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   OVG Niedersachsen, 26.01.1998 - 12 M 345/98   

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OVG Niedersachsen, 26.01.1998 - 12 M 345/98 (https://dejure.org/1998,794)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.01.1998 - 12 M 345/98 (https://dejure.org/1998,794)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. Januar 1998 - 12 M 345/98 (https://dejure.org/1998,794)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 16 § 122; GG Art. 6 Abs. 1
    Sozialhilferecht: Eheähnliche Gemeinschaft i.S. des § 122 BSHG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 122 BSHG; § 16 BSHG
    Eheähnliche Gemeinschaft; Sozialhilfe; Beweislast; Wirtschaftsgemeinschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eheähnliche Gemeinschaft; Sozialhilfe; Beweislast; Wirtschaftsgemeinschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FEVS 48, 545
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93

    Bedeutung der eheähnlichen Gemeinschaft in der Sozialhilfe - Mitwirkungspflichten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.01.1998 - 12 M 345/98
    Für eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.d. § 122 BSHG kommt es auf das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft an, die über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht; an das Bestehen und den Nachweis einer eheähnlichen Gemeinschaft sind damit gegenüber der bisherigen Rechtsprechung, nach der eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinreichend war, erhöhte Anforderungen zu stellen (wie BVerwG, Urt. v. 17. Mai 1995 - BVerwG 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195 ff = NJW 1995, 2802 f = FEVS 46, 1 ff = DVBl 1995, 1184 ff = BayVBl 1996, 87 ff; Bestätigung und Zusammenfassung der Senatsrechtsprechung).

    Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B. v. 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 ff) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17. Mai 1995 - BVerwG 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195 ff = NJW 1995, 2802 f = FEVS 46, 1 ff = DVBl 1995, 1184 ff = BayVBl 1996, 87 ff), welcher sich der erkennende Senat angeschlossen hat (s. etwa Urt. v. 11. Dezember 1995 - 12 L 3404/94 - Urt. v. 24.4.1997 - 12 L 5976/96 - Beschl. v. 23. Januar 1996 - 12 M 238/96 -), zutreffend davon ausgegangen, daß für eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.d. § 122 BSHG auf das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft ankomme, die über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht.

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Mai 1995 (- BVerwG 5 C 16.93 -, NJW 1995, 2802) ausgeführt:.

    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die gemeinsame Nutzung eines Schlafraumes mit Vermutungen über sexuelle Beziehungen nicht verbunden ist und diese auch mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz der Privat- und Intimsphäre nicht näher aufzuklären wären (s.a. BVerwG, Urt. v. 17. Mai 1995 - BVerwG 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195 [199 f]: "Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen des personalen Elements der eheähnlichen Gemeinschaft kann weiter das Bestehen geschlechtlicher Beziehungen sein (vgl. BVerwGE 52, 11 ).

    a) Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Mai 1995 (- BVerwG 5 C 16.93 -, NJW 1995, 2802) mit Blick auf die Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte (s. etwa OVG Lüneburg, Beschl. v. 3. August 1984 - 4 B 263/83 -, FEVS 34, 464, 466), dem Partner der eheähnlichen Gemeinschaft sei der Einwand abgeschnitten, er unterstütze den bedürftigen Partner nur vorschußweise anstelle des säumigen Sozialhilfeträgers, folgendes ausgeführt:.

    Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1995 (- BVerwG 5 C 16.93 -, NJW 1995, 2802) kann nämlich nicht entnommen werden, daß die bloße Erklärung des Unterstützenden, er habe mit "Nothelferintention" gehandelt, ungeprüft und ungeachtet etwa entgegenstehender Anhaltspunkt der Beurteilung zugrunde zu legen ist; dem widerstritte durchgreifend bereits, daß das Bundesverwaltungsgericht (edb.) eine Gesamtwürdigung der Für und Wider das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft verlangt und in diesem Zusammenhang hervorhebt, daß in Fällen, in denen die Partner einer Gemeinschaft zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen für die Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, im Regelfall auf das Vorliegen auch der inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, geschlossen werden kann.".

