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   KG, 16.09.2003 - 1 W 48/02   

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KG, 16.09.2003 - 1 W 48/02 (https://dejure.org/2003,2870)
KG, Entscheidung vom 16.09.2003 - 1 W 48/02 (https://dejure.org/2003,2870)
KG, Entscheidung vom 16. September 2003 - 1 W 48/02 (https://dejure.org/2003,2870)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anweisung an Amtsgericht, einen gegenständlich beschränkten Erbschein für im Beitrittsgebiet belegenes Grundvermögen zu erteilen; Verpflichtung durch Vergleich, den Bestand eines Erbscheins nicht anzugreifen; Zulässigkeit eines gerichtlichen Vergleichs in Verfahren der ...

  • Judicialis

    BGB § 779; ; BGB § 2353; ; FGG § 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 779; BGB § 2353; FGG § 19
    Vergleich im Erbscheinsverfahren; Rechtsmitteleinlegung bei Verpflichtung, nicht gegen Erbschein vorzugehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2004, 31
  • FamRZ 2004, 836
  • Rpfleger 2004, 101
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 205/92

    Pflichtteilsanspruch infolge Vermögensgesetzes - Berechnung bei

    Auszug aus KG, 16.09.2003 - 1 W 48/02
    Vielmehr ist entsprechend dem - nur wegweisenden und daher verfahrensrechtlich nicht bindenden - Hinweis des Bundesgerichtshofs auf seine Ausführungen in BGHZ 123, 76/82 zu prüfen, ob sich die Beteiligte zu 1. auf die von der Beteiligten zu 2. im Vergleich übernommene Verpflichtung in diesem Verfahren, in dem es um die Erteilung eines Erbscheins im Hinblick auf die Beteiligung des Erblassers an dem Grundstück geht, noch berufen kann.

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang auf seine in BGHZ 123, 76/82 veröffentlichte Entscheidung hingewiesen und dem Landgericht aufgegeben zu prüfen, ob sich die Beteiligte zu 1. noch auf den Vergleich berufen kann, soweit es um die Beteiligung des Erblassers an dem in der DDR belegenen Grundstück geht.

    Gegenstand des Vergleichs war damit nicht - wie in BGHZ 123, 76/82 - eine prozentual bestimmte wertmäßige Beteiligung der Beteiligten zu 2. am Nachlass.

  • BGH, 25.08.1999 - XII ZB 143/98

    Rechtsmittelverzicht in außergerichtlicher Sorgerechtsvereinbarung

    Auszug aus KG, 16.09.2003 - 1 W 48/02
    Der Vergleich ist durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbst in eigener Zuständigkeit und ohne Bindung an die Erwägungen des Beschwerdegerichts auszulegen, soweit die getroffenen Vereinbarungen auf verfahrensrechtlichem Gebiet liegen (vgl. BGH NJW 1990, 1118 und FamRZ 1999, 1585; OLG Frankfurt/Main FamRZ 1996, 420/421; Staudinger/Marburger a.a.O. Rdn. 92; Keidel/Meyer-Holz a.a.O. § 27 Rdn. 50 m.w.N.).

    Der Verstoß der Beteiligten zu 2. gegen die von ihr eingegangene Verpflichtung ist jedenfalls auf die von der Beteiligten zu 1. erhobene Einrede zu berücksichtigen und hat die Verwerfung der weiteren Beschwerde als unzulässig zur Folge (vgl. BGHZ 109, 19/29; FamRZ 1999, 1585; OLG Frankfurt/Main FamRZ 1996, 420/421; Keidel/Kahl a.a.O. § 19 Rdn. 103f. m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 04.04.1995 - 20 W 71/95

    Weitere Beschwerde nach Rücknahme der Erstbeschwerde

    Auszug aus KG, 16.09.2003 - 1 W 48/02
    Der Vergleich ist durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbst in eigener Zuständigkeit und ohne Bindung an die Erwägungen des Beschwerdegerichts auszulegen, soweit die getroffenen Vereinbarungen auf verfahrensrechtlichem Gebiet liegen (vgl. BGH NJW 1990, 1118 und FamRZ 1999, 1585; OLG Frankfurt/Main FamRZ 1996, 420/421; Staudinger/Marburger a.a.O. Rdn. 92; Keidel/Meyer-Holz a.a.O. § 27 Rdn. 50 m.w.N.).

