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   KG, 06.02.1995 - 24 W 7149/93   

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https://dejure.org/1995,2212
KG, 06.02.1995 - 24 W 7149/93 (https://dejure.org/1995,2212)
KG, Entscheidung vom 06.02.1995 - 24 W 7149/93 (https://dejure.org/1995,2212)
KG, Entscheidung vom 06. Februar 1995 - 24 W 7149/93 (https://dejure.org/1995,2212)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit eines im Hausgeldverfahren zurückgewiesenen Aufrechnungseinwandes im Rahmen des Vollstreckungsgegenantrags bei Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ; Übertragbarkeit eines Aufwendungsersatzanspruchs aus Notgeschäftsführung ; Aufrechnung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufrechnung des Hausgeldschuldners mit Aufwendungen aus Notgeschäftsführung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 719
  • FGPrax 1995, 103
  • ZMR 1995, 218
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 29.11.1984 - IX ZR 44/84

    Vorpfändung und Sicherungsvollstreckung; Pflicht einer Bank zur Einlösung von

    Auszug aus KG, 06.02.1995 - 24 W 7149/93
    Durch die Veränderung der Gläubigerstellung soll die Rechtsposition des Schuldners keine Verschlechterung erfahren und der Gläubiger nicht besser gestellt werden als sein Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit der Forderung (vgl. BGHZ 19, 153, 156; 64, 122, 126; 93, 71, 78, 79).

    Dies bedeutet, daß der Hausgeldschuldner auch nach einem Eigentümerwechsel gegenüber der in ihrer Zusammensetzung veränderten Eigentümergemeinschaft zur Aufrechnung mit Aufwendungsersatzansprüchen berechtigt sein muß, wenn der Rechtsgrund der für die Gemeinschaft gemachten Aufwendung in dem Hausgeldschuldverhältnis angelegt war (vgl. BGHZ 93, 71, 79 = NJW 1985, 873 ; BGH, NJW-RR 1989, 1207; BGH, NJW 1992, 2221 f.).

    Darauf, ob die den Einwand begründenden Tatsachen vor oder nach dem Gläubigerwechsel eingetreten sind, kommt es nicht an, falls nur die Einwirkung der erst nachträglich eingetretenen Umstände auf das Schuldverhältnis in dessen Inhalt ihren Grund findet (BGHZ 25, 27, 29; BGHZ 93, 71, 79 = NJW 1985, 863 ).

  • BGH, 10.03.1988 - VII ZR 8/87

    Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus KG, 06.02.1995 - 24 W 7149/93
    der Fall, wenn sich die beiderseitigen Forderungen zu diesem Zeitpunkt aufrechenbar gegenübergestanden haben (vgl. BGHZ 34, 274 = NJW 1961, 1067; BGHZ 103, 362, 366 = NJW 1988 2542).
  • OLG Stuttgart, 24.01.1989 - 8 W 248/88

    Aufrechenbarkeit gegen Hausgeldbeitragsforderungen

    Auszug aus KG, 06.02.1995 - 24 W 7149/93
    24. November 1987 - 24 W 4218/87 - BayObLG, ZMR 1977, 378; OLG Stuttgart, OLGZ 1989, 179; Bärmann/Pick/Merle, WEG , 6. Aufl., § 16 Rdn. 99).
  • BGH, 17.03.1975 - VIII ZR 245/73

    veräußerter Baukran - §§ 986, 407, 404, 273 BGB

    Auszug aus KG, 06.02.1995 - 24 W 7149/93
    Durch die Veränderung der Gläubigerstellung soll die Rechtsposition des Schuldners keine Verschlechterung erfahren und der Gläubiger nicht besser gestellt werden als sein Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit der Forderung (vgl. BGHZ 19, 153, 156; 64, 122, 126; 93, 71, 78, 79).
  • BGH, 29.04.1992 - VIII ZR 77/91

    Pflichten des Treuhänders bei Weiterleitung des vom Bauherrn gezahlten

    Auszug aus KG, 06.02.1995 - 24 W 7149/93
    Dies bedeutet, daß der Hausgeldschuldner auch nach einem Eigentümerwechsel gegenüber der in ihrer Zusammensetzung veränderten Eigentümergemeinschaft zur Aufrechnung mit Aufwendungsersatzansprüchen berechtigt sein muß, wenn der Rechtsgrund der für die Gemeinschaft gemachten Aufwendung in dem Hausgeldschuldverhältnis angelegt war (vgl. BGHZ 93, 71, 79 = NJW 1985, 873 ; BGH, NJW-RR 1989, 1207; BGH, NJW 1992, 2221 f.).
  • KG, 01.07.1991 - 24 W 5554/90

