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OLG Frankfurt, 17.07.1997 - 20 W 278/96 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- jurpage.net (Leitsatz)
Papierfundstellen
- FGPrax 1997, 215
- ZMR 1997, 606
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Hamm, 07.04.2016 - 15 W 122/15
Vertragsübernahme; Bewertung; Grundstückskaufvertrag; Notarkosten
Es kann deshalb für die Bewertung keinen Unterschied ergeben, ob das Nutzungsrecht eines Dritten durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit am verkauften Grundstück dinglich gesichert ist (vgl. OLG Zweibrücken MittRhNotK 1979, 139 Bimsausbeutungsrecht), ob der Käufer kraft Gesetzes in ein bestehendes Mietverhältnis eintritt (§ 566 BGB) oder außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift ein Eintritt des Käufers in ein bestehendes Mietverhältnis vereinbart wird (OLG Stuttgart FGPrax 1997, 215: Verkauf einer vermieteten Gewerbeimmobilie vor deren Überlassung an den Mieter). - OLG Frankfurt, 13.08.2003 - 20 W 71/01
Wohnungseigentum: Maß des Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums durch die …
Ein solcher Bestimmungszweck kann sich auch aus den Umständen ergeben (BayObLG ZMR 1985, 239, 240; vgl. auch Senat FGPrax 1997, 215).Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Maß des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nicht immer für alle Wohnungseigentümer einheitlich und gleich bestimmt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1984, 161; Senat FGPrax 1997, 215; Rpfl 1982, 64;… Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 13 Rz. 7).
Aus diesem Grund steht auch grundsätzlich die Geltendmachung des Anspruchs auf Mitgebrauch unter den Schranken von Treu und Glauben, § 242 BGB, und kann dadurch eingeschränkt sein (OLG Hamm OLGZ 1985, 12, 15; vgl. auch Senat FGPrax 1997, 215).
- LG Karlsruhe, 20.08.2021 - 11 S 88/19
WEG-Mehrhausanlage: Anspruch auf Schlüssel für fremde Haustür
Eine völlige Gleichheit ist freilich unmöglich (OLG Frankfurt a. M. ZMR 1997, 606; Rpfleger 1982, 64). - AG Aachen, 17.07.2002 - 12 UR II 53/02
Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren nach § 23 Abs. 3 …
Das Recht auf Mitbenutzung des gemeinschaftlichen Eigentums richtet sich maßgeblich nach dem Bestimmungszweck der gemeinschaftlichen Einrichtung (vgl. OLG Köln WuM 1997, 696; BayObLG 1972, 94, 96; OLG Frankfurt a.M. ZMR 1997, 606).