Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 23.08.2006

Rechtsprechung
   BGH, 28.09.2006 - V ZB 105/06   

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BGH, 28.09.2006 - V ZB 105/06 (https://dejure.org/2006,670)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2006 - V ZB 105/06 (https://dejure.org/2006,670)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2006 - V ZB 105/06 (https://dejure.org/2006,670)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    FGG §§ 13a, 27; ZPO §§ 103, 574
    In FGG-Kostenfestsetzungsangelegenheiten nur sofortige weitere Beschwerde, keine Rechtsbeschwerde zulässig (Rechtsprechungsänderung)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde in Kostensachen; Erstattung einer Terminsgebühr; Wohnungseigentumssachen als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Nebenverfahren der Kostenfestsetzung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Rechtsbeschwerde in FGG-Kostenfestsetzungssachen

  • Judicialis

    FGG § 13a; ; FGG § 27; ; ZPO § 103; ; ZPO § 574

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 13a § 27; ZPO § 103 § 574
    Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Kostenfestsetzungsangelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rechtsmittel in Kostenfestsetzungsangelegenheiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    FGG: Kostenpraxis - So wählen Sie den richtigen Rechtsweg bei Kostenbeschwerden in FGG-Sachen

  • rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de PDF, S. 68 (Leitsatz)

    Sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG im Kostenfestsetzungsverfahren

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    FGG: Kostenpraxis - So wählen Sie den richtigen Rechtsweg bei Kostenbeschwerden in FGG-Sachen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Doch OLG zuständig bei Kostenbeschwerde in III. Instanz bei WEG-Verfahren! (IBR 2007, 1069)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 158
  • MDR 2007, 165
  • MDR 2008, 41
  • NZM 2007, 43
  • FGPrax 2007, 12 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 136
  • WM 2007, 324
  • Rpfleger 2007, 72
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 09.03.2006 - V ZB 164/05

    Erfallen der Terminsgebühr in Wohnungseigentumssachen bei Entscheidung ohne

    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - V ZB 105/06
    Das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sofortige Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist - soweit nicht gesetzlich etwas anderes angeordnet worden ist - auch in Kostenfestsetzungsangelegenheiten die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO (wie Senat, Beschl. v. 30. September 2004, V ZB 16/04, NJW 2004, 3412; insoweit Aufgabe von Senat, Beschl. v. 9. März 2006, V ZB 164/05, NJW 2006, 2495).

    Es sieht sich an einer Sachentscheidung durch die Entscheidung des Senats vom 9. März 2006 (V ZB 164/04, NJW 2006, 2495 = Rpfleger 2006, 438) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Das vorlegende Gericht wiche mit der von ihm vertretenen Auslegung auch von der Entscheidung des Senats vom 9. März 2006 (V ZB 164/05 - NJW 2006, 2495 f. = RPfleger 2006, 438 f.) ab.

    Der Senat verweist im Übrigen auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 9. März 2006 (V ZB 164/05, NJW 2006, 2495 = RPfleger 2006, 438).

  • BGH, 06.10.1960 - VII ZB 14/60

    Kostenfestsetzung nach § 13a Abs. 2 FGG

    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - V ZB 105/06
    An der Zugehörigkeit der Kostenfestsetzung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit ändert sich auch dadurch nichts, dass auf Grund der in § 13a Abs. 3 FGG angeordneten Verweisung die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenfestsetzung entsprechend anzuwenden sind (BGHZ 33, 205, 206).

    In entsprechender Anwendung der Vorschrift war danach eine sofortige weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts auch in den Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zulässig (dazu BGHZ 33, 205, 207 f.; BayObLGZ 2002, 274, 275).

    Der in § 568 Abs. 3 ZPO a.F. zum Ausdruck kommende Grundsatz, den Rechtsmittelzug in Kostensachen zu beschränken und diese von den oberen Gerichten trotz des nicht zu verkennenden allgemeinen Interesses an einer gleichmäßigen Handhabung des Kostenrechts möglichst fernzuhalten (dazu: BGHZ 7, 128, 134; 33, 205, 208), ist damit aufgegeben worden.