    Unerheblich ist dabei, ob sich die Antragstellerin, deren Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 SGB I auch die Erteilung von Auskünften über Einkommen und Vermögen eines Dritten (hier des Herrn B.) umfassen kann (BVerwG, Urt. v. 17. Mai 1995 - BVerwG 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195 [202]), dies entgegenhalten lassen muß oder ob dies deswegen nach § 65 Abs. 1 SGB I nicht der Fall ist, weil sie über diese Informationen nicht verfügt und ihr daher eine Mitwirkung - weil unmöglich - nicht abzuverlangen ist (s. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14. April 1997 - 7 S 1816/95 -, FEVS 48, 29).

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.01.1998 - 12 M 345/98
    Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B. v. 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 ff) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17. Mai 1995 - BVerwG 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195 ff = NJW 1995, 2802 f = FEVS 46, 1 ff = DVBl 1995, 1184 ff = BayVBl 1996, 87 ff), welcher sich der erkennende Senat angeschlossen hat (s. etwa Urt. v. 11. Dezember 1995 - 12 L 3404/94 - Urt. v. 24.4.1997 - 12 L 5976/96 - Beschl. v. 23. Januar 1996 - 12 M 238/96 -), zutreffend davon ausgegangen, daß für eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.d. § 122 BSHG auf das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft ankomme, die über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht.

    Ein gewichtiges Indiz ist, daß die Wohngemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn B. im Zeitpunkt des Sozialhilfeantrages bereits über drei Jahre bestanden hat (zur Indizwirkung eines längeren Zusammenlebens s.a. BVerfG, B. v. 17. November 1992 - - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 [265]).

    Zwar setzt die Annahme, es liege eine eheähnliche Gemeinschaft vor, die Feststellung von Intimbeziehungen nicht voraus, so daß behördliche Nachforschungen in der Intimsphäre der Partner unzulässig sind (vgl. BVerfGE 9, 20 ; 87, 234 ).

    Ist der vermögende Partner hierzu nicht bereit, sondern allenfalls zu einer darlehensweisen Überbrückungshilfe, so besteht - wie im Falle der Verwendung des Einkommens ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen (BVerfGE 87, 234 ) - eine eheähnliche Gemeinschaft nicht oder nicht mehr.".

    In seinem Beschluß vom 7. November 1992 (- 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234-269 = EuGRZ 1992, 557-567 = ZfSH/SGB 1993, 14-27 = JZ 1993, 144-148 = info also 1992, 173-178 = FamRZ 1993, 164-169 = NDV 1993, 124-128 = NJW 1993, 643-647) zu der § 122 BSHG nachgebildeten Vorschrift des § 137 Abs. 2a AFG hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt:.

  • BVerwG, 20.01.1977 - 5 C 62.75

    Sozialhilfe - Eheähnliche Lebensgemeinschaft - Gebot der Gleichbehandlung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.01.1998 - 12 M 345/98
    Dabei kann Äußerung der Beteiligten allein ausschlaggebendes Gewicht gegenüber diesen widerstreitenden äußeren Indizien nicht beigemessen werden; dies gilt vor allem dann, wenn sie - in zunehmender Kenntnis dessen, worauf es ankommt - bei Fortschreiten des Verfahrens mehr und mehr ihre Äußerungen dem anpassen, was nach ihrer Auffassung zum Erfolg ihres Anliegens führen müßte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20. Januar 1977 - BVerwG V C 62.75 -, BVerwGE 52, 11; NdsOVG, B. v. 23.1.1996 - 12 M 238/96 -).

    Die dabei gewonnenen Erkenntnisse können durch Ereignisse nach Ergehen der Widerspruchsentscheidung bestätigt werden (vgl. auch BVerwGE 52, 11 ).

    Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen des personalen Elements der eheähnlichen Gemeinschaft kann weiter das Bestehen geschlechtlicher Beziehungen sein (vgl. BVerwGE 52, 11 ).

