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   VGH Baden-Württemberg, 02.09.1996 - 6 S 314/96   

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VGH Baden-Württemberg, 02.09.1996 - 6 S 314/96 (https://dejure.org/1996,2407)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.09.1996 - 6 S 314/96 (https://dejure.org/1996,2407)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. September 1996 - 6 S 314/96 (https://dejure.org/1996,2407)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Sozialhilfe: Erstattung von Umzugskosten bei Notwendigkeit des Umzugs; örtlich zuständiger Sozialhilfeträger; Übernahme einer Mietkaution gemäß BSHG § 15a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilferecht: Umzugskosten als Teil des notwendigen Lebensunterhalts, Mietkaution, Zuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 47, 77 (Ls.)
  • FEVS 47, 325
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.09.1996 - 6 S 314/96
    Zwar ist Sozialhilfe nach ihrem Zweck als Hilfe in gegenwärtiger Notlage nach dem Wegfall der Notlage grundsätzlich ausgeschlossen; das Einsetzen der Sozialhilfe hängt davon ab, daß im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, der grundsätzlich die für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Sachlage und Rechtslage bestimmt, noch ein Bedarf angenommen werden kann (BVerwG, Urt v 23.06.1994, BVerwGE 96, 152, 154 f).

    Die Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" jedoch um der Effektivität des Rechtsschutzes willen Ausnahmen zugelassen, wenn der Hilfesuchende gegen eine versagende Entscheidung Rechtsbehelfe eingelegt hatte und der Bedarf erst während des Widerspruchsverfahrens gedeckt worden ist (vgl BVerwG, Urt v 23.06.1994 aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1995 - 6 S 3140/94

    Übernahme von "Umzugsfolgekosten" wie Maklercourtage und Abstandszahlung durch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.09.1996 - 6 S 314/96
    Doch kann sie vom Sozialhilfeträger nach § 15a BSHG übernommen werden (st Rspr d Senats, vgl zuletzt Urt v 08.11.1995 - 6 S 3140/94 -, NJW 1996, 1425 = FEVS 46, 287 = info also 1996, 80).

    Dies wird sich allerdings zum einen nur noch schwer aufklären lassen, zum anderen wird dabei die besondere Lage der Kläger, insbesondere die offenkundige Dringlichkeit, die Enge der alten Wohnung möglichst schnell zu verlassen (vgl dazu Urt d Senats v 08.11.1995 aaO) in Rechnung zu stellen sein.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1994 - 6 S 26/94

    Sozialhilfe: Passivlegitimation des im Zeitpunkt der Fälligkeit einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.09.1996 - 6 S 314/96
    Für die Maklerprovision ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten daraus, daß dieser Bedarf mit Zugang des Schreibens der Maklerfirma vom 22.03.1994 bei den Klägern, also noch vor deren Umzug, fällig war (vgl dazu Beschl d Senats v 07.02.1994 - 6 S 26/94).
  • OVG Hamburg, 22.11.1995 - Bs IV 302/95

    Sozialhilferecht: Örtliche Zuständigkeit für die Bewilligung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.09.1996 - 6 S 314/96
    All das zeigt, daß für die Gewährung von Umzugskosten regelmäßig derjenige Sozialhilfeträger örtlich zuständig ist, in dessen Bereich die bisherige Wohnung liegt, hier also die Beklagte (vgl dazu Urt d Senats v 07.08.1996 aaO auch OVG Hamburg, Beschl v 20.11.1995, FEVS 46, 391).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.1994 - 6 S 1171/94

    Sozialhilfe: teilweise Übernahme der Unterkunftskosten bei insgesamt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.09.1996 - 6 S 314/96
    Soweit der Senat auch die Höhe des Mietpreises der Wohnung herangezogen und den Umzug in eine sozialhilferechtlich zu teure Wohnung als nicht notwendig mit der Folge angesehen hat, daß dann auch die Umzugskosten und andere mit der Anmietung der neuen Wohnung zusammenhängenden (Nebenkosten) Kosten nicht erstattungsfähig waren (vgl etwa Beschl v 29.12.1993 - 6 S 2661/93), bedarf diese Rechtsprechung mit Rücksicht darauf der Differenzierung, daß der Senat seit Mitte 1994 bei einer überteuerten Wohnung entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls die angemessenen Unterkunftskosten zuspricht (vgl Beschl v 14.06.1994 - 6 S 1171/94 -, ESVGH 44, 287 = info also 1994, 218 und nunmehr auch § 3 RegelsatzVO idF von Art. 11 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts v 23.07.1996, BGBl, 1088, 1098).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.1996 - 6 S 763/96

