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   OLG Hamm, 02.12.2004 - 15 W 435/04   

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https://dejure.org/2004,2730
OLG Hamm, 02.12.2004 - 15 W 435/04 (https://dejure.org/2004,2730)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.2004 - 15 W 435/04 (https://dejure.org/2004,2730)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Dezember 2004 - 15 W 435/04 (https://dejure.org/2004,2730)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung eines Asylantrags bei Fehlen von Abschiebungshindernissen; Pflicht zur Ausreise nach Ablehnung eines Asylantrags; Inhaftierung eines Asylbewerbers nach Ablehnung eines Asylantrags zur Vorbereitung einer Ausreise; Entscheidung über die ursprüngliche ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 57 Abs. 2 S. 2; AuslG § 103 Abs. 2; FEVG § 7; FGG § 20 Abs. 1; FGG § 27; FGG § 29; FEVG § 13 Abs. 2; FEVG § 5 Abs. 1
    D (A), Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Ermessen, Vollziehbare Ausreisepflicht, Entziehungsabsicht, Familieneinheit, Schutz von Ehe und Familie, Anhörung, Ingewahrsamnahme, Haftentlassung, Erledigung der Hauptsache, Sofortige weitere Beschwerde, Rechtsschutzinteresse, ...

  • Judicialis

    FEVG § 13 Abs. 2; ; AuslG § 57 Abs. 2 S. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 57 Abs. 2 S. 2
    Abschiebungshaftverfahren: Umfang der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2005, 90
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (17)

  • BayObLG, 18.09.2002 - 3Z BR 127/02

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Unterbringungsverfahren - konkretes

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2004 - 15 W 435/04
    Der Umfang der vorzunehmenden Prüfung wird dabei durch den Beschwerdeantrag des Betroffenen bestimmt (BayObLGZ 2002, 304 = FGPrax 2002, 281 ff.).

    Legt er ohne nähere Angaben sofortige Beschwerde ein, kann im Grundsatz davon ausgegangen werden, dass er nur die Aufhebung der Haftanordnung und Beendigung der Freiheitsentziehung anstrebt (vgl. BayObLGZ 2002, 304, 310; NJW-RR 2004, 8, 9).

  • OLG Köln, 01.10.2004 - 16 Wx 195/04

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Festnahme durch die

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2004 - 15 W 435/04
    2) Verbindet der Betroffene seine sofortige Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Haftanordnung mit einem solchen Feststellungsantrag, ist das Landgericht nicht gezwungen, zugleich mit der Entscheidung über die Beschwerde eine erstinstanzliche Entscheidung über diesen Feststellungsantrag zu treffen (Abgrenzung zu OLG Köln, Beschl. vom 01.10.2004 - 16 Wx 195/04 -).

    Darüber hinausgehend hat es allerdings das OLG Köln (Beschluss vom 01.10.2004 - 16 Wx 195/04 -) für zulässig erachtet, dass das Landgericht gleichzeitig mit der sofortigen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Haftanordnung auch über den nunmehr erstmals gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorausgehenden behördlichen Ingewahrsamnahme entscheidet.

  • OLG Hamm, 29.05.2001 - 15 W 139/01

    Anordnung der Fortdauer der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung in einer

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2004 - 15 W 435/04
    Daraus folgt, dass auch die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderliche Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sich auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Sachentscheidung des Landgerichts bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen ist und sachlich rechtlicher Nachprüfung standhält (Senat BtPrax 2001, 212 in einer Unterbringungssache; Beschluss vom 26.02.2002 - 15 W 53/02 - = OLGR 2002, 332 LS in einer Abschiebungshaftsache).
  • OLG Hamm, 26.02.2002 - 15 W 53/02

    Erledigung der Hauptsache im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde betr.

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2004 - 15 W 435/04
    Daraus folgt, dass auch die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderliche Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sich auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Sachentscheidung des Landgerichts bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen ist und sachlich rechtlicher Nachprüfung standhält (Senat BtPrax 2001, 212 in einer Unterbringungssache; Beschluss vom 26.02.2002 - 15 W 53/02 - = OLGR 2002, 332 LS in einer Abschiebungshaftsache).
  • OLG Naumburg, 13.03.2000 - 10 Wx 25/99

    Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2004 - 15 W 435/04
    Diese Ermessensausübung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebots im Hinblick auf den Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen unter Abwägung mit dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift zu erfolgen, im Allgemeininteresse eine zügige Durchführung der vollziehbaren Abschiebung des Betroffenen zu sichern (vgl. OLG Naumburg, Beschl. vom 13.03.2000 - 10 Wx 25/99 -).
  • BGH, 13.02.2002 - XII ZB 191/00

    Anordnung der Unterbringung ohne gleichzeitige Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2004 - 15 W 435/04
    Da es sich um eine feststellende Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Maßnahme handelt und Aufklärungsmängel für sich allein bereits die Feststellung der Rechtswidrigkeit begründen können (BGH NJW 2002, 1801, 1803), spricht mehr für die Annahme, dass jeder Gesichtspunkt für sich allein das OLG Frankfurt zu der getroffenen Entscheidung veranlasst hätten.
  • BayObLG, 30.07.2003 - 3Z BR 139/03