    Der Verstoß der Beteiligten zu 2. gegen die von ihr eingegangene Verpflichtung ist jedenfalls auf die von der Beteiligten zu 1. erhobene Einrede zu berücksichtigen und hat die Verwerfung der weiteren Beschwerde als unzulässig zur Folge (vgl. BGHZ 109, 19/29; FamRZ 1999, 1585; OLG Frankfurt/Main FamRZ 1996, 420/421; Keidel/Kahl a.a.O. § 19 Rdn. 103f. m.w.N.).

  • BGH, 18.11.1993 - IX ZR 34/93

    Wegfall der Geschäftsgrundlage für einen Vergleich

    Auszug aus KG, 16.09.2003 - 1 W 48/02
    Der streitausschließende gemeinsame Irrtum muss das gegenwärtige Bestehen des Sachverhalts betreffen, nicht dagegen Erwartungen über die zukünftige Entwicklung (vgl. BGH NJW 1986, 1348/1349; NJW-RR 1994, 434; NJW 2000, 2497/2498; BAG ZIP 2000, 1781/1786; Palandt/Sprau a.a.O. § 779 Rdn. 15-17; Staudinger/Marburger a.a.O. Rdn. 70, jew. m.w.N.).

    Rechtsfolge ist grundsätzlich nur die Anpassung des Vergleichs im Rahmen des beiden Parteien Zumutbaren, nicht aber dessen Aufhebung (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 1986, 1348/1349; NJW-RR 1994, 434; NJW 2000, 2497/2498; BAG ZIP 2000, 1781/1786; Staudinger/Marburger a.a.O. Rdn. 84, jew. m.w.N.).

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 230/97

    Wirksamkeit eines Vergleichs zwischen einem Transportversicherer und einem

    Auszug aus KG, 16.09.2003 - 1 W 48/02
    Der streitausschließende gemeinsame Irrtum muss das gegenwärtige Bestehen des Sachverhalts betreffen, nicht dagegen Erwartungen über die zukünftige Entwicklung (vgl. BGH NJW 1986, 1348/1349; NJW-RR 1994, 434; NJW 2000, 2497/2498; BAG ZIP 2000, 1781/1786; Palandt/Sprau a.a.O. § 779 Rdn. 15-17; Staudinger/Marburger a.a.O. Rdn. 70, jew. m.w.N.).

    Rechtsfolge ist grundsätzlich nur die Anpassung des Vergleichs im Rahmen des beiden Parteien Zumutbaren, nicht aber dessen Aufhebung (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 1986, 1348/1349; NJW-RR 1994, 434; NJW 2000, 2497/2498; BAG ZIP 2000, 1781/1786; Staudinger/Marburger a.a.O. Rdn. 84, jew. m.w.N.).

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 904/98

    Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und

    Auszug aus KG, 16.09.2003 - 1 W 48/02
    Der streitausschließende gemeinsame Irrtum muss das gegenwärtige Bestehen des Sachverhalts betreffen, nicht dagegen Erwartungen über die zukünftige Entwicklung (vgl. BGH NJW 1986, 1348/1349; NJW-RR 1994, 434; NJW 2000, 2497/2498; BAG ZIP 2000, 1781/1786; Palandt/Sprau a.a.O. § 779 Rdn. 15-17; Staudinger/Marburger a.a.O. Rdn. 70, jew. m.w.N.).

    Rechtsfolge ist grundsätzlich nur die Anpassung des Vergleichs im Rahmen des beiden Parteien Zumutbaren, nicht aber dessen Aufhebung (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 1986, 1348/1349; NJW-RR 1994, 434; NJW 2000, 2497/2498; BAG ZIP 2000, 1781/1786; Staudinger/Marburger a.a.O. Rdn. 84, jew. m.w.N.).

