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Rechtsprechung
   EuGöD, 04.06.2009 - F-134/07   

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EuGöD, 04.06.2009 - F-134/07 (https://dejure.org/2009,33024)
EuGöD, Entscheidung vom 04.06.2009 - F-134/07 (https://dejure.org/2009,33024)
EuGöD, Entscheidung vom 04. Juni 2009 - F-134/07 (https://dejure.org/2009,33024)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Adjemian u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Vahan Adjemian und andere (F-134/07) und Colette Renier (F-8/08) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Öffentlicher Dienst - Richtlinie 1999/70 (fremdsprachig)

  • EU-Kommission

    Vahan Adjemian und andere (F-134/07) und Colette Renier (F-8/08) gegen Kommission der Europäischen G

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Öffentlicher Dienst - Aufhebung der Entscheidungen der Kommission über die Nichtverlängerung des Beschäftigungsverhältnisses der Kläger als Vertragsbedienstete auf befristete oder unbefristete Dauer und über die Festlegung der Beschäftigungsbedingungen - Nichtigerklärung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGöD, 23.01.2007 - F-43/05

    Chassagne / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 04.06.2009 - F-134/07
    Gericht für den öffentlichen Dienst: 23. Januar 2007, Chassagne/Kommission, F-43/05, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnrn.
  • EuGH, 23.09.2004 - C-150/03

    Hectors / Parlament - Rechtsmittel - Beamte - Bedienstete auf Zeit bei den

    Auszug aus EuGöD, 04.06.2009 - F-134/07
    Gerichtshof: 23. September 2004, Hectors/Parlament, C-150/03 P, Slg. 2004, I-8691, Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer, Slg. I-8694, Randnr. 25.
  • EuGH, 07.09.2006 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

    Auszug aus EuGöD, 04.06.2009 - F-134/07
    Gerichtshof: 22. November 2005, Mangold, C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 64; 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 91; 7. September 2006, Marrosu und Sardino, C-53/04, Slg. 2006, I-7213, Randnr. 47; 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 87.
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGöD, 04.06.2009 - F-134/07
    Gerichtshof: 22. November 2005, Mangold, C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 64; 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 91; 7. September 2006, Marrosu und Sardino, C-53/04, Slg. 2006, I-7213, Randnr. 47; 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 87.
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus EuGöD, 04.06.2009 - F-134/07
    Gerichtshof: 22. November 2005, Mangold, C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 64; 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 91; 7. September 2006, Marrosu und Sardino, C-53/04, Slg. 2006, I-7213, Randnr. 47; 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 87.
  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGöD, 04.06.2009 - F-134/07
    Gerichtshof: 22. November 2005, Mangold, C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 64; 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 91; 7. September 2006, Marrosu und Sardino, C-53/04, Slg. 2006, I-7213, Randnr. 47; 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 87.
  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

    Auszug aus EuGöD, 04.06.2009 - F-134/07
    Gericht erster Instanz: 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20.
  • EuG, 22.06.2009 - T-376/08

    Nijs / Rechnungshof

    Auszug aus EuGöD, 04.06.2009 - F-134/07
    24 und 25; gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz anhängig, Rechtssache T-376/08 P.
  • EuG, 21.05.2008 - T-495/04

    Belfass / Rat - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches

    Auszug aus EuGöD, 04.06.2009 - F-134/07
    Gericht erster Instanz: 21. Mai 2008, Belfass/Rat, T-495/04, Slg. 2008, II-781, Randnr. 43.
  • EuGH, 09.09.2003 - C-25/02

    Rinke

    Auszug aus EuGöD, 04.06.2009 - F-134/07
    Gerichtshof: 9. September 2003, Rinke, C-25/02, Slg. 2003, I-8349, Randnrn.
  • EuGöD, 30.04.2009 - F-65/07

