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   EuGöD, 25.09.2008 - F-44/05   

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EuGöD, 25.09.2008 - F-44/05 (https://dejure.org/2008,12609)
EuGöD, Entscheidung vom 25.09.2008 - F-44/05 (https://dejure.org/2008,12609)
EuGöD, Entscheidung vom 25. September 2008 - F-44/05 (https://dejure.org/2008,12609)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Strack / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Stellenausschreibung - Ablehnung einer Bewerbung - Anfechtungs- und Schadensersatzklage - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Ruhestand - Vorauswahlgremium - Zusammensetzung - Zeitliche Geltung neuer Vorschriften - ...

  • EU-Kommission PDF

    Strack / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Stellenausschreibung - Ablehnung einer Bewerbung - Anfechtungs- und Schadensersatzklage - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Ruhestand - Vorauswahlgremium - Zusammensetzung - Zeitliche Geltung neuer Vorschriften - ...

  • EU-Kommission

    Strack / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Stellenausschreibung - Ablehnung einer Bewerbung - Anfechtungs- und Schadensersatzklage - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Ruhestand - Vorauswahlgremium - Zusammensetzung - Zeitliche Geltung neuer Vorschriften - ...

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (45)

  • EuG, 07.02.2007 - T-175/04

    Gordon / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 25.09.2008 - F-44/05
    Zweitens hat die Kommission in Bezug auf die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit auf das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2007, Gordon/Kommission (T-175/04, Slg. ÖD 2007, I-A-2-0000, Randnrn. 29 ff.; gegen dieses Urteil ist beim Gerichtshof ein Rechtsmittel anhängig, Rechtssache C-198/07 P), insbesondere dort Randnr. 32, hingewiesen, wonach "sich die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach Art. 78 des [neuen] Statuts auf sein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen [Beurteilung der beruflichen Entwicklung] auswirkt, da seine berufliche Laufbahn beim Organ grundsätzlich endgültig unterbrochen worden ist".

    Diese Dienstunfähigkeit wird somit vom Gesetzgeber in Bezug auf die Frage der Endgültigkeit des mit ihr einhergehenden Ausscheidens aus dem Dienst genauso behandelt wie andere Gründe für das Ausscheiden aus dem Dienst, deren Endgültigkeit außer Zweifel steht, etwa die Entlassung auf Antrag, die Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen oder die Entfernung aus dem Dienst (vgl. in diesem Sinne Urteil Gordon/Kommission, Randnr. 30).

    Sie unterscheidet sich somit vom Krankheitsurlaub im Sinne von Art. 59 des neuen Statuts, der sich nicht auf die Kontinuität der Laufbahn des vorübergehend dienstunfähigen Beamten auswirkt (Urteil Gordon/Kommission, Randnr. 31).

    Ein Kläger muss ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Maßnahme nachweisen, und wenn das von ihm geltend gemachte Interesse eine zukünftige Rechtssituation betrifft, muss er nachweisen, dass die Beeinträchtigung dieser Rechtssituation bereits feststeht (Urteil Gordon/Kommission, Randnr. 33).

    Nach alledem ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung, selbst wenn man die später eingetretenen Ereignisse mitberücksichtigt, das Interesse des Klägers nur hypothetisch und demzufolge unzureichend war für den Nachweis, dass seine Rechtsstellung beeinträchtigt wäre, wenn die angefochtenen Entscheidungen nicht aufgehoben würden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 1987, Stroghili/Rechnungshof, 204/85, Slg. 1987, S. 389, Randnr. 11; Urteil Gordon/Kommission, Randnr. 33).

    Der Kläger hat folglich nachzuweisen, dass ein besonderer Umstand vorliegt, der den Fortbestand eines persönlichen und gegenwärtigen Interesses an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen rechtfertigt (Beschluss N/Kommission, Randnrn. 26 und 27; Urteil Gordon/Kommission, Randnr. 35).

  • EuG, 04.05.2005 - T-30/04

    Sena / EASA

    Auszug aus EuGöD, 25.09.2008 - F-44/05
    26, 38 und 41, und vom 30. Mai 1984, Picciolo/Parlament, 111/83, Slg. 1984, 2323, Randnr. 16; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 18. September 2003, Pappas/Ausschuss der Regionen, T-73/01, Slg. ÖD 2003, I-A-207 und II-1011, Randnr. 54, vom 9. November 2004, Montalto/Rat, T-116/03, Slg. ÖD 2004, I-A-339 und II-1541, Randnr. 65, und vom 4. Mai 2005, Sena/EASA, T-30/04, Slg. ÖD 2005, I-A-113 und II-519, Randnr. 80).

    Die Kontrolle durch das Gericht muss sich auf die Frage beschränken, ob sich die Behörde im Hinblick auf die Kriterien, auf die sie sich zur Begründung ihrer Beurteilung gestützt hat, in vernünftigen Grenzen bewegt und von ihrem Ermessen nicht in offensichtlich fehlerhafter Weise oder zu anderen als den Zwecken, für die es ihr eingeräumt wurde, Gebrauch gemacht hat (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 13. Dezember 1990, Moritz/Kommission, T-20/89, Slg. 1990, II-769, Randnr. 29, und Sena/EASA, Randnr. 81).

    Das Gericht darf die Beurteilung der Verdienste und Fähigkeiten der Bewerber durch die Anstellungsbehörde folglich nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen, wenn die Akten keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, dass die Anstellungsbehörde bei der Beurteilung der Verdienste und Fähigkeiten einen offensichtlichen Fehler begangen hat (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Februar 1987, Bouteiller/Kommission, 324/85, Slg. 1987, 529, Randnr. 6; Urteil Sena/EASA, Randnr. 81).

