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   BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 55.79   

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BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 55.79 (https://dejure.org/1980,1957)
BVerwG, Entscheidung vom 04.09.1980 - 5 C 55.79 (https://dejure.org/1980,1957)
BVerwG, Entscheidung vom 04. September 1980 - 5 C 55.79 (https://dejure.org/1980,1957)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nachrang der Sozialhilfe hinter Unterhaltsleistungen Dritter - Bestehen einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht eines Dritten zur Unterhaltsleistung - Erstattung der Aufwendungen an einen statt der Sozialhilfebehörde Leistungen erbringenden Dritten - Erbringung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FEVS 29, 45
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.01.1979 - 5 C 4.78

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für vergangene Zeitabschnitte - Hilfe zum

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 55.79
    Zu beachten ist dabei auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der für vergangene Zeitabschnitte Sozialhilfe ausnahmsweise dann zu gewähren ist, wenn sie nach Ablehnung durch den Träger der Sozialhilfe in einem Rechtsmittelverfahren erstritten wird (BVerwGE 57, 237 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 29.09.1971 - V C 110.70

    Zulässigkeit einer Klage auf Hilfe zum Lebensunterhalt - Verpflichtung des

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 55.79
    Einem solchen Verpflichtungsbegehren stände für die Zeit nach dem Abschluß des Vorverfahrens die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage entgegen, in welchem zeitlichen Umfang die Gewährung von Sozialhilfe in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden kann (BVerwGE 38, 299 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 31.03.1977 - 5 C 22.76

    Öffentliche Jugendhilfe - Erziehungsanspruch - Wirtschaftliche Hilfe -

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 55.79
    Wenngleich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets betont worden ist, daß es für die Leistung von Sozialhilfe auf die tatsächliche Lage des Hilfesuchenden ankommt, so hat das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen eines Anspruchs des Hilfesuchenden in dem Fall nicht in Frage gestellt, in dem ein Dritter Leistungen nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen hat (BVerwGE 23, 255 [257]; siehe auch Urteile vom 10. März 1965 - BVerwG 5 C 78.64 - [VerwRspr. 17, 631] und vom 14. Juni 1967 - BVerwG 5 C 102.66 - [FEVS 15, 205 [208]] und BVerwGE 52, 214 [226]).
  • BVerwG, 23.02.1966 - V C 93.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 55.79
    Wenngleich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets betont worden ist, daß es für die Leistung von Sozialhilfe auf die tatsächliche Lage des Hilfesuchenden ankommt, so hat das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen eines Anspruchs des Hilfesuchenden in dem Fall nicht in Frage gestellt, in dem ein Dritter Leistungen nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen hat (BVerwGE 23, 255 [257]; siehe auch Urteile vom 10. März 1965 - BVerwG 5 C 78.64 - [VerwRspr. 17, 631] und vom 14. Juni 1967 - BVerwG 5 C 102.66 - [FEVS 15, 205 [208]] und BVerwGE 52, 214 [226]).
  • BVerwG, 14.06.1967 - V C 102.66

    Anrechnung des dem Stiefvater gewährten Kindergeldes und der diesem gewährten

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 55.79
    Wenngleich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets betont worden ist, daß es für die Leistung von Sozialhilfe auf die tatsächliche Lage des Hilfesuchenden ankommt, so hat das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen eines Anspruchs des Hilfesuchenden in dem Fall nicht in Frage gestellt, in dem ein Dritter Leistungen nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen hat (BVerwGE 23, 255 [257]; siehe auch Urteile vom 10. März 1965 - BVerwG 5 C 78.64 - [VerwRspr. 17, 631] und vom 14. Juni 1967 - BVerwG 5 C 102.66 - [FEVS 15, 205 [208]] und BVerwGE 52, 214 [226]).
  • BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 32.89

    Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers; Nothilfe in einem Eilfall; Nothelfer,

    Denn vor dem in § 5 BSHG genannten Zeitpunkt konnte ein Sozialhilfeanspruch nach dem Gesetz nicht entstehen; und nach dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens bei dem Träger der Sozialhilfe kann ein zurückreichender Anspruch desjenigen, dem schon geholfen worden ist, nicht mehr begründet werden, weil die vom Nothelfer gewährte Hilfe den Bedarf des Hilfebedürftigen bereits tatsächlich gedeckt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 55.79 - <FEVS 29, 45/47 = ZFSH 1901, 23/24>).

    Ebenso aber folgt aus dem Zweck des § 121 BSHG und seiner systematischen Sonderstellung, daß umgekehrt für die Zeit vor dem Bekanntwerden des Hilfefalles nach § 5 BSHG durch die Notfallhilfe lediglich ein Aufwendungserstattungsanspruch des Nothelfers nach § 121 Satz 1 BSHG entstehen kann, nicht aber ein Sozialhilfeanspruch des in Not Geratenen gegen den Sozialhilfeträger (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 55.79 - ).

  • BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91

    Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel, Übernahme von

    Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen oder ein Eingreifen abgelehnt hat ( vgl. BVerwGE 23, 255 (257); 52, 214 (226); 65, 52 (53); 90, 154 (156) sowie Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 55.79 - (FEVS 29, 45/47 = ZfSH 1981, 23/24)).
  • VGH Hessen, 15.12.1992 - 9 UE 1694/87

    Sozialhilfe: Erstattung von Aufwendungen anderer nach BSHG § 121

    Wenn dann der Träger der Sozialhilfe trotz seiner Kenntnis von dem Bedarf nicht leistet und der "Nothelfer" allein aus diesem Grund hilft, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat auch insoweit folgt, der Anspruch des Hilfesuchenden auf Sozialhilfe trotz der Hilfe des Nothelfers bestehen bleiben (so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04. September 1980 - 5 C 55.79 -, ZfSH 1981, 23, 24).

