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   OVG Hamburg, 21.02.1992 - Bf IV 44/90   

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https://dejure.org/1992,3108
OVG Hamburg, 21.02.1992 - Bf IV 44/90 (https://dejure.org/1992,3108)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 21.02.1992 - Bf IV 44/90 (https://dejure.org/1992,3108)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 21. Februar 1992 - Bf IV 44/90 (https://dejure.org/1992,3108)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 15 § 97 Abs. 1 S. 1, S. 2 HS 1
    Sozialhilferecht: Kostenübernahme für eine Beerdigung im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestattungskosten; Kostenübernahme; Sozialhilfe; Überführung ins Heimatland

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 3118
  • NVwZ 1993, 98 (Ls.)
  • FEVS 43, 66
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.1991 - 8 A 287/89

    Sozialhilferecht: Übernahme von Bestattungskosten im Ausland

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.02.1992 - Bf IV 44/90
    Findet die Beerdigung im Ausland statt, ist die Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln nicht bereits im Hinblick auf § 97 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BSHG ausgeschlossen (gegen OVG Nordrhein-Westfalen NJW 1991, 2232 ).

    a) Ein Übernahmeanspruch kann vorliegend nicht bereits im Hinblick auf § 97 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BSHG mit der Begründung verneint werden, daß der Bestattungsort im Ausland liege und deshalb es an der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der Sozialhilfe nach dem BSHG fehle (so aber OVG Münster, Urt. v. 20.3.1991, NJW 1991 S. 2232 = FEVS Bd. 42 S. 27 sowie Schmitt, BSHG , Kommentar, § 15 Rdnr. 9).

  • OVG Hamburg, 28.04.1989 - Bf IV 56/89
    Auszug aus OVG Hamburg, 21.02.1992 - Bf IV 44/90
    § 97 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BSHG ist daher einschränkend dahin auszulegen, daß die Vorschrift nur Anwendung findet, wenn der Bestattungsort im Zuständigkeitsbereich eines deutschen Sozialhilfeträgers liegt, und sie deshalb bei einer Bestattung im Ausland nicht eingreift (so bereits Urt. des Senats v. 28.4.1989 -- OVG Bf IV 56/89 --, FEVS Bd. 39 S. 144).
  • SG Lüneburg, 12.05.2011 - S 22 SO 19/09

    Kosten einer Auslandsbeerdigung werden nicht aus Mitteln der Sozialhilfe

    Im vorliegenden Fall wäre dem Verstorbenen eine Beisetzung auf einen islamischen Friedhof in Deutschland, insbesondere Hamburg, möglich und zumutbar gewesen, so dass eine sozialhilferechtliche Erforderlichkeit der Beisetzung in der Türkei zu verneinen ist (vgl. so auch Urteil des OVG Hamburg vom 21. Februar 1992 - Bf IV 44/90 -, FEVS 43, 66).

    Im Rahmen des § 74 SGB XII sind lediglich die tatsächlich angefallenen Kosten berücksichtigungsfähig und nicht fiktive Kosten einer vergleichbaren Beisetzung im Bundesgebiet (vgl. Urteil des OVG Hamburg vom 21. Februar 1992 aaO.).

  • SG Darmstadt, 02.02.2017 - S 17 SO 45/15

    Sozialhilfe

    Dabei war bereits die vorherige Regelung, die an den Ort des Begräbnisses anknüpfte, unvollständig, wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21.02.1992 zutreffend feststellte (Hamburgisches OVG, Urteil vom 21.02.1992, Bf IV 44/90, Rn. 24 - 29).

    Die erstmalige Regelung dieser Rechtsfrage mit der Einfügung des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG durch das Zweite Änderungsgesetz zum BSHG vom 14.08.1969 (BGBl. I S. 1153) sollte insofern zur Klärung der oftmals streitigen Frage beitragen, welcher Sozialhilfeträger für die Übernahme von Bestattungskosten örtlich zuständig ist (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 21.02.1992, Bf IV 44/90, Rn. 27).

  • LSG Sachsen, 30.11.2022 - L 8 SO 107/19
    Diesem Wunsch musste die Beklagte jedoch nicht entsprechen, weil die Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten iHv 2111, 03 EUR verbunden war (OVG Hamburg, 21. Februar 1992 - Bf IV 44/90 - juris, Rn. 31).
  • SG Aachen, 14.05.2012 - S 20 SO 98/12

    Sozialhilfe

    Diese Regelungslücke wird in der Literatur und Rechtsprechung dahin geschlossen, dass in den Fällen, in denen keine Sozialhilfe bis zum Tode geleistet wurde und der Sterbeort im Ausland liegt, aber eine Bestattung in Deutschland vorgenommen werden soll, der Träger der Sozialhilfe des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Bestattungspflichtigen örtlich zuständig ist (vgl. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 74 Rn. 47; Schoch, in: LPK SGB XII, 8. Aufl., § 98 SGB XII Rn. 42 unter Hinweis auf OVG Hamburg, Urteil vom 21.02.1992 - Bf IV 44/90).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2013 - L 8 SO 302/12
    Sollte dies der Fall sein, stellt sich des Weiteren die Frage, ob die Kosten für eine Auslandsbestattung, soweit diese niedriger sind als die einer einfachen Inlandbestattung, in voller Höhe erstattungsfähig sind oder sämtliche durch die Überführung verursachten Kosten von einer Erstattung ausgeschlossen sind (so OVG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 1992, Bf IV 44/90, Juris, zu der Vorschrift des § 15 BSHG).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2017 - L 8 SO 329/16
    Lediglich die bei einer möglichen Bestattung im Inland nicht entstehenden Überführungskosten sind - so zu Recht das SG - nach herrschender Rechtsauffassung grundsätzlich keine erforderlichen Kosten i.S. des § 74 SGB XII (vgl. OVG Hamburg v. 21.02.1992 - Bf IV 44/90 - juris Rn. 31; Berlit in LPK-SGB XII, § 74 Rn. 15 m.w.N.).
  • SG Stuttgart, 30.10.2006 - S 16 SO 3087/05

    Erstattung von bereits bezahlten Kosten für die Bestattung eines verstorbenen

    Dabei besteht in der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung Streit, ob bei einer Beerdigung im Ausland Beerdigungskostenüberhaupt übernommen werden können (vgl. einerseits OVG Münster, Urteil vom 20.3.1991, 8 A 287/89, NJW 1991, 2232; andererseits OVG Hamburg, Urteil vom 21.2.1992, Bf IV 44/90, NJW 1992, 3118 f.).
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