    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung einer Entscheidung, mit der eine Bewerbung abgelehnt wird, spätestens bei der Zurückweisung der Beschwerde gegen diese Entscheidung erfolgen (Urteile Sena/EASA, Randnr. 63, und Neirinck/Kommission, Randnr. 72).

  • EuG, 14.11.2006 - T-494/04

    Neirinck / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 25.09.2008 - F-44/05
    Eine allgemeine, verfahrensmäßige Begründung kann nicht als ausreichend angesehen werden, wenn dem Bewerber der maßgebende individuelle Grund für seine Nichtberücksichtigung nicht mitgeteilt wird (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. November 2006, Neirinck/Kommission, T-494/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-0000 und II-A-2-1345, Randnr. 72).

    Nach der Rechtsprechung zu den Entscheidungen von Prüfungsausschüssen, die auf Sachverhalte wie den vorliegenden übertragbar ist, ist die Begründungspflicht jedoch mit der Wahrung der Geheimhaltung in Einklang zu bringen, die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gilt; diese verbietet es, die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und Einzelheiten in Bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufzudecken (Urteil Neirinck/Kommission, Randnr. 73).

    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung einer Entscheidung, mit der eine Bewerbung abgelehnt wird, spätestens bei der Zurückweisung der Beschwerde gegen diese Entscheidung erfolgen (Urteile Sena/EASA, Randnr. 63, und Neirinck/Kommission, Randnr. 72).

  • EuG, 17.11.1998 - T-131/97

    Gómez de Enterría y Sanchez / Parlament

    Auszug aus EuGöD, 25.09.2008 - F-44/05
    Die Mitteilung einer individuellen Entscheidung an den Betroffenen ist nämlich eine dieser Entscheidung nachfolgende Handlung und hat somit keinen Einfluss auf deren Inhalt (Urteil Picciolo/Parlament, Randnr. 25; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 17. November 1998, Gómez de Enterría y Sanchez/Parlament, T-131/97, Slg. ÖD 1998, I-A-613 und II-1855, Randnr. 69, und vom 7. Februar 2007, Caló/Kommission, T-118/04 und T-134/04, Slg. ÖD 2007, I-A-2-0000 und II-A-2-0000, Randnr. 79).

    Außerdem ist der Kläger durch die verspätete Mitteilung der Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung nicht in seinen Rechten beeinträchtigt worden, da er ordnungsgemäß Beschwerde einlegen und die vorliegende Klage erheben konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Gómez de Enterría y Sanchez/Parlament, Randnr. 69, und Caló/Kommission, Randnr. 79).

    Überdies ist daran zu erinnern, dass das Recht des Klägers, Beschwerde einzulegen und die vorliegende Klage zu erheben, durch diese Verspätung nicht beeinträchtigt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Gómez de Enterría y Sanchez/Parlament, Randnr. 69, und Caló/Kommission, Randnr. 79).

  • EuG, 09.11.2004 - T-116/03

    Montalto / Rat

    Auszug aus EuGöD, 25.09.2008 - F-44/05
    26, 38 und 41, und vom 30. Mai 1984, Picciolo/Parlament, 111/83, Slg. 1984, 2323, Randnr. 16; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 18. September 2003, Pappas/Ausschuss der Regionen, T-73/01, Slg. ÖD 2003, I-A-207 und II-1011, Randnr. 54, vom 9. November 2004, Montalto/Rat, T-116/03, Slg. ÖD 2004, I-A-339 und II-1541, Randnr. 65, und vom 4. Mai 2005, Sena/EASA, T-30/04, Slg. ÖD 2005, I-A-113 und II-519, Randnr. 80).

    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des behaupteten Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (Urteile Latham/Kommission, Randnr. 72, und Montalto/Rat, Randnr. 125; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007, Combescot/Kommission, T-250/04, Slg. ÖD 2007, I-A-2-0000 und II-A-2-0000, Randnr. 42).

  • EuG, 12.09.2007 - T-250/04

    Combescot / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 25.09.2008 - F-44/05
    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des behaupteten Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (Urteile Latham/Kommission, Randnr. 72, und Montalto/Rat, Randnr. 125; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007, Combescot/Kommission, T-250/04, Slg. ÖD 2007, I-A-2-0000 und II-A-2-0000, Randnr. 42).

    Diese drei Voraussetzungen sind kumulativ, d. h., dass die Gemeinschaft nicht haftet, wenn nur eine von ihnen nicht erfüllt ist (Urteil Combescot/Kommission, Randnr. 42).

  • EuG, 18.03.1997 - T-178/95

    Santo Picciolo und Giuseppe Caló gegen Ausschuß der Regionen der Europäischen

    Auszug aus EuGöD, 25.09.2008 - F-44/05
    Im vorliegenden Fall war dies die Entscheidung des Generaldirektors des Amts für Veröffentlichungen vom 13. Juli 2004 (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. März 1997, Picciolo und Caló/Ausschuss der Regionen, T-178/95 und T-179/95, Slg. ÖD 1997, I-A-51 und II-155, Randnr. 28).

    Allein aus der Feststellung einer Verspätung der Mitteilung der Verfügung an den Betroffenen kann sich daher kein Verstoß gegen Art. 25 des Statuts ergeben, der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich ziehen kann (Urteil Picciolo und Caló/Ausschuss der Regionen, Randnr. 29).

  • EuG, 09.02.1994 - T-82/91

    Edward Patrick Latham gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Auszug aus EuGöD, 25.09.2008 - F-44/05
    Dagegen hat der Kläger ungeachtet seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin ein Interesse daran, feststellen zu lassen, dass die Entscheidung, mit der seine Bewerbung um die streitige Stelle abgelehnt wurde, rechtswidrig war, um Ersatz für den ihm dadurch möglicherweise entstandenen Schaden zu erlangen (vgl. in diesem Sinne, Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Februar 1994, Latham/Kommission, T-82/91, Slg. ÖD 1994, I-A-15 und II-61, Randnr. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des behaupteten Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (Urteile Latham/Kommission, Randnr. 72, und Montalto/Rat, Randnr. 125; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007, Combescot/Kommission, T-250/04, Slg. ÖD 2007, I-A-2-0000 und II-A-2-0000, Randnr. 42).