    Aayhan u.a. / Parlament - Öffentlicher Dienst - Hilfskräfte für Sitzungen des

  • EuGöD, 26.06.2008 - F-1/08

    Nijs / Rechnungshof

  • EuG, 21.09.2011 - T-325/09

    Adjemian u.a. / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission (F-134/07 und F-8/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    Mit dem vorliegenden Rechtsmittel, das gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs eingelegt worden ist, beantragen die Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission (F-134/07 und F-8/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klagen abgewiesen wurden, die darauf gerichtet waren, die Verfügungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, keine neuen Dienstverträge abzuschließen oder frühere Dienstverträge der Rechtsmittelführer als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten im Sinne von Art. 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) nicht auf unbestimmte Dauer zu verlängern (im Folgenden: beanstandete Einzelverfügungen), aufzuheben sowie den Beschluss K(2004) 1597 der Kommission vom 28. April 2004 über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in Dienststellen der Kommission, veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 75-2004 vom 24. Juni 2004 (im Folgenden: Beschluss vom 28. April 2004), und, soweit erforderlich, Art. 88 der BSB für rechtswidrig zu erklären.

    Mit Klageschrift, die am 3. Dezember 2007 beim Gericht für den öffentlichen Dienst einging, erhoben die Kläger in der Rechtssache F-134/07, die in den Anhängen 1, 11 und III des angefochtenen Urteils namentlich aufgeführt sind, Klage auf erstens Feststellung der Rechtswidrigkeit von Entscheidungen der Kommission, darunter der Beschluss vom 28. April 2004 über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in Dienststellen der Kommission, und, soweit erforderlich, von Art. 88 der BSB, soweit er die Vertragsdauer von Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten begrenzt, zweitens Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 22. August, 5. September, 30. Oktober und 28. November 2007, keine neuen Dienstverträge abzuschließen oder die früheren Dienstverträge der Kläger nicht auf unbestimmte Dauer zu verlängern, und drittens, soweit erforderlich, Aufhebung der Entscheidungen der Kommission über die Festlegung der jeweiligen Beschäftigungsbedingungen der Kläger, soweit die neuen Dienstverträge der Kläger oder die Verlängerungen ihrer früheren Dienstverträge auf bestimmte Dauer begrenzt wurden.

    Mit besonderem Schriftsatz, der am 18. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-134/07 einging, erhob die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit.

    Mit am 4. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangenem Schriftsatz beantragte der Rat, in der Rechtssache F-134/07 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

    Mit Streithilfeschriftsatz, der am 23. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, beantragte der Rat in der Rechtssache F-134/07, die in der Klageschrift erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 88 der BSB als unzulässig im Hinblick auf vier Kläger und jedenfalls bzw. im Hinblick auf die übrigen Kläger als unbegründet zurückzuweisen.

    Mit Beschluss vom 18. November 2008 verband der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst nach Anhörung der Beteiligten die Rechtssachen F-134/07 und F-8/08 lediglich zum Zweck des mündlichen Verfahrens.

    Mit dem angefochtenen Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst wurden die Rechtssachen F-134/07 und F-8/08 miteinander verbunden, die beim Gericht erhobenen Klagen abgewiesen und die Kläger zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten der Kommission in der jeweiligen Rechtssache verurteilt.

    Der erste Rechtsmittelgrund ist darauf gestützt, dass die Begründung des angefochtenen Urteils, mit der das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden hat, in der Rechtssache F-134/07 sei davon auszugehen, dass sich die Klage nur gegen die Entscheidungen richte, gegen die Beschwerden erhoben worden seien, und nicht gegen die Entscheidungen, mit denen diese Beschwerden zurückgewiesen worden seien, mit einem Rechtsfehler und einem Verstoß gegen die Art. 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) sowie gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf behaftet sei.

