Rechtsprechung
OLG Schleswig, 13.11.2003 - 2 W 4/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Weitere Beschwerde des schon bestellten Betreuers gegen die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers; Vereinbarkeit einer unbeschränkten Generalvollmacht mit Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens mit der Stellung als Betreuer und Erbe; Voraussetzungen der ...
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Ergänzungsbetreuer, weiterer Betreuer, Kontrollbetreuer
- Judicialis
BGB § 181; ; BGB § 1795; ; BGB § 1896; ; BGB § 1899; ; BGB § 1908 i
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Bestellung eines Betreuers bei Einräumung einer Generalvollmacht und Gestattung des Selbstkontrahierens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Kontrollbetreuer bei Eigeninteresse nicht immer notwendig
Verfahrensgang
- AG Niebüll, 05.08.2002 - 9 XVII P 2025/00
- LG Flensburg, 16.12.2002 - 5 T 395/02
- OLG Schleswig, 13.11.2003 - 2 W 4/03
Papierfundstellen
- FGPrax 2004, 70
- FamRZ 2004, 835 (Ls.)
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 30.03.2011 - XII ZB 537/10
Vorsorgevollmacht: Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung
Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind (OLG Schleswig FGPrax 2004, 70; BayObLG FGPrax 2005, 151, 152) oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. - OLG Schleswig, 02.11.2005 - 2 W 169/05
Betreuung: Bestellung eines Betreuers trotz Vorsorgevollmacht
Ein solches Bedürfnis ergibt sich nicht allein daraus, dass der Betroffene nach Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht mehr in der Lage ist, diese zu kontrollieren (Fortführung der Senatsentscheidungen vom 13.11.2003 - 2 W 4/03 [FGPrax 2004, 70] und vom 27.11.2002 - 2 W 197/02 [SchlHA 2003, 171]).Das ist insbesondere der Fall, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der zu besorgenden Geschäfte oder ein vorangegangenes Verhalten des Bevollmächtigten eine Überwachung angezeigt erscheinen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13.11.2003 - 2 W 4/03, FGPrax 2004, 70 und vom 27.11.2002 - 2 W 197/02, SchlHA 2003, 171).
- BayObLG, 11.05.2005 - 3Z BR 260/04
Erforderlichkeit des Überwachungsbetreuers bei langjähriger unbeanstandeter …
Eine Vollmachtskontrollbetreuung darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 9.3.2005 - 3Z BR 271/04; OLG Schleswig FGPrax 2004, 70).
- BayObLG, 09.03.2005 - 3Z BR 271/04
Bestellung eines Überwachungsbetreuers bei Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs
Nach herrschender Auffassung darf deshalb ein Betreuer zur Überwachung des Bevollmächtigten nur bestellt werden, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalles ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht (OLG Schleswig FGPrax 2004, 70). - OLG München, 27.10.2006 - 33 Wx 159/06
Abweichende mündliche Erklärung des Betroffenen zur Bestellung eines …
Nach herrschender Auffassung darf deshalb ein Betreuer zur Überwachung des Bevollmächtigten nur bestellt werden, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalles ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht (OLG Schleswig FGPrax 2004, 70). - OLG München, 30.04.2009 - 33 Wx 81/09
Rechtliche Betreuung: Beschränkung einer Kontrollbetreuung bei erteilter …
Ein Betreuer zur Überwachung des Bevollmächtigten darf deshalb nur bestellt werden, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalles ein Bedürfnis für die Überwachung besteht (OLG Schleswig FGPrax 2004, 70). - AG Mönchengladbach-Rheydt, 20.05.2018 - 4 XVII 364/16
Wirksamkeit einer General- und Vorsorgevollmacht; Auswahl des Betreuers
Dies kann bereits dann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vertretenen unter Berücksichtigung des in den Vertreter gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind (BGH, Beschluss vom 30.03.2011, Az. XII ZB 537/10, FamRZ 2011, 1047; BayObLG, Beschluss vom 11.05.2005, Az. 3Z BR 260/04, FGPrax 2005, 151; OLG Schleswig, Beschluss vom 13.11.2003, Az. 2 W 4/03, FGPrax 2004, 70).