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OVG Saarland, 03.04.1998 - 8 V 4/98 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Eheähnliche Gemeinschaft; Wohngemeinschaft; Zweckgemeinschaft
Papierfundstellen
- FEVS 48, 557
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93
Bedeutung der eheähnlichen Gemeinschaft in der Sozialhilfe - Mitwirkungspflichten …
Auszug aus OVG Saarland, 03.04.1998 - 8 V 4/98
Das Vorliegen einer Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die sich nicht als reine Zweckgemeinschaft darstellt, indiziert nicht von vornherein das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17.5.1995 - 5 C 16/93, FEVS Bd 46 S 1 (Auseinandersetzung mit den vom VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 14.4.1997 - 7 S 1816/95, FEVS Bd 48 S 29, aufgestellten Nachweisgrundsätzen). - VGH Baden-Württemberg, 14.04.1997 - 7 S 1816/95
Zur eheähnlichen Gemeinschaft iSd BSHG § 122
Auszug aus OVG Saarland, 03.04.1998 - 8 V 4/98
Das Vorliegen einer Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die sich nicht als reine Zweckgemeinschaft darstellt, indiziert nicht von vornherein das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17.5.1995 - 5 C 16/93, FEVS Bd 46 S 1 (Auseinandersetzung mit den vom VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 14.4.1997 - 7 S 1816/95, FEVS Bd 48 S 29, aufgestellten Nachweisgrundsätzen).
- OVG Schleswig-Holstein, 02.01.2002 - 2 M 104/01
Feststellung der Höhe eines Anspruchs auf sozialrechtlichen Bedarfs; Anrechnung …
Der erkennende Senat teilt die im Urteil des VGH BW v. 14.04.1997 - 7 S 1816/95 - angesprochene und auch im Beschluss des OVG Saarlouis vom 03.04.1998 - 8 V 4/98 -, FEVS 48, 557 aufgegriffene Überlegung, dass der Sozialhilfeträger bei einem Zusammenleben zweier Partner in einer Wohnung grundsätzlich davon ausgehen dürfe, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegen könnte, und er deshalb vor der Hilfegewährung weitere Ermittlungen anstellen dürfe. - SG Oldenburg, 26.05.2005 - S 47 AS 226/05
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - eheähnliche …
Wichtigstes äußeres Kriterium für eine eheähnliche Gemeinschaft ist daher die faktische Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau und es ist dann Sache des Hilfesuchenden, der in einer Wohngemeinschaft mit einem Partner lebt, plausible Gründe dafür darzulegen, dass die Wohngemeinschaft lediglich eine reine Zweckgemeinschaft mit einem getrennten Wirtschaften darstellt und dass gegenseitige wirtschaftliche Hilfeleistungen nicht gewollt sind (vgl. BVerwGE 9, 20 und 52, 11; VGH Mannheim FEVS 48, 29; OVG Saarlouis FEVS 48, 557;… Mergler/Zink, BSHG Stand März 2004, § 122 Rn. 9 a;… a. A.: Spellbrink in : Eicher-Spellbrink, SGB II. München 2005, § 7 Rn. 27;… Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, München 2005, § 20 Rn. 16). - VG Frankfurt/Main, 15.12.2003 - 10 G 5989/03
Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft
Das Vorliegen einer Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die sich nicht als reine Zweckgemeinschaft darstellt, indiziert nicht von vornherein das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft (OVG des Saarlandes 03.04.1998 - 8 V 4/98 -, FEVS 48, 557;… Münder in LPK-BSHG § 122 Rn. 9). - VG Düsseldorf, 30.01.2002 - 20 L 3670/01
Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt; Einsetzbarkeit des …
vgl. zu dieser Frage OVG Saarlouis, Beschluss vom 3. April 1998 - 8 V 4/98 - FEVS 48, 557 ff, wonach der Sozialhilfeträger bei Zusammenleben zweier Partner in einer Wohnung grundsätzlich davon ausgehen darf, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegen könnte und deshalb vor der Hilfegewährung weitere Ermittlungen anstellen darf; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998 a.a.O., wonach das Bestehen einer Wohngemeinschaft gewichtiges Indiz für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft ist, aber nicht zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Hilfe Suchenden führen darf.