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   BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 84.02   

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https://dejure.org/2003,525
BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 84.02 (https://dejure.org/2003,525)
BVerwG, Entscheidung vom 11.12.2003 - 5 C 84.02 (https://dejure.org/2003,525)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 (https://dejure.org/2003,525)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BSHG §§ 12, 14, 28 Abs. 2, § 88 Abs. 2 und 3
    Schonvermögen, bereite Mittel aus Grabpflegevertrag als -; bereite Mittel aus Grabpflegevertrag als Schonvermögen; Grabpflegevertrag, bereite Mittel aus - als Schonvermögen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BSHG §§ 12, 14, 28 Abs. 2, § 88 Abs. 2 und 3
    Grabpflegevertrag, bereite Mittel aus - als Schonvermögen; Schonvermögen, bereite Mittel aus Grabpflegevertrag als -; bereite Mittel aus Grabpflegevertrag als Schonvermögen

  • Wolters Kluwer

    Verschonung einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall gemäß § 88 Abs. 3 S. 1 BSHG (Bundessozialhilfegsetz); Abverlangen eines zustehenden Kündigungsrechts für einen bestehenden Grabpflegevertrag; Einsetzung von bereiten Mitteln durch einen ...

  • Judicialis

    BSHG § 12; ; BSHG § 14; ; BSHG § 28 Abs. 2; ; BSHG § 88 Abs. 2; ; BSHG § 88 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungen auf Grabpflegevertrag als Schonvermögen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2914
  • NVwZ 2004, 1513 (Ls.)
  • FEVS 56, 302
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 21.06.2001 - V R 80/99

    Umsatzsteuerpflicht von Grabpflegeleistungen

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 84.02
    Der streitgegenständliche Grabpflegevertrag vom 29. Mai 1990 ist ein Leistungsaustauschvertrag (vgl. BFHE 195, 440 ), die 10 000 DM sind das vereinbarte Entgelt für die vereinbarte Grabpflege.

    Mit der Überweisung im Juni 1990 gingen die 10 000 DM aus dem Vermögen der Frau K. in das Vermögen der Kirchengemeinde S. über (vgl. BFHE 195, 440 ) und gehörte zum Vermögen der Frau K. nunmehr deren Anspruch auf die vereinbarten Grabpflegeleistungen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2001 - 16 A 3819/99

    Ausschluss der regulären Kündigungsmöglichkeiten bei Grabpflegeverträgen;

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 84.02
    Das Berufungsgericht hat der Klage mit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben (OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2001 - OVG 16 A 3819/99 - ): .
  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 84.02
    Die Verschonung der für die Grabpflege zurückgelegten Mittel ergibt sich vielmehr unmittelbar aus § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG, wobei zum einen auf die Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonung zurückzugreifen ist, die in § 88 Abs. 2 BSHG zum Ausdruck gekommen sind (BVerwGE 23, 149 ), und zum anderen auch (Schutz-)Wertungen aus anderen Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 28. Mai 1998 - OVG 6 B 20.95 - FEVS 49, 218 ).
  • BVerwG, 13.05.1996 - 5 B 52.96

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 84.02
    Ein Hilfeempfänger hat aber auch "bereite Mittel" einzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - BVerwG 5 B 52.96 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20).
  • OVG Niedersachsen, 23.07.2003 - 4 LB 178/03

    Aufwendungszuschuss; Bedarfszeitraum; Begräbnis; Einsetzbarkeit; fiktiver

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 84.02
    Es ist deshalb gerechtfertigt, eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu verschonen (OVG Lüneburg, Urteile vom 23. Juli 2003 - OVG 4 LC 523/02 und 4 LB 178/03 - juris; a.A. OVG Koblenz, Beschluss vom 24. März 2003 - OVG 12 A 10302/03 - ).
  • OVG Niedersachsen, 23.07.2003 - 4 LC 523/02

    Übernahme ungedeckter Heimkosten; Bestattungsvorsorgevertrag; Einsatz des durch

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 84.02
    Es ist deshalb gerechtfertigt, eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu verschonen (OVG Lüneburg, Urteile vom 23. Juli 2003 - OVG 4 LC 523/02 und 4 LB 178/03 - juris; a.A. OVG Koblenz, Beschluss vom 24. März 2003 - OVG 12 A 10302/03 - ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2003 - 12 A 10302/03

    Sozialhilfe, Hilfe, Alterssicherung, Schonvermögen, Bestattungsvorsorgevertrag,

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 84.02
    Es ist deshalb gerechtfertigt, eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu verschonen (OVG Lüneburg, Urteile vom 23. Juli 2003 - OVG 4 LC 523/02 und 4 LB 178/03 - juris; a.A. OVG Koblenz, Beschluss vom 24. März 2003 - OVG 12 A 10302/03 - ).
  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

    Eine Vorsorge des Hilfesuchenden für die Zeit nach seinem Tod kann unter diese Norm nicht subsumiert werden (Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, FEVS 56, 302, 305).

    Insoweit hat bereits das BVerwG (Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, FEVS 56, 302 ff) dem Wunsch des Menschen, für die Zeit nach seinem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, Rechnung getragen und Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag sowohl für eine angemessene Bestattung als auch für eine angemessene Grabpflege als Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelungen angesehen.

    Selbst wenn eine Angemessenheit (vgl dazu auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, FEVS 56, 302, 306) abzulehnen wäre, könnte sich ein Härtefall auch daraus ergeben, dass die Verwertung des Bestattungsvorsorgevertrags völlig unwirtschaftlich wäre.

  • SG Gießen, 14.08.2018 - S 18 SO 65/16

    Hilfe zur Pflege für die stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim

    Dabei ist - wie bereits ausgeführt - der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahingehend zu respektieren, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben, die sie für eine angemessene Bestattung zurückgelegt haben (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003, 5 C 84/02).
  • SG Gießen, 25.07.2017 - S 18 SO 160/16

    Die angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall unterliegt dem

    Spätestens seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2003 (5 C 84.02) ist grundsätzlich nicht mehr eine leistungsrechtliche Verschonung einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall abzulehnen.
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