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   OLG Hamm, 15.07.2003 - 15 W 178/03   

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OLG Hamm, 15.07.2003 - 15 W 178/03 (https://dejure.org/2003,1972)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.07.2003 - 15 W 178/03 (https://dejure.org/2003,1972)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Juli 2003 - 15 W 178/03 (https://dejure.org/2003,1972)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2069; BGB § 2270
    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbenberufung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung; Feststellung der Erbfolge; Hinderung des Widerrufs von Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments; Bindungswirkung einer Ersatzerbenberufung; Auslegung des Testaments

  • Judicialis

    BGB § 2069; ; BGB § 2270

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2069; BGB § 2270
    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbenberufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 2069 § 2270 Abs. 2
    Auslegung eines Testaments; Einsetzung eines Nachkömmlings als Schlusserbe

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ersatzerbeinsetzung: Richtige Anwendung der Auslegungsregeln § 2069 BGB und § 2270 Abs. 2 BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2003, 270
  • FamRZ 2004, 662
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01

    Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2003 - 15 W 178/03
    1) Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben und ihren Sohn als Schlußerben des Letztversterbenden eingesetzt, so kann darin auch nach der Entscheidung des BGH vom 16.01.2002 (BGHZ 149, 363 = NJW 2002, 1126) ein hinreichender Anhaltspunkt für eine individuelle Auslegung des Erblasserwillens gesehen werden, daß anstelle des vor dem Tode des letztverstorbenen Ehegatten vorverstorbenen Sohnes dessen Kinder zu Ersatzerben berufen sein sollen.

    Der BGH hat in einer vom Landgericht ausdrücklich berücksichtigten jüngeren Entscheidung vom 16.01.2002 (u.a. veröffentlicht in BGHZ 149, 363 = NJW 2002, 1126) auf eine gem. § 28 Abs. 2 FGG erfolgte Vorlage des BayObLG (FGPrax 2001, 248) unter Aufgabe seiner abweichenden früheren Rechtsprechung (BGH NJW 1983, 277) die Auffassung vertreten, die Auslegungsregel des § 2069 BGB könne nicht in einer Kumulation mit derjenigen des § 2270 Abs. 2 BGB angewandt werden.

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2003 - 15 W 178/03
    Erst nach der Ermittlung des Erblasserwillens kann entschieden werden, ob dieser im Testament eine hinreichende Stütze findet und damit formgültig erklärt ist (BGHZ 86, 41 = NJW 1983, 672).
  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2003 - 15 W 178/03
    Bei der individuellen Auslegung der gemeinschaftlichen Testaments ist zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entsprochen hat (BGHZ 112, 229, 233 = NJW 1991, 169; NJW 1993, 256).
  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89

    Verkündung einer Verfügung von Todes wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2003 - 15 W 178/03
    Bei der individuellen Auslegung der gemeinschaftlichen Testaments ist zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entsprochen hat (BGHZ 112, 229, 233 = NJW 1991, 169; NJW 1993, 256).
  • BGH, 16.06.1987 - IVa ZR 74/86

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments -

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2003 - 15 W 178/03
    Die Wechselbezüglichkeit ist jeweils im Hinblick auf die einzelne letztwillige Verfügung zu prüfen, die die Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben (BGH NJW-RR 1987, 1410).
  • BayObLG, 28.09.2001 - 1Z BR 6/01

    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbeneinsetzung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2003 - 15 W 178/03
    Der BGH hat in einer vom Landgericht ausdrücklich berücksichtigten jüngeren Entscheidung vom 16.01.2002 (u.a. veröffentlicht in BGHZ 149, 363 = NJW 2002, 1126) auf eine gem. § 28 Abs. 2 FGG erfolgte Vorlage des BayObLG (FGPrax 2001, 248) unter Aufgabe seiner abweichenden früheren Rechtsprechung (BGH NJW 1983, 277) die Auffassung vertreten, die Auslegungsregel des § 2069 BGB könne nicht in einer Kumulation mit derjenigen des § 2270 Abs. 2 BGB angewandt werden.
  • BGH, 22.09.1982 - IVa ZR 26/81