  • EuG, 30.11.1998 - T-97/94

    N / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 25.09.2008 - F-44/05
    Das Rechtsschutzinteresse beurteilt sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. insbesondere Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. November 1998, N/Kommission, T-97/94, Slg. ÖD 1998, I-A-621 und II-1879, Randnr. 23; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. Mai 2005, Dionyssopoulou/Rat, T-105/03, Slg. ÖD 2005, I-A-137 und II-621, Randnr. 16; Beschluss E/Kommission, Randnr. 38).

    Der Kläger hat folglich nachzuweisen, dass ein besonderer Umstand vorliegt, der den Fortbestand eines persönlichen und gegenwärtigen Interesses an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen rechtfertigt (Beschluss N/Kommission, Randnrn. 26 und 27; Urteil Gordon/Kommission, Randnr. 35).

  • EuG, 13.12.1990 - T-20/89

    Heinz-Jörg Moritz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuGöD, 25.09.2008 - F-44/05
    Die Kontrolle durch das Gericht muss sich auf die Frage beschränken, ob sich die Behörde im Hinblick auf die Kriterien, auf die sie sich zur Begründung ihrer Beurteilung gestützt hat, in vernünftigen Grenzen bewegt und von ihrem Ermessen nicht in offensichtlich fehlerhafter Weise oder zu anderen als den Zwecken, für die es ihr eingeräumt wurde, Gebrauch gemacht hat (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 13. Dezember 1990, Moritz/Kommission, T-20/89, Slg. 1990, II-769, Randnr. 29, und Sena/EASA, Randnr. 81).
  • EuG, 09.07.2002 - T-21/01

    Zavvos / Kommission

  • EuG, 09.09.2010 - T-17/08

    Andreasen / Kommission

  • EuGH, 05.10.1999 - C-327/97

    Apostolidis u.a. / Kommission

  • EuGöD, 08.11.2007 - F-40/05

    Andreasen / Kommission

  • EuG, 18.09.2003 - T-73/01

    Pappas / Ausschuss der Regionen

  • EuG, 06.10.2004 - T-294/02

    Vicente-Nuñez / Kommission

  • EuGH, 30.10.1974 - 188/73

    Grassi / Rat

  • EuGH, 04.02.1987 - 324/85

    Bouteiller / Kommission

  • EuG, 07.02.2007 - T-118/04

    Caló / Kommission

  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

  • EuG, 11.09.2002 - T-89/01

    Willeme / Kommission

  • EuG, 05.04.2005 - T-336/02

    Christensen / Kommission

  • EuGH, 23.02.2006 - C-201/04

    Molenbergnatie - Zollkodex der Gemeinschaften - Nacherhebung von Einfuhr- oder

  • EuG, 10.06.2004 - T-307/01

    François / Kommission

  • EuGH, 29.10.1981 - 125/80

    Arning / Kommission

  • EuG, 14.12.2000 - T-213/99

    Verheyden / Kommission

  • EuGöD, 30.11.2006 - F-77/05

    Balabanis und Le Dour / Kommission

  • EuG, 12.07.2005 - T-157/04

    De Bry / Kommission

  • EuGH, 13.06.2006 - C-336/05

    Echouikh - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung -

  • EuGöD, 14.12.2007 - F-131/06

    Steinmetz / Kommission

  • EuGH, 30.05.1984 - 111/83

    Picciolo / Parlament

  • EuG, 13.07.1995 - T-44/93

    Monique Saby gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 25.10.1996 - T-26/96

    Orlando Lopes gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 01.07.1994 - T-505/93
  • EuG, 15.12.2005 - T-225/05

    Strack / Kommission - Verweisung an das Gericht für den öffentlichen Dienst

  • EuG, 28.06.2005 - T-147/04

    Ross / Kommission

  • EuGöD, 15.05.2006 - F-3/05

    Schmit / Kommission

  • EuG, 31.05.2005 - T-105/03

    Dionyssopoulou / Rat

  • EuG, 06.04.2006 - T-309/03

    Camós Grau / Kommission - Untersuchung des Europäischen Amtes für

  • EuGöD, 19.09.2007 - F-43/06

    Talvela / Kommission

  • EuGH, 17.01.1989 - 293/87

    Vainker / Parlament

  • EuGöD, 13.07.2006 - F-5/06

    E / Kommission

  • EuGH, 21.01.1987 - 204/85

    Stroghili / Rechnungshof

  • EuG, 10.12.1992 - T-33/91

    Calvin E. Williams gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGH, 29.10.1975 - 81/74

    Marenco / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2019 - C-243/18

    Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy/ Galocha - Rechtsmittel - Öffentlicher

    19 Vgl. z. B. Urteile vom 5. Mai 2010, Bouillez u. a./Rat (F-53/08, EU:F:2010:37, Rn. 89), und vom 23. Oktober 2012, Strack/Kommission (F-44/05 RENV, EU:F:2012:144, Rn. 125).

    22 Vgl. z. B. Urteile vom 6. Juli 1993, Kommission/Albani u. a. (C-242/90 P, EU:C:1993:284, Rn. 13), vom 5. Mai 2010, Bouillez u. a./Rat (F-53/08, EU:F:2010:37, Rn. 83 bis 90), und vom 23. Oktober 2012, Strack/Kommission (F-44/05 RENV, EU:F:2012:144, Rn. 117).

