Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 12.01.1998 - 4 L 4586/97 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)
§ 12 Abs. 1 BSHG; § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG
Sozialhilfe; Wäschetrockner; Trockenkeller; Beihilfe zu Haushaltsgeräten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sozialhilfe; Wäschetrockner; Trockenkeller; Beihilfe zu Haushaltsgeräten
Papierfundstellen
- FEVS 48, 466
Wird zitiert von ... (4)
- LSG Bayern, 23.09.2008 - L 7 B 632/08
Anschaffung eines Wäschetrockners auf Grundlage von § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 …
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat entschieden, dass ein Wäschetrockner nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im sozialhilferechtlichen Sinn zählt (FEVS 48, 466). - OVG Niedersachsen, 20.07.1999 - 4 L 1650/99
Beihilfe für die Reparatur eines Wäschetrockners; Beihilfe; Reparatur; …
Liegen nach der Rspr. d. Senats (FEVS 48, 466) die Voraussetzungen für die Gewährung einer einmaligen Leistung zur Beschaffung eines Wäschetrockners nicht vor, weil der Hilfesuchende die Wäsche auch in der kalten Jahreszeit im Haus (z. B. auf dem Dachboden) trocknen kann, ist der Träger der Sozialhilfe auch dann nicht zur Übernahme von Reparaturkosten verpflichtet, wenn er vorher eine Beihilfe zur Beschaffung des Wäschetrockners gewährt hat, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein.Die Rechtssache hat nicht grundsätzliche Bedeutung, weil in der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 12.1.1998 - 4 L 4586/97 - FEVS 48, 466) geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen ein Wäschetrockner zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG gehört und nach § 21 Abs. 1 a Nr. 4 oder 6 BSHG eine einmalige Leistung zu seiner Instandsetzung oder Beschaffung zu gewähren ist.
- VG Münster, 02.12.2003 - 5 K 2188/02
Sozialrechtliche Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitslosenhilfeempfängers …
Nach alledem lässt sich eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger einen Wäschetrockner zur Verfügung zu stellen, damit er seine Wäsche trocknen kann, nicht feststellen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 4 L 4586/97 -, FEVS 48, 466). - SG Osnabrück, 09.12.2005 - S 22 AS 636/05 Etwas ande-res kann nur dann gelten, wenn dem Hilfeberechtigten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Verfügung stehen, auch in der kalten Jahreszeit im Haus die anfallende Wäsche zu trocknen (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 4 L 4586/97 - zitiert nach JURIS).