    Umlagebeschluss über offene Altschulden nach Eigentümerwechsel; Bemessung der

    Auszug aus KG, 06.02.1995 - 24 W 7149/93
    Allerdings hat der Senat bereits entschieden (Beschluß vom 1. Juli 1991 - 24 W 5554/90 -, NJW-RR 1992, 84 = WuM 1991, 514), daß innerhalb derselben Wirtschaftsperiode (§ 28 WEG ) die eingegangenen Verbindlichkeiten auch dann aus Gemeinschaftsmitteln beglichen werden können, wenn zwischen Entstehung und Erfüllung ein Eigentümerwechsel eingetreten ist.
  • BGH, 16.02.1961 - VII ZR 191/59

    US-amerikanischer Schiedsspruch - § 767 Abs. 2 ZPO, Ausschluß der Aufrechnung

    Auszug aus KG, 06.02.1995 - 24 W 7149/93
    der Fall, wenn sich die beiderseitigen Forderungen zu diesem Zeitpunkt aufrechenbar gegenübergestanden haben (vgl. BGHZ 34, 274 = NJW 1961, 1067; BGHZ 103, 362, 366 = NJW 1988 2542).
  • BGH, 28.11.1955 - II ZR 153/54

    Aufrechnung gegen abgetretene Forderung

    Auszug aus KG, 06.02.1995 - 24 W 7149/93
    Durch die Veränderung der Gläubigerstellung soll die Rechtsposition des Schuldners keine Verschlechterung erfahren und der Gläubiger nicht besser gestellt werden als sein Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit der Forderung (vgl. BGHZ 19, 153, 156; 64, 122, 126; 93, 71, 78, 79).
  • BGH, 30.03.1994 - VIII ZR 132/92

    Ausschluß eines rechtskräftig aberkannten Aufrechnungseinwands im Rahmen einer

    Auszug aus KG, 06.02.1995 - 24 W 7149/93
    Dabei ist unerheblich, ob der Aufrechnungseinwand aus Unkenntnis seines Bestehens nicht geltend gemacht oder - wie hier - in der Rechtsbeschwerdeinstanz zwar erhoben wurde, aber aus prozessualen Gründen unberücksichtigt bleiben mußte (vgl. BGH NJW 1994, 2769 ).
  • BayObLG, 31.08.1984 - RReg. 4 St 112/84

    Wucher; Tatbestandsvoraussetzungen; Getränk; Getränkepreise; Nachtlokal; Bar

    Auszug aus KG, 06.02.1995 - 24 W 7149/93
    Dies bedeutet, daß der Hausgeldschuldner auch nach einem Eigentümerwechsel gegenüber der in ihrer Zusammensetzung veränderten Eigentümergemeinschaft zur Aufrechnung mit Aufwendungsersatzansprüchen berechtigt sein muß, wenn der Rechtsgrund der für die Gemeinschaft gemachten Aufwendung in dem Hausgeldschuldverhältnis angelegt war (vgl. BGHZ 93, 71, 79 = NJW 1985, 873 ; BGH, NJW-RR 1989, 1207; BGH, NJW 1992, 2221 f.).
  • BGH, 23.05.1989 - XI ZR 82/88

    Ausschluß von Einwendungen gegenüber einen mit einem Nichteinlösungsvermerk

  • BGH, 26.06.1957 - V ZR 148/55

    Kaufpreis und Hypothek bei Rückerstattung

  • OLG Düsseldorf, 08.02.1999 - 3 Wx 369/98

    Ansprüche der Eigentümergemeinschaft wegen eines Wasserschadens eines

    Denn gegenüber einem Anspruch auf anteilige Zahlung gemeinschaftlicher Lasten und Kosten einschließlich der Ansprüche auf Vorschüsse nach dem Wirtschaftsplan kann ein Wohnungseigentümer nur mit rechtskräftig festgestellten und anerkannten Gegenforderungen sowie mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung im Sinne des 21 Abs. 2 WEG in Verbindung mit 5 683 BGB aufrechnen (BayObLG FG-Prax 1996, 98; KG FG-Prax 1996, 46,47; KG FG-Prax 1995, 103, 104; Senat, Beschlüsse vom 20.9.1995 - 3 Wx 520/94 und 17.7.1995 - 3 Wx 147/95; Staudinger-Bub BGB 12. Aufl. 1997 § 28 WEG Rdz. 228 ff.; Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl. 1997 § 16 Rdz. 99; § 28 Rdz. 131).
  • KG, 25.06.2003 - 24 W 328/02

