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   OLG Hamm, 29.10.2003 - 15 W 372/02   

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https://dejure.org/2003,17799
OLG Hamm, 29.10.2003 - 15 W 372/02 (https://dejure.org/2003,17799)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.10.2003 - 15 W 372/02 (https://dejure.org/2003,17799)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Oktober 2003 - 15 W 372/02 (https://dejure.org/2003,17799)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2004, 12
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 20 W 284/03

    Wohnungseigentum: Zustimmung zu der Nutzung eines Teiles einer Eigentumswohnung

    Für diese Betrachtung ist der Gebrauch nach seiner Art und Durchführung (hier etwa die teilweise Nutzung der Wohnung als ...praxis und die danach zu erwartende Besucher- und ggf. Personalanzahl bzw. -frequenz) zu konkretisieren und auf die örtlichen (Umfeld, Lage im Gebäude) und zeitlichen (etwa Öffnungszeiten) Verhältnisse zu beziehen (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 15 Rz. 14; vgl. auch OLG Hamm FGPrax 2004, 12; BayObLG NZM 2001, 138; ZWE 2001, 27).

    Demgemäß kann auch bezogen auf den vorliegenden Fall die Frage der Mehrbeeinträchtigung nicht darauf reduziert werden, ob eine Praxis einer ... generell mehr stört als eine Wohnnutzung, sondern durchaus davon abhängig sein, welche Art von Praxis in den Räumlichkeiten unterhalten wird und welchen Zuschnitt die Praxis aufweist, insbesondere, ob sie etwa als Einzel- oder Gemeinschaftspraxis oder als Bestellpraxis betrieben wird (vgl. dazu etwa auch OLG Hamm FGPrax 2004, 12 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf FGPrax 1996, 16).

    In diesem Zusammenhang ist für die zu treffende Entscheidung dann ohne Belang, welche tatsächlichen und konkreten Beeinträchtigungen in welchem Umfang und zu welchen Zeitpunkten etwa in der Vergangenheit zu verzeichnen gewesen sind, so dass es der Durchführung einer Beweisaufnahme zur Klärung der möglichen Mehrbeeinträchtigungen im konkreten Fall grundsätzlich auch nicht bedarf (vgl. OLG Hamm FGPrax 2004, 12).

  • OLG Hamm, 12.04.2005 - 15 W 29/05

    Nutzung eines als "gewerbliche Einheit" bezeichneten Teileigentums

    Denn die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ist nach allgemeiner Ansicht dahin auszulegen, dass nur eine solche Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der bei einer typisierenden Betrachtungsweise stärkere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 141; NJW-RR 1996, 1358; FGPrax 1997, 220; KG NJW-RR 1995, 333; OLG Düsseldorf FGPrax 1998, 95, OLG Köln NZM 2003, 115; Senat FGPrax 2004, 12).
  • OLG München, 25.05.2005 - 34 Wx 24/05

    Unterlassungsantrag gegen Gesellschafter bürgerlichen Rechts im

    c) Zutreffend ist auch die Auffassung des Landgerichts, dass für die Beurteilung, ob von einer freiberuflichen Nutzung der Wohnung eine höhere Lärmbelästigung ausgeht, als wenn sie zu Wohnzwecken genutzt würde, auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen ist (vgl. zuletzt ausführlich OLG Hamm FGPrax 2004, 12).

    Humanarztpraxen in Büroräumen (OLG Hamm FGPrax 2004, 12) oder Wohnungen (BayObLG NZM 2001, 137; OLG Düsseldorf FGPrax 1996, 16; Pick in Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 13 Rn. 46) werden als zulässig angesehen, wenn sie für die Mitbewohner keine größeren als die üblichen Störungen verursachen (Pick in Bärmann/Pick/Merle § 13 Rn. 46).

  • OLG Hamm, 23.07.2007 - 15 W 205/06

    Auslegung der Nutzungsbestimmung einer Teilungserklärung - Pflicht zur Einhaltung

    Denn die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ist nach allgemeiner Ansicht dahin auszulegen, dass nur eine solche Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der stärkere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind (vgl. Senat FGPrax 2004, 12ff; KG NJW-RR 1995, 333, 334; BayObLG NJW-RR 1988, 141, WuM 1991, 707; DWE 1994, 153).
  • LG Dresden, 25.02.2009 - 2 S 407/08

    Verbindliche Gebrauchsbeschränkung durch Aufteilungsplan

    Denn die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ist nach allgemeiner Ansicht dahin auszulegen, dass nur eine solche Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der stärkere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind (vgl. OLG Hamm FGPrax 2004, 12 ff; OLG Hamburg MDR 1998, 1156 f; KG Berlin NJW-RR 1995, 333, 334).

    Vielmehr ist zunächst der tatsächliche, aktuelle Gebrauch nach seiner Art und seinem Umfang festzustellen, in Zusammenhang mit den konkreten örtlichen und zeitlichen Verhältnisse zu betrachten und dann der generalisierenden Betrachtungsweise zugrunde zu legen (so auch OLG Hamm FGPrax 2004, 12 ff).

  • OLG Hamm, 01.03.2005 - 15 W 195/04

    Sonnenstudio darf nicht in einem als Ladenlokal ausgewiesenen Teileigentum

    Denn die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ist nach allgemeiner Ansicht dahin auszulegen, dass nur eine solche Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der stärkere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind (vgl. Senat FGPraX 2004, 12ff; KG NJW-RR 1995, 333, 334; BayObLG NJW-RR 1988, 141, WuM 1991, 707 DWE 1994, 153)-.
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