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   BayObLG, 08.09.1999 - 3Z BR 260/99   

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BayObLG, 08.09.1999 - 3Z BR 260/99 (https://dejure.org/1999,9818)
BayObLG, Entscheidung vom 08.09.1999 - 3Z BR 260/99 (https://dejure.org/1999,9818)
BayObLG, Entscheidung vom 08. September 1999 - 3Z BR 260/99 (https://dejure.org/1999,9818)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung von Maßnahmen eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht; Umfang der Sorge durch einen Betreuer

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufsicht des Vormundschaftsgerichts, Pflichtwidrigkeit des Betreuers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1908i, § 1837
    Einschreiten des Vormundschaftsgerichts in die Betrueung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 1999, 225
  • FamRZ 2000, 565
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 19.05.1999 - 3Z BR 38/99

    Stellungnahme des Vormundschaftsgerichts zur Pflichtwidrigkeit beabsichtigter

    Auszug aus BayObLG, 08.09.1999 - 3Z BR 260/99
    Im Rahmen seines Aufgabenkreises führt der Betreuer die Betreuung selbständig und eigenverantwortlich (BayObLGZ 1999, 117/119; Staudinger/Bienwald BGB 12. Aufl. § 1908i Rn. 175; Daumrau/Zimmermann Betreuung und Vormundschaft 2. Aufl. § 1837 BGB Rn. 3).
  • OLG Hamm, 26.07.2013 - 15 W 248/13

    Grundbuch kann beim Erbfall auch ohne Erbschein berichtigt werden

    Dieser Wertungszusammenhang kommt nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament (hier einem Erbvertrag) zum Tragen, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu Vorerben und die gemeinsamen Kinder zu Nacherben berufen, ohne die Erbfolge nach dem Letztversterbenden ausdrücklich zu regeln (BGH FamRZ 1987, 475; ZEV 1999, 26; KG NJW-RR 1987, 451; OLG Hamburg FGPrax 1999, 225; OLG Köln FGPrax 2000, 89; Senat FGPrax 2005, 74).
  • OLG Hamm, 25.11.2004 - 15 W 384/04

    Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung in einem gemeinschaftlichen

    Die Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen, die sich immer wieder mit der Frage einer Auslegung auch in notarieller Form errichteter gemeinschaftlicher Ehegattentestamente zu befassen hatten, in der die Trennungslösung angeordnet worden, jedoch eine ausdrückliche Erbeinsetzung für den Nachlass des letztversterbenden Ehegatten nicht getroffen worden war (BGH FamRZ 1987, 475; NJWE-FER 1999, 37; KG a.a.O; OLG Hamburg FGPrax 1999, 225; OLG Köln FGPrax 2000, 89; OLG Celle FamRZ 2003, 887; Senat Rpfleger 2001, 595) spricht im Hinblick auf die Auslegungsfähigkeit und Auslegungsbedürftigkeit eines solchen Testaments für sich.
  • OLG Celle, 31.10.2002 - 6 W 122/02

    Ehegattentestament; Vor- und Nacherbschaft; Auslegung des Berliner Testaments;

    Diese Bestimmung ist nach heute nahezu einhelliger Auffassung entsprechend auf das gemeinschaftliche Testament von Eheleuten anzuwenden, die sich lediglich zu Vorerben und eine dritte Person als Nacherben eingesetzt haben (BGH ZEV 1999, 27; FamRZ 1987, 475.; OLG Köln, FGPrax 2000, 89, 90; Hans. OLG Hamburg FGPrax 1999, 225, 226; KG, a.a.O.; Palandt, BGB, 61. Aufl., § 2102 Rdnr. 3; Münchener Kommentar-Grunsky, Band 9, Erbrecht, §§ 1922 - 2385, 3. Aufl., § 2102 Rdnr. 3; Staudinger-Behrens/Avenarius, BGB, §§ 2087 - 2196, 13. Bearb., § 2102 Rdnr. 3).

    In diesem Fall wird dann zu prüfen sein, ob auch hinsichtlich der Ersatzerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 durch die Eheleute Wechselbezüglichkeit gewollt war, ob also die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 als Erben des Vermögens der Erblasserin wechselbezüglich zu ihrer eigenen Vorerbeneinsetzung durch ihren Ehemann August Neumann war (vgl. zur Frage der Wechselbezüglichkeit in derartigen Fällen BGH ZEV 1999, 26: Hans. OLG Hamburg FGPrax 1999, 225, 226; KG FamRZ 1987, 111, 113).

  • OLG München, 13.07.2009 - 33 Wx 5/09

    Betreuung: Umfang der Kontrollbefugnis des Vormundschaftsgerichts gegenüber dem

    Daraus folgt, dass dem Vormundschaftsgericht bei der Ausübung seiner Aufsichtstätigkeit Zurückhaltung geboten ist und es in Zweckmäßigkeitsfragen, die im Ermessen des Betreuers liegen, nicht an seiner Stelle entscheiden darf (BayObLG FamRZ 2000, 565; OLG Karlsruhe aaO; Staudinger/Engler BGB, 13. Aufl., § 1837 Rn. 3; MünchKommBGB/Wagenitz, 5. Aufl., § 1837 Rn. 3; Palandt/Diederichsen aaO Rn. 1 m.w.N.; Knittel BtG § 1837 BGB Rn. 1).
  • OLG Hamm, 12.06.2001 - 15 W 127/00

    Keine ausdrückliche Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB (hier:

    Diese Vorschrift findet nach nunmehr herrschender Rechtsprechung auch dann Anwendung, wenn Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Vorerben und einen Dritten zum Nacherben einsetzen, ohne ausdrücklich zu bestimmen, wer Erbe des letztversterbenden Ehegatten sein soll (BGH FamRZ 1987, 475; NJWE-FER 1999, 37; KG NJW-RR 1987, 451; OLG Hamburg FGPrax 1999, 225; OLG Köln FGPrax 2000, 89).
  • OLG Frankfurt, 11.02.2010 - 20 W 234/09

    Testamentsauslegung: Auslegungsfähigkeit eines in notarieller Form errichteten

    Die Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen, die sich immer wieder mit der Frage einer Auslegung - auch in notarieller Form errichteter - gemeinschaftlicher Ehegattentestamente zu befassen hatten, in denen die Trennungslösung angeordnet worden, jedoch eine ausdrückliche Erbeinsetzung für den Nachlass des letztversterbenden Ehegatten nicht getroffen worden war (BGH FamRZ 1987, 475; NJWE-FER 1999, 37; KG a.a.0.; OLG Hamburg FG-Prax 1999, 225; OLG Köln FG-Prax 2000, 89; OLG Celle FamRZ 2003, 887; OLG Hamm FG-Prax 2005, 74) spricht für die Auslegungsfähigkeit und Auslegungsbedürftigkeit eines solchen Testamentes.
  • LG Saarbrücken, 19.12.2016 - 9 O 56/16

    Voraussetzungen der Haftung eines Ergänzungspflegers

    Bei der vorzunehmenden Abwägung ist dem Ergänzungspfleger dabei ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen (vgl. für den Betreuer BayObLG München, Urteil vom 08.09.1999, FGPrax 1999, 225, 3Z BR 260/99; Dodegge/Roth, Praxiskommentar Betreuungsrecht, D Rn. 106).
  • OLG Koblenz, 08.10.2018 - 13 WF 677/18

    Beschwerderecht eines Elternteils gegen Aufsichtsmaßnahmen nach

    Erst der Fehlgebrauch dieses Ermessens begründet eine Pflichtwidrigkeit, gegen die das Familiengericht einschreiten muss (vgl. BayObLG, Beschluss vom 08.09.1999 - 3Z BR 260/99 -, juris Rn. 5 m.w.N.).
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