    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die gemeinsame Nutzung eines Schlafraumes mit Vermutungen über sexuelle Beziehungen nicht verbunden ist und diese auch mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz der Privat- und Intimsphäre nicht näher aufzuklären wären (s.a. BVerwG, Urt. v. 17. Mai 1995 - BVerwG 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195 [199 f]: "Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen des personalen Elements der eheähnlichen Gemeinschaft kann weiter das Bestehen geschlechtlicher Beziehungen sein (vgl. BVerwGE 52, 11 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.1997 - 7 S 1816/95

    Zur eheähnlichen Gemeinschaft iSd BSHG § 122

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.01.1998 - 12 M 345/98
    Das Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, eine faktische Schlechterstellung von Ehe und Familie auch im Verwaltungsvollzug zu vermeiden, und der Umstand, daß es bei einem Verständnis der eheähnlicher Gemeinschaft als Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft (auch) auf innere Vorgänge ankomme, hindert, dem Träger der Sozialhilfe bei dem ihm obliegenden Nachweis des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft etwas aufzubürden, was er schlechterdings nicht erfüllen kann (s.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14. April 1997 - 7 S 1816/95 -, FEVS 48, 29 ff -).

    Soweit der VGH Bad.-Württ. (Urt. v. 14. April 1997 - 7 S 1816/95 -, FEVS 48, 29 ff -) aus dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, eine faktische Schlechterstellung von Ehe und Familie auch im Verwaltungsvollzug zu vermeiden, herleitet, daß Erklärungen der an einer (möglichen) eheähnlichen Gemeinschaft beteiligten Personen nur vorsichtig und eingeschränkt berücksichtigt werden dürften, der Umstand, daß es bei einem Verständnis der eheähnlicher Gemeinschaft als Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft (auch) auf innere Vorgänge ankomme, was auch bei der Verteilung der Sachverhaltsermittlungs- bzw. Beweislast zu berücksichtigen sei, so ist dem zwar insoweit beizutreten, als dem Träger der Sozialhilfe bei dem ihm obliegenden Nachweis des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft nichts aufgebürdet werden dürfe, was er schlechterdings nicht erfüllen könne.

    Unerheblich ist dabei, ob sich die Antragstellerin, deren Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 SGB I auch die Erteilung von Auskünften über Einkommen und Vermögen eines Dritten (hier des Herrn B.) umfassen kann (BVerwG, Urt. v. 17. Mai 1995 - BVerwG 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195 [202]), dies entgegenhalten lassen muß oder ob dies deswegen nach § 65 Abs. 1 SGB I nicht der Fall ist, weil sie über diese Informationen nicht verfügt und ihr daher eine Mitwirkung - weil unmöglich - nicht abzuverlangen ist (s. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14. April 1997 - 7 S 1816/95 -, FEVS 48, 29).

  • BVerwG, 18.04.1996 - 5 B 10.96

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.01.1998 - 12 M 345/98
    Mit Blick auf die der Antragstellerin tatsächlich seit dem Zeitpunkt des Antrages auf Gewährung von Sozialleistungen durch Herrn B. gewährte Unterstützung ist darauf hinzuweisen, daß zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. BVerwG, Urt. v. 23. Juni 1996 - BVerwG 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152 [157] m.w.N.) die Hilfe eines Dritten den Sozialhilfeanspruch nicht ausschließt, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat, es aber hierbei darauf ankommt, aus welchen - subjektiven - Gründen der Dritte dem Anspruchsteller beigesprungen ist und für ein Eingreifen der Sozialhilfe kein Raum ist, wenn sich nicht feststellen läßt, daß der Dritte gerade wegen des Ausbleibens der Sozialhilfe eingesprungen ist (BVerwG, B. v. 18. April 1996 - BVerwG 5 B 10.96 -, JURIS).
  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.01.1998 - 12 M 345/98
    Mit Blick auf die der Antragstellerin tatsächlich seit dem Zeitpunkt des Antrages auf Gewährung von Sozialleistungen durch Herrn B. gewährte Unterstützung ist darauf hinzuweisen, daß zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. BVerwG, Urt. v. 23. Juni 1996 - BVerwG 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152 [157] m.w.N.) die Hilfe eines Dritten den Sozialhilfeanspruch nicht ausschließt, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat, es aber hierbei darauf ankommt, aus welchen - subjektiven - Gründen der Dritte dem Anspruchsteller beigesprungen ist und für ein Eingreifen der Sozialhilfe kein Raum ist, wenn sich nicht feststellen läßt, daß der Dritte gerade wegen des Ausbleibens der Sozialhilfe eingesprungen ist (BVerwG, B. v. 18. April 1996 - BVerwG 5 B 10.96 -, JURIS).
  • BVerwG, 14.08.1995 - 5 B 94.95