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträger bei einer Auszugsrenovierung ist der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.09.1996 - 6 S 314/96
    Dabei ist zu beachten, daß der Bedarf nicht erst zu dem Zeitpunkt eintritt, in dem für den Hilfesuchenden effektiv Leistungen zu erbringen oder Kosten aufzuwenden sind; maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem im wohlverstandenen Interesse des Hilfesuchenden über die Hilfe zu entscheiden ist (vgl Urt d Senats v 07.08.1996 - 6 S 763/96).
  • BVerwG, 27.11.1986 - 5 C 2.85

    Höchstgrenzen - Wohngeldbemessung - Kostenangemessenheit - Unterkunft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.09.1996 - 6 S 314/96
    Die Angemessenheit der Miete bestimmt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach § 8 WoGG (vgl BVerwG, Urt v 27.11.1986, BVerwGE 75, 168).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.1996 - 6 S 60/93

    Zurückweisung eines Sozialhilfebegehrens und Bescheidung eines dagegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.09.1996 - 6 S 314/96
    Soweit Durchschnittsmietwerte erhoben worden sind, ist es gerechtfertigt, die angemessenen Kosten unterhalb der Durchschnittswerte anzusetzen (st Rspr des Senats, vgl etwa Beschl v 12.09.1995 - 6 S 584/95 - und zuletzt Urt v 14.02.1996 - 6 S 60/93).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.1989 - 6 S 3281/88

    Zur Sozialhilfe für Umzug in eine unangemessene teure Wohnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.09.1996 - 6 S 314/96
    Das setzt voraus, daß sowohl der Auszug aus der bisherigen als auch der Einzug in die neue Wohnung notwendig ist (vgl Urt d Senats v 19.04.1989 - 6 S 3281/88 -, FEVS 39, 73, v 24.08.1995 - 6 S 1653/94 - und Beschl v 29.11.1995 - 6 S 2807/95).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.01.2006 - L 13 AS 4740/05

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft - Mietkaution als Darlehen - stille Abtretung

    Ob zu den Rechtsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II auch gehört, dass die neue Wohnung sowohl von der Größe als auch von den Kosten angemessen erscheint (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SGB II; bejahend zum vor dem 1. Januar 2005 geltenden Sozialhilferecht VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. September 1996 - 6 S 314/96 - FEVS 47, 325 f, abgedruckt auch in Juris) kann hier offen bleiben, nachdem der Beklagte bereit ist, für die lediglich auf eine Monatswarmmiete beschränkte Mietkaution ein Darlehen zu gewähren.
  • VG Oldenburg, 17.10.2002 - 13 A 2091/01

    Angemessene Unterkunft; Darlehen; Genossenschaftsanteil; Mietkaution;

    Rechtsgrundlage für die Übernahme von Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen ist § 12 BSHG und nicht § 15 a BSHG (a. A.: VGH Mannheim, FEVS 47, 325).

    Entgegen der Ansicht des Beklagten ist § 15 a BSHG (so aber VGH Mannheim, Urteil vom 02. September 1996, Az.: 6 S 314/96, FEVS 47, 325) nicht die Rechtsgrundlage für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.06.2007 - L 13 SO 7/06

    Übernahme von durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes angefallenen

    Daher wird in der Literatur auch die Ansicht vertreten, bei der Beurteilung der zu übernehmenden notwendigen Umzugskosten sei es unerheblich, ob die neue Wohnung unangemessene oder angemessene Kosten verursache (vgl. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, München 2005, § 29 Rdn. 56 unter Hinweis auf VGH Mannheim, FEVS 47, 325 und BVerwG, FEVS 51, 49).
  • OVG Niedersachsen, 25.07.2002 - 4 LA 145/02

    Aufwendung; Beihilfe; Darlehen; Dividende; Erwerb; Genossenschaftsanteil; Hilfe

    Insofern unterscheiden sich solche Aufwendungen nicht von denen für die Gestellung einer Mietkaution, die als Aufwendungen für die Deckung des Unterkunftsbedarfs i. S. d. § 12 BSHG in der Rechtsprechung des Senats anerkannt sind (vgl. Beschl v. 02.02.2000 - 4 M 4713/99 - , NJW 2000, 1355 = NdsRpfl 2000, 156 = FEVS 51, 477; Beschl. v. 08.12.1995 - 4 M 3210/95 - WuM 1996, 355; a. A. VGH Mannheim, Beschl. v. 02.09.1996 - 6 S 314/96 - , FEVS 47, 325 und Beschl. v. 31.01.1997 - 7 S 1414/95 - , ZfSH/SGB 1997, 425, wonach als Anspruchsgrundlage für die Übernahme einer Mietkaution und einer Maklerprovision allein § 15 a BSHG in Betracht kommt).
  • LSG Sachsen, 22.12.2009 - L 2 AS 711/09