  • BayObLG, 04.01.1991 - BReg. 1a Z 18/90

    Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins; Voraussetzungen für einen

    Auszug aus KG, 16.09.2003 - 1 W 48/02
    Über die Erbenstellung selbst ist eine Einigung mit dinglicher Wirkung nicht möglich, da diese nur durch Gesetz oder durch eine (wirksame) letztwillige Verfügung begründet werden kann; nur über die Ausübung von die Erbfolge beeinflussenden Gestaltungsrechten wie die Ausschlagung der Erbschaft oder die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen können sich die Beteiligten einigen (vgl. zu Vorstehendem BayObLGZ 1966, 233/236; 1991, 1/6; 1997, 217/220 = ZEV 1997, 461 m.Anm.Ott; OLG Stuttgart MDR 1984, 403; Jansen, FGG, 2. Aufl., Vorbem. §§ 8-18 Rdn. 80; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., Vorb §§ 8-18 Rdn. 24).

    Denn der Erbschein beansprucht (mit der Wirkung des § 2366 BGB) Geltung über die Verfahrensbeteiligten hinaus und erwächst auch nicht in materielle Rechtskraft, sondern ist bei Unrichtigkeit einzuziehen (wohl h.M., vgl. zu Vorstehendem BayObLGZ 1991, 1/6; OLG Frankfurt/Main FamRZ 2000, 1607/1610; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 34 IV, S. 792ff.; Palandt/Edenhofer, BGB, 62.Aufl,.§ 2359 Rdn. 1; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 2353 Rdn. 58 und § 2358 Rdn. 11; Soergel/Loritz a.a.O. § 2084 Rdn. 32; Staudinger/Marburger, BGB, 13. Aufl., Neubearb.2002, § 779 Rdn. 9; Firsching/Graf, Nachlassrecht, 8. Aufl., Rdn. 3.33; Weiß in: Gedächtnisschrift für Günther Küchenhoff 1987, S. 389/405).

  • BGH, 10.10.1989 - VI ZR 78/89

    Vereinbarung über Rechtshängigkeit i.S. von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Auszug aus KG, 16.09.2003 - 1 W 48/02
    Der Verstoß der Beteiligten zu 2. gegen die von ihr eingegangene Verpflichtung ist jedenfalls auf die von der Beteiligten zu 1. erhobene Einrede zu berücksichtigen und hat die Verwerfung der weiteren Beschwerde als unzulässig zur Folge (vgl. BGHZ 109, 19/29; FamRZ 1999, 1585; OLG Frankfurt/Main FamRZ 1996, 420/421; Keidel/Kahl a.a.O. § 19 Rdn. 103f. m.w.N.).
  • KG, 15.12.1972 - 1 W 1584/72
    Auszug aus KG, 16.09.2003 - 1 W 48/02
    Dies gilt nach ganz überwiegender und vom Senat seit der Entscheidung OLGZ 1973, 159 = JurBüro 1973, 566 geteilter Auffassung entsprechend auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 14 Rdn. 34 m.w.N.).
  • BGH, 10.07.1985 - VIII ZR 285/84

    Zulässigkeit einer persönlichen, materiell-rechtlich bindenden Vereinbarung von

    Auszug aus KG, 16.09.2003 - 1 W 48/02
    Es kann dahingestellt bleiben, ob die genannte Beschränkung auf eine rechtliche Nachprüfung auch dann gilt, wenn - wie hier - dieselbe Erklärung sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiellrechtlicher Hinsicht auszulegen ist, oder ob sie in diesem Fall durch das Rechtsbeschwerdegericht uneingeschränkt auszulegen ist, weil die eigene Auslegung durch den Senat vorliegend zu keinem für die Beteiligte zu 2. günstigeren Ergebnis führt (vgl. dazu BGH NJW 1984, 1346/1347; 1986, 198; 2000, 1942/1943).
  • BGH, 24.01.2001 - IV ZB 24/00

    Beteiligung des Erblassers an einem Grundstück in der DDR

  • BGH, 22.01.1986 - IVa ZR 90/84

    Bestimmung der Nacherben; Zulässigkeit eines Auslegungsvertrages

  • OLG Frankfurt, 10.12.1999 - 20 W 224/97

    Vereinbarung der Erben über die Geltung der gesetzlichen Erbfolge wegen

  • BGH, 07.11.1989 - VI ZB 25/89

    Berufung - Beschränkung der Berufung

  • BGH, 20.12.1983 - VI ZR 19/82

    Bestimmung der Tragweite eines wechselseitigen Anspruchsverzichts durch Auslegung