  • BGH, 30.09.2004 - V ZB 16/04

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine sofortige weitere

    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - V ZB 105/06
    Das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sofortige Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist - soweit nicht gesetzlich etwas anderes angeordnet worden ist - auch in Kostenfestsetzungsangelegenheiten die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO (wie Senat, Beschl. v. 30. September 2004, V ZB 16/04, NJW 2004, 3412; insoweit Aufgabe von Senat, Beschl. v. 9. März 2006, V ZB 164/05, NJW 2006, 2495).

    Der Senat hat in dem Beschluss vom 30. September 2004 (V ZB 16/04, NJW 2004, 3412, 3413) ausgeführt, dass der Verweisung in § 13a Abs. 3 FGG auf die §§ 103 bis 107 ZPO nicht entnommen werden könne, dass die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 574 ZPO, § 133 GVG) auch in Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben sein solle, es vielmehr auch in diesen Verfahren bei den eigenen und abschließenden Zuständigkeitsregelungen in § 28 FGG verbleibe.

    Der Senat kehrt daher zu der in dem Beschluss vom 30. September 2004 (V ZB 16/04, NJW 2004, 3412) vertretenen Auffassung zurück, wonach es auch für die Rechtsmittel im Kostenfestsetzungsverfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei den eigenen und abschließenden Zuständigkeitsregelungen in den §§ 27 ff. FGG verbleibt.

  • BayObLG, 22.04.1993 - 3Z BR 3/93
    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - V ZB 105/06
    Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. dem entsprechend anzuwendenden § 563 Abs. 3 ZPO; dazu: BayObLGZ 1993, 179, 183).
  • BGH, 29.09.2005 - V ZB 107/05

    Voraussetzungen einer Vorlage

    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - V ZB 105/06
    Voraussetzung ist jedoch, dass die Entscheidung, von der das vorlegende Gericht abweichen will, dieselbe Rechtsfrage betrifft (Senat, Beschl. v. 23. Juni 2005, V ZB 61/05, NZM 2005, 627, 628; Beschl. v. 29. September 2005, V ZB 107/05, NJW-RR 2006, 18).
  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - V ZB 105/06
    a) Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, dass es ohne eine Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden könne, ist für den Senat bindend (Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 116, 392, 394).
  • BayObLG, 28.08.2002 - 3Z BR 121/02

    Sofortige weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidung zur Kostenfestsetzung

    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - V ZB 105/06
    In entsprechender Anwendung der Vorschrift war danach eine sofortige weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts auch in den Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zulässig (dazu BGHZ 33, 205, 207 f.; BayObLGZ 2002, 274, 275).
  • BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86

    Wirksamkeit einer Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung

    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - V ZB 105/06
    a) Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, dass es ohne eine Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden könne, ist für den Senat bindend (Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 116, 392, 394).
  • BGH, 29.11.1978 - IV ZB 57/78

    Vorlagepflicht beim BGH bei Streit zweier Oberlandesgerichte über die Möglichkeit

    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - V ZB 105/06
    Diese kann sich auch auf Verfahrensvorschriften beziehen, welche die Zuständigkeit des vorlegenden Oberlandesgerichts zu einer Entscheidung über die weitere Beschwerde begründen, aus der sich erst dessen Kompetenz zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Februar 1978, IV ZB 76/77, NJW 1978, 1260; Beschl. v. 29. November 1978, IV ZB 57/78, Rpfleger 1979, 98; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 28 Rdn. 11; Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 10. Aufl., § 28 Rdn. 3).
  • BGH, 23.06.2005 - V ZB 61/05

