Rechtsprechung
OLG Hamm, 16.01.2003 - 15 W 32/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vergütung einer Diplom-Kauffrau als Berufsbetreuerin; Besondere Kenntnisse, die für die Führung von Betreuungen generell nutzbar sind; Vermutung der Nutzbarkeit der besonderen Kenntnisse für die Führung der konkreten Betreuung; Zulässiges Rechtsmittel, mit dem allein die ...
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Betreuervergütung, Stundensatz, Diplomkauffrau, Fachkenntnisse
- Judicialis
BVormVG § 1 Abs. 2 S. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vergütung einer Diplom-Kauffrau als Berufsbetreuerin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Erhöhte Vergütung für Diplom-Kaufleute?
Verfahrensgang
- AG Essen, 13.12.1999 - 78 XVII S 358
- LG Essen, 05.01.2001 - 7 T 515/00
- OLG Hamm, 16.01.2003 - 15 W 32/01
Papierfundstellen
- FGPrax 2003, 126
- FamRZ 2003, 1971 (Ls.)
- Rpfleger 2003, 365
Wird zitiert von ... (15) Neu Zitiert selbst (7)
- OLG Zweibrücken, 07.12.1999 - 3 W 267/99
Auszug aus OLG Hamm, 16.01.2003 - 15 W 32/01
Der bestellte Betreuer soll sich grundsätzlich darauf verlassen können, eine seiner Qualifikation entsprechende Vergütung zu erhalten (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14f., 26, 28; Senat, FamRZ 2000, 549 = BtPrax 2000, 37 und FamRZ 2000, 684 = FGPrax 1999, 223 = Rpfleger 1999, 539; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 551 = FGPrax 2000, 64 = BtPrax 2000, 89).Da die Beteiligte zu 1) ein Studium der Betriebswirtschaft an einer Hochschule erfolgreich absolviert hat, ist es demnach nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht von für die Führung von Betreuungen generell nutzbaren besonderen Fähigkeiten ausgegangen ist (vgl. auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 551 = FGPrax 2000, 64 = BtPrax 2000, 89) und seine Entscheidung demgemäß auf die Vermutung des § 1 Abs. 2 S. 1 BVormVG gestützt hat.
- OLG Jena, 03.03.2000 - 6 W 114/00
Vergütungsanspruch eines Berufsbetreuers ; Förmliche Feststellung der …
Auszug aus OLG Hamm, 16.01.2003 - 15 W 32/01
Erforderlich ist, dass die jeweilige Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung entsprechender Kenntnisse ausgerichtet ist, was etwa bei den Studiengängen Rechtswissenschaft, Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie oder Betriebswirtschaftslehre der Fall ist (vgl. BayObLG, FamRZ 2000, 844 m.w.N. = FGPrax 2000, 22 = BtPrax 2000, 81; Thüringer OLG, FGPrax 2000, 110). - BayObLG, 27.10.1999 - 3Z BR 282/99
Für die Führung einer Betreuung nutzbare Fachkenntnisse
Auszug aus OLG Hamm, 16.01.2003 - 15 W 32/01
Erforderlich ist, dass die jeweilige Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung entsprechender Kenntnisse ausgerichtet ist, was etwa bei den Studiengängen Rechtswissenschaft, Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie oder Betriebswirtschaftslehre der Fall ist (vgl. BayObLG, FamRZ 2000, 844 m.w.N. = FGPrax 2000, 22 = BtPrax 2000, 81; Thüringer OLG, FGPrax 2000, 110).
