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   OLG Düsseldorf, 30.08.2001 - 10 W 87/01   

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OLG Düsseldorf, 30.08.2001 - 10 W 87/01 (https://dejure.org/2001,7301)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2001 - 10 W 87/01 (https://dejure.org/2001,7301)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. August 2001 - 10 W 87/01 (https://dejure.org/2001,7301)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschäftswertfestsetzung; Gebührenwertberechnung; Wertbestimmung ; Verkehrswert ; Ertragswertverfahrens ; Ertragswertberechnung

  • Judicialis

    KostO § 19; ; KostO § ... 60 Abs. 1; ; KostO § 14 Abs. 5; ; KostO § 18 Abs. 1; ; KostO § 19 Abs. 1; ; KostO § 14 Abs. 3 Satz 2; ; KostO § 14 Abs. 3 Satz 3; ; KostO § 19 Abs. 2 Satz l; ; KostO § 19 Abs. 1 Satz 1; ; WertVO § 16; ; WertVO § 17; ; WertVO § 18; ; WertVO § 19; ; WertVO § 15 Abs. 1; ; WertVO § 15 Abs. 2; ; WertVO § 16 Abs. 1; ; WertVO § 16 Abs. 2; ; WertVO § 16 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundlagen für die Wertfestsetzung eines Gebäudes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2001, 259
  • Rpfleger 2002, 47
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 148/00

    Gebäudewert von Mietwohngrundstücken

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2001 - 10 W 87/01
    Es sind mithin sämtliche ohne Beweisaufnahme zugänglichen geeigneten Anhaltspunkte heranzuziehen, um dem Verkehrswert als dem gemeinen Wert im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 KostO möglichst nahe zu kommen (BayObLGZ 1979, 69, 74; JurBüro 1996, 210; JurBüro 2001, 433; NJW-RR 2001, 287, 288).

    e) Ein regelmäßig zuverlässiger Hinweis auf den Grundstückswert ist - worauf die Kostengläubigerin zutreffend hinweist - der Brandversicherungswert des Gebäudes (BayObLGZ 1979, 69, 75; JurBüro 1984, 904, 905; NJW-RR 2001, 287, 288; Rohs in Rohs/Wedewer, a.a.O., § 19 Rdn. 31; Bengel in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 19 Rdn. 52; Mummler, a.a.O., "Grundbesitzwert" Anm. 3.6).

    Die Ermittlung des Wertes auf dieser Grundlage ist nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern ist grundsätzlich möglich (BayObLGZ 1979, 69, 78; BayObLG NJW-RR 2001, 287, 288; OLG Köln JurBüro 1990, 1016, 1017; Rohs in Rohs/Wedewer, a.a.O., § 19 Rdn. 46).

    Nach den Gepflogenheiten des Grundstücksmarktes wird der Verkehrswert von Mietgrundstücken häufig im Ertragswertverfahren ermittelt, weil bei ihnen der nachhaltig erzielbare Ertrag im Vordergrund der Erwägungen der Kaufinteressenten steht (BayObLG NJW-RR 2001, 287, 288).

    Da von einer Beweisaufnahme gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO abgesehen werden soll und von den Gerichten nicht erwartet werden kann, dass sie von sich aus den Ertragswert ermitteln und berechnen, kommt dieser grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Kostenschuldner sich hierauf beruft und eine den Bewertungskriterien der §§ 15 bis 20 der Wertermittlungsverordnung (WertVO) entsprechende Ertragswertberechnung vorlegt und die insoweit erforderlichen Unterlagen überreicht (BayObLGZ 1979, 69, 78; NJW-RR 2001, 287, 288; OLG Köln a.a.O.; Rohs in Rohs/Wedewer, a.a.O.).

  • BayObLG, 08.03.1979 - BReg. 3 Z 109/76
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2001 - 10 W 87/01
    Es sind mithin sämtliche ohne Beweisaufnahme zugänglichen geeigneten Anhaltspunkte heranzuziehen, um dem Verkehrswert als dem gemeinen Wert im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 KostO möglichst nahe zu kommen (BayObLGZ 1979, 69, 74; JurBüro 1996, 210; JurBüro 2001, 433; NJW-RR 2001, 287, 288).

    e) Ein regelmäßig zuverlässiger Hinweis auf den Grundstückswert ist - worauf die Kostengläubigerin zutreffend hinweist - der Brandversicherungswert des Gebäudes (BayObLGZ 1979, 69, 75; JurBüro 1984, 904, 905; NJW-RR 2001, 287, 288; Rohs in Rohs/Wedewer, a.a.O., § 19 Rdn. 31; Bengel in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 19 Rdn. 52; Mummler, a.a.O., "Grundbesitzwert" Anm. 3.6).

