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   BVerwG, 14.10.1988 - 5 C 48.85   

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BVerwG, 14.10.1988 - 5 C 48.85 (https://dejure.org/1988,1946)
BVerwG, Entscheidung vom 14.10.1988 - 5 C 48.85 (https://dejure.org/1988,1946)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Oktober 1988 - 5 C 48.85 (https://dejure.org/1988,1946)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Jugendwohlfahrt - Häusliche Ersparnis - Erstattungsanspruch - Elterneinkommen - Einkommensgrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 539
  • NVwZ 1989, 261 (Ls.)
  • FEVS 38, 45
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 12.01.1984 - 5 C 107.83

    Minderjähriger - Eltern - Hilfe zur Erziehung - Nachrang der öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1988 - 5 C 48.85
    Mit dem Berufungsgericht ist weiter anzunehmen, daß der Beklagte für die von ihm erbrachten Jugendhilfeleistungen - zur Wiederherstellung des Nachrangs der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. BVerwGE 68, 299) - den Unterhaltsanspruch des G. gegen seine Eltern in der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Höhe auf sich überleiten konnte.

    Der nach diesen Regelungen ermittelte Betrag des einsetzbaren Einkommens ist sodann im Hinblick auf die nur entsprechende Anwendung der sozialhilferechtlichen Bestimmungen im Bereich der Jugendhilfe einzelfallorientiert so festzulegen, daß er den Besonderheiten dieses Rechtsgebietes gerecht wird (s. BVerwGE 45, 306 [BVerwG 04.07.1974 - V C 42/73]; 52, 51 [BVerwG 08.02.1977 - V C 71/75]; 68, 299 ; Senatsbeschluß vom 9. Juni 1987 - BVerwG 5 B 37.87 - ).

    Dem Jugendhilferecht ist nicht zu entnehmen, daß dies dort von vornherein in allen denkbaren Fällen anders sein müßte (s. auch BVerwGE 68, 299 [BVerwG 12.01.1984 - 5 C 107/83]).

  • BVerwG, 04.07.1974 - V C 42.73

    Rechtmäßigkeit einer Heranziehung der Eltern eines zum Zwecke der

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1988 - 5 C 48.85
    Der nach diesen Regelungen ermittelte Betrag des einsetzbaren Einkommens ist sodann im Hinblick auf die nur entsprechende Anwendung der sozialhilferechtlichen Bestimmungen im Bereich der Jugendhilfe einzelfallorientiert so festzulegen, daß er den Besonderheiten dieses Rechtsgebietes gerecht wird (s. BVerwGE 45, 306 [BVerwG 04.07.1974 - V C 42/73]; 52, 51 [BVerwG 08.02.1977 - V C 71/75]; 68, 299 ; Senatsbeschluß vom 9. Juni 1987 - BVerwG 5 B 37.87 - ).

    Das letztere gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt der unterschiedlichen Belastbarkeit der Eltern je nach der Höhe ihres Einkommens (s. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen zur häuslichen Ersparnis in dem Urteil BVerwGE 45, 306 [BVerwG 04.07.1974 - V C 42/73]).

  • BVerwG, 09.06.1987 - 5 B 37.87
    Auszug aus BVerwG, 14.10.1988 - 5 C 48.85
    Der nach diesen Regelungen ermittelte Betrag des einsetzbaren Einkommens ist sodann im Hinblick auf die nur entsprechende Anwendung der sozialhilferechtlichen Bestimmungen im Bereich der Jugendhilfe einzelfallorientiert so festzulegen, daß er den Besonderheiten dieses Rechtsgebietes gerecht wird (s. BVerwGE 45, 306 [BVerwG 04.07.1974 - V C 42/73]; 52, 51 [BVerwG 08.02.1977 - V C 71/75]; 68, 299 ; Senatsbeschluß vom 9. Juni 1987 - BVerwG 5 B 37.87 - ).
  • BVerwG, 29.09.1971 - V C 115.70

    Heranziehung eines Elternteiles zu den Kosten der Erziehungshilfe - Berechnung

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1988 - 5 C 48.85
    Dabei ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, daß sich die Prüfung, in welchem Umfang der Anspruchsübergang im Wege der Überleitung bewirkt werden kann, in zwei Schritten vollzieht: Zunächst ist nach dem gemäß § 82 JWG entsprechend anwendbaren § 91 Abs. 1 Satz 2 und den danach in Betracht kommenden Bestimmungen des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1976 (BGBl. I S. 289, ber. S. 1150) das Einkommen zu bestimmen, das die Eltern des im Rahmen der Jugendhilfe betreuten Minderjährigen einzusetzen hätten, wenn sie selbst Hilfeempfänger wären (zu letzterem s. schon BVerwGE 38, 302 [BVerwG 29.09.1971 - V C 115/70]); dieser Berechnung waren im vorliegenden Fall die §§ 76 und 77 BSHG und, da die dem Sohn der Kläger nach Jugendwohlfahrtsrecht gewährten Hilfen der Hilfe in besonderen Lebenslagen gleichzuerachten sind (vgl. auch BVerwGE 52, 214 [BVerwG 31.03.1977 - V C 22/76]), die Vorschriften des § 79 Abs. 1 und des § 84 Abs. 1 BSHG zugrunde zu legen.
  • BVerwG, 31.03.1977 - 5 C 22.76

    Öffentliche Jugendhilfe - Erziehungsanspruch - Wirtschaftliche Hilfe -

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1988 - 5 C 48.85
    Dabei ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, daß sich die Prüfung, in welchem Umfang der Anspruchsübergang im Wege der Überleitung bewirkt werden kann, in zwei Schritten vollzieht: Zunächst ist nach dem gemäß § 82 JWG entsprechend anwendbaren § 91 Abs. 1 Satz 2 und den danach in Betracht kommenden Bestimmungen des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1976 (BGBl. I S. 289, ber. S. 1150) das Einkommen zu bestimmen, das die Eltern des im Rahmen der Jugendhilfe betreuten Minderjährigen einzusetzen hätten, wenn sie selbst Hilfeempfänger wären (zu letzterem s. schon BVerwGE 38, 302 [BVerwG 29.09.1971 - V C 115/70]); dieser Berechnung waren im vorliegenden Fall die §§ 76 und 77 BSHG und, da die dem Sohn der Kläger nach Jugendwohlfahrtsrecht gewährten Hilfen der Hilfe in besonderen Lebenslagen gleichzuerachten sind (vgl. auch BVerwGE 52, 214 [BVerwG 31.03.1977 - V C 22/76]), die Vorschriften des § 79 Abs. 1 und des § 84 Abs. 1 BSHG zugrunde zu legen.
  • BVerwG, 18.06.1970 - V C 39.69

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Eltern für die Kosten der Fürsorgeerziehung -

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1988 - 5 C 48.85
    Hierbei stehen im Vordergrund die sozialen Belange und der beherrschende Zweck der öffentlichen Jugendhilfe: der optimale Erziehungserfolg (so - für den Fall der Fürsorgeerziehung - bereits BVerwGE 35, 304 [BVerwG 18.06.1970 - V C 39/69]).
  • BVerwG, 08.02.1977 - 5 C 4.76

    Einkommen unter Einkommensgrenze - Heranziehung von Eltern - Kosten einer

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1988 - 5 C 48.85
    Der nach diesen Regelungen ermittelte Betrag des einsetzbaren Einkommens ist sodann im Hinblick auf die nur entsprechende Anwendung der sozialhilferechtlichen Bestimmungen im Bereich der Jugendhilfe einzelfallorientiert so festzulegen, daß er den Besonderheiten dieses Rechtsgebietes gerecht wird (s. BVerwGE 45, 306 [BVerwG 04.07.1974 - V C 42/73]; 52, 51 [BVerwG 08.02.1977 - V C 71/75]; 68, 299 ; Senatsbeschluß vom 9. Juni 1987 - BVerwG 5 B 37.87 - ).
  • BVerwG, 16.08.1983 - 9 C 853.80

    Gesetzlicher Richter - Rechtliches Gehör - Schlüssigkeit einer Gehörsrüge

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1988 - 5 C 48.85
    Für die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs folgt aus § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, daß auch dargelegt werden muß, was bei Gewährung rechtlichen Gehörs über das bisherige Vorbringen hinaus noch vorgetragen worden wäre (BVerwG, Urteil vom 16. August 1983 - BVerwG 9 C 853.80 - ).
  • BVerwG, 08.02.1977 - 5 C 71.75

    Ausschluß eines Richters - Aufsichtsbehörde - Mitwirkung an Maßnahmen -

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1988 - 5 C 48.85
    Der nach diesen Regelungen ermittelte Betrag des einsetzbaren Einkommens ist sodann im Hinblick auf die nur entsprechende Anwendung der sozialhilferechtlichen Bestimmungen im Bereich der Jugendhilfe einzelfallorientiert so festzulegen, daß er den Besonderheiten dieses Rechtsgebietes gerecht wird (s. BVerwGE 45, 306 [BVerwG 04.07.1974 - V C 42/73]; 52, 51 [BVerwG 08.02.1977 - V C 71/75]; 68, 299 ; Senatsbeschluß vom 9. Juni 1987 - BVerwG 5 B 37.87 - ).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1988 - 5 C 48.85
    Außerdem muß angegeben werden, inwiefern das angefochtene Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruht (vgl. BVerwGE 31, 212 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]).
  • BVerwG, 15.07.1976 - V C 65.74
  • BVerwG, 27.11.1986 - 5 C 26.85

    Jugendwohlfahrt - Jugendhilfe - Erzieherische Hilfe - Unterbringung

  • BVerwG, 12.02.1987 - 5 C 24.85

    Sozialhilfe - Einkommen - Berlinförderung

  • BVerwG, 05.10.1972 - V C 71.71

    Heranziehung Unterhaltsverpflichteter zum Kostenbeitrag für Jugendhilfen -

  • BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 22/22 R

    Zur Angemessenheit einer Sterbegeldversicherung als Voraussetzung für die

    Obgleich die Sozialhilfe grundsätzlich nur zum Bestreiten des aktuellen Lebensunterhalts und nicht zum Aufbau eines Vermögens eingesetzt werden soll (vgl BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 8/12 R - BSGE 113, 221 = SozR 4-3500 § 87 Nr. 1, RdNr 25; zu § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG: BVerwG vom 14.10.1988 - 5 C 48.85 - Buchholz 436.51 § 82 JWG Nr. 4 RdNr 18; zum SGB II: BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - RdNr 20; BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 13 RdNr 27; Schmidt in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 82 RdNr 95) , sind Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen, die dem Aufbau eines Vermögens dienen ("faktische Sparverträge" vgl BT-Drucks 18/9984 S 91 zu § 33 Abs. 2) , nach der Intention des Gesetzgebers gegenüber solchen für andere private (kapitalbildende) Versicherungen privilegiert (vgl Rein, ZFSH SGB 2017, 371; zu §§ 14, 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG bereits BVerwG vom 11.12.2003 - 5 C 84.02 - Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 41 RdNr 22).
  • BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 19/22 R

    Zur Angemessenheit einer Sterbegeldversicherung als Voraussetzung für die

    Obgleich die Sozialhilfe grundsätzlich nur zum Bestreiten des aktuellen Lebensunterhalts (vgl nur BSG vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R - BSGE 99, 137 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 11, RdNr 19; BSG vom 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R - SozR 4-3500 § 24 Nr. 2 RdNr 18) und nicht zum Aufbau eines Vermögens eingesetzt werden soll (vgl BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 8/12 R - BSGE 113, 221 = SozR 4-3500 § 87 Nr. 1, RdNr 25; zu § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG: BVerwG vom 14.10.1988 - 5 C 48/85 - Buchholz 436.51 § 82 JWG Nr. 4 RdNr 18; BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - RdNr 20; BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 13 RdNr 27; Schmidt in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 82 RdNr 95) , sind Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen, die dem Aufbau eines Vermögens dienen ("faktische Sparverträge" vgl BT-Drucks 18/9984 S 91 zu § 33 Abs. 2) , nach der Intention des Gesetzgebers gegenüber solchen für andere private (kapitalbildende) Versicherungen privilegiert (vgl Rein, ZFSH SGB 2017, 371; zu §§ 14, 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG bereits BVerwG vom 11.12.2003 - 5 C 84/02 - Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 41 RdNr 22).

    Denn Leistungen der Grundsicherung dürfen im Regelfall nicht zum Aufbau eines Vermögens eingesetzt werden (im Ansatz: BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 8/12 R - BSGE 113, 221 = SozR 4-3500 § 87 Nr. 1, RdNr 25; zu § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG: BVerwG vom 14.10.1988 - 5 C 48/85 - RdNr 18; zum SGB II: BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - RdNr 20; BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 13 RdNr 27; Schmidt in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 82 RdNr 95).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.11.2022 - L 7 SO 619/21

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Danach besteht grundsätzlich keine Angemessenheit dem Grunde nach für Beiträge für eine Lebensversicherung, die der Kapitalbildung dient, unabhängig davon, ob sie auf den Erlebens- oder Todesfall abgeschlossen ist, denn es kann nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein, eine Kapitalansammlung zu finanzieren (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 14. Oktober 1988 - 5 C 48/85 - FEVS 38, 45).
  • SG Karlsruhe, 11.02.2011 - S 1 SO 5181/10

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    - Die Einzahlungen auf einen Bausparvertrag gehören nicht zu den Aufwendungen, die nach § 82 Abs. 2 SGB XII vom Einkommen des Hilfesuchenden oder seines nicht getrennt lebenden Ehegatten abzusetzen sind (vgl. BVerwG, FEVS 38, 45).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.1991 - 6 S 1716/89

    Freiwillige Erziehungshilfe - Bemessung des von den Eltern zu leistenden

    Im Urteil vom 14.10.1988 -- 5 C 48.85 -- (Buchholz 436.51 § 82 JWG Nr. 4) hat das Bundesverwaltungsgericht dann noch verdeutlicht, daß die häusliche Ersparnis in der Regel auch dann die Zumutbarkeitsgrenze bilde, wenn das Elterneinkommen die maßgeblichen Einkommensgrenzen übersteige.

    Da der von den Klägern verlangte Kostenbeitrag, wie dargelegt, weit über die häusliche Ersparnis hinausgeht, hätten die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14.10.1988 a.a.O. genannten Voraussetzungen für die Überschreitung der häuslichen Ersparnis vorliegen müssen.

    Zweck der öffentlichen Jugendhilfe ist der optimale Erziehungserfolg (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.10.1988 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.10.1989 - 5 C 34.86

    Erziehungsanspruch - Jugendwohlfahrt - Darlehn - Jugendamt - Jugendhilfeträger -

    Außerdem ist auf die Besonderheiten des Jugendwohlfahrtsrechts Bedacht zu nehmen (so zuletzt Urteil vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 5 C 48.85 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.1998 - 16 E 502/98

    Verpflichtung zur Zahlung von Sozialhilfe als Folge eines geringeren

    vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 5 C 48.85 -, FEVS 38, 45(49 f.).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 5 C 48.85 -, FEVS 38, 45(50), und OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 1985 - 4 A 93/82 -, FEVS 36, 108 (119).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2004 - 12 A 3993/02

    Ersatz der Kosten zu Unrecht erbrachter Sozialhilfe bei Herbeiführung der

    vgl. etwa für die Anwendung sozialhilferechtlicher Bestimmungen im Jugendhilferecht: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 5 C 48.85 -, FEVS 38, 45/51 sowie Urteil vom 26. Oktober 1989 - 5 C 34.86 -, FEVS 39, 1/14.
  • BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 27.88

    Jugendhilfeträger - Erziehungshilfe - Wirtschaftliche Hilfe - Unterbringung eines

    Zwar kann es nach der Rechtsprechung des Senats für die Frage, ob die Unterbringung eines Minderjährigen außerhalb des Elternhauses Hilfe zur Erziehung im Sinne des Jugendhilferechts ist, ausschlaggebend darauf ankommen, ob die Unterbringung vom Jugendhilfeträger veranlaßt worden ist und ob Erziehung und Entwicklung des Minderjährigen im Anschluß daran vom Jugendamt unter Kontrolle gehalten werden (Urteile vom 27. November 1986 und vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 5 C 48.85 - ).
  • BSG, 26.09.1989 - 11 RAr 29/88

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Förderungsfähigkeit einer

    Soweit die Beklagte eine Verletzung des § 103 SGG hinsichtlich der Arbeitsmarktlage für den Bereich Krankenpfleger der Psychiatrie rügt, fehlt die Darlegung, zu welcher konkreten Maßnahme sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen und welches Ergebnis eine solche Aufklärung gehabt hätte (BSG SozR Nr. 14 zu § 103 SGG; Nr. 28 zu § 164 SGG; ähnlich BVerwG NJW 1989, 539).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.1997 - 16 A 6033/95

    Jugendhilfeträger; Übergang von Unterhaltsansprüchen; Verwertbarkeit eines

  • VG Würzburg, 28.02.2013 - W 3 K 11.204

    Kinder- und Jugendhilfe; Übernahme von Teilnahmebeiträgen für Hortbesuch;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.1998 - 8 A 392/95

    Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Miete bzw. der auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.1998 - 16 A 1323/96

    Kindertagesstätte; Elternbeitrag; Erlaß; Unzumutbarkeit der finanziellen

  • VG Münster, 04.10.2005 - 5 K 1271/03

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Serbien und Montenegro, Ashkali, Rücknahme,

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