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   BayObLG, 28.09.2001 - 1Z BR 6/01   

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BayObLG, 28.09.2001 - 1Z BR 6/01 (https://dejure.org/2001,3226)
BayObLG, Entscheidung vom 28.09.2001 - 1Z BR 6/01 (https://dejure.org/2001,3226)
BayObLG, Entscheidung vom 28. September 2001 - 1Z BR 6/01 (https://dejure.org/2001,3226)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 133, 2069, 2270
    Wechselbezüglichkeit der Ersatzschlusserbenberufung auf Grundlage von § 2069 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorlage an den BGH; Auslegungsregel; Ersatzschlusserbe; Erblasser; Testament

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

  • AG Lindau - VI 27/99
  • LG Kempten - 4 T 2467/99
  • BayObLG, 28.09.2001 - 1Z BR 6/01

Papierfundstellen

  • FGPrax 2001, 248
  • Rpfleger 2002, 152
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 09.01.1998 - 20 W 595/95

    Vorrang der individuellen Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments;

    Auszug aus BayObLG, 28.09.2001 - 1Z BR 6/01
    Vorlage an den Bundesgerichtshof, ob die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB auch für allein gemäß § 2069 BGB berufene Ersatzschlusserben gilt (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Frankfurt, Beschluss vom 9.1.1998 = FamRZ 1998, 772).

    An der Zurückweisung des Rechtsmittels sieht er sich jedoch durch die Entscheidung des OLG Frankurt vom 9.1.1998 (NJWE-FER 1998, 87 = FamRZ 1998, 772) gehindert.

    Diese Rechtsprechung ist auf Zustimmung (OLG Frankfurt FamRZ 1998, 772/774; Staudinger/Otte BGB § 2069 Rn. 19; vgl. auch MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. § 2271 Rn. 20 Fn. 55), aber auch auf Kritik gestoßen (Staudinger/Kanzleiter § 2270 Rn. 31; J. Mayer in Dittmann/Reimann/Bengel Testament und Erbvertrag 3. Aufl. § 2270 Rn. 36; Lange/Kuchinke Erbrecht 4. Aufl. 1995 § 24 V 2; Baumann ZEV 1994, 351).

    An einer Entscheidung gemäß der vorstehend präzisierten Rechtsauffassung sieht sich der Senat durch die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 9.1.1998 (FamRZ 1998, 772) gehindert.

  • BayObLG, 12.08.1994 - 1Z BR 152/93

    Wechselbezüglichkeit der in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BayObLG, 28.09.2001 - 1Z BR 6/01
    Im Gegensatz zum OLG Frankfurt möchte der Senat - in Modifikation seiner im Beschluss vom 12.8.1994 (FamRZ 1995, 251) vertretenen Auffassung - die Frage verneinen.

    § 2069 BGB gilt auch bei Einsetzung eines Schlusserben im gemeinschaftlichen Testament (BGH ZErb 2001, 14; BayObLG FamRZ 1995, 251).

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 12.8.1994 (FamRZ 1995, 251) ausgeführt, die nach dem Tod eines Ehegatten eintretende Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügung erstrecke sich auf die mit der Auslegungsregel des § 2069 BGB ermittelten Ersatzerben, wenn das durch wechselbezügliche Verfügung als Schlusserbe eingesetzte gemeinsame Kind der Ehegatten vor Eintritt des Schlusserbfalls verstirbt.

  • BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95

    Nicht wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BayObLG, 28.09.2001 - 1Z BR 6/01
    Denn die vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung des Senats, es gebe keine tatsächliche Vermutung für die Wechselbezüglichkeit der Berufung eines Kindes durch einen Ehegatten zur Berufung des Kindes durch den anderen, da nicht anzunehmen sei, dass jeder Elternteil seine Kinder nur deshalb zu Erben eingesetzt hat, weil der andere dies tat (vgl. BayObLG FamRZ 1985, 1287/1289; 1986, 392/394; 1996, 1040; MünchKomm/Musielak § 2270 Rn. 12), lässt sich auf das hier in Frage stehende Verhältnis nicht übertragen.
  • BayObLG, 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85

    Auslegung eines Testamentes; Abänderung eines Testaments; Wechselbezüglichkeit

    Auszug aus BayObLG, 28.09.2001 - 1Z BR 6/01
    Denn die vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung des Senats, es gebe keine tatsächliche Vermutung für die Wechselbezüglichkeit der Berufung eines Kindes durch einen Ehegatten zur Berufung des Kindes durch den anderen, da nicht anzunehmen sei, dass jeder Elternteil seine Kinder nur deshalb zu Erben eingesetzt hat, weil der andere dies tat (vgl. BayObLG FamRZ 1985, 1287/1289; 1986, 392/394; 1996, 1040; MünchKomm/Musielak § 2270 Rn. 12), lässt sich auf das hier in Frage stehende Verhältnis nicht übertragen.
  • BayObLG, 19.09.1997 - 1Z BR 261/96