    23 Vgl. z. B. Urteile vom 5. Mai 2010, Bouillez u. a./Rat (F-53/08, EU:F:2010:37, Rn. 83 bis 85 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 23. Oktober 2012, Strack/Kommission (F-44/05 RENV, EU:F:2012:144, Rn. 117 und 118).

    Vgl. auch Urteile des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. Oktober 2012, Strack/Kommission (F-44/05 RENV, EU:F:2012:144, Rn. 123), und vom 5. Mai 2010, Bouillez u. a./Rat (F-53/08, EU:F:2010:37, Rn. 88).

    33 Im Urteil vom 23. Oktober 2012, Strack/Kommission (F-44/05 RENV, EU:F:2012:144, Rn. 123), waren seit dem Erlass der angefochtenen Entscheidungen nicht weniger als acht Jahre vergangen.

    40 Vgl., zu den in der Tat recht seltenen Beispielen für die Aufhebung von Ernennungsentscheidungen von Bewerbern, Urteile vom 13. Februar 1979, Martin/Kommission (24/78, EU:C:1979:37, Rn. 21), und vom 23. Oktober 2012, Strack/Kommission (F-44/05 RENV, EU:F:2012:144, Rn. 123 bis 126).

    45 Vgl. z. B. Urteile vom 18. März 1993, Parlament/Frederiksen (C-35/92 P, EU:C:1993:104, Rn. 16), vom 9. November 2004, Montalto/Rat (T-116/03, EU:T:2004:325, Rn. 54), und vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F-44/05, EU:F:2008:123, Rn. 155).

  • EuG, 09.12.2010 - T-526/08

    Kommission / Strack - Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Öffentlicher Dienst

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F-44/05, Slg. ÖD 2008, I-A-1-303 und II-A-1-1609), wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,.

    Mit ihrem Rechtsmittel nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F-44/05, Slg. ÖD 2008, I-A-1-303 und II-A-1-1609; im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit dieses die Entscheidung, mit der das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften die Bewerbung von Herrn Guido Strack um die Stelle eines Leiters des Referats "Ausschreibungen und Verträge" (A 5/A 4), die Gegenstand der Stellenausschreibung COM/A/057/04 war (im Folgenden: streitige Stelle), abgelehnt hatte, aufgehoben und die Kommission verurteilt hat, an Herrn Strack einen Betrag in Höhe von 2 000 Euro als Schadensersatz zu zahlen.

    Die Klage wurde in das Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst unter dem Aktenzeichen F-44/05 eingetragen.

    Die Nrn. 1, 2, 3, 5 und 6 des Tenors des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F-44/05), werden aufgehoben.

  • EuGöD, 09.12.2008 - F-52/05

    Q / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Mobbing - Beistandspflicht der

    Diese Schlussfolgerung kann auch nicht durch das Urteil des Gerichts vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F-44/05, Slg. ÖD 2008, I-A-1-0000 und II-A-1-0000), in Frage gestellt werden.
  • EuGöD, 15.10.2014 - F-55/10

    Moschonaki / Kommission

    À cet égard, elle se réfère aux arrêts Kratz/Commission (T-10/94, EU:T:1995:87, points 49 à 52), Mancini/Commission (T-137/03, EU:T:2005:33, point 106), Strack/Commission (F-44/05, EU:F:2008:123, point 155) et ? imonis/Commission (F-113/07, EU:F:2011:44, point 74).
  • EuGöD, 04.05.2010 - F-47/09

    Fries Guggenheim / Cedefop

    54 En second lieu, s'agissant des prétendues relations conflictuelles qui auraient existé entre la directrice du Cedefop et le requérant au moment de l'adoption de la décision attaquée, le Cedefop observe que, selon la jurisprudence, un manque d'impartialité suppose un ensemble de circonstances objectives et prouvées, mais surtout des circonstances spécifiques et extraordinaires, se démarquant clairement des situations relevant de la gestion quotidienne du personnel, le « seuil " à partir duquel il existerait un manque d'impartialité déclenchant l'application de l'article 11 bis du statut, étant élevé (arrêts du Tribunal de première instance, du 11 septembre 2002, Willeme/Commission, T-89/01, RecFP p. I-A-153 et II-803, points 47 et 58, et du 3 février 2005, Mancini/Commission, T-137/03, RecFP p. I-A-7 et II-27, points 29, 31 et 33 ; arrêts du Tribunal du 30 avril 2008, Dragoman/Commission, F-16/07, RecFP p. I-A-1-139 et II-A-1-737, points 41 et suivants, et du 25 septembre 2008, Strack/Commission, F-44/05, RecFP p. I-A-1-303 et II-A-1-1609, points 131 à 135).
  • EuGöD, 25.03.2010 - F-47/08

    Buschak / FEACVT

    44 und 46; 25. September 2008, Strack/Kommission, F-44/05, Slg. ÖD 2008, I-A-1-303 und II-A-1-1609, Randnr. 74.
  • EuGöD, 17.02.2011 - F-119/07

    Strack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Mediationsverfahren -

    Mit Urteil vom 25. September 2008 (Strack/Kommission, F-44/05) wies das Gericht die Klage als unzulässig ab, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Ernennung von Herrn A richtete, und hob die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers gestützt auf einen der fünf Klagegründe - Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses K(2004) 1597 der Kommission vom 28. April 2004 betreffend die mittlere Führungsebene, veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 73-2004 vom 23. Juni 2004 - auf, da das Vorauswahlgremium nicht mit einem Mitglied aus einer anderen Generaldirektion besetzt gewesen sei.
  • EuGöD, 06.05.2009 - F-39/07

    Campos Valls / Rat - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Ernennung -

    Allein aus dem Umstand, dass in den Bewertungsschemata der Bewerber nicht auf diese Beurteilungen Bezug genommen wird, kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass der Auswahlausschuss die Beurteilungen nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. September 2008, Strack/Kommission, F-44/05, Slg. ÖD 2008, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 165).
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Rechtsprechung
   EuGöD, 23.10.2012 - F-44/05 RENV   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,31705
EuGöD, 23.10.2012 - F-44/05 RENV (https://dejure.org/2012,31705)
EuGöD, Entscheidung vom 23.10.2012 - F-44/05 RENV (https://dejure.org/2012,31705)
EuGöD, Entscheidung vom 23. Oktober 2012 - F-44/05 RENV (https://dejure.org/2012,31705)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Strack / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Aufhebung der Befreiung der Bediensteten eines Organs von gerichtlicher Verfolgung wegen mündlicher und schriftlicher Äußerungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens - Ernennung auf die Stelle ...