    Sofortige Beschwerde des Betroffenen nach Beendigung des Unterbringungsverfahrens

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2004 - 15 W 435/04
    Legt er ohne nähere Angaben sofortige Beschwerde ein, kann im Grundsatz davon ausgegangen werden, dass er nur die Aufhebung der Haftanordnung und Beendigung der Freiheitsentziehung anstrebt (vgl. BayObLGZ 2002, 304, 310; NJW-RR 2004, 8, 9).
  • OLG Frankfurt, 15.03.2004 - 20 W 426/03

    Abschiebehaft: Unverhältnismäßigkeit der Inhaftierung eines nicht untergetauchten

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2004 - 15 W 435/04
    Gegenteiliger Auffassung ist allerdings das OLG Frankfurt (Beschl. v. 15.03.2004 20 W 426/03 - zitiert nach juris), das die Anordnung der Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG nur dann als gerechtfertigt ansieht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür festgestellt werden können, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen wolle; die bloße Vermutung der Ausländerbehörde, der Betroffene werde zum Abschiebungstermin nicht zur Verfügung stehen, reiche dafür nicht aus.
  • BGH, 11.12.1986 - V ZB 5/86

    Abgabe einer Teilungserklärung zwecks Bildung von Wohnungseigentum -

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2004 - 15 W 435/04
    Dies ist nicht der Fall, wenn dessen Entscheidung zusätzlich auf eine weitere Begründung gestützt wird, die sie unabhängig von der Beantwortung der streitigen Rechtsfrage trägt (BGH NJW-RR 1987, 1036, 1037).
  • OLG Karlsruhe, 13.04.1993 - 11 Wx 24/93
    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2004 - 15 W 435/04
    Ob die Abschiebung des Betroffenen - auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts - zu Recht betrieben wurde, haben ausschließlich die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte zu prüfen (BayObLGZ 1993, 311, 313; OLG Karlsruhe NVwZ 1993, 811, 812; KG NVwZ 1997, 516).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • OLG Hamm, 16.10.2003 - 15 W 399/03

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung

  • BayObLG, 02.09.1993 - 3Z BR 167/93
  • OLG Braunschweig, 04.02.2004 - 6 W 32/03

    Rechtswidrigkeit einer Ingewahrsamnahme; Entscheidung über Abschiebehaft;

  • OLG Düsseldorf, 13.02.2004 - 3 Wx 25/04

    Kosten der Rechtsverfolgung bei Aufhebung der Inhafftierung eines zunächst zu

  • OLG Schleswig, 28.04.2003 - 2 W 207/02

    Polizeigewahrsam vor Abschiebehaft

  • BVerfG, 13.07.1994 - 2 BvL 12/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abschiebehaft

  • BGH, 13.02.2012 - V ZB 46/11

    Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung von Sicherungshaft bei Jahre

    cc) Die Beschwerdeentscheidung lässt damit die maßgeblichen Gründe für die Ermessensausübung erkennen, die bei der Anordnung der kleinen Sicherungshaft notwendig ist (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZB 221/11, Umdruck S. 3 f., zur Veröffentlichung bestimmt; OLG München, FGPrax 2010, 51; KG FGPrax 2009, 86, 87; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 20 W 42/08 Rn. 11, juris; OLG Düsseldorf, InfAuslR 2007, 111; OLG Hamm, InfAuslR 2007, 159, 160; OLG Köln, InfAuslR 2006, 414; OLGR München 2006, 269; OLG Hamm, FGPrax 2005, 90, 91).

    Sie hat unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Hinblick auf den Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen unter Abwägung mit dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift zu erfolgen, im Allgemeininteresse eine zügige Durchsetzung der vollziehbaren Abschiebung des Betroffenen zu sichern (OLG Köln, InfAuslR 2006, 414; OLGR München 2006, 269; OLG Hamm, FGPrax 2005, 90, 91).

  • LG Münster, 13.09.2013 - 5 T 380/13

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Abschiebehaft als Sicherungshaft

    Insbesondere setzt die Anordnung der sogenannten "kleinen Sicherungshaft" nach § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG nicht die positive Feststellung voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Entziehungsabsicht des Betroffenen bestehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2004, Az. 15 W 435/04, zur Vorgängervorschrift des § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG).

    Für die Fälle, in denen es - wie hier - ungewiss ist, ob sich der Ausländer dem bevorstehenden Vollzug der Abschiebung stellen wird, hat der Gesetzgeber in § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG eine Gewichtung vorgenommen, die dem Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung und des dafür bereits angefallenen Vorbereitungsaufwands eine kurzfristige Freiheitsentziehung zumutet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2004, Az. 15 W 435/04).