    Die Ermittlung des Wertes auf dieser Grundlage ist nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern ist grundsätzlich möglich (BayObLGZ 1979, 69, 78; BayObLG NJW-RR 2001, 287, 288; OLG Köln JurBüro 1990, 1016, 1017; Rohs in Rohs/Wedewer, a.a.O., § 19 Rdn. 46).

    Da von einer Beweisaufnahme gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO abgesehen werden soll und von den Gerichten nicht erwartet werden kann, dass sie von sich aus den Ertragswert ermitteln und berechnen, kommt dieser grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Kostenschuldner sich hierauf beruft und eine den Bewertungskriterien der §§ 15 bis 20 der Wertermittlungsverordnung (WertVO) entsprechende Ertragswertberechnung vorlegt und die insoweit erforderlichen Unterlagen überreicht (BayObLGZ 1979, 69, 78; NJW-RR 2001, 287, 288; OLG Köln a.a.O.; Rohs in Rohs/Wedewer, a.a.O.).

  • BayObLG, 22.04.1993 - 3Z BR 4/93

    Schätzung des Grundstückswerts nach § 19 Abs. 2 KostO

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2001 - 10 W 87/01
    Soweit das Gesetz eine Prüfung in das Ermessen des Gerichts stellt, hat das Gericht der weiteren Beschwerde nur nachzuprüfen, ob die Tatsacheninstanzen das ihnen eingeräumte Ermessen überschritten haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustandegekommenen Feststellungen ausgegangen sind, wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen haben oder Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht beachtet worden sind (vgl. BayObLG JurBüro 1994, 237, 238; JurBüro 1999, 376; OLG Köln JurBüro 1990, 1016).

    Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO sind, wie bereits ausgeführt, die Angaben der Beteiligten, also auch diejenigen des Kostenschuldners, zu berücksichtigen; diesen Angaben kommt eine besondere Bedeutung zu (BayObLG JurBüro 1994, 237, 238; Mummler, KostO, 12. Aufl. 1995, "Grundbesitzwert" Anm. 3.2).

    Ferner weist die Kostengläubigerin zutreffend darauf hin, dass die beharrliche Weigerung, dem Gericht die ohne Schwierigkeiten zugänglichen Brandversicherungsurkunden zu beschaffen und dadurch an einer sachgerechten Bewertung mitzuwirken, wie eine Beweisvereitelung zu werten ist und das Gericht grundsätzlich berechtigt, eine Schätzung des Wertes vorzunehmen (BayObLG JurBüro 1994, 237, 238; Bengel in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 19 Rdn. 52).

  • BayObLG, 07.10.1998 - 3Z BR 93/98

    Nachprüfbarkeit einer Ermessensentscheidung des Tatrichters durch das

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2001 - 10 W 87/01
    Soweit das Gesetz eine Prüfung in das Ermessen des Gerichts stellt, hat das Gericht der weiteren Beschwerde nur nachzuprüfen, ob die Tatsacheninstanzen das ihnen eingeräumte Ermessen überschritten haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustandegekommenen Feststellungen ausgegangen sind, wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen haben oder Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht beachtet worden sind (vgl. BayObLG JurBüro 1994, 237, 238; JurBüro 1999, 376; OLG Köln JurBüro 1990, 1016).

    Der gemäß § 19 KostO festzustellende Wert des Grundstücks ist ein Ermessenswert (BayObLG JurBüro 1999, 376; Bengel in Korintenberg/Lappe/Bengel/ Reimann, KostO, 14. Aufl. 1999, § 19 Rdn. 9; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, Stand 2001, § 19 Rdn. 2 b).

  • OLG Köln, 12.03.1990 - 2 Wx 1/90
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2001 - 10 W 87/01
    Soweit das Gesetz eine Prüfung in das Ermessen des Gerichts stellt, hat das Gericht der weiteren Beschwerde nur nachzuprüfen, ob die Tatsacheninstanzen das ihnen eingeräumte Ermessen überschritten haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustandegekommenen Feststellungen ausgegangen sind, wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen haben oder Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht beachtet worden sind (vgl. BayObLG JurBüro 1994, 237, 238; JurBüro 1999, 376; OLG Köln JurBüro 1990, 1016).

    Die Ermittlung des Wertes auf dieser Grundlage ist nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern ist grundsätzlich möglich (BayObLGZ 1979, 69, 78; BayObLG NJW-RR 2001, 287, 288; OLG Köln JurBüro 1990, 1016, 1017; Rohs in Rohs/Wedewer, a.a.O., § 19 Rdn. 46).

  • BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 333/00

    Anwendung des § 20 Abs. 2 KostO auf ein Ankaufsrecht in Form eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2001 - 10 W 87/01
    Es sind mithin sämtliche ohne Beweisaufnahme zugänglichen geeigneten Anhaltspunkte heranzuziehen, um dem Verkehrswert als dem gemeinen Wert im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 KostO möglichst nahe zu kommen (BayObLGZ 1979, 69, 74; JurBüro 1996, 210; JurBüro 2001, 433; NJW-RR 2001, 287, 288).

    Das Gesetz regelt nicht näher, nach welcher Bewertungsmethode der Verkehrswert festzusetzen ist (BayObLG JurBüro 2001, 433).

  • BayObLG, 09.02.1995 - 3Z BR 342/94

    Berücksichtigung eines Wiederkaufsrechts bei Ermittlung des Geschäftswerts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2001 - 10 W 87/01
    Es sind mithin sämtliche ohne Beweisaufnahme zugänglichen geeigneten Anhaltspunkte heranzuziehen, um dem Verkehrswert als dem gemeinen Wert im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 KostO möglichst nahe zu kommen (BayObLGZ 1979, 69, 74; JurBüro 1996, 210; JurBüro 2001, 433; NJW-RR 2001, 287, 288).
  • BayObLG, 10.05.1999 - 3Z BR 85/99

    Verkehrswertminderung durch die Verpflichtung , Mietwohnungen im öffentlich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.08.2001 - 10 W 87/01
    Im allgemeinen ist davon auszugehen, dass der Kaufpreis dem Wert der Sache zumindest nahe kommt (BayObLG JurBüro 2000, 39, 40).
  • OLG Düsseldorf, 06.06.2002 - 10 W 50/02

    Grundstückswert für Eintragung im Grundbuch nach Erwerb in der

    Der gemäß § 19 KostO festzustellende Wert des Grundstücks ist ein Ermessenswert (vgl. Senat RPfleger 2002, 47 = OLGRep. 2002, 38 = FGPrax 2001, 259; BayObLG JurBüro 1999, 376; Bengel in Korintenberg/Lappe/Lappe/Reimann, KostO, 14. Aufl. 1999, § 19 Rdn. 9; Rohs in Rohs/Wedewer, a.a.O., § 19 Rdn. 2 b).

    Es sind mithin sämtliche ohne Beweisaufnahme zugängliche geeignete Anhaltspunkte heranzuziehen, um dem Verkehrswert als dem gemeinen Wert im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 KostO möglichst nahe zu kommen (Senat RPfleger 2002, 47 = OLGRep. 2002, 38 = FGPrax 2001, 259; BayObLGZ 1979, 69, 74; JurBüro 1996, 210; JurBüro 2001, 433; NJW-RR 2001, 287, 288).

  • OLG München, 17.06.2015 - 34 Wx 61/15

    (Hier zulässige) Ermittlung des Grundstückswerts (§ 19 KostO) einer gewerblichen

    d) Der gewählte Bewertungsmethode nach dem sogenannten Ertragswert (vgl. § 17 ImmoWertV) ist, jedenfalls für gewerbliche Objekte wie das gegenständliche, grundsätzlich auch im Bereich der Geschäftsbewertung nach § 19 KostO anerkannt (BayObLGZ 1979, 69/77; BayObLG NJW-RR 2001, 287/288; OLG Düsseldorf Rpfleger 2002, 47/48).
  • LG München II, 22.01.2008 - 6 T 5648/07

    Eintragung einer Eigentumsänderung im Grundbuch: Geschäftswertbemessung nach dem

    13a) Da von einer Beweisaufnahme gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO abgesehen werden soll und von den Gerichten nicht erwartet werden kann, dass sie von sich aus den Ertragswert ermitteln und berechnen, kommt diese Bewertungsmethode grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Kostenschuldner sich hierauf beruft und eine den Bewertungskriterien der §§ 15 bis 20 der Wertermittlungsverordnung (WertV)entsprechende Ertragswertberechnung vorlegt und die insoweit erforderlichen Unterlagen überreicht (BayObLGZ 1979, 69; NJW-RR 2001, 287; OLG Düsseldorf, FGPrax 2001, 259; Korintenberg/Bengel, aaO, § 19 Rn. 20).
  • LG Frankenthal, 07.07.2006 - 1 T 80/06

    Geschäftswert in Grundbuchsachen: Übertragung eines öffentlichen Zwecken

    Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben unrichtig oder unzuverlässig sind - regelmäßig ist von der Zuverlässigkeit der Angaben auszugehen (OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 259) -, sind nicht ersichtlich, zumal der Gesetzgeber mögliche Unzuverlässigkeiten oder Ungenauigkeiten ohnehin bewusst in Kauf genommen hat (vgl. Rohs/Wedewer aaO § 19 Rdnr. 24 mwN).
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