  • EU-Kommission

    Strack / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Aufhebung der Befreiung der Bediensteten eines Organs von gerichtlicher Verfolgung wegen mündlicher und schriftlicher Äußerungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens - Ernennung auf die Stelle ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuG, 09.12.2010 - T-526/08

    Kommission / Strack - Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Öffentlicher Dienst

    Auszug aus EuGöD, 23.10.2012 - F-44/05
    Der vorliegende Rechtsstreit wurde mit Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2010, Kommission/Strack (T-526/08 P, im Folgenden: zurückverweisendes Urteil), mit dem das Urteil des Gerichts vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F-44/05, im Folgenden: Urteil Strack/Kommission), über die Klage von Herrn Strack auf Aufhebung der Entscheidung des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften über die Ablehnung seiner Bewerbung um die Stelle eines Leiters des Referats "Ausschreibungen und Verträge" (A 5/A 4) dieses Amts (im Folgenden: streitige Stelle) und der Entscheidung über die Ernennung von Herrn A auf die streitige Stelle sowie auf Verurteilung der Europäischen Kommission zur Zahlung von Schadensersatz für den nach eigenem Vorbringen erlittenen immateriellen Schaden teilweise aufgehoben wurde, an das Gericht zurückverwiesen.

    Mit Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz am 3. Dezember 2008 eingereicht wurde, legte die Kommission gegen das Urteil Strack/Kommission ein Rechtsmittel ein, das unter dem Aktenzeichen T-526/08 P in das Register der Kanzlei eingetragen wurde.

    Da die Umstände des vorliegenden Falles nicht die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung rechtfertigen, hat die Kommission in den Rechtssachen Strack/Kommission, F-44/05, Kommission/Strack, T-526/08 P, und Strack/Kommission, F-44/05 RENV, ihre eigenen Kosten zu tragen und wird zur Tragung der dem Kläger in diesen Rechtssachen entstandenen Kosten verurteilt.

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen Strack/Kommission, F-44/05, Kommission/Strack, T-526/08 P, und Strack/Kommission, F-44/05 RENV, sowie die Herrn Strack in diesen Rechtssachen entstandenen Kosten.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-198/07

    Gordon / Kommission - Rechtsmittel - Beurteilung der beruflichen Entwicklung -

    Auszug aus EuGöD, 23.10.2012 - F-44/05
    Zum einen führt die Kommission aus, das Gericht der Europäischen Union habe sich, um festzustellen, dass ein Beamter wie der Kläger, der vom Invaliditätsausschuss für dauernd voll dienstunfähig erklärt und gemäß den Art. 53 und 78 des Statuts von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden sei, weiterhin ein Interesse an der Aufhebung habe, auf das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Gordon/Kommission (C-198/07 P), gestützt.

    Die dienstliche Tätigkeit des für dienstunfähig erklärten Beamten ruht lediglich, da seine Situation innerhalb der Organe vom Fortbestand der Voraussetzungen abhängt, die den betreffenden Zustand der Dienstunfähigkeit begründen, der in regelmäßigen Abständen überprüft werden kann (Urteil Gordon/Kommission, Randnrn.

    In ihren Schriftsätzen macht die Kommission geltend, nach der erwähnten Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil Gordon/Kommission, habe ein Beamter, der gemäß den Art. 53 und 78 des Statuts von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden sei, nur dann weiterhin ein Rechtsschutzinteresse, wenn die Möglichkeit der Wiedereinstellung dieses Beamten real und nicht nur hypothetisch sei.

  • EuG, 26.01.2012 - T-670/11

    Strack / Kommission - Streichung

    Auszug aus EuGöD, 23.10.2012 - F-44/05
    Dieser Schadensersatzantrag wurde unter dem Aktenzeichen T-670/11 in das Register der Kanzlei des Gerichts der Europäischen Union eingetragen.

    Mit Schreiben, das am 12. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts der Europäischen Union eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, seinen Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Dauer des gerichtlichen Verfahrens als gegenstandslos zu betrachten und die Rechtssache T-670/11 im Register des Gerichts der Europäischen Union zu streichen.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Januar 2012 wurde die Rechtssache T-670/11 im Register des Gerichts der Europäischen Union gestrichen.

  • EuG, 12.06.2012 - T-65/12

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Auszug aus EuGöD, 23.10.2012 - F-44/05
    Dieses Rechtsmittel wurde unter dem Aktenzeichen T-65/12 P in das Register der Kanzlei des Gerichts der Europäischen Union eingetragen.

    Mit Beschluss vom 12. Juni 2012, Strack/Kommission (T-65/12 P), hat das Gericht der Europäischen Union das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss vom 7. Dezember 2011, Strack/Kommission (F-44/05 RENV), mit dem der Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Dauer des gerichtlichen Verfahrens an das Gericht der Europäischen Union verwiesen wurde, mit der Begründung zurückgewiesen, der angefochtene Beschluss sei nicht rechtsmittelfähig.

