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   OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.1991 - 24 A 2230/89   

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https://dejure.org/1991,3785
OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.1991 - 24 A 2230/89 (https://dejure.org/1991,3785)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.10.1991 - 24 A 2230/89 (https://dejure.org/1991,3785)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. Oktober 1991 - 24 A 2230/89 (https://dejure.org/1991,3785)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 22 Abs. 1 S. 2 § 23 Abs. 1 S. 1
    Sozialhilferecht: Verhältnis der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 1 BSHG zueinander

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verhältnis; § 22 Abs 1 S.2 BSHG; § 23 Abs. 1 BSHG; Kürzungsregeln; Haushaltshilfe; Allgemeine Verwaltungsvorschriften; Mehrbedarfszuschlag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FEVS 42, 152
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.1991 - 8 A 2093/88

    Sozialhilferecht: Umfang des notwendigen Bedarfs an einer Haushaltshilfe,

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.1991 - 24 A 2230/89
    OVG Münster, Urteil vom 20. März 1991 - 8 A 2093/88 - ZfS 1991, 275; Gottschick/Giese, aaO, § 23 Rdnr. 1; Knopp/Fichtner, BSHG , Kommentar, 6. Auflage 1988, § 23 Rdnr. 6 a; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG , Kommentar, 13. Auflage 1988, § 23 Rdnr. 19.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2011 - L 12 SO 408/10

    Sozialhilfe

    Zur Begründung verwies der Beklagte zu 2) auf Urteile des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) NW vom 20.03.1991, 8 A 2093/88 = FEVS 42, 13 und 14.10.1991, 24 A 2230/98 = FEVS 42, 152 sowie darauf, dass der Kläger in einem gleichgelagerten Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg mit dem Aktenzeichen 14 K 943/03 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die dortige Klage zurückgenommen habe.

    Ein - nicht existierender, spezifizierter - Bedarfsteil des Mehrbedarfes kann deshalb nicht auf einen - vom Regelsatz abweichenden (zusätzlichen) - Bedarf generell angerechnet werden (so überzeugend OVG NW 14.10.1991 - 24 A 2230/89 - Rdnr. 18 [juris] zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 BSHG).

    Der Träger der Grundsicherung bzw. Sozialhilfe ist deshalb gehalten, eine solche konkrete Überschneidung der gegenübergestellten Bedarfe (hier: Altersmehrbedarf und Kosten einer Haushaltshilfe) darzulegen und ggf. zu beweisen, wenn er den Mehrbedarf des Hilfebedürftigen kürzen will (vgl. OVG NW 14.10.1991 - 24 A 2230/89 - Rdnr. 14 [juris]).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2009 - L 12 SO 33/08

    Sozialhilfe

    Im Übrigen habe das OVG seine Entscheidung erkennbar mit Urteil vom 14.10.1991 - 24 A 2230/89 - revidiert.
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