- OLG Dresden, 14.03.2000 - 15 W 2381/99
Diplomlehrer; DDR-Hochschulabschluss
Auszug aus OLG Hamm, 16.01.2003 - 15 W 32/01
Entscheidend ist vielmehr, ob diese Kenntnisse im Rahmen der konkreten Betreuung verwendbar sein können (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2000, 847;… Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1836 a Rdnr. 4 m.w.N.;… Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., Vorbem. v. §§ 65 ff. FGG Rdnr. 161; Wagenitz/Engers, FamRZ 1998, 1273, 1274). - OLG Hamm, 19.10.1999 - 15 W 264/99
Auszug aus OLG Hamm, 16.01.2003 - 15 W 32/01
Der bestellte Betreuer soll sich grundsätzlich darauf verlassen können, eine seiner Qualifikation entsprechende Vergütung zu erhalten (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14f., 26, 28; Senat, FamRZ 2000, 549 = BtPrax 2000, 37 und FamRZ 2000, 684 = FGPrax 1999, 223 = Rpfleger 1999, 539; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 551 = FGPrax 2000, 64 = BtPrax 2000, 89). - LG Hamburg, 03.05.2000 - 326 T 31/00
Auszug aus OLG Hamm, 16.01.2003 - 15 W 32/01
Es handelt sich dabei um Fachdisziplinen, denen im weitesten Sinne gemeinsam ist, dass sie sich mit den individuellen Lebensbedingungen des Menschen und ihrer Gestaltung befassen, und in denen deshalb für die Ausübung von Betreuungen nutzbringende Kenntnisse vermittelt werden (vgl. LG Hamburg, FamRZ 2000, 1309). - OLG Hamm, 30.08.1999 - 15 W 201/99
Auszug aus OLG Hamm, 16.01.2003 - 15 W 32/01
Der bestellte Betreuer soll sich grundsätzlich darauf verlassen können, eine seiner Qualifikation entsprechende Vergütung zu erhalten (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14f., 26, 28; Senat, FamRZ 2000, 549 = BtPrax 2000, 37 und FamRZ 2000, 684 = FGPrax 1999, 223 = Rpfleger 1999, 539; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 551 = FGPrax 2000, 64 = BtPrax 2000, 89).
- BayObLG, 06.09.2000 - 3Z BR 214/00
Wertungskriterien für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer …
aa) "Besondere" Kenntnisse sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei das Grundwissen je nach Bildungsstand bzw. Ausbildung mehr oder weniger umfangreich sein kann (vgl. BayObLGZ 1999, 339/341; SchlHOLG FamRZ 2000, 846/847).Betreuungsrelevant sind im allgemeinen ferner Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft (vgl. BayObLGZ 1999, 339/341 f.; Thüringer OLG FGPrax 2000, 110).
Erforderlich ist insoweit, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung solcher Kenntnisse ausgerichtet ist (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 847;… Thüringer OLG aaO), wie etwa bei den Studiengängen Rechtswissenschaften/Rechtspflege, Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie oder Betriebswirtschaft (vgl. BayObLGZ 1999, 339/342;… Thüringer OLG aaO).
- BayObLG, 07.04.2004 - 3Z BR 267/03
Betreuervergütung; nutzbare Kenntnisse; Hochschulausbildung; ausländische …
Besondere Kenntnisse i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen (BayObLGZ 1999, 339 ff. = FamRZ 2000, 844).Angesichts des Wesens der Betreuung als rechtliche Vertretung i. S. v. § 1901 Abs. 1 BGB kommt rechtlichen Kenntnissen eine grundlegende Bedeutung zu, insbesondere Kenntnissen im Gesundheits-, Zivil-, Sozialleistungs- und Versorgungs-, Verwaltungs- und Steuerrecht einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts (BayObLGZ 1999, 339/341 = FamRZ 2000, 844; BayObLG BtPrax 2003, 135).
Erforderlich ist überdies, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung nutzbarer Kenntnisse ausgerichtet ist, wie etwa bei den Studien in Rechtswissenschaft/Rechtspflege (BayObLGZ 1999, 339/342).
- BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 132/00
Der abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung für Betreuer
"Besondere Kenntnisse" sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei das Grundwissen je nach Bildungsstand bzw. Ausbildung mehr oder weniger umfangreich sein kann (vgl. BayObLGZ 1999, 339/341 = BtPrax 2000, 81).Dem Sinn und Zweck der mit § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG getroffenen Vergütungsregelung entspricht ersichtlich nicht, einen erhöhten Stundensatz schon deshalb zu gewähren, weil die Ausbildung wegen der Komplexität der betreffenden Fachrichtung daneben auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hatte (vgl. BayObLGZ 1999, 339/342 = BtPrax 2000, 81/82).
Das Rechtsbeschwerdegericht kann dessen Würdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG ; vgl. BayObLGZ 1999, 339/342).