  • EuG, 15.12.2005 - T-225/05

    Strack / Kommission - Verweisung an das Gericht für den öffentlichen Dienst

    Auszug aus EuGöD, 23.10.2012 - F-44/05
    Am 17. Juni 2005 reichte der damals 40-jährige Kläger beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eine Klage auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Anstellungsbehörde über seine Bewerbung um die streitige Stelle sowie auf Aufhebung der Entscheidung über die Ernennung von Herrn A auf diese Stelle ein, die unter dem Aktenzeichen T-225/05 in das Register der Kanzlei eingetragen wurde.

    Am 3. Oktober 2005 erhob die Kommission gemäß Art. 114 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz mit besonderem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit sowohl in Bezug auf die Aufhebungsanträge als auch den Schadensersatzantrag, die im Rahmen der Klage T-225/05 gestellt worden waren.

  • EuG, 10.07.1992 - T-68/91

    Giovanni Barbi gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuGöD, 23.10.2012 - F-44/05
    Zwar hat der Richter, wenn die aufzuhebende Maßnahme einen Beamten oder Bediensteten begünstigt, was bei einer Ernennungsentscheidung der Fall ist, zu prüfen, ob die Aufhebung nicht eine im Hinblick auf den begangenen Rechtsverstoß übermäßige Sanktion ist (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 1980, 0berthür/Kommission, 24/79, Randnr. 13; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 1992, Barbi/Kommission, T-68/91, Randnr. 36); diese Verpflichtung für den Richter wirkt sich aber nicht auf das Rechtsschutzinteresse des an der Entscheidung nicht beteiligten Dritten aus, der die Aufhebung begehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2008, Tzirani/Kommission, F-46/07, Randnr. 38).
  • EuG, 20.07.2001 - T-351/99

    Brumter / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 23.10.2012 - F-44/05
    Es ist jedoch festzustellen, dass die Rechtsprechung bereits mehrfach die Zulässigkeit von gegen die Entscheidung über die Ernennung eines Beamten oder Bediensteten gerichteten Aufhebungsanträgen eines nicht an der Entscheidung beteiligten Dritten bejaht hat (vgl. z. B. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. November 2006, Neirinck/Kommission, T-494/04, Randnrn. 66 und 67), und der Unionsrichter auf Klage von Dritten bereits mehrere Entscheidungen über die Ernennung von Beamten oder Bediensteten aufgehoben hat (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 23. Januar 1975, de Dapper/Parlament, 29/74, Randnr. 16; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Juli 2001, Brumter/Kommission, T-351/99, Randnr. 97).
  • EuG, 28.06.2005 - T-147/04

    Ross / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 23.10.2012 - F-44/05
    Da es sich beim Rechtsschutzinteresse des Klägers um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt, ist für seine Beurteilung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 28. Juni 2005, Ross/Kommission, T-147/04, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und zurückverweisendes Urteil, Randnr. 44).
  • EuG, 08.12.2005 - T-237/00

    Reynolds / Parlament

    Auszug aus EuGöD, 23.10.2012 - F-44/05
    Folglich ist die Lösung, zu der das Gericht im Urteil Strack/Kommission in Bezug auf die Aufhebungsgründe gelangt ist, rechtskräftig geworden (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Dezember 2005, Reynolds/Parlament, T-237/00, Randnr. 46).
  • EuG, 11.04.2006 - T-394/03

    Angeletti / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 23.10.2012 - F-44/05
    In diesem Zusammenhang ist zum Verwaltungsverfahren im engeren Sinne darauf hinzuweisen, dass die Anstellungsbehörde nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet ist, bei der Führung jedes Verwaltungsverfahrens eine angemessene Verfahrensdauer einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. April 2006, Angeletti/Kommission, T-394/03, Randnr. 163).
  • EuG, 14.11.2006 - T-494/04

    Neirinck / Kommission

  • EuG, 29.11.2006 - T-35/05

    Agne-Dapper u.a. / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 06.07.1993 - C-242/90

    Kommission / Albani u.a.

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

  • EuGöD, 22.10.2008 - F-46/07

    Tzirani / Kommission

  • EuGöD, 05.05.2010 - F-53/08

    Bouillez u.a. / Rat

  • EuGöD, 29.09.2010 - F-5/08

    Brune / Kommission

  • EuGöD, 14.04.2011 - F-113/07

    Simonis / Kommission

  • EuGöD, 12.05.2011 - F-66/10

    AQ / Kommission

  • EuGöD, 13.09.2011 - F-4/10

    Nastvogel / Rat

  • EuGH, 05.06.1980 - 24/79

    Oberthur / Kommission

  • EuGH, 23.01.1975 - 29/74

    De Dapper / Parlament

  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2019 - C-243/18

    Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy/ Galocha - Rechtsmittel - Öffentlicher

    19 Vgl. z. B. Urteile vom 5. Mai 2010, Bouillez u. a./Rat (F-53/08, EU:F:2010:37, Rn. 89), und vom 23. Oktober 2012, Strack/Kommission (F-44/05 RENV, EU:F:2012:144, Rn. 125).

    22 Vgl. z. B. Urteile vom 6. Juli 1993, Kommission/Albani u. a. (C-242/90 P, EU:C:1993:284, Rn. 13), vom 5. Mai 2010, Bouillez u. a./Rat (F-53/08, EU:F:2010:37, Rn. 83 bis 90), und vom 23. Oktober 2012, Strack/Kommission (F-44/05 RENV, EU:F:2012:144, Rn. 117).

    23 Vgl. z. B. Urteile vom 5. Mai 2010, Bouillez u. a./Rat (F-53/08, EU:F:2010:37, Rn. 83 bis 85 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 23. Oktober 2012, Strack/Kommission (F-44/05 RENV, EU:F:2012:144, Rn. 117 und 118).