    Sozialhilferecht: Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen beider Partner

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.01.1998 - 12 M 345/98
    Ist bei der gebotenen Gesamtschau mithin davon auszugehen, daß die Voraussetzungen des § 122 Satz 1 BSHG gegeben sind (zu dieser Beurteilung gelangte der Senat selbst dann, wenn die Erwägungen zu 2.4. nicht durchgriffen), kommt es nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG für die Leistungsgewährung auch auf das Einkommen und Vermögen des Herrn B. an (zur Vereinbarkeit des § 11 Abs. 1 S. 2 BSHG, auch i.V.m. § 122 BSHG, mit dem Grundgesetz s. BVerwG, B. v. 14. August 1995 - BVerwG 5 B 94.95 -, Buchholz 436.0 § 122 BSHG Nr. 6).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 03.08.1984 - 4 B 263/83
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.01.1998 - 12 M 345/98
    a) Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Mai 1995 (- BVerwG 5 C 16.93 -, NJW 1995, 2802) mit Blick auf die Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte (s. etwa OVG Lüneburg, Beschl. v. 3. August 1984 - 4 B 263/83 -, FEVS 34, 464, 466), dem Partner der eheähnlichen Gemeinschaft sei der Einwand abgeschnitten, er unterstütze den bedürftigen Partner nur vorschußweise anstelle des säumigen Sozialhilfeträgers, folgendes ausgeführt:.
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.01.1998 - 12 M 345/98
    Zwar setzt die Annahme, es liege eine eheähnliche Gemeinschaft vor, die Feststellung von Intimbeziehungen nicht voraus, so daß behördliche Nachforschungen in der Intimsphäre der Partner unzulässig sind (vgl. BVerfGE 9, 20 ; 87, 234 ).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.07.2017 - L 23 SO 236/16

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auch eine bloße Erklärung des Unterstützenden, er habe mit "Nothelferintention" gehandelt, ist keinesfalls ungeprüft und ungeachtet etwa entgegenstehender Anhaltspunkte der Beurteilung zugrunde zu legen (OVG Lüneburg v. 26.1. 1998 - 12 M 345/98, Rn. 36; Neumann in: Hauck/Noftz, SGB, 09/15, § 20 SGB XII, Rn. 14).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2015 - L 29 AS 2344/15

    Verlust des Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer bei Ausreise aus der

    Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der Beteiligten, die mehr und mehr erfahren haben, worauf es ankommt, um die Voraussetzungen für einen behaupteten Anspruch zu erfüllen, immer weniger glaubhaft werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 12 M 345/98 -, FEVS 48, Seite 545 m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.10.2014 - L 29 AS 2052/14

    Leistungsausschluss für EU-Ausländer - Glaubhaftmachung Anordnungsanspruch -

    Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der Beteiligten, die mehr und mehr erfahren haben, worauf es ankommt, um die Voraussetzungen für einen behaupteten Anspruch zu erfüllen, immer weniger glaubhaft werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 12 M 345/98 -, FEVS 48, Seite 545 m.w.N.).
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