    Möglichkeit des Vorliegens eines Berliner Testaments bei gegenseitiger

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2003 - 15 W 178/03
    Der BGH hat in einer vom Landgericht ausdrücklich berücksichtigten jüngeren Entscheidung vom 16.01.2002 (u.a. veröffentlicht in BGHZ 149, 363 = NJW 2002, 1126) auf eine gem. § 28 Abs. 2 FGG erfolgte Vorlage des BayObLG (FGPrax 2001, 248) unter Aufgabe seiner abweichenden früheren Rechtsprechung (BGH NJW 1983, 277) die Auffassung vertreten, die Auslegungsregel des § 2069 BGB könne nicht in einer Kumulation mit derjenigen des § 2270 Abs. 2 BGB angewandt werden.
  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2003 - 15 W 178/03
    Wechselbezüglichkeit ist anzunehmen, wenn die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1991, 173, 176 = NJW-RR 1991, 1288), wobei der Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist.
  • OLG München, 11.06.2018 - 31 Wx 294/16

    Ergänzende Testamentsauslegung

    a) Nach § BGB § 2270 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FGPrax 2005, 164; OLG München NJW-RR 2011, 227/228; OLG Hamm NJOZ 2004, 3846; Firsching/Graf Nachlassrecht 10. Auflage Rn. 1.191).
  • OLG München, 28.03.2011 - 31 Wx 93/10

    Ehegattentestament: Entfallende Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung

    aa) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1991, 173/175f; OLG Hamm FamRZ 2004, 662).
  • OLG Schleswig, 12.08.2013 - 3 Wx 27/13

    Testamentsauslegung: Heranziehung mehrerer Zweifelsregeln bei Auslegung eines

    Das OLG Hamm hat zwar (in FamRZ 2004, 662 f) für eine individuelle Auslegung ausreichen lassen, dass es eine besondere Intensität der familiären Bindungen zwischen den testierenden Großeltern und den Enkelkindern festgestellt hat.
  • OLG München, 13.09.2010 - 31 Wx 119/10

    Ehegattentestament: Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung

    6 1. Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 2005, 1931; OLG Hamm FamRZ 2004, 662).
  • OLG Frankfurt, 08.10.2021 - 20 W 24/21

    Wechselbezügliche Erbeinsetzung der Erblasserin durch Ehemann in

    Der Satz der allgemeinen Lebenserfahrung, nach der davon ausgegangen werden kann, dass ohne ausdrückliche Regelung ein Testierender, der eines seiner Kinder als Erben einsetzt, im Zweifel für den Fall, dass dieses wegfällt, an dessen Stelle auch dessen Abkömmlinge als Erben einsetzt, stellt kein Kriterium dar, das bei der individuellen Auslegung einer Verfügung von Todes wegen herangezogen werden könne; vielmehr ist diese Regel der Lebenserfahrung gerade in der Vorschrift des § 2069 BGB als Auslegungsregel für den Fall normiert worden, dass die individuelle Auslegung ergebnislos bleibt (Abgrenzung zu Oberlandesgericht Hamm vom 15.7.2003 - Az. 15 W 178/03, zitiert nach juris).

    Für diese Auffassung hat er auch auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.07.2003 (Az. 15 W 178/03, zitiert nach juris) Bezug genommen.

    Der Senat folgt auch nicht der unter Zitierung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.07.2003 (aaO) von dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 vertretenen Auffassung, dass der aus § 2069 BGB folgende Erfahrungssatz, wonach im Rahmen guter familiärer Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass die Enkel anstelle eines vorverstorbenen Kindes Ersatzerben sein sollen, auch im Rahmen der individuellen Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments uneingeschränkt anwendbar und auch wechselseitig bindend sei.

    Vertiefend wird darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 15.07.2003 (aaO, Rn. 27) gerade mit seiner weiteren Feststellung, wonach dann, wenn der genannte Satz der allgemeinem Lebenserfahrung den Schluss auf eine von den dortigen Ehegatten bei Vorausschau des Vorversterbens ihres Sohnes gewollte Ersatzerbeneinsetzung der Enkelkinder nahelege, auf die sich dann auch, sofern ein abweichender Wille der Ehegatten nicht feststellbar sei, die aufgrund der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB anzunehmende Wechselbezüglichkeit ihrer letztwilligen Verfügung erstrecke, im Ergebnis die aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2002 (aaO) folgende Wertung umgeht.