- OLG Jena, 08.05.2006 - 9 W 93/06
Festsetzung von Betreuervergütung
Das Rechtsbeschwerdegericht kann dessen Würdigung nur auf Rechtsfehler dahin überprüfen (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG), ob er einen der in den genannten Bestimmungen enthaltenen Rechtsbegriffe falsch ausgelegt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Acht gelassen, der Bewertung maßgeblicher Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt oder gegen die Denkgesetze verstoßen bzw. Erfahrungssätze nicht beachtet hat (vgl. BayObLGZ 1999, 339,342).Erforderlich ist insoweit jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung dieses Wissens angelegt ist, wie es insbesondere für den Fachbereich Sozialpädagogik bzw. Sozialarbeit regelmäßig angenommen werden kann (vgl. Senat FGPrax 2000, 110; BayObLGZ 1999, 339, 342; OLG Frankfurt OLGR 2005, 714).
Dem Sinn und Zweck der mit § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG getroffenen Vergütungsregelung entspricht es dagegen ersichtlich nicht, einen erhöhten Stundensatz schon deshalb zu gewähren, weil die Ausbildung infolge der Komplexität der betreffenden Fachrichtung daneben (auch) die Vermittlung untergeordneter und daher allenfalls im weiteren Sinne betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hatte (vgl. BayObLGZ 1999, 339, 342).
- BayObLG, 09.07.2003 - 3Z BR 127/03
Vergütung eines türkischen Berufsbetreuers mit abgeschlossenem Studium
"Fachkenntnisse" bzw. "besondere Kenntnisse" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen (BayObLGZ 1999, 339 ff.= FamRZ 2000, 844).Erforderlich ist überdies, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung nutzbarer Kenntnisse ausgerichtet ist, wie etwa bei den Studien in Rechtswissenschaft/Rechtspflege (BayObLGZ 1999, 339/342).
- OLG Hamm, 11.04.2006 - 15 W 371/05
Katholischer Theologe bekommt als Betreuer mehr Geld
Erforderlich ist, dass die jeweilige Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung entsprechender Kenntnisse ausgerichtet ist, was etwa bei den Studiengängen Rechtswissenschaft, Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie oder Betriebswirtschaftslehre der Fall ist (Senat, FGPrax 2003, 126; BayObLG, FamRZ 2000, 844; Thüringer OLG, FGPrax 2000, 110). - BayObLG, 25.10.2000 - 3Z BR 290/00
Die Ausbildung für das Lehramt an höheren Schulen vermittelt zur Führung von …
Sie gehen in ihrer Breite und Tiefe über ein Grundwissen deutlich hinaus (vgl. zu dieser Abgrenzung BayObLGZ 1999, 339/341; SchlHOLG FamRZ 2000, 846/847).Für die Führung einer Betreuung "nutzbar" sind Kenntnisse, wenn sie ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. BayObLGZ 1999, 339/341 f.; SchlHOLG FamRZ 2000, 846/847; Thüringer OLG FGPrax 2000, 110).
- BayObLG, 25.10.2000 - 3Z BR 189/00
Durch die Ausbildung zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten vermittelt …
Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 27.10.1999 (BayObLGZ 1999, 339/342) im einzelnen dargelegt:.Das Rechtsbeschwerdegericht kann dessen Würdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG; BayObLGZ 1999, 339/342).
- OLG Hamm, 15.08.2006 - 15 W 139/06
Studium der Volkswirtschaftslehre
Betreuungsrelevant sind im Allgemeinen ferner Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft (Senat, FGPrax 2003, 126; KG, BtPrax 2002, 167). - BayObLG, 10.03.2004 - 3Z BR 15/04
Besondere Kenntnisse als vergütungserhöhende Merkmale bei Betreuervergütung
"Besondere Kenntnisse" i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen (BayObLGZ 1999, 339 ff. = FamRZ 2000, 844). - OLG München, 14.12.2005 - 33 Wx 52/05
Vergütung von Sozialwirten als Betreuer - Vertrauensschutz bei Ausbildung an …
- BayObLG, 12.01.2005 - 3Z BR 251/04
Bewertung des Studiengangs "Betriebswirt Sozialwesen -Kolpingakademie"
- LG Kassel, 17.10.2011 - 3 T 151/11
- OLG Jena, 11.12.2008 - 9 W 340/08
Festsetzung von Betreuervergütung aus der Staatskasse
- LG Münster, 12.08.2004 - 5 T 437/04