    Zulässigkeit einer Vorlage in Wohnungseigentumssachen

    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - V ZB 105/06
    Voraussetzung ist jedoch, dass die Entscheidung, von der das vorlegende Gericht abweichen will, dieselbe Rechtsfrage betrifft (Senat, Beschl. v. 23. Juni 2005, V ZB 61/05, NZM 2005, 627, 628; Beschl. v. 29. September 2005, V ZB 107/05, NJW-RR 2006, 18).
  • BGH, 14.07.1952 - IV ZB 56/52

    Keine Vorlegung von Kostenbeschwerden

  • BGH, 21.12.1989 - V ZB 22/89

    Gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines

  • BGH, 15.02.1978 - IV ZB 76/77

    Scheidung einer Ehe wegen Ehebruchs - Zuständigkeit eines Gerichts - Entscheidung

  • OLG Celle, 13.11.2007 - 2 W 117/07

    Zulassungserfordernisse der Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss im

    Das gilt auch für das hier zu beurteilende Nebenverfahren der Kostenfestsetzung (vgl. BGH NJW 2007, 158).

    Zwar hat der BGH unter Aufgabe seiner zwischenzeitlich abweichenden Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2006, 2495) entschieden, dass das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die sofortigen Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch in Kostenfestsetzungsangelegenheiten nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO an den Bundesgerichtshof, sondern die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG an das Oberlandesgericht ist (vgl. BGH NJW 2007, 158, 159, wie zuvor schon BGH NJW 2004, 3412).

    In der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung des BGH (vgl. NJW 2007, 158) lag diese Voraussetzung vor, während das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die sofortige weitere Beschwerde nicht zugelassen hat.

    wird das Landgericht dann zu erwägen haben, ob eine Fortführung des Verfahrens der Erstbeschwerde nicht schon deshalb geboten ist, weil das Landgericht entgegen §§ 30 Abs. 1 Satz 3 FGG, 526 ZPO ohne den notwendigen Übertragungsbeschluss durch eine Einzelrichterin entschieden hat und weil es trotz des in der Beschwerdeschrift vom 10. August 2007 enthaltenen Hinweises auf die Bestätigung der zur BRAGO ergangenen Rechtsprechung des BGH auch für das RVG die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr im WEG-Verfahren (vgl. BGH NJW 2006, 2495. BGH, NJW 2007, 158, 160) nicht berücksichtigt hat.

  • KG, 27.02.2007 - 1 W 244/06

    WEG-Verfahren: Erstattungsfähigkeit einer Erhöhungsgebühr wegen mehrerer

    Ergeht in einem WEG-Verfahren auf die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten eine Kostenentscheidung ohne mündliche Verhandlung, entsteht hierdurch keine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 (Abgrenzung zu BGH, NJW 2007, 158; 2006, 2495).

    Die sofortige weitere Beschwerde ist auf Grund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft, §§ 43 Abs. 1 WEG, 13a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3 S. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, NJW 2007, 158, 159).

    Allerdings hat der BGH entschieden, dass der Gebührentatbestand in den in § 43 Abs. 1 WEG bezeichneten Verfahren auch dann verwirklicht wird, wenn ausnahmsweise eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht (BGH, NJW 2007, 158, 160).

    Der Senat weicht wegen der Verschiedenheit der zugrunde liegenden Sachverhalte nicht von der Entscheidung des BGH vom 28. September 2006 (NJW 2007, 158) ab, so dass eine Vorlage an den BGH nach § 28 Abs. 2 FGG nicht zu erfolgen hatte.

