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   BVerwG, 30.10.2002 - 5 C 11.01   

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https://dejure.org/2002,2585
BVerwG, 30.10.2002 - 5 C 11.01 (https://dejure.org/2002,2585)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.2002 - 5 C 11.01 (https://dejure.org/2002,2585)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 2002 - 5 C 11.01 (https://dejure.org/2002,2585)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    BSHG § 12; RegelsatzVO F. 1962 § 3 Abs. 1 Satz 1
    Angemessenheit von Unterkunftskosten; Sozialhilfe, Angemessenheit von Unterkunftskosten; Toleranzen, Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten; Unterkunftskosten, Angemessenheit von - in der Sozialhilfe.

  • Wolters Kluwer

    Überschreitung des Regelsatzes durch Quadratmetermietpreis; Mietpreissituation auf regionalem Wohnungsmarkt ; Individuelle Bedarfslage; Anspruch auf Wohngeld; Sozialhilferechtlich angemessene Wohnung

  • Judicialis

    BSHG § 12; ; RegelsatzVO F. 1962 § 3 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 12; RegelsatzVO F. 1962 § 3 Abs. 1 S. 1
    Angemessenheit von Unterkunftskosten bei der Sozialhilfe - "Toleranzen"; Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 194 (Ls.)
  • FEVS 55, 121
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95

    Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2002 - 5 C 11.01
    Wird der verbliebene Klageanspruch streitgegenständlich darauf gestützt, dass die Kläger einen Unterkunftskostenbedarf in Höhe von monatlich 780 DM haben, ist die Klage nur dann begründet und folglich die Berufung zurückzuweisen, wenn die an sich (abstrakt) für den Wohnbedarf der Kläger unangemessen hohen Unterkunftskosten hier deshalb angemessen sind, weil die Wohnung der Kläger in den Bedarfsmonaten, die im Streit sind, die einzig verfügbare oder ihnen zugängliche Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt gewesen ist (BVerwGE 101, 194 ).

    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Hilfeleistung für die Unterkunft so zu bemessen ist, dass der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann (s. BVerwGE 101, 194 ).

  • BVerwG, 26.03.1999 - 5 B 65.98
    Auszug aus BVerwG, 30.10.2002 - 5 C 11.01
    Auf diesen Kostenrest bezogen ist zu entscheiden, ob es Aufwendungen für die Unterkunft in angemessenem Umfang im Sinne des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO a.F. sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999 - BVerwG 5 B 65.98 - zu Umzugskosten).
  • BVerwG, 30.10.2002 - 5 C 12.01

    Angemessenheit von Unterkunftskosten; Sozialhilfe, Angemessenheit von

    Das von den Klägern diesbezüglich eingeleitete verwaltungsgerichtliche Verfahren hat den Zeitraum vom 1. Oktober 1995 bis 29. Februar 1996 zum Streitgegenstand und ist Gegenstand des Revisionsverfahrens 5 C 11.01.

    Gegen dieses Urteil hat der Beklagte - ebenso wie in dem den vorangegangenen Zeitraum betreffenden Verfahren 5 C 11.01 - die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er eine Verletzung von § 3 Abs. 1 RegelsatzVO rügt.

    Für den hier streitigen Zeitraum vom 1. März 1996 bis zum 16. Juli 1996 gilt das Gleiche wie in dem den vorangegangenen Bewilligungszeitraum betreffenden Urteil des Senats im Verfahren 5 C 11.01.

  • OVG Niedersachsen, 16.06.2004 - 12 LC 67/04

    Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten; Angemessenheitsprüfung im

    Der nach den Maßstäben der bisherigen Ausführungen festgestellte Mietpreis (für einen 2 - Personen - Haushalt) ist als ein von typisierten Wohnungsmerkmalen und von der Mietpreissituation auf dem regionalen Wohnungsmarkt abhängiger Anknüpfungspunkt der Angemessenheitsprüfung grundsätzlich gleichbleibend zu Grunde zu legen, sofern Abweichungen nicht durch nachweisbare Besonderheiten des Einzelfalles begründet sind (vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Urt. v. 30.10.2002 - BVerwG 5 C 11.01 -, ZFSH/ SGB 2004, 740 f).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2007 - L 13 AS 9/07
    Der Senat macht aber darauf aufmerksam, dass die Wohnfläche nach der anzuwendenden Produkttheorie (s. dazu Berlit, in: Münder, LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, Rdn. 35 m. w. Nachw. u. BSG, Urt. v. 7.11.2006 - B 7 b AS 18/06 R, UA Rdn. 20) anders als nach der Kombinationstheorie (s. dazu BVerwG, Urt. v. 30.1.2002 - BVerwG 5 C 11.01 -, FEVS 55, 121 u. Rothkegel, ZFSH/SGB 2002, 657(665f.)) nur einen zu berücksichtigenden Faktor darstellt, weshalb es nicht ausgeschlossen ist, dass auch bei einem Überschreiten der angemessenen Wohnfläche die Unterkunftskosten insgesamt als noch angemessen angesehen werden können, weil etwa für eine nicht renovierte Altbauwohnung mit geringem Standard ein sehr niedriger Quadratmeterpreis verlangt wird, die Mietgesamthöhe daher unter Berücksichtigung anderer Faktoren als noch angemessen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bewertet werden kann.
  • SG Lüneburg, 10.03.2009 - S 81 AS 311/09

    Übernahme aufgelaufener Stromkosten und Stromforderungen durch den

    Eine Kombination einzelner Faktoren wie Wohnungsgröße oder Quadratmeterpreis ist abzulehnen (so noch BVerwG FEVS 55, 121).
  • VG Gelsenkirchen, 12.08.2005 - 19 K 4545/04

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Rücknahme eines ursprünglich rechtswidrigen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 5 C 11.01 -, FEVS 55, 121.
  • VG Göttingen, 17.05.2005 - 2 A 179/04

    Angemessene Unterkunftskosten; erhöhte Nebenkosten; Erkrankung; Erwerb;

    So kommt eine Abweichung von der an der Tabelle zu § 8 WoGG orientierten Angemessenheitsgrenze mit Rücksicht auf die individuelle Bedarfslage des Hilfeempfängers in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2002 -5 C 11.01-, FEVS 55, 121, 122; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2004 -12 LB 454/02-; Urteil der erkennenden Kammer vom 1.3.2005 -2 A 173/04-; für das Recht der Grundsicherung Schoch, info also 2002, 157, 162).
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