    In der vorliegenden Rechtssache geht aus Randnr. 40 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst angesichts der Rechtsprechung, die aus dem oben in Randnr. 32 angeführten Urteil Vainker/Parlament hervorgegangen ist, im Wesentlichen der Auffassung gewesen ist, dass über die Anträge, die die Kläger in der Rechtssache F-134/07 gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden gerichtet hatten, nicht zu entscheiden sei, da die Anträge keinen eigenständigen Gehalt hätten.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wenden sich die im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 gerade dagegen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht über die Anträge entschieden hat, die gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden gerichtet waren.

    In Randnr. 40 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst jedoch nicht die Gründe dargelegt, die es zu der Feststellung veranlasst haben, dass die "formal [gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden] gerichteten Aufhebungsanträge" der Kläger in der Rechtssache F-134/07 gegenüber den Anträgen, die diese Kläger in Bezug auf die beanstandeten Einzelverfügungen gestellt hätten, "keinen eigenständigen Gehalt" aufwiesen.

    Somit ist das angefochtene Urteil wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben, soweit die Anträge, die die im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden richten, für erledigt erklärt werden.

    Sodann sind die Rügen des fünften Rechtsmittelgrundes gemeinsam zu prüfen, mit denen beanstandet wird, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil die Rügen zurückgewiesen hat, welche die im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 im Hinblick auf die beanstandeten Einzelverfügungen, die ihre Beschäftigungsbedingungen festlegten, insofern erhoben hatten, als sie die Dauer ihrer Dienstverträge in Anwendung von Art. 88 der BSB und der Sechsjahresregel des Beschlusses vom 28. April 2004 begrenzten und/oder ihren Antrag auf Verlängerung ihrer Dienstverträge auf unbefristete Dauer ablehnten.

    Folglich können die Rechtsmittelführer nicht zu Recht beanstanden, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe nicht festgestellt, dass die Entscheidungen, mit denen sich die Einstellungsbehörde angesichts der in Art. 88 der BSB festgelegten Begrenzungen und des Beschlusses vom 28. April 2004 geweigert habe, mit den im Anhang namentlich aufgeführten Klägern in der Rechtssache F-134/07 neue Dienstverträge abzuschließen oder ihre früheren Dienstverträge auf unbestimmte Dauer zu verlängern, im Hinblick auf die Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots auf die Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Dienstverträge im öffentlichen Dienst nicht oder unzureichend begründet seien.

    Soweit die vorliegenden Rügen außerdem dahin gehend auszulegen sind, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtswidrig außer Acht gelassen habe, dass die im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 als Hilfskräfte, Vertragsbedienstete oder Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten ständige Aufgaben des öffentlichen Dienstes wahrgenommen hätten oder manuelle Aufgaben und unterstützende verwaltungstechnische Aufgaben im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Buchst. a der BSB als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten verrichtet hätten, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass im Rahmen der BSB der von den Rechtsmittelführern geltend gemachte Rechtsmissbrauch durch Umdeutung ihrer aufeinanderfolgenden befristeten Dienstverträge unter Berücksichtigung der Aufgaben, die sie tatsächlich während ihrer Dienstzeiten wahrgenommen haben, und der Dauer dieser Aufgaben geahndet wird.

    Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden gerichteten Anträge der im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 für erledigt erklärt werden.

    In der vorliegenden Rechtssache ist dies im Hinblick auf die Anträge, die die im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden gestellt haben, der Fall (vgl. oben, Randnrn. 44 und 98).

    Aus den Akten geht hervor, dass die Entscheidungen über die ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerden der im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 ausdrücklich zu den Rechts- und Tatsachenfragen Stellung nahmen, die in den beanstandeten Einzelverfügungen nicht untersucht worden waren.

    Die Gründe, die im angefochtenen Urteil für die Zurückweisung der Klagegründe und Einreden der im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 angegeben worden sind oder die im vorliegenden Urteil angegeben werden, um die Zurückweisung dieser Klagegründe und Einreden, soweit sie sich gegen die beanstandeten Einzelverfügungen richteten, durch das Gericht für den öffentlichen Dienst zu rechtfertigen, rechtfertigen die Zurückweisung dieser Klagegründe und Einreden, soweit sie sich gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden richten.