  • OLG Stuttgart, 22.11.1983 - 8 W 328/83

    Vergleich; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Verfahrensende; Erbscheinsverfahren;

  • BGH, 21.03.2000 - IX ZR 39/99

    Wirkung eines Prozeßvergleichs

  • BayObLG, 14.07.1997 - 1Z BR 39/97

    Vergleichsabschluß vor Nachlaßgericht im Erbscheinverfahren

  • BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11

    Höferecht: Wegfall der Hofeigenschaft zwischen Vorerb- und Nacherbfall;

    Erbprätendenten können nicht über das Erbrecht als solches disponieren, sondern lediglich nach der für die Übertragung einer Erbschaft geltenden Vorschrift in § 2385 Abs. 1 BGB vereinbaren, einander so zu stellen, als wäre eine bestimmte Erbfolge eingetreten (vgl. zum Höferecht: OLG Oldenburg, RdL 2009, 319, 321; zum allgemeinen Erbrecht: BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - IVa ZR 90/84, NJW 1986, 1812, 1813; KG, FGPrax 2004, 31).
  • OLG Düsseldorf, 24.01.2006 - 24 U 87/05

    Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen Rechtsanwalt wegen

    Dass sie nach dem Vorbringen der Klägerin in der Folgezeit gleichsam dauerhaft gegen ihre Vertragspflichten verstoßen und dadurch eine noch mögliche Wendung des eingetretenen Schadensverlaufs zugunsten der Klägerin versäumt haben soll, stellt keine selbständige, eine besondere Verjährungsfrist in Gang setzende Pflichtverletzung dar (vgl. den rechtsähnlichen Fall BGH NJW 1998, 1488, 1489; Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht Rn. 629 m.w.N. für eine unterbliebene Mahnung und den dadurch ausgelösten, sich stetig vergrößernden Zinsschaden; ebs. Kammergericht KGR Berlin 2003, 278).

    Das steht nicht im Widerspruch zu der schon zitierten Entscheidung des Kammergerichts (KGR Berlin 2003, 278) zum (sich vergrößernden) Zinsschaden.

  • OLG Oldenburg, 07.06.2007 - 10 W 11/07

    Rechtliche Ausgestaltung der Hoferbfolge im Sinne der Höfeordnung; Anforderungen

    Die Beteiligten können hierüber allenfalls schuldrechtliche Vereinbarungen mit entsprechenden Verpflichtungen treffen und dann im nachhinein durch entsprechende Verfügungen die von ihnen gewollte (dingliche) Rechtslage herstellen, die sich bei einer bestimmten, gewollten Erbfolge ergeben hätte (vgl. dazu KG FamRZ 2004, 836.
  • OLG Oldenburg, 10.09.2009 - 1 U 36/09

    Wirksamkeit einer in einem notariellen Vertrag vereinbarten Hoferbenbestimmung

    Insbesondere wird auch einem Vergleich über die Erbenstellung bei unklar erscheinender Erbrechtslage eine solche Bedeutung beigemessen (vgl. dazu BGH NJW 1986, 1812, 1813. RGZ 72, 209, 210. RG JW 1910, 998. BayObLGZ 1966, 233, 236. KG FamRZ 2004, 836 f.. MK/Musielak, BGB, 4.Aufl., § 2385 BGB Rn. 2. Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 45 I 3.. Palandt//Edenhofer, § 2385 BGB Rn. 2. § 2359 Rn. 19. Staudinger/Marburger, BGB, Stand 2009, § 779 BGB Rn. 9, m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 18.04.2023 - 3 W 147/22
    Es kann dem zumindest aber indizielle Wirkung zukommen, wenn nach den Umständen angenommen werden kann, dass die vereinbarte Auslegung dem Erblasserwillen entspricht (KG, Beschluss vom 16.09.2003, 1 W 48/02).
  • OLG Brandenburg, 23.03.2023 - 3 W 147/22

    Wechselbezügliche Regelungen im gemeinschaftlichen Testament; Abänderung eines

    Es kann dem zumindest aber indizielle Wirkung zukommen, wenn nach den Umständen angenommen werden kann, dass die vereinbarte Auslegung dem Erblasserwillen entspricht (KG, Beschluss vom 16.09.2003, 1 W 48/02).
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