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   BayObLG, 31.01.2001 - 3Z BR 20/01   

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BayObLG, 31.01.2001 - 3Z BR 20/01 (https://dejure.org/2001,2261)
BayObLG, Entscheidung vom 31.01.2001 - 3Z BR 20/01 (https://dejure.org/2001,2261)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Januar 2001 - 3Z BR 20/01 (https://dejure.org/2001,2261)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbeschwerde; Betreuungsverfahren; Sachverständiger; Anfechtbare Verfügung; Erstbeschwerde

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unanfechtbarkeit der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und der Beauftragung eines Sachverständigen

  • Judicialis

    FGG § 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 19
    Anfechtung der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und der Beauftragung eines Sachverständigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Ansbach - XVII 424/00
  • LG Ansbach - 4 T 1745/00
  • BayObLG, 31.01.2001 - 3Z BR 20/01

Papierfundstellen

  • FGPrax 2001, 78
  • FamRZ 2001, 707
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • KG, 11.09.2001 - 1 W 315/01

    Anfechtung eines Beweisbeschlusses zur Begutachtung des Betroffenen im

    Ihre Statthaftigkeit ist dabei selbstständig zu beurteilen und nicht von der Frage abhängig, ob die Erstbeschwerde statthaft war (vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 831 und FGPrax 2001, 78 mwNw; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 27 Rdn 3; Keidel/ Kahl, FGG, 14. Aufl., § 27 Rdn. 7).

    Ihre Beschwerdeberechtigung folgt schon daraus, dass ihre Erstbeschwerde vom Landgericht verworfen worden ist (vgl. Senat FamRZ 1962, 531; BayObLG FGPrax 2001, 78 mwNw).

    Nach allgemeiner Ansicht sind derartige Zwischenentscheidungen jedoch ausnahmsweise mit der einfachen Beschwerde anfechtbar, wenn sie -für sich allein betrachtet-bereits ein bestimmtes Verhalten vom Betroffenen verlangen und damit in so erheblichem Maß in seine Rechte eingreifen, dass ihre Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (vgl. Senat FGPrax 2000, 237/238; BayVGH BtPrax 1995, 179/180; BayObLGZ 1982, 167/169; BayObLG FamRZ 2000, 249/250 und FGPrax 2001, 78; OLG Stuttgart OLGZ 1975, 132; OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 109; Keidel/ Kahl, aaO).

    Ob Anordnungen, die - wie hier - allein auf die psychiatrische Begutachtung eines Beteiligten zielen und keinerlei Verpflichtung zu einer bestimmten Verhaltensweise aussprechen, nach diesen Grundsätzen anfechtbar ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt: Die ganz überwiegende Meinung hält solche Anordnungen für unanfechtbar, weil die Rechte des Betroffenen durch sie noch nicht verletzt würden: Eine bloße Begutachtungsanordnung mache dem Betroffenen keinerlei bestimmtes Verhalten zur Pflicht, weil seine Mitwirkung an der Untersuchung nicht erzwungen werden könne; unter diesen Umständen fehle es an einem unmittelbaren Eingriff in seine Rechte (vgl. OLG Hamm FamRZ 1989, 542/543; OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1019; BayObLG FGPrax 2001, 78 und FamRZ 2000, 249/250; Bienwald, BetR, 3. Aufl., § 68b Rdn. 45; Bumiller/Winkler, aaO; Keidel/ Kahl, aaO).

    Die an der genannten Entscheidung geäußerte Kritik (BayObLG FGPrax 2001, 78) vermag nicht zu überzeugen: Die Folgerung, dass wegen der in § 68 b Abs. 3 FGG bestimmten Unanfechtbarkeit der Untersuchungs- und Vorführungsanordnung die dem zugrundeliegende Anordnung der Begutachtung anfechtbar sein muss (eine entsprechende Rechtslage bestand schon für die der Unterbringungsgenehmigung vorausgehende Begutachtung nach § 64 c FGG a.F.) beruht auf dem Verfassungsgebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes.

    Zwar weicht die vom Senat vertretene Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Erstbeschwerde von den jeweils auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FGPrax 2001, 78 und FamRZ 2000, 249), des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1989, 542 f.) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (FamRZ 1997, 1019) ab.