    Vgl. auch Urteile des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. Oktober 2012, Strack/Kommission (F-44/05 RENV, EU:F:2012:144, Rn. 123), und vom 5. Mai 2010, Bouillez u. a./Rat (F-53/08, EU:F:2010:37, Rn. 88).

    33 Im Urteil vom 23. Oktober 2012, Strack/Kommission (F-44/05 RENV, EU:F:2012:144, Rn. 123), waren seit dem Erlass der angefochtenen Entscheidungen nicht weniger als acht Jahre vergangen.

    40 Vgl., zu den in der Tat recht seltenen Beispielen für die Aufhebung von Ernennungsentscheidungen von Bewerbern, Urteile vom 13. Februar 1979, Martin/Kommission (24/78, EU:C:1979:37, Rn. 21), und vom 23. Oktober 2012, Strack/Kommission (F-44/05 RENV, EU:F:2012:144, Rn. 123 bis 126).

  • EuG, 14.07.2021 - T-65/19

    AI/ ECDC - Öffentlicher Dienst - Personal des ECDC - Mobbing - Art. 12a des

    Das Interesse eines Klägers an der Aufhebung einer Maßnahme setzt nämlich voraus, dass diese Aufhebung ihm einen Vorteil verschaffen kann, und nicht, dass feststeht, dass sie ihm einen solchen Vorteil verschaffen wird (Urteil vom 23. Oktober 2012, Strack/Kommission, F-44/05 RENV, EU:F:2012:144, Rn. 101).

    Dies ist der Fall, erstens, wenn die aufgehobene Maßnahme eine explizit negative Beurteilung der Fähigkeiten des Klägers enthält, die geeignet ist, ihn zu verletzen, zweitens, wenn der begangene Fehler besonders schwerwiegend ist, und drittens, wenn der Aufhebung jede praktische Wirksamkeit genommen wird und sie damit als solche keinen angemessenen und hinreichenden Ersatz für den gesamten durch die angefochtene Maßnahme verursachten immateriellen Schaden darstellen kann (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2012, Strack/Kommission, F-44/05 RENV, EU:F:2012:144, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGöD, 26.03.2014 - F-8/13

    CP / Parlament

    Selon une jurisprudence constante, l'annulation d'un acte de l'administration attaqué par un fonctionnaire apparaît, en elle-même, comme une réparation adéquate et, en principe, suffisante de tout préjudice moral que ce fonctionnaire peut avoir subi, à moins que celui-ci ne démontre avoir subi un préjudice moral détachable de l'irrégularité fondant l'annulation et non susceptible d'être intégralement réparé par cette annulation (arrêt du 23 octobre 2012, Strack/Commission, F-44/05 RENV, point 128).
  • EuGöD, 16.09.2013 - F-20/12

    Wurster / EIGE

    Il y a lieu de rappeler que l'intérêt à agir s'apprécie au moment de l'introduction de son recours par le requérant et non lorsque le Tribunal statue (arrêt du Tribunal du 23 octobre 2012, Strack/Commission, F-44/05 RENV, point 97).
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Rechtsprechung
   EuGöD, 07.12.2011 - F-44/05 RENV   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,16895
EuGöD, 07.12.2011 - F-44/05 RENV (https://dejure.org/2011,16895)
EuGöD, Entscheidung vom 07.12.2011 - F-44/05 RENV (https://dejure.org/2011,16895)
EuGöD, Entscheidung vom 07. Dezember 2011 - F-44/05 RENV (https://dejure.org/2011,16895)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Strack / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Schadensersatzantrag wegen überlanger Prozessdauer - Unzuständigkeit des Gerichts - Verweisung an das Gericht der Europäischen Union

  • EU-Kommission PDF

    Guido Strack gegen Europäische Kommission.

  • EU-Kommission

    Strack / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Schadensersatzantrag wegen überlanger Prozessdauer - Unzuständigkeit des Gerichts - Verweisung an das Gericht der Europäischen Union“

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Auszug aus EuGöD, 07.12.2011 - F-44/05
    Außerdem bewegt sich nach ständiger Rechtsprechung ein Schadensersatzprozess zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört oder angehörte, nur dann im Rahmen von Art. 270 AEUV, wenn der betreffende Schaden in einem Dienstverhältnis wurzelt, das den Betroffenen an ein Organ bindet oder band (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, F-50/09, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T-401/11 P).

    Nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV und Art. 51 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist das Gericht der Europäischen Union für Entscheidungen im ersten Rechtszug über Schadensersatzklagen zuständig, die von Einzelnen erhoben werden, sofern diese Klagen ihren Ursprung nicht in einem Dienstverhältnis haben, das den Betroffenen an ein Organ bindet oder band (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, F-50/09, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.12.2010 - T-526/08

    Kommission / Strack - Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Öffentlicher Dienst

    Auszug aus EuGöD, 07.12.2011 - F-44/05
    Auf Rechtsmittel der Kommission und Anschlussrechtsmittel des Klägers hat das Gericht der Europäischen Union das Urteil vom 25. September 2008 teilweise aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen (Urteil vom 9. Dezember 2010, Kommission/Strack, T-526/08 P, im Folgenden: Urteil des Gerichts der Europäischen Union).
  • EuG, 10.07.2014 - T-401/11

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission

    Auszug aus EuGöD, 07.12.2011 - F-44/05
    Außerdem bewegt sich nach ständiger Rechtsprechung ein Schadensersatzprozess zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört oder angehörte, nur dann im Rahmen von Art. 270 AEUV, wenn der betreffende Schaden in einem Dienstverhältnis wurzelt, das den Betroffenen an ein Organ bindet oder band (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, F-50/09, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T-401/11 P).
  • EuG, 12.06.2012 - T-65/12

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 7. Dezember 2011, Strack/Kommission (F-44/05 RENV, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Beschlusses,.