    Der Träger der Sozialhilfe kann dem weiter bestehenden Anspruch auf Sozialhilfe im Rahmen seines Ermessens nach § 4 Abs. 2 BSHG in der Weise entsprechen, daß er die im nachhinein zu erbringende Leistung an den "Nothelfer" auszahlt (so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04. September 1980, a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.10.2010 - L 23 SO 257/07

    Eingliederungshilfe; Brillenreparatur, Leistung der sozialen Rehabilitation;

    Denn vor dem in § 18 SGB XII genannten Zeitpunkt konnte ein Sozialhilfeanspruch nach dem Gesetz nicht entstehen; und nach dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens bei dem Träger der Sozialhilfe kann ein zurückreichender Anspruch desjenigen, dem schon geholfen worden ist, nicht mehr begründet werden, weil die vom Nothelfer gewährte Hilfe den Bedarf des Hilfebedürftigen bereits tatsächlich gedeckt hat (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 5 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - schon das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - in ständiger Rechtsprechung: Urteil vom 03. Dezember 1992 - BVerwG 5 C 32/89 - BVerwGE 91, 245ff; Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 55.79 - FEVS 29, 45/47).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.1993 - 6 S 1215/92

    Sozialhilferecht: Verletzung von Selbsthilfepflichten; zumutbare Beschäftigung;

    Nur bei solchen Leistungen nämlich kann sich der Sozialhilfeträger überhaupt auf den Nachranggrundsatz berufen (BVerwG, Urt. v. 04.09.1980, FEVS 29, 45, 48).
  • BVerwG, 20.10.1981 - 5 C 16.80

    Anspruch auf Sozialhilfe für Ausländer - Immobilien als zum Zwecke der Deckung

    Hierdurch wäre zutreffendenfalls der Tatbestand erfüllt, daß die Klägerin die erforderliche Hilfe von einem andern erhalten hat (§ 2 Abs. 1 2. Alternative BSHG), weil der tatsächlichen Leistung eine rechtliche Verpflichtung zugrunde gelegen hat (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 55.79 - FEVS 29, 45; ZfSH 1981, 23).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.1992 - 8 B 1577/92

    Prozeßkostenhilfe: Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt bei Beschwerde -

    BVerwG, Urteil vom 23.2.1966 - V C 93.64 -, FEVS 14, S. 5, 6; Urteil vom 4.9.1980 - 5 C 55.79 -, FEVS 29, S. 45, 47; OVG NW, Urteil vom 27.1.1988 - 17 A 965/86 -, NJW 1988, 2405; OVG NW, Urteil vom 19.7.1988 - 8 A 2011/86 -, FEVS 38, S. 319, 321 = ZfSH/SGB 1989, 198 = NJW 1989, 3031 .
  • BVerwG, 08.12.1993 - 5 B 137.92

    Anspruch auf Sozialhilfe gegen einen von mehreren Leistungsträgern - Erstattung

    Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen oder ein Eingreifen abgelehnt hat (BVerwGE 23, 255 [BVerwG 23.02.1966 - V C 93/64]; 52, 214 [BVerwG 31.03.1977 - V C 42/75]; Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 55.79 - <FEVS 29, 45/47 = ZfSH 1981, 23/24>; BVerwGE 65, 52 [BVerwG 11.02.1982 - 5 C 85/80]; 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 2 C 6/90]; Urteil vom 2. September 1993 - BVerwG 5 C 50.91 - ; s. weiter auch die Nachweise in dem Beschluß vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - ).
  • BSG - B 9b SO 3/06 B (anhängig)
    Soweit sie Klärungsbedarf im Hinblick auf die Fragen behaupten, ob die Nachzahlung der rückständigen Miete die Kündigung durch den Vermieter gegenstandslos gemacht haben könnte, das Vermögen in Form der Rentenversicherung realisierbares Vermögen darstelle, der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Kläger auf die leistungsrechtlichen Folgen der Schenkung hinzuweisen und die Eltern eine sittliche Pflicht zur Unterstützung der Kinder getroffen habe, fehlt es an Ausführungen dazu, dass sich diese Fragen nicht anhand der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung klären lassen, insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu den Auskunfts- und Beratungspflichten der Sozialleistungsträger, aber auch der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, s nur: Zur Anrechnung einer Kapitallebensversicherung: BVerwGE 121, 34; zum Nachrang der Sozialhilfe gegenüber rechtlicher oder sittlicher Pflicht entspringender Unterhaltszahlungen Dritter: BVerwG, Urteil vom 4. September 1980 - 5 C 55/79; JURIS; zum Verhältnis von Schenkung und Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt: BVerwGE 90, 245).
  • BVerwG, 01.08.1983 - 5 B 81.83

    Antrag auf Erstattung von Aufwendungen zugunsten einer verstorbenen

    Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe gegen § 144 Abs. 6 VwGO verstoßen, weil es unter mehreren Aspekten seiner Entscheidung nicht die rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt habe, die sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 55.79 - ergibt, kann schon deshalb die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil die erwähnte Revisionsentscheidung in dem damals ausschließlich zwischen der mittlerweile verstorbenen Hilfesuchenden, der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1, und dem Beklagten anhängig gewesenen Rechtsstreit ergangen ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.1992 - 12 A 11708/92

    Wohnungsloser Hilfebedürftiger; Kürzung des Regelsatzes

  • VG Berlin, 21.01.1992 - 8 A 1.89

    Kostenübernahme für die häusliche Betreuung durch das DRK ohne Anrechnung einer

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