  • BGH, 23.01.2008 - XII ZB 209/06

    Zulässigkeit der Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der medizinischen

    Ausreichenden Rechtsschutz erhält ein Beteiligter hier grundsätzlich durch die Möglichkeit, die Endentscheidung anzufechten und damit durch das Rechtsmittelgericht auch überprüfen zu lassen, ob die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen durch eine Zwischenentscheidung rechtens war (vgl. etwa BayObLG FamRZ 2001, 707; 2000, 249 f. und FGPrax 1996, 58; OLG Hamm FamRZ 1989, 542, 543).
  • OLG Celle, 23.10.2006 - 17 W 101/06

    Betreuungsverfahren: Anfechtbarkeit einer Untersuchungs- und Vorführungsanordnung

    Die Diskussion, ob bereits die Entscheidung, ein Gutachten zur Betreuungsnotwendigkeit einzuholen, gesondert mit der Beschwerde anfechtbar ist (so KG FamRZ 2001, 311; 2002, 970) oder ob es sich dabei um eine unanfechtbare Zwischenentscheidung handelt (BayObLG FamRZ 1996, 499; 2000, 249; FGPrax 2001, 78; OLG Brandenburg, FamRZ 1997, 1019; OLG Hamm, FamRZ 1997, 440; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 1441) kann vorliegend dahinstehen.
  • OLG Stuttgart, 08.11.2002 - 8 W 427/02

    Betreuung: Unanfechtbarkeit von Maßnahmen im Betreuungsanordnungsverfahren

    aa) Dass die Einleitung eines Verfahrens in "Betreuungssachen" (§§ 65 - 69 o FGG), also die Einleitung der Prüfung, ob für eine bestimmte Person ein Betreuer zu bestellen ist, keine "Entscheidung" des Vormundschaftsgerichts ist, die als solche der Anfechtung durch Rechtsmittel unterliegt, sondern als interne verfahrensleitende Maßnahme einer Beschwerde entzogen ist, ist allgemeine Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (BayObLG FGPrax 2001, 78 = FamRZ 2001, 707 = BtPrax 2001, 123; BtPrax 1998, 148; KG RPfl 1971, 180; Keidel / Kahl, aaO § 19 Rn 5, 9, 14; Bassenge / Herbst, aaO, § 19 Rn 10).

    Deshalb teilt der Senat die weit überwiegende Meinung, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 68 b FGG keine anfechtbare (Zwischen-) Entscheidung ist, und nimmt insbesondere auf den Beschluss des 3. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 31.1.2001 (FamRZ 2001, 707 = FGPrax 2001, 78 = BtPrax 2001, 123 mNw zur bisherigen Rspr) Bezug (ebenso BayObLG (29.2.2002) BtPrax 2002, 215; OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1019; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1997, 440; BayVerfGH BtPrax 1995, 179).

    Obwohl der Senat der Rechtsauffassung des KG ausdrücklich entgegentritt, kommt eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG nicht in Betracht: die erstgenannte Entscheidung des KG ist nicht auf weitere Beschwerde ergangen (vgl. auch BayObLG v. 31.1.2001 aaO) und die zweite Entscheidung beruht nicht auf der abweichenden Rechtsansicht, wie das KG selbst ausgeführt hat.

  • OLG Stuttgart, 08.11.2002 - 8 W 428/02

    Anfechtung von Zwischenentscheidungen

    aa) Dass die Einleitung eines Verfahrens in "Betreuungssachen" (§§ 65 - 69 o FGG), also die Einleitung der Prüfung, ob für eine bestimmte Person ein Betreuer zu bestellen ist, keine "Entscheidung" des Vormundschaftsgerichts ist, die als solche der Anfechtung durch Rechtsmittel unterliegt, sondern als interne verfahrensleitende Maßnahme einer Beschwerde entzogen ist, ist allgemeine Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (BayObLG FGPrax 2001, 78 = FamRZ 2001, 707 = BtPrax 2001, 123; BtPrax 1998, 148; KG RPfl 1971, 180; Keidel / Kahl, aaO § 19 Rn 5, 9, 14; Bassenge / Herbst, aaO, § 19 Rn 10).

    Deshalb teilt der Senat die weit überwiegende Meinung, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 68 b FGG keine anfechtbare (Zwischen-) Entscheidung ist, und nimmt insbesondere auf den Beschluss des 3. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 31.1.2001 (FamRZ 2001, 707 = FGPrax 2001, 78 = BtPrax 2001, 123 mNw zur bisherigen Rspr) Bezug (ebenso BayObLG (29.2.2002) BtPrax 2002, 215; OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1019; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1997, 440; BayVerfGH BtPrax 1995, 179).

    Obwohl der Senat der Rechtsauffassung des KG ausdrücklich entgegentritt, kommt eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG nicht in Betracht: die erstgenannte Entscheidung des KG ist nicht auf weitere Beschwerde ergangen (vgl. auch BayObLG v. 31.1.2001 aaO) und die zweite Entscheidung beruht nicht auf der abweichenden Rechtsansicht, wie das KG selbst ausgeführt hat.