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung,

    Die Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit wird dabei nach einem grundsicherungsrechtlichen Maßstab bemessen, der strenger ist als das, was den Erwartungen der mit durchschnittlichem bzw. gehobenem Einkommen ausgestatteten Bevölkerungskreise entspricht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.09.1996 - 6 S 314/96 -, FEVS 47, 325, 326).
  • VG Karlsruhe, 28.09.2001 - 8 K 3911/98

    Umzugskosten als notwendiger Lebensunterhalt - zu teure neue Wohnung

    Da gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. RegelsatzVO jedoch auch bei einer überteuerten Wohnung jedenfalls die angemessenen Unterkunftskosten zuzusprechen sind, gehören Umzugskosten auch dann zum notwendigen Lebensunterhalt, wenn jedenfalls der Auszug aus der bisherigen Wohnung, wie im vorliegenden Fall, notwendig ist und der Einzug in die Wohnung, wie ebenfalls im vorliegenden Fall, nur deshalb nicht, weil die Miete für diese Wohnung sozialhilferechtlich unangemessen hoch ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.09.1996 - 6 S 314/96 -, FEVS 47, 325 ff.).
  • VG Gießen, 29.06.2004 - 4 E 2846/02

    Zum sozialhilferechtlichen Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe für

    Der Umzug ist sozialhilferechtlich notwendig, wenn der Auszug aus der alten Wohnung aus einem sozialhilferechtlich anerkennenswerten Grund unumgänglich ist und der Einzug in die neue Wohnung unter sozialhilfsrechtlichen Gesichtspunkten angemessen ist (vgl. VHG BW, Urteil vom 19.04.1989, a. a. O.; Hess. VGH, Urteil vom 19.03.1991 - 9 UE 1055/97 -, FEVS 41, 477; VGH BW, Beschluss vom 02.09.1996 - 6 S 314/96 -, FEVS 47, 325).
  • VG Gießen, 01.07.2002 - 6 G 1743/02

    MIETKAUTION; UMZUG; ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT

    Dies setzt wiederum voraus, dass grundsätzlich sowohl der Auszug aus der bisherigen Wohnung als auch der Einzug in die neue Wohnung notwendig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.09.1996, Az.: 6 S 314/96).
  • VG Braunschweig, 25.06.1998 - 4 A 4303/97

    Übernahme der Kosten eines notwendigen Umzuges; Sozialhilferechtliche

    Der durch einen Umzug verursachte Bedarf entsteht regelmäßig bei Beginn des Umzuges, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Hilfesuchende seinen tatsächlichen Aufenthalt noch am Ort der bisherigen Wohnung hat (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.9.1996 - 6 S 314/96 -).
  • OVG Niedersachsen, 25.03.1998 - 4 L 1864/96

    Sozialhilfe; Umzugkosten;; Nahbereich; Umzugsentfernung; Umzugskosten (Höhe);

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß ein Hilfeempfänger, der ohne sozialhilferechtlich anzuerkennende Notwendigkeit in eine neue Wohnung außerhalb des Bereichs des bisher zuständigen Sozialhilfeträgers zieht, einen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten (wenn ein weitergehender Versagungsgrund - wie hier - nicht vorliegt) jedenfalls in dem Umfang hat, der bei einem Umzug im Nahbereich seiner bisherigen Wohnung entstanden wäre (Senat, Beschl. v. 12. September 1986 - 4 OVG B 141/86 - Beschl. v. 27. September 1991 - 4 O 2164/91 - ;Urt. v. 13. Mai 1992 - 4 L 83/90 - Beschl. v. 19. Juni 1995 - 4 O 5782/94 - Beschl. v. 18. April 1996 - 4 M 2324/96 - ebenso neuerdings auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2. Septem1996 - 6 S 314/96 -, FEVS 47, 325, 327 - der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Hess. VGH läßt sich ein gegenteiliger Standpunkt nicht entnehmen).
  • VG Freiburg, 24.10.2001 - 2 K 1310/99
  • SG Hannover, 11.02.2009 - S 52 AS 11/08
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