    Auslegung eines Berliner Testaments bei Vorversterben des Schlußereben

    Auszug aus BayObLG, 28.09.2001 - 1Z BR 6/01
    Für eine Auslegung, wie sie der Senat in einem anderen Fall gebilligt hat (FamRZ 1998, 388: Wechselbezüglichkeit allenfalls in bezug auf die Einsetzung der Abkömmlinge, nicht aber auf deren Auswahl), fehlt hier eine hinreichende tatsächliche Basis.
  • BayObLG, 02.06.1982 - BReg. 1 Z 45/81

    Zum Erbrecht bei Ausländergrundstücken in Österreich

    Auszug aus BayObLG, 28.09.2001 - 1Z BR 6/01
    Gleichwohl kann die weitere Beschwerde mit dem Ziel der Einziehung des erteilten Erbscheins (§ 2361 BGB) fortgeführt werden (vgl. BayObLGZ 1982, 236/239 m. w. N.).
  • BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01

    Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die weitere Beschwerde mit Beschluß vom 28. September 2001 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (FGPrax 2001, 248).
  • OLG Düsseldorf, 08.09.2009 - 24 U 2/09

    Rechtsfolgen der Aufrechnung mit der im Vorprozess zuerkannten Klageforderung

    Mit Eintritt der Rechtskraft wird er unbedingt (vgl. OLG Köln OLGR 2002, 36; Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 91 Rdnr. 10).
  • OLG Düsseldorf, 11.05.2020 - 3 Wx 135/19

    Wegfall Bindungswirkung notarieller Erbvertrag bei Vorversterben der Schlusserbin

    Da sich aber die Ersatzerbfolge aus § 2069 BGB ergibt, ist die Anwendung des § 2270 Abs. 2 BGB nicht möglich, wie der Bundesgerichtshof (NJW 2002, 1126, 1127) im Anschluss an das Bayrische Oberste Landesgericht (FGPrax 2001, 248) dargelegt hat.
  • OLG Hamm, 15.07.2003 - 15 W 178/03

    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbenberufung

    Der BGH hat in einer vom Landgericht ausdrücklich berücksichtigten jüngeren Entscheidung vom 16.01.2002 (u.a. veröffentlicht in BGHZ 149, 363 = NJW 2002, 1126) auf eine gem. § 28 Abs. 2 FGG erfolgte Vorlage des BayObLG (FGPrax 2001, 248) unter Aufgabe seiner abweichenden früheren Rechtsprechung (BGH NJW 1983, 277) die Auffassung vertreten, die Auslegungsregel des § 2069 BGB könne nicht in einer Kumulation mit derjenigen des § 2270 Abs. 2 BGB angewandt werden.
  • OLG München, 21.12.2006 - 31 Wx 71/06

    Auslegungsregeln bei Zuwendungsverzicht

    Die Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB ist auf Ersatzerben nämlich nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Ehegatten feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht (BGHZ 149, 363; BayObLG FGPrax 2001, 248).
  • BayObLG, 09.01.2004 - 1Z BR 95/03

    Gesetzliche Vermutung des § 2270 Abs. 1 BGB bei möglicher Ersatzerbschaft

    Die Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB ist auf Ersatzerben nämlich nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Ehegatten feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht (BGH NJW 2002, 1126; BayObLG FGPrax 2001, 248).
  • OLG München, 20.04.2010 - 31 Wx 83/09

    Gemeinschaftliches Testament: Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung

    34 Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ist auf Ersatzerben nämlich nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Ehegatten feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht (BGHZ 149, 363; BayObLG FGPrax 2001, 248; ZEV 2004, 244; NJW-RR 2007, 949/952).
  • OLG Frankfurt, 20.02.2014 - 20 W 303/12

    Auslegung eines Ehegattentestaments

    Nach der genannten Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat ausdrücklich anschließt, ist die Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB auf einen Ersatzerben nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf dessen Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Ehegatten in deren letztwilliger Verfügung feststellen lassen, die Annahme einer Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht (vgl. BGH, a. a. .O., Rn. 16; BayObLG, Beschluss vom 28.09.2001, Az. 1Z BR 6/01, Rn. 32 ff.; beide zitiert nach juris).

    Die gleichzeitige Anwendung der Auslegungsregeln des § 2270 Abs. 2 BGB mit der des § 2069 BGB würde nämlich dazu führen, dass ein durch individuelle Auslegung nicht feststellbarer Wille zur Bindung in Bezug auf eine durch individuelle Auslegung nicht feststellbare Verfügung angenommen wird (BayObLG, Beschluss vom 28.09.2001, Az. 1Z BR 6/01, Rn. 35, zitiert nach juris).

  • LG München I, 30.06.2008 - 16 T 567/08

    Ehegattentestament: Wegfall der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung

    Grundsätzlich ist von der Lebenserfahrung auszugehen, dass Eltern ihre gemeinsamen Kinder nicht deshalb jeweils als Erben einsetzen, weil sie auch vom jeweils anderen eingesetzt werden, sondern weil es ihre Kinder sind (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, § 2270, Rn. 8; BayObLG FGPrax 2001, 248).
  • BayObLG, 10.12.2003 - 2Z BR 49/03

    Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung bei Überlassung einer Gemeinschaftsfläche

    Davon haben die Beteiligten, auch die Antragsteller, umfassend Gebrauch gemacht (siehe auch BayObLG FGPrax 2001, 248).
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