  • OLG München, 12.12.2005 - 33 Wx 144/05

    Keine selbständige Anfechtung der Begutachtungsanordnung im Betreuungsverfahren -

    Es handelt sich hierbei nur um eine Zwischenverfügung, die als solche noch nicht erheblich in Rechte des Betroffenen eingreift (OLG Stuttgart FGPrax 2003, 72; BayObLG FamRZ 2001, 707 und FamRZ 2003, 189 [Ls.]; OLG-Report Köln 2001, 326; OLG Hamm FamRZ 1997, 440; OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1019; a. A. Kammergericht FamRZ 2002, 970).

    Auch dies spricht dagegen, die wesentlich weniger einschneidende Maßnahme der bloßen Anordnung eines Gutachtens einer gerichtlichen Kontrolle durch die Beschwerdeinstanz zu unterwerfen (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 78 [79]; Knittel BtG § 68b FGG Rn. 18).

  • BayObLG, 01.09.2004 - 3Z BR 162/04

    Keine Beschwerde gegen Anordnung der Begutachtung im Betreuungsverfahren

    Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht verworfen, weil die Anordnung der Einholung eines Gutachtens und die Beauftragung eines Sachverständigen als solche keine anfechtbare Verfügung gemäß § 19 Abs. 1 FGG darstellt (BayObLG FamRZ 2001, 707; FamRZ 1998, 436/437; Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 9; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 68b FGG Rn. 37).

    Sie sind nur anfechtbar, wenn die angeordnete Maßnahme unmittelbar in die Rechte des Betroffenen eingreift, insbesondere von ihm ein bestimmtes Verhalten verlangt, und zwar in so erheblicher Weise, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit geboten ist (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 707; BayObLG FamRZ 1998, 436/437; Keidel/Kahl aaO § 19 FGG Rn. 9).

    Der gegenteiligen Auffassung des Kammergerichts zur Anordnung der psychiatrischen Begutachtung folgt der Senat aus den bereits mehrfach dargelegten Erwägungen nicht (vgl. z.B. BayObLG FamRZ 2001, 707/708; Beschluss vom 4.9.2002, Az. 3Z BR 153/02).

  • OLG Hamm, 09.11.2006 - 15 W 268/06

    Unanfechtbarkeit der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und der gerichtlichen

    Diese verfahrensrechtliche Beurteilung entspricht auch hinsichtlich der Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens dem in der obergerichtlichen Rechtsprechung vorherrschenden Standpunkt (vgl. insbesondere BayObLG FGPrax 2001, 78 m.w.N. aus seiner ständigen Rechtsprechung; ferner Brdbg. OLG FamRZ 1997, 1019; OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 109).
  • BayObLG, 04.09.2002 - 3Z BR 153/02

    Unanfechtbarkeit der Anordnung zur Sachverständigenbegutachtung im

    Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht verworfen, weil die Anordnung der Einholung eines Gutachtens und die Beauftragung eines Sachverständigen als solche keine anfechtbare Verfügung gemäß § 19 Abs. 1 FGG darstellt (BayObLG FGPrax 2001, 78).

    Diesem gesetzgeberischen Willen würde es widersprechen, wenn die wesentlich weniger einschneidende Maßnahme der bloßen Anordnung eines Gutachtens einer höheren Kontrolle bedürfte (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 78/79).

  • OLG Frankfurt, 22.12.2005 - 6 WF 192/05

    Sorgerechtsverfahren: Beschwerde gegen die Anordnung einer Begutachtung der

    Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Beweisanordnung ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen verlangt, wie etwa die Duldung ärztlicher Untersuchungen oder die Mitwirkung hieran (vgl. hierzu BayObLG NJWE-FER 1998, 43 sowie FGPrax 2001, 78 = FamRZ 2001, 708).
  • OLG Brandenburg, 05.02.2004 - 9 WF 23/04

    Sorgerechtsregelungsverfahren: Anfechtung einer Anordnung über die Einholung

  • OLG Zweibrücken, 14.02.2006 - 2 WF 19/06

    Freiwillige Gerichtsbarkeit: Anfechtbarkeit der Anordnung einer Begutachtung in

  • OLG Frankfurt, 22.12.2005 - 6 UF 192/05

    Gutachten zur Erziehungsfähigkeit - Keine Beschwerde der Eltern

  • LG Köln, 01.03.2006 - 6 T 535/05
  • OLG Zweibrücken, 14.02.2006 - 2 WF 20/06

    Keine selbständige Anfechtung einer Beweisanordnung

  • LG Ingolstadt, 02.04.2007 - 12 T 565/07

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Bestellung zum Verfahrenspfleger;

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