  • BGH, 08.05.2012 - VIII ZB 3/11

    Gebühren eines bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalts für die Vertretung seiner

    In einem derartigen Fall gebietet es aber der von Anmerkung 1 Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV-RVG verfolgte Regelungszweck, dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Gebühr für seine besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit, die mit der eine mündliche Verhandlung entbehrlich machenden entscheidungsreifen Darstellung des Sachverhalts verbunden ist, genauso zuzubilligen wie im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO beziehungsweise § 495a ZPO, bei dem in vergleichbarer Weise auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffenen werden kann (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2003 - V ZB 12/03, NJW 2003, 2133 unter II 2 b aa [zu § 35 BRAGO]; vom 9. März 2006 - V ZB 164/05, NJW 2006, 2495 Rn. 5 ff.; vom 28. September 2006 - V ZB 105/06, NZM 2007, 43 Rn. 16).
  • BGH, 18.07.2007 - IV ZB 36/06

    Rechtsmittel gegen Beschwerdentscheidungen in Kostensachen der freiwilligen

    Das statthafte Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die § 13a Abs. 3 FGG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist, ist die sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 27 ff. FGG, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO zum Bundesgerichtshof; die sofortige weitere Beschwerde ist allerdings nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - V ZB 105/06 - NJW 2007, 158).

    Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die seinem Beschluss vom 9. März 2006 hinsichtlich der Zuständigkeit zugrunde liegende Rechtsauffassung in einem Beschluss vom 28. September 2006 (V ZB 105/06 - NJW 2007, 158 Tz. 14) ausdrücklich aufgegeben.

  • BGH, 22.10.2013 - II ZB 4/13

    Zugelassene Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungssachen in Streitverfahren der

    Soweit der Bundesgerichtshof in Angelegenheiten der Kostenfestsetzung der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Beschwerde die allgemeinen Regelungen nach § 21 ff. FGG für anwendbar und insbesondere die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG statt der Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO für das statthafte Rechtsmittel gehalten hat (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - V ZB 105/06, WM 2007, 324 Rn. 14; Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZB 36/06, NJW-RR 2008, 305 Rn. 4), sollte dies nur bis zu einer Gesetzesänderung gelten, die mit dem Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - V ZB 105/06, WM 2007, 324 Rn. 14).
  • OLG Köln, 10.04.2007 - 2 Wx 17/07

    Wiedereinsetzung bei Fristversäumung aufgrund uneinheitlicher Rechtsprechung zum

    Der Berichterstatter beim Bundesgerichtshof hat den Antragsteller durch Verfügung vom 8. Februar 2007 auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2006 (NJW 2007, 158 ff.) hingewiesen.

    Dies ist in der aktuellen Rechtssprechung, auch des Bundesgerichtshofs, anerkannt (vgl. BGH NJW-RR 2004, 726; BGH NJW 2004, 1077; BGH NJW 2004, 3412; BGH NJW 2007, 158 unter Aufgabe der abweichenden Entscheidungen BGH NJW 2003, 3133 und BGH Rpfleger 2006, 438; so auch schon BayObLG Rpfleger 2003, 43; OLG Hamm, FGPrax 2002, 227; OLG Karlsruhe, FGPrax 2006, 205; OLG Köln, FGPrax 2002, 230; Demharter, FGPrax 2006, 251; Zimmermann in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, 2003, § 13 a Rdn. 68a).

    Erst durch weiteren Beschluss vom 28. September 2006 (NJW 2007, 158 ff.) hat der V. Zivilsenat seine abweichenden Entscheidungen aufgegeben, so dass nunmehr die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zumindest in der obergerichtlichen Rechtssprechung allgemein anerkannt ist.

  • BGH, 28.03.2007 - IV AR (VZ) 2/07

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung

    Die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO ist daher im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02 - NJW-RR 2003, 644 f.; vom 10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - NJW-RR 2004, 726 f.; vom 30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 f.; vom 28. September 2006 - V ZB 105/06 - NJW 2007, 158 unter III 2).
  • BGH, 28.03.2007 - IV AR (VZ) 4/07

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung

    Die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO ist daher im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02 - NJW-RR 2003, 644 f.; vom 10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - NJW-RR 2004, 726 f.; vom 30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 f.; vom 28. September 2006 - V ZB 105/06 - NJW 2007, 158 unter III 2).
  • BGH, 28.03.2007 - IV AR (VZ) 3/07