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Ausnahmen vom Aufrechnungsverbot in der

    Diesen Gegenforderungen werden Ansprüche aus Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG, insbesondere unstreitige Erstattungsansprüche wegen der Bezahlung gemeinschaftlicher Verbindlichkeiten gegenüber Versorgungsunternehmen gleichgestellt (vgl. BayObLG NZM 1998, 918 = GE 1999, 155; KG NJW-RR 1995, 719 = ZMR 1995, 218; KG NJW-RR 1996, 465; KG NZM 2002, 745 = ZMR 2002, 699, KG ZMR 2002, 861 = KG-Report 2002, 208).
  • KG, 29.03.1995 - 24 W 4812/94

    Entscheidung über Auszahlung von Guthaben aus mehrheitlich beschlossenen

    Eine Ausnahme ist nach den gesetzlichen Vorschriften nur dann zu machen, wenn die Eigentümergemeinschaft in zwischenzeitlich veränderter Zusammensetzung gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer noch fällig gestellte Hausgeldforderungen (Vorschüsse oder Abrechnungverbindlichkeiten) geltend macht und der betreffende Alteigentümer Gegenansprüche aus eigener Notgeschäftsführung für die Wirtschaftsperiode zur Aufrechnung stellt, auf die sich die Nachforderung gegen ihn bezieht; hier ergibt sich insbesondere aus § 404 BGB, daß die Gemeinschaft in neuer Zusammensetzung die bereits fällig gestellte Forderung als Bestandteil des Verwaltungsvermögens nur so erworben haben kann, daß sie mit dem Gegenanspruch auf Erstattung "belastet" ist (vgl. den zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsbeschluß vom 6. Februar 1995 - 24 W 7149/93 -).
  • KG, 15.06.2005 - 24 W 174/03

    Wohnungseigentum: Befugnis eines Wohngeldschuldners zur Aufrechnung mit

    Der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung (NJW-RR 1995, 719 = ZMR 1995, 218) fest, dass der aus einer Notgeschäftsführung erwachsene Aufwendungsanspruch nur von demjenigen Wohnungseigentümer zur Aufrechnung gestellt werden kann, der auch die Notgeschäftsführung vorgenommen hat.
  • BayObLG, 07.12.1995 - 2Z BR 125/95

    Ansprüche auf Zahlung rückständigen Wohngelds gegen einen Wohnungseigentümer, der

    Eine Aufrechnung gegen Wohngeldforderungen ist auch nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder mit solchen aus einer sog. Notgeschäftsführung zulässig (BayObLGZ 1986, 128, 133; BayObLG WE 1990, 214; 1992, 138; KG WuM 1977, 20); der aus einer Notgeschäftsführung erwachsene Aufwendungsersatzanspruch kann auch nur von demjenigen Wohnungseigentümer zur Aufrechnung gestellt werden, der die Notgeschäftsführung vorgenommen hat (KG NJW-RR 1995, 719 ).
  • KG, 15.09.1995 - 24 W 5988/94

    Aufrechnung einer Wohngeldforderung mit dem Wohngeldguthaben; Einschränkungen der

    Weitergehende Einschränkungen können sich aus einem zwischenzeitlichen Eigentümerwechsel ergeben, wie der Senat mit Beschluß vom 6. Februar 1995 - 24 W 7149/93 - (WE 1995, 211 = ZMR 1995, 218 = NJW-RR 1995, 719 = KGR 1995, 98) entschieden hat, ist in solchen Fällen die Aufrechnung mit einem alten Aufwendungserstattungsanspruch gegen neue Verbindlichkeiten nur dann zulässig, wenn der Wohnungseigentümer "... die Aufwendungen gerade.
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