    Dabei ist dieser Beschluss entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 auch einschlägig und keine nur auf den dortigen Fall bezogene Entscheidung, da der Bundesgerichtshof dort mit seinen verallgemeinernden Ausführungen Grundsätze zum Verhältnis von § 2069 und § 2270 Abs. 2 BGB aufgestellt hat, die nicht nur für den dortigen Einzelfall entscheidungserheblich, sondern darüber hinaus verallgemeinerungsfähig sind (so auch bereits Senat, Beschluss vom 20.02.2014, aaO; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.07.2003, aaO).

  • OLG München, 01.12.2011 - 31 Wx 249/10

    Gemeinschaftliches Testament: Wirksame Errichtung bei Beitritt des anderen

    aa) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1991, 173/175 f.; OLG Hamm FamRZ 2004, 662).
  • OLG München, 24.04.2017 - 31 Wx 128/17

    Feststellung der Ersatzerbfolge eines weggefallenen Schlusserben und deren

    Zur Feststellung der Ersatzerbfolge eines weggefallenen Schlusserben und deren Wechselbezüglichkeit bei einem gemeinschaftlichen Testament im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung (im Anschluss an BGHZ 149, 363 und OLG Hamm FGPrax 2003, 270).

    178/03 (FGPrax 2003, 270) vertreten -, generell der Schluss zu ziehen ist, dass "im Rahmen bestehender guter familiärer Bindungen zwischen den testierenden Großeltern einerseits und ihren Kindern und Enkelkindern andererseits nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass die Enkel anstelle eines vorverstorbenen Kindes als Ersatzerben berufen sein solle" (hiergegen Keim ZEV 2004, 245 in Anm. zu BayObLG 2004, 244), muss der Senat vorliegend nicht abschließend entscheiden.

  • OLG München, 08.11.2016 - 31 Wx 224/16

    Wechselbezügliche Anordnungen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament

    a) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 2005, 1931; OLG Hamm FamRZ 2004, 662).
  • OLG München, 16.07.2012 - 31 Wx 290/11

    Auslegungsfähigkeit eines notariellen Testaments; Einsetzung der gemeinsamen

    aa) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1991, 173/175 f.; OLG Hamm FamRZ 2004, 662).
  • OLG München, 16.04.2007 - 31 Wx 108/06

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Wechselbezüglichkeit der

    aa) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 2005, 1931; OLG Hamm FamRZ 2004, 662).
  • OLG Düsseldorf, 14.09.2007 - 3 Wx 131/07

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegatten-Testaments bei gegenseitiger

  • OLG Hamm, 05.11.2013 - 15 W 17/13

    Widerruf einer in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen

  • OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 20 W 5/21

    Entsprechende Anwendung von § 2069 BGB auf Erbvertrag

  • OLG Hamm, 20.04.2023 - 10 U 78/22

    Zuständigkeit; Landwirtschaftsgericht

  • OLG Schleswig, 25.06.2010 - 3 W 13/10

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Berufung zu Ersatzerben

  • OLG München, 06.07.2007 - 31 Wx 33/07

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Wechselbezüglichkeit der

  • OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 20 W 293/04

    Erbrecht: Voraussetzungen einer wechselbezüglichen Verfügung

  • OLG Frankfurt, 04.05.2012 - 8 U 62/11

    Zur Wirksamkeit einer im Erbvertrag getroffenen Schiedsanordnung

  • BayObLG, 17.03.2005 - 1Z BR 106/04

    Wechselbezüglichkeit von Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments bei

  • OLG Brandenburg, 26.09.2013 - 3 W 17/13

    Erbschaftsrecht: Auslegung eines Testaments; Wechselbezüglichkeit einer

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - 3 Wx 198/11

    Keine wechselseitige Verfügung in gemeinschaftlichem Testament ohne gegenseitige

  • OLG Hamm, 06.10.2014 - 10 W 194/13

    Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung eines Nachbarkindes in einem

  • OLG München, 09.10.2008 - 6 U 3425/07
  • OLG Düsseldorf, 15.04.2011 - 7 U 230/09

    Wechselbezüglichkeit der Einsetzung des einzigen Kindes des Erblassers aus erster

  • OLG Frankfurt, 20.02.2014 - 20 W 303/12

    Auslegung eines Ehegattentestaments

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