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   OLG Frankfurt, 22.05.2000 - 20 W 152/2000, 20 W 152/00   

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https://dejure.org/2000,7162
OLG Frankfurt, 22.05.2000 - 20 W 152/2000, 20 W 152/00 (https://dejure.org/2000,7162)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.05.2000 - 20 W 152/2000, 20 W 152/00 (https://dejure.org/2000,7162)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Mai 2000 - 20 W 152/2000, 20 W 152/00 (https://dejure.org/2000,7162)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2000, 147
  • Rpfleger 2000, 498
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 68/02

    Vergütung des Betreuers bei Verwaltung großen Vermögens

    a) Die Höhe der Vergütung des Berufsbetreuers ist durch das Vormundschaftsgericht gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks.13/7158 S.55 f.; BGHZ 145, 104/109; OLG Frankfurt a.Main Rpfleger 2000, 498).

    Eine entsprechende Schwierigkeit kann sich sowohl aus der Höhe und Zusammensetzung des verwalteten Vermögens als auch aus anderen Umständen tatsächlicher oder rechtlicher Art in der Person oder in den Lebensumständen des Betreuten ergeben (vgl. OLG Frankfurt a. Main Rpfleger 2000, 498/499).

  • BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 250/03

    Bemessung der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers

    Auch sonstige Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art in der Person oder den Lebensumständen des Betreuten können von Bedeutung sein (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 2000, 498/499; Senatsbeschluss vom 8.5.2002 Az. 3Z BR 68/02).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2002 - 20 W 503/01

    Berufsbetreuervergütung: Stundensatz bei erworbenem Fachschulabschluss als

    Für die Bemessung der Vergütung der Tätigkeit des Berufsbetreuers für den vermögenden Betroffenen gemäss §§ 1908 i Abs. 1, 1836 BGB ist hier auf die Stundensätze des § 1 BVormVG abzustellen, da diese im Regelfall auch für vermögende Betreute als Orientierungshilfe heranzuziehen sind und die vorliegende Betreuung keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, die diesbezüglich eine Abweichung rechtfertigen würde (vgl. BGH MDR 2001, 91; Senatsbeschlüsse vom 13 Dezember1999 und 22. Mai 2000 OLG-Report Frankfurt am Main 2000, 240 und Rpfleger 2000, 498).
  • OLG Frankfurt, 05.06.2003 - 20 W 357/02

    Betreuervergütung: Beurteilungsermessen des Tatrichters bei der Frage der

    Sie steht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG für die Bemessung der Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten als wesentliche Orientierungshilfe heranzuziehen und im Regelfall auch für als Berufsbetreuer tätige Rechtsanwälte angemessen sind, so dass deren Überschreitung nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn eine besondere Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte gegeben ist (vgl. BGH MDR 2001, 91; BayObLG FamRZ 2000, 318; OLG Frankfurt am Main FGPrax 2000, 147 und FamRZ 2001, 73).
  • OLG Frankfurt, 15.03.2001 - 20 W 311/00

    Vergütung des Betreuers - Mittellosigkeit des Betreuten

    Im übrigen bemerkt der Senat, dass von einer besonderen Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte im hier maßgeblichen Abrechnungszeitraum nach dem Bericht der Betreuerin und dem übrigen Inhalt der Akte nicht ausgegangen werden kann, so dass auch im Falle einer Bewilligung der Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen ein über 60,-- DM hinausgehender Stundensatz nicht gerechtfertigt wäre (vgl. hierzu BGH MDR 2001, 91; BayObLG FamRZ 2000, 318; OLG Frankfurt Rpfleger 2000, 498).
  • OLG Frankfurt, 27.11.2000 - 20 W 106/00

    Betreuervergütung: Bemessung des Stundensatzes bei Betreuung eines vermögenden

    Der Senat hat bereits mit Beschlüssen vom 13. Dezember 1999 (OLGR Frankfurt 2000, 240) und 22. Mai 2000 (Rpfleger 2000, 498 = FGPrax 2000, 147 = OLGR Frankfurt 2000, 163) die Auffassung vertreten, dass für die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers die in § 1 BVormVG festgesetzten Stundensätze gemäß § 1836 a BGB zwar unmittelbar nur für die bei Mittellosigkeit des Betreuten aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung verbindlich sind, diesen Vergütungssätzen darüber hinaus jedoch sowohl nach dem Willen des Gesetzgebers als auch nach dem Inhalt der gesetzlichen Regelung auch für die Vergütung bei vermögenden Betreuten eine Richtlinienfunktion zu (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschlüsse, a.a.0., m. w. N.).
  • AG Starnberg, 17.04.2001 - XVII 163/97

    130 DM bei Verwaltung eines großen Vermögens

    OLG Rpfleger 2001, 127 = BtPrax 2001, 80; OLG Frankfurt Rpfleger 2001, 130; ebenso - noch vor der Entscheidung des BGH - OLG Frankfurt Rpfleger 2000, 498; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 1533 = Rpfleger 2000, 500 = BtPrax 2000, 219; OLG Brandenburg MDR 2001, 277).
  • BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01

    Vergütung des Berufsbetreuers bei besonderer Schwierigkeit der

    Die dahingehende Auslegung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der insbesondere für eine Berücksichtigung der Sach- und Personalkosten des Betreuers kein Raum mehr ist (vgl. BGHZ 145, 104/113 f.), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 f. und 2000, 254/256; OLG Düsseldorf BtPrax 2000, 219/220; OLG Frankfurt a. Main FGPrax 2000, 147/148; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72).
  • BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines vermögenden Betreuten

    Die Auslegung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB dahin, dass der in § 1 Abs. 1 BVormVG zum Ausdruck kommenden Bewertung der Leistung des Betreuers für die Festsetzung der Vergütung bei vermögenden Betreuten die Funktion einer Orientierungshilfe und Richtlinie zukomme (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3711, 3712), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 f. Und 2000, 254/256; OLG Düsseldorf BtPrax 2000, 219/220; OLG Frankfurt a.Main FGPrax 2000, 147/148; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72).
  • BayObLG, 24.07.2001 - 3Z BR 122/01

    Härteausgleich für Betreuer mittelloser Betreuter

    Die dahingehende Auslegung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der insbesondere für eine Berücksichtigung der Sach- und Personalkosten des Betreuers kein Raum mehr ist (vgl. BGHZ 145, 104/113 f.), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 f. und 2000, 254/256; OLG Düsseldorf BtPrax 2000, 219/220; OLG Frankfurt a.Main FGPrax 2000, 147/148; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72).
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