  • BGH, 19.01.2012 - V ZB 221/11

    Abschiebungsverfahren: Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht und die

    Aus diesem Grund hat der Tatrichter im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG festzustellen, ob auf den Einzelfall bezogene Tatsachen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergeben, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen wird (OLG Düsseldorf, InfAuslR 2007, 111 f.; OLG München, InfAuslR 2010, 71, 72 f.; HK-AuslR/Keßler, § 62 AufenthG Rn. 30 mwN; Huber/Beichel-Benedetti, AufenthG, § 62 Rn. 16; Marschner in Marschner/Volckart/Lesting, Freiheitsentziehung und Unterbringung, Abschnitt E Rn. 28; Renner/Dienelt, Ausländerrecht, 9. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 21; einschränkend OLG Hamm, FGPrax 2005, 90, 91 f. und InfAuslR 2007, 159, 160 f.).
  • OLG Köln, 26.07.2006 - 16 Wx 151/06

    Keine nachträgliche Ermessensausübung bei Erledigung der Hauptsache durch

    Diese Ermessensausübung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebots im Hinblick auf den Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen unter Abwägung mit dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift zu erfolgen, im Allgemeininteresse eine zügige Durchsetzung der vollziehbaren Abschiebung des Betroffenen zu sichern OLG Hamm FGPrax 2005, 90).
  • OLG Köln, 08.05.2009 - 16 AR 3/09

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Fortdauer der

    Zu letzterem bedarf es eines gesonderten Antrags gem. § 13 Abs. 2 FEVG , der auch nach - in anderem Zusammenhang geäußerter - Auffassung des OLG Hamm einen selbständigen Verfahrensgegenstand darstellt (OLG Hamm FGPrax 2005, 90 = JMBl. NW 2007, 80).
  • OLG München, 17.05.2006 - 34 Wx 25/06

    Vollzug der Abschiebehaft nur bei Erfolg versprechender Abschiebung - keine

    Es handelt sich somit um einen selbständigen Verfahrensgegenstand (so auch OLG Hamm FGPrax 2005, 90; OLG Köln v. 1.10.2004, 16 Wx 195/04 bei Melchior/ Abschiebungshaft/Anhang).
  • OLG Hamm, 08.03.2007 - 15 W 58/07

    Vorbeugender Rechtsschutz im Freiheitsentziehungsverfahren

    Über diesen Antrag hat erstinstanzlich das Amtsgericht zu entscheiden (§§ 3, 13 Abs. 2 FEVG), gegen dessen Entscheidung ist nach §§ 7 FEVG, 22, 27 FGG die sofortige und gegen die Entscheidung des Landgerichts die sofortige weitere Beschwerde zulässig (OLG Schleswig NVwZ 2003, 1412; OLG Braunschweig InfAuslR 2004, 166; OLG Celle InfAuslR 2004, 210; KG InfAuslR 2002, 315 = KGR 2002, 174; Senat FGPrax 2005, 90).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.2006 - 3 Wx 244/06

    Kostentragung bei fehlerhaft durchgeführtem Abschiebungshaftverfahren nach

    Die Kammer hat ohne entsprechende Umstände darzulegen, angenommen, es habe der Verdacht bestanden, dass der Betroffene sich "dem ihm erkannten Abschiebetermin durch untertauchen entziehen würde" - dies ohne auf die in der Rechtsprechung umstrittene Frage einzugehen, ob und inwieweit die Entziehungsabsicht im Rahmen des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu prüfen und aufzuklären ist (vgl. dazu einerseits OLG Hamm Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 15 W 435/04 - Melchior, Abschiebungshaft, Anhang, und andererseits OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. März 2004 - 20 W 426/03 - Melchior, Abschiebungshaft, Anhang).
  • OLG Hamburg, 21.11.2006 - 2 Wx 129/06

    D (A), Abschiebungshaft, Entziehungsabsicht, Landgericht, Anhörung, Verzicht,

    Insofern unterscheidet sich der Streitfall auch von dem der Entscheidung des OLG Hamm (FGPrax 2005, 90, 91) zugrunde liegenden Sachverhalt.
  • OLG Hamm, 06.11.2006 - 15 W 299/06

    Voraussetzungen der kleinen Sicherungshaft

    Der Senat hält aus den Gründen seiner Entscheidung vom 02.12.2004 (FGPrax 2005, 90) an seiner Auffassung fest, dass die Anordnung der kleinen Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG nicht die positive Feststellung voraussetzt, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Entziehungsabsicht des Betroffenen bestehen.
  • OLG München, 17.11.2009 - 34 Wx 69/09

    Sicherungshaftanordnung gegen einen abzuschiebenden Ausländer: Tatrichterliches

  • LG Kleve, 12.10.2017 - 4 T 129/17

    Anordnung der Abschiebungshaft (Sicherungshaft) gegen den Betroffenen bei

  • LG Kleve, 01.07.2014 - 4 T 392/14

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines Betroffenen nach

  • LG Kleve, 18.08.2020 - 4 T 33/20
  • LG Kleve, 17.01.2020 - 4 T 232/19
  • LG Kleve, 13.08.2019 - 4 T 108/19
  • LG Erfurt, 03.11.2021 - 3 T 301/21
  • LG Dortmund, 16.11.2021 - 9 T 249/21
  • AG Siegen, 25.04.2023 - 45 XIV (B) 10/22

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme

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