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung

    Die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO ist daher im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02 - NJW-RR 2003, 644 f.; vom 10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - NJW-RR 2004, 726 f.; vom 30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 f.; vom 28. September 2006 - V ZB 105/06 - NJW 2007, 158 unter III 2).
  • LG Konstanz, 29.01.2008 - 62 T 13/08

    Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Diese Vorschriften sind in den §§ 103 - 107 ZPO enthalten und sie gelten auch hinsichtlich der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln (BGH, NJW 2007, 158; ZMR 2005, 58; BayObLGZ 2002, 274, 277).

    Die Entscheidung des Landgerichts, durch die es die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückweist, ist nur bei Zulassung durch das Landgericht mit der Rechtsbeschwerde - in WEG-Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG - zum OLG anfechtbar (BGH NJW 2004, 3412; NJW 2007, 158; OLG Frankfurt Beschluss vom 01.08.2006 20 W 318/06).

  • KG, 23.08.2007 - 1 W 50/07

    Rechtsanwaltsgebühren: Einstweiliges Verfügungsverfahren; Anfall der

  • BGH, 08.02.2007 - V ZB 156/06

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im WEG -Verfahren

  • OLG München, 05.12.2006 - 32 Wx 158/06

    Einzelrichterentscheidung über Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des

  • BGH, 20.04.2009 - IV ZB 8/09

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung eines

  • OLG Frankfurt, 20.03.2008 - 20 W 98/08

    Kostenfestsetzungsverfahren  in einer Wohnungseigentumssache: Anspruch eines in

  • BGH, 04.08.2008 - IV ZB 23/08

    Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Verfahren der Freiwilligen

  • OLG Frankfurt, 19.02.2007 - 20 W 5/07

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulassungserfordernis für sofortige weitere

  • OLG Celle, 19.12.2011 - 2 W 256/11

    Bemessung der Anwaltsgebühren im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG

  • LG Düsseldorf, 19.06.2009 - 25 T 317/09

    Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde

  • LG Stuttgart, 17.08.2007 - 10 T 202/07

    Kostenfestsetzung: Höhe der Verfahrens- und Terminsgebühr in einem

  • LG Hamburg, 08.05.2007 - 322 T 205/06

    Rechtsanwaltsgebühren im Wohnungseigentumsverfahren: Terminsgebühr bei

  • LG Konstanz, 22.08.2007 - 62 T 121/07

    Zinsen im Kostenfestsetzungsverfahren

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 23.08.2006 - I-3 Wx 64/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1309
OLG Düsseldorf, 23.08.2006 - I-3 Wx 64/06 (https://dejure.org/2006,1309)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.08.2006 - I-3 Wx 64/06 (https://dejure.org/2006,1309)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. August 2006 - I-3 Wx 64/06 (https://dejure.org/2006,1309)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Freilaufender Rottweiler auf gemeinschaftlichem Eigentum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unangeleintes Laufenlassen eines Rottweilers ohne Maulkorb auf dem Grundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Eigentums; Zwingende Beteiligung von Wohnungseigentümern in Wohnungseigentumsverfahren; Nachholbarkeit von ...

  • Judicialis

    WEG § 14 Nr. 1; ; WEG § 15 Abs. 3; ; BGB § 1004; ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Rottweiler (freilaufender) auf WEG-Grundstück - Unterlassungsansprüche

  • RA Kotz

    Stahltorerrichtung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • rechtsportal.de

    Unterlassungsanspruch gegen freilaufende Hunde auf dem Gemeinschaftseigentum

  • ibr-online

    Frei laufender Rottweiler als Beeinträchtigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • streifler.de (Kurzinformation)

