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   VGH Baden-Württemberg, 25.05.1993 - 6 S 3184/91   

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VGH Baden-Württemberg, 25.05.1993 - 6 S 3184/91 (https://dejure.org/1993,1807)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.05.1993 - 6 S 3184/91 (https://dejure.org/1993,1807)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Mai 1993 - 6 S 3184/91 (https://dejure.org/1993,1807)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Sozialhilfe: kein Einsatz von Schmerzensgeld als Vermögen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilferecht: Schmerzensgeld und einsetzbares Vermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 212
  • NVwZ 1994, 308 (Ls.)
  • VBlBW 1993, 286 (Ls.)
  • FEVS 44, 290
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.10.1974 - IV A 14/74
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1993 - 6 S 3184/91
    Da das Schmerzensgeld ihm nicht als Rente, sondern als Kapitalabfindung ausbezahlt worden war, ist es nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen (vgl. Beschl. des Senats vom 06.02.1992 - 6 S 3185/91 - im Beschwerdeverfahren des Klägers wegen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Urt. des Senats vom 31.10.1988 - 6 S 2411/88 - sowie Urteil des OVG Lüneburg vom 25.10.1974 - IV A 14/74 -, FEVS 24, 276).

    Die Auffassung, der Einsatz von Schmerzensgeld, das als Vermögen anzusehen ist, bedeute für den Hilfesuchenden regelmäßig eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG, wird ganz überwiegend auch von der Literatur und Rechtsprechung - auch zu § 115 Abs. 2 ZPO - vertreten (vgl. z. B. OVG Lüneburg, Urt. vom 25.10.1974 a.a.O.; OLG Köln, Beschl. vom 29.09.1987 a.a.O.; Link a.a.O.; Knopp/Fichtner a.a.O. § 86 RdNr. 3a; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 13. Aufl., § 88 RdNr. 70; LPK-BSHG, 3. Aufl., § 88 RdNr. 46; Baumbach-Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 114 RdNr. 68).

    Der Senat kann die Frage offenlassen, ob von dem genannten Grundsatz dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn das an den Verletzten gezahlte Schmerzensgeld besonders hoch (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urt. vom 25.10.1974 a.a.O.).

  • OLG Köln, 29.09.1987 - 4 UF 125/87

    Schmerzensgeld; Prozeßkosten; Prozeßkostenhilfe; Prozeßkostenvorschuß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1993 - 6 S 3184/91
    Der Funktion nach ist auch der Kapitalbetrag auf die Dauer der Beeinträchtigung zu verteilen, und auch er soll laufenden Ausgleich bieten (vgl. OLG Köln, Beschl. vom 29.09.1987 - 4 UF 125/87 -, FamRZ 1988, 95).

    Die Auffassung, der Einsatz von Schmerzensgeld, das als Vermögen anzusehen ist, bedeute für den Hilfesuchenden regelmäßig eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG, wird ganz überwiegend auch von der Literatur und Rechtsprechung - auch zu § 115 Abs. 2 ZPO - vertreten (vgl. z. B. OVG Lüneburg, Urt. vom 25.10.1974 a.a.O.; OLG Köln, Beschl. vom 29.09.1987 a.a.O.; Link a.a.O.; Knopp/Fichtner a.a.O. § 86 RdNr. 3a; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 13. Aufl., § 88 RdNr. 70; LPK-BSHG, 3. Aufl., § 88 RdNr. 46; Baumbach-Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 114 RdNr. 68).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.10.1988 - 6 S 2411/88

    Sozialhilfe - zur Anrechnung einer Steuerrückzahlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1993 - 6 S 3184/91
    Da das Schmerzensgeld ihm nicht als Rente, sondern als Kapitalabfindung ausbezahlt worden war, ist es nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen (vgl. Beschl. des Senats vom 06.02.1992 - 6 S 3185/91 - im Beschwerdeverfahren des Klägers wegen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Urt. des Senats vom 31.10.1988 - 6 S 2411/88 - sowie Urteil des OVG Lüneburg vom 25.10.1974 - IV A 14/74 -, FEVS 24, 276).
  • SG Karlsruhe, 27.01.2010 - S 4 SO 1302/09

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Es hat damit keinen Versorgungscharakter und soll nicht zur Deckung des Lebensunterhalts dienen, sondern dem Verletzten gerade Annehmlichkeiten über seinen Grundbedarf hinaus verschaffen (vgl. so klar und eindringlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Mai 1993, FEVS 44, 290, ständige Rechtsprechung).
  • VG Stuttgart, 27.01.2003 - 8 K 1548/02

    Sozialhilfe; zweckgebundenes Vermögen; Abfindung des Arbeitgebers

    Mit der Ausnahmevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG sollen die atypischen Fälle erfaßt werden, bei denen der Zweck der Vorschriften über das Schonvermögen, eine wesentliche Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen, insbesondere einen wirtschaftlichen Ausverkauf des Sozialhilfeempfängers und damit eine Lähmung seines Selbsthilfewillens zu vermeiden, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ebenfalls erfüllt wird, ohne dass das Vermögen in einen der durch § 88 Abs. 2 BSHG geschützten, typischen Sachverhalt eingeordnet werden könnte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom  25.03.1993, FEVS 44, 290 m.w.N.).
  • SG Osnabrück, 28.04.2005 - S 16 SO 4/05
    Es hat damit keinen Versorgungs-charakter und soll nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes dienen, sondern dem Geschädigten gerade Annehmlichkeiten über den Grundbedarf hinaus verschaf-fen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.1993 - 6 S 3184/91 -, FEVS 44, 290 ff.) .
  • VG Karlsruhe, 17.01.2006 - 5 K 4146/04

    Sozialhilfe; Vermögen; Schmerzensgeld; Zinsen; Anrechnung

    Schmerzensgeld dient dem angemessenen Ausgleich des zugefügten immateriellen Schadens und der Genugtuung für erlittenes Unrecht und nicht der Deckung des Lebensunterhalts (siehe zu diesem auch für das Sozialrecht beachtlichen Zweck des Schmerzensgelds BVerwG, Urt. v. 18.05.1995, aaO; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.05.1993 - 6 S 3184/91 -, FEVS 44, 290; Otto, Das Schmerzensgeld, ZfF 1975, 272, 273).
  • VG Arnsberg, 12.11.2001 - 14 K 4792/00

    Sozialrechtliche Ausgestaltung der Gewährung von Leistungen an Spätaussiedler;

    vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Mai 1993 - 6 S 3184/91 -.
  • VG Braunschweig, 01.08.2002 - 3 A 202/01

    Schmerzensgeldrente und Zinsen daraus als Vermögen oder Einkommen geschützt

    Es hat damit keinen Versorgungscharakter und soll nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes dienen, sondern dem Geschädigten gerade Annehmlichkeiten über den Grundbedarf hinaus verschaffen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.05.1993 - 6 S 3184/91 -, FEVS 44, 290 ff.).
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