    Folglich ist die Klage der im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 abzuweisen, soweit es die Aufhebung der Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden betrifft.

    Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission (F-134/07 und F-8/08), wird aufgehoben, soweit die gegen die Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden gerichteten Anträge der im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 für erledigt erklärt werden.

    Die Klage der im Anhang namentlich aufgeführten Kläger in der Rechtssache F-134/07 wird abgewiesen, soweit es die Aufhebung der Entscheidungen über die Zurückweisung ihrer Beschwerden betrifft.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-313/10

    Jansen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über

    114 ff.), vom 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission (F-134/07 und F-8/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 08.11.2012 - T-268/11

    Kommission / Strack - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Urlaub -

    Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 als solche den Organen Verpflichtungen in ihren Beziehungen zu ihrem Personal auferlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission, F-134/07 und F-8/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 86, bestätigt durch Urteil des Gerichts vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T-325/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGöD, 19.09.2013 - F-83/08

    Gheysens / Rat

    Par ordonnance du président de la deuxième chambre du Tribunal du 20 février 2009, 1a procédure dans la présente affaire a été suspendue, conformément à l'article 71, paragraphe 1, sous c) et d), du règlement de procédure, jusqu'à ce que le litige faisant l'objet de l'affaire F-134/07, Adjemian e.a./Commission, soit définitivement tranché.

    L'affaire susmentionnée a d'abord donné lieu à l'arrêt du Tribunal du 4 juin 2009, Adjemian e.a./Commission (F-134/07 et F-8/08, ci-après l'«arrêt Adjemian I").

  • EuGöD, 14.10.2009 - F-63/08

    Christoph u.a. / Kommission

    Par ordonnance du 15 septembre 2008, 1e président de la deuxième chambre du Tribunal a décidé de suspendre la procédure jusqu'au prononcé de la décision du Tribunal mettant fin à l'instance dans l'affaire F-134/07, Adjemian e.a./Commission.

    La procédure a repris à la suite de l'arrêt du Tribunal du 4 juin 2009 dans les affaires F-134/07, Adjemian e.a./Commission, et F-8/08, Renier/Commission.

  • EuG, 30.04.2019 - T-516/16

    Alvarez y Bejarano u.a. / Kommission

    Sans préjudice de la question, examinée ci-après, de savoir si le grief tiré de l'illégalité de l'article 7 de l'annexe V et de l'article 8 de l'annexe VII du statut est recevable, le premier chef de conclusions dans les deux recours est irrecevable comme tel (arrêt du 4 juin 2009, Adjemian e.a./Commission, F-134/07 et F-8/08, EU:F:2009:51, points 38 et 39).
  • EuGöD, 15.09.2011 - F-102/09

    Bennett u.a. / HABM

    En tout état de cause, l'OHMI observe que, ainsi que le Tribunal l'a jugé, la stabilité de l'emploi ne constitue pas un principe général du droit à l'aune duquel pourrait être appréciée la légalité d'un acte d'une institution (arrêt du Tribunal du 4 juin 2009, Adjemian e.a./Commission, F-134/07 et F-8/08, faisant l'objet d'un pourvoi pendant devant le Tribunal de l'Union européenne, affaire T-325/09 P).
  • EuGöD, 29.09.2009 - F-69/07

    O / Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 88 BSB -

    Jedenfalls ergibt sich aus dem Urteil des Gerichts vom 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission (F-134/07 und F-8/08, Slg. ÖD 2009, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnrn. 119 bis 136), dass Art. 88 BSB im Hinblick auf die besonderen Wesensmerkmale der in Art. 3b BSB genannten Tätigkeiten nicht den Zielen der Rahmenvereinbarung zuwiderläuft und nicht gegen die Mindestschutzbestimmungen des Paragrafen 5 der Rahmenvereinbarung verstößt.
  • EuGöD, 04.05.2010 - F-47/09

    Fries Guggenheim / Cedefop

    En particulier, ainsi que le Tribunal l'a déjà jugé, les institutions doivent, conformément au devoir de loyauté qui pèse sur elles au titre de l'article 10, deuxième alinéa, CE, tenir compte, dans leur comportement en tant qu'employeur, des dispositions législatives adoptées à l'échelle de l'Union, imposant notamment des prescriptions minimales destinées à améliorer les conditions de vie et de travail des travailleurs dans les États membres au moyen d'un rapprochement des législations et pratiques nationales (arrêts du Tribunal du 30 avril 2009, Aayhan e.a./Parlement, F-65/07 RecFP p. I-A-1-1054 et II-A-1-567, et du 4 juin 2009, Adjemian e.a./Commission, F-134/07 et F-8/08, RecFP p. I-A-1-149 et II-A-1-841, point 93, faisant l'objet d'un pourvoi pendant devant le Tribunal de l'Union européenne, affaire T-325/09 P).
  • EuGöD, 29.09.2009 - F-20/08

    Aparicio u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete -

    Das Gemeinschaftsgericht ist zwar im Rahmen eines Antrags auf Aufhebung einer beschwerenden individuellen Maßnahme befugt, inzident die Rechtswidrigkeit einer Vorschrift mit allgemeiner Geltung, auf die der angefochtene Rechtsakt gestützt ist, festzustellen, doch ist es nicht befugt, derartige Feststellungen im Tenor seiner Urteile zu treffen (Urteil des Gerichts vom 4. Juni 2009, Adjemian u. a./ K ommission, F-134/07 und F-8/08, Slg. ÖD 2009, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 38).
  • EuG, 30.04.2019 - T-523/16

    Ardalic u.a. / Rat

  • EuGöD, 30.09.2010 - F-20/06

    De Luca / Kommission

  • EuGöD, 12.02.2014 - F-73/12

    Bodson u.a. / EIB

  • EuGöD, 15.09.2011 - F-62/10

    Esders / Kommission

  • EuG, 12.12.2019 - T-528/16

    OS / Kommission

  • EuG, 12.12.2019 - T-529/16

    Feral / Ausschuss der Regionen

  • EuGöD, 10.11.2011 - F-110/10

    Couyoufa / Kommission

  • EuG, 30.10.2009 - T-325/09

    Adjemian u.a. / Kommission

  • EuGöD, 07.11.2013 - F-60/12

    CA / Kommission

  • EuGöD, 12.12.2013 - F-68/12

    Lebedef / Kommission

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   EuGöD, 18.11.2008 - F-134/07   

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EuGöD, Entscheidung vom 18.11.2008 - F-134/07 (https://dejure.org/2008,42704)
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EuGöD, 07.05.2008 - F-134/07 (https://dejure.org/2008,43716)
EuGöD, Entscheidung vom 07.05.2008 - F-134/07 (https://dejure.org/2008,43716)
EuGöD, Entscheidung vom 07. Mai 2008 - F-134/07 (https://dejure.org/2008,43716)
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Rechtsprechung
   EuGöD - F-134/07   

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Wird zitiert von ...

  • EuGöD, 23.11.2010 - F-8/10

    Gheysens / Rat - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten

    Am 10. Oktober 2008 erhob der Kläger eine Klage gegen diese Entscheidung, die unter dem Aktenzeichen F-83/08 in das Register der Kanzlei eingetragen wurde und durch Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 20. Februar 2009 bis zur endgültigen Entscheidung über den Rechtsstreit in der Rechtssache F-134/07, Adjemian u. a./Kommission, ausgesetzt wurde.

    Das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission (F-134/07 und F-8/08, Slg. ÖD 2009, I-A-1-149 und II-A-1-841), ist noch beim Gericht der Europäischen Union anhängig (Rechtssache T-325/09 P).

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