Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 07.12.1999 - 20 W 471/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Notare Bayern , S. 122 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
BNotO §§ 15 Abs. 1, 20, 21, 22, 22a, 24; BeurKG §§ 53, 54
Amtspflichten bei Auflassungsvollmacht für Notarangestellte - Deutsches Notarinstitut
BNotO §§ 15 Abs. 2, 24 Abs. 1; BGB § 662
Vollzugsvollmacht für Notarangestellte - notare-wuerttemberg.de , S. 34
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BNotO §§ 15 Abs. 2, 24 Abs. 1; BGB § 662
Vollzugsvollmacht für Notarangestellte
Besprechungen u.ä. (2)
- Notare Bayern , S. 122 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
BNotO §§ 15 Abs. 1, 20, 21, 22, 22a, 24; BeurKG §§ 53, 54
Amtspflichten bei Auflassungsvollmacht für Notarangestellte - notare-wuerttemberg.de , S. 20 (Entscheidungsbesprechung)
Vollzugsvollmachten - Ein Auslaufmodell? (Werner Dieterle)
Papierfundstellen
- FGPrax 2000, 124
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 19.05.1999 - 2 Wx 18/99
Einwand der "Schwarzgeldzahlung" gegenüber dem mit dem Vollzug eines …
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.12.1999 - 20 W 471/99
Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des Notars, zwischen den Vertragsparteien streitig gewordene Fragen zu klären und zu entscheiden (OLG Köln, 2 Wx 18/99, Beschluß vom 19.05.1999, Juris-Dok.).
- BGH, 01.10.2015 - V ZB 171/14
Notarbeschwerdeverfahren: Berechtigte Amtsverweigerung des Notars hinsichtlich …
Soweit Angestellte des Notars in Ausübung der ihnen erteilten Vollmachten Anweisungen der Vertragsparteien ausführen, handeln sie auf Grund eines privatrechtlichen Auftragsverhältnisses mit den Vertragsparteien und nicht als Amtspersonen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2002 - III ZR 87/02, BGHZ 152, 391, 393; OLG Frankfurt/Main, MittBayNot 2000, 466, 467; Reithmann, ZNotP 2005, 322, 325). - OLG Schleswig, 14.07.2016 - 11 U 126/15
Anweisungspflicht des Notars gegenüber durch die Vertragsparteien bevollmächtigte …
Dies ergibt sich daraus, dass Auflassungsbevollmächtigte nur den Weisungen des Vollmachtgebers unterliegen, von dem sie die Vollmacht ableiten, im Übrigen aber selbstständig Handelnde sind (vgl. Reithmann in Schippel/Bracker, BNotO, 9.Aufl., § 24 Rn.77 unter Berufung auf OLG Frankfurt, FGPrax 2000, 124f, Juris-Rn.13; Wörner, Juristisches Büro 1980, 1466, 1467).