fins d'annulation dirigées contre le rejet par l'AIPN d'une demande d'assistance au titre de l'article 24 du statut, telles que celles faisant l'objet de l'affaire F-124/13.

  • EuG, 27.10.2016 - T-309/15

    CW / Parlament

    Par son pourvoi introduit au titre de l'article 9 de l'annexe I du statut de la Cour de justice de l'Union européenne, la requérante, CW, demande, en substance, d'une part, l'annulation de l'arrêt du Tribunal de la fonction publique de l'Union européenne (première chambre) du 26 mars 2015, CW/Parlement (F-124/13, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:F:2015:23), rejetant sa demande d'annulation de la décision du Parlement européen, du 8 avril 2013, portant rejet de sa demande d'assistance introduite en raison du harcèlement moral dont elle s'estime victime du fait de ses supérieurs hiérarchiques et de la décision de l'autorité investie du pouvoir de nomination (ci-après l'« AIPN ") du 23 octobre 2013 de rejet de sa réclamation administrative, ainsi que sa demande de lui octroyer la réparation du préjudice matériel subi, et, d'autre part, que, à la suite de l'annulation, le Tribunal fasse droit auxdites demandes.

    Par requête déposée au greffe du Tribunal de la fonction publique le 19 décembre 2013, 1a requérante a introduit un recours, enregistré sous la référence F-124/13, tendant, en premier lieu, à l'annulation de la décision de refus d'assistance et de la décision de rejet de la réclamation, en deuxième lieu, à la condamnation du Parlement européen à la réparation, d'une part, du préjudice moral qu'elle avait subi, évalué à un montant de 50 000 euros et, d'autre part, du préjudice matériel subi, évalué à un quart du montant des frais médicaux exposés en raison de la détérioration de son état de santé, et, en troisième lieu, à la condamnation du Parlement aux dépens.

    1) L'arrêt du Tribunal de la fonction publique de l'Union européenne (première chambre) du 26 mars 2015, CW/Parlement (F-124/13), est annulé.

  • EuG, 16.05.2017 - T-742/16

    CW / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Mobbing - Art. 12a des Statuts -

    Le Parlement est condamné à supporter ses propres dépens ainsi que ceux exposés par CW dans le cadre de la procédure initiale devant le Tribunal de la fonction publique de l'Union européenne au titre du recours dans l'affaire F-124/13, dans le cadre de la procédure de pourvoi au titre de l'affaire T-309/15 P et dans le cadre de la présente procédure de renvoi au titre de l'affaire T-742/16 RENV.
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