    Mit dem vorliegenden, gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt Herr Guido Strack zum einen, den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 7. Dezember 2011, Strack/Kommission (F-44/05 RENV, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem der in der Rechtssache F-44/05 RENV gestellte Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer an das Gericht verwiesen wurde, aufzuheben, und zum anderen, diesem Schadensersatzantrag stattzugeben und die Europäische Kommission zu verurteilen, an ihn mindestens 2 500 Euro als Schadensersatz zu zahlen.

    Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen F-44/05 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

    3 Mit Urteil vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F-44/05, im Folgenden: Urteil vom 25. September 2008), hob das Gericht die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers auf, verurteilte die Kommission, an den Kläger 2 000 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen, und wies die Klage im Übrigen ab.

    "4 ... Die Rechtssache ist unter dem Aktenzeichen F-44/05 RENV in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen und der Zweiten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

    Falls jedoch dieser Schadensersatzanspruch nach Ansicht des Gerichts nicht unmittelbar im Rahmen des Verfahrens F-44/05 RENV zu behandeln sein sollte, weil er als selbständiger Antrag an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten sei, solle der vorliegende Antrag als solcher behandelt und an die zuständigen Stellen des Gerichtshofs weitergeleitet werden.".

    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht für den öffentlichen Dienst den vom Rechtsmittelführer in der Rechtssache F-44/05 RENV gestellten Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer an das Gericht verwiesen, und zwar aus folgenden Gründen:.

    9 Im vorliegenden Fall hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 21. Februar 2011 in der Rechtssache F-44/05 RENV einen Schadensersatzantrag wegen überlanger Dauer des Verfahrens gestellt.

    - die Kommission gemäß seinem in der Rechtssache F-44/05 RENV gestellten Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von mindestens 2 500 Euro zu zahlen;.

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst mit dem angefochtenen Beschluss den vom Rechtsmittelführer in der Rechtssache F-44/05 RENV gestellten Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer an das Gericht verwiesen hat.

    Im vorliegenden Fall weist das Gericht den Rechtsmittelantrag zurück, mit dem die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt wird, mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst den in der Rechtssache F-44/05 RENV gestellten Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer an es verwiesen hat, weil es für die Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig sei; daher ist es nicht Sache des Gerichts, im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels über diesen Antrag selbst zu entscheiden.

    Folglich ist auch der Rechtsmittelantrag, mit dem begehrt wird, dem vom Rechtsmittelführer in der Rechtssache F-44/05 RENV gestellten Antrag auf Schadensersatz stattzugeben, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

  • EuGöD, 03.03.2016 - F-100/15

    De Nicola / EIB

    En revanche, il découle de l'article 256, paragraphe 1, TFUE et de l'article 51, premier alinéa, du statut de la Cour que le Tribunal de l'Union européenne est seul compétent pour connaître en première instance des recours indemnitaires formés par des particuliers lorsque ces recours ne trouvent pas leur origine dans un lien d'emploi qui unit l'intéressé à une institution (voir, en ce sens, ordonnances du 7 décembre 2011, Strack/Commission, F-44/05 RENV, EU:F:2011:191, point 8 ; du 9 janvier 2015, Marcuccio/Union européenne, T-409/14, EU:T:2015:18, point 58, et arrêt du 10 septembre 2015, Réexamen Missir Mamachi di Lusignano/Commission, C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, point 38).

    Dès lors qu'une requête n'est que le support d'un ensemble de demandes, toute demande au fond autonome peut être traitée comme constituant un recours au sens dudit article 80 (voir, en ce sens, ordonnance du 7 décembre 2011, Strack/Commission, F-44/05 RENV, EU:F:2011:191, point 10).

  • EuGöD, 29.01.2016 - F-82/15

    De Nicola / EIB

    En revanche, il découle de l'article 256, paragraphe 1, TFUE et de l'article 51, premier alinéa, du statut de la Cour de justice de l'Union européenne que le Tribunal de l'Union européenne est seul compétent pour connaître en première instance des recours indemnitaires formés par des particuliers lorsque ces recours ne trouvent pas leur origine dans un lien d'emploi qui unit l'intéressé à une institution (voir, en ce sens, arrêt du 10 septembre 2015, Réexamen Missir Mamachi di Lusignano/Commission, C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, point 38, et ordonnance du 7 décembre 2011, Strack/Commission, F-44/05 RENV, EU:F:2011:191, point 8, et la jurisprudence citée).

    Dès lors qu'une requête n'est que le support d'un ensemble de demandes, toute demande au fond autonome peut être traitée comme constituant un recours au sens dudit article 80 (voir, en ce sens, ordonnance du 7 décembre 2011, Strack/Commission, F-44/05 RENV, EU:F:2011:191, point 10).

  • EuG, 26.01.2012 - T-670/11

    Strack / Kommission - Streichung

    wegen eines Antrags auf Ersatz des Schadens, der durch eine überlange Prozessdauer entstanden sein soll, den der Kläger im Rahmen der Rechtssache F-44/05 RENV gestellt hat.
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Rechtsprechung
   EuGöD, 03.05.2012 - F-44/05 RENV   

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EuGöD, 03.05.2012 - F-44/05 RENV (https://dejure.org/2012,10766)
EuGöD, Entscheidung vom 03.05.2012 - F-44/05 RENV (https://dejure.org/2012,10766)
EuGöD, Entscheidung vom 03. Mai 2012 - F-44/05 RENV (https://dejure.org/2012,10766)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Verweisung nach Aufhebung - Öffentlicher Dienst - Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Bewerbung des Klägers um die Stelle eines Leiters des Referats "Ausschreibungen und Verträge" abzulehnen und einen anderen Bewerber auf diese Stelle zu ernennen, und ...

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   EuGöD - F-44/05 RENV   

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