    WEG: Freilaufender Rottweiler stört die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    WEG: Freilaufender Rottweiler stört die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Hunde dürfen auf Gemeinschaftseigentum nicht frei umherlaufen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungseigentümer darf Rottweiler nicht frei im Hof herumlaufen lassen - Andere WEG-Eigentümer werden beeinträchtigt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1676 (Ls.)
  • NZM 2006, 826
  • FGPrax 2007, 12
  • ZMR 2006, 944
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 22.07.1999 - 2Z BR 159/98

    Nachholung der unterlassenen Beteiligung durch das Rechtsbeschwerdegericht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2006 - 3 Wx 64/06
    In diesem Fall kann die Beteiligung im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden (BGH NJW 1998, 755; BayObLG ZWE 2000, 124 f; 2000, 344; 2000, 418 f.; Staudinger-Wenzel WEG a.a.O.).
  • BGH, 09.10.1997 - V ZB 3/97

    Beteiligteneigenschaft des Verwalters im Beschlußanfechtungsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2006 - 3 Wx 64/06
    In diesem Fall kann die Beteiligung im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden (BGH NJW 1998, 755; BayObLG ZWE 2000, 124 f; 2000, 344; 2000, 418 f.; Staudinger-Wenzel WEG a.a.O.).
  • BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 104/99

    Formelle Beteiligung aller Wohnungseigentümer in einem Verfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2006 - 3 Wx 64/06
    aa) Unterbleibt - wie dies hier in den Vorinstanzen geschehen ist - die notwendige Beteiligung, so ist die Entscheidung nach § 27 Satz 2 FGG; § 550, 551 Nr. 5 ZPO grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (BGHZ 125, 153, 166; BayObLG ZWE 2000, 418 f.; Staudinger-Wenzel WEG 13. Bearbeitung 2005 § 43 Rdz. 60 mit Nachweisen), wobei es nicht auf die Kausalität des Verfahrensfehlers ankommt (BayObLG WE 1989, 179 f.).
  • OLG Düsseldorf, 03.02.2006 - 3 Wx 230/05

    Zuständigkeit für Beschwerdeentscheidung in WEG -Verfahren bei Gerichtsstand

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2006 - 3 Wx 64/06
    In Wohnungseigentumssachen ist - jedenfalls soweit Beschlussanfechtung Verfahrensgegenstand ist - das Landgericht auch dann zur Entscheidung über sofortige Beschwerden berufen, wenn - wie hier die Beteiligte zu 3 (Belgien) - eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat (Senat vom 03.02.06, NZM 2006, 349).
  • BGH, 22.02.1994 - BLw 66/93

    Rechtsstellung des den Hof bewirtschaftenden Abkömmlings

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2006 - 3 Wx 64/06
    aa) Unterbleibt - wie dies hier in den Vorinstanzen geschehen ist - die notwendige Beteiligung, so ist die Entscheidung nach § 27 Satz 2 FGG; § 550, 551 Nr. 5 ZPO grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (BGHZ 125, 153, 166; BayObLG ZWE 2000, 418 f.; Staudinger-Wenzel WEG 13. Bearbeitung 2005 § 43 Rdz. 60 mit Nachweisen), wobei es nicht auf die Kausalität des Verfahrensfehlers ankommt (BayObLG WE 1989, 179 f.).
  • BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

    Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2006 - 3 Wx 64/06
    Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist jegliche nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung (BGH NZM 2001, 196; Weitnauer-Lüke WEG 9. Auflage 2005 § 14 Rdz. 2 mit Nachweisen).
  • BGH, 23.03.2004 - VIII ZB 111/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2006 - 3 Wx 64/06
    Zu bedenken ist hierbei insbesondere, dass Sinn und Zweck des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG darin liegen, Rechtssicherheit zu gewähren, weil das Gericht bei allgemeinem Gerichtsstand im Ausland regelmäßig die Bestimmungen des internationalen Privatrechts anzuwenden hat, um zu entscheiden, welches materielle Recht es seiner Entscheidung zugrunde legