Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 14.03.1990 - 6 S 1913/89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Pflegekostenersatz durch Erben
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BSHG § 92c Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3
Sozialhilferecht: Freibetrag des Erben bei Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 09.05.1989 - 4 K 125/87
- VGH Baden-Württemberg, 14.03.1990 - 6 S 1913/89
Papierfundstellen
- FEVS 41, 205
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 26.10.1978 - 5 C 52.77
Ersatzpflicht des erbenden Ehegatten - Hilfeempfänger - Mehrheit von Erben - …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.03.1990 - 6 S 1913/89
Das zeigt der Umstand, daß die Wertgrenze von 30000,-- DM ebenso wie die des zweifachen Grundbetrags nach § 81 Abs. 1 BSHG (§ 92 c Abs. 3 Nr. 1 BSHG) "nachlaßbezogen" ist und deshalb z. B. unabhängig von der Zahl der Erben nur einmal zu deren Gunsten berücksichtigt werden kann (BVerwG, Urt. v. 26.10.1978, BVerwGE 57, 26 = FEVS 27, 100).
- SG Karlsruhe, 31.08.2012 - S 1 SO 362/12
Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Wert des Nachlasses - keine …
Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Erbe den Hilfeempfänger über einen längeren Zeitraum bis zu seinem Tod intensiv gepflegt, mit ihm aber nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder die häusliche Gemeinschaft bei längerer, intensiver Pflege des Hilfeempfängers durch eine nicht mit ihm verwandte oder (nur) verschwägerte Person infolge eines länger andauernden Krankenhausaufenthalts vor seinem Tod nicht mehr bestand (…vgl. insoweit Bieback, a.a.O., Rdnr. 23 f) oder wenn der Erbe auf ein zum Nachlass gehörendes Haus werterhöhende Aufwendungen für Renovierung gemacht hat, weil der Erbe ansonsten gerade deshalb mehr Kosten zu ersetzen hätte, weil er selbst Aufwendungen gemacht hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, FEVS 41, 205 und Simon, a.a.O., Rdnr. 57). - VG Oldenburg, 03.11.2000 - 13 A 5506/97
Inanspruchnahme des Erben eines Sozialhilfeempfängers; Hausgrundstück als …
So wird es als eine besondere Härte im Sinne von § 92 c Abs. 3 Nr. 3 BSHG angesehen, wenn der Erbe den Hilfeempfänger in häuslicher Gemeinschaft gepflegt hat, die Vergünstigung des§ 92 Abs. 3 Nr. 2 BSHG aber nur deshalb nicht beanspruchen kann, weil er mit dem Hilfeempfänger nicht verwandt war (VGH Mannheim, Urteil vom 14. März 1990 - 6 S 1913/89 - FEVS 41, 205, wonach der "Freibetrag" von 30.000,00 DM gemäß § 92 Abs. 3 Nr. 2 BSHG einzuräumen ist).Auch dem Erben, der den Hilfeempfänger nicht allein gepflegt hat, steht der "Freibetrag" von 30.000,00 DM gemäß § 92 c Abs. 3 Nr. 2 BSHG zu (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 1990 - 6 S 1913/89 - FEVS 41, 205 m.w.N.).
- SG Frankfurt/Main, 28.11.2008 - S 36 SO 212/05
Sozialhilfe - Kostenerstattungsanspruch gegen den Erben - Anwendung altes oder …
Nehme eine Pflegeperson die zusätzlichen Strapazen auf sich, die mit der Entfernung zwischen Pflegeort und ihrem Aufenthaltsort verbunden seien, so erscheine es gerechtfertigt, im Ergebnis also in analoger Anwendung des § 92 c Abs. 3 Nr. 2 BSHG, die Pflegeperson in gleicher Weise zu begünstigen wie eine Verwandte, die mit dem Hilfeempfänger in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urtl. v. 14.03.1990, FEVS 41, 205 betreffend einen Fall fehlender Verwandtschaft). - VGH Hessen, 26.11.1998 - 1 UE 1276/95
Kein Ermessen bei der Entscheidung, ob ein Ersatzanspruch gegen die Erben nach …
Nimmt eine Pflegeperson die zusätzlichen Strapazen auf sich, die mit der Entfernung zwischen Pflegeort und ihrem Aufenthaltsort verbunden sind, so erscheint es gerechtfertigt, im Ergebnis also in analoger Anwendung des § 92 c Abs. 3 Nr. 2 BSHG, die Pflegeperson in gleicher Weise zu begünstigen wie eine Verwandte, die mit dem Hilfeempfänger in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 1990, FEVS 41, 205 betreffend einen Fall fehlender Verwandtschaft). - VGH Baden-Württemberg, 07.10.1992 - 6 S 2567/90
Sozialhilfe: Kostenersatzverlangen gegenüber dem Erben des Sozialhilfeempfängers
Dieser Freibetrag ist "nachlaßbezogen" und kann deshalb nur einmal berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Senats vom 14.03.1990 -- 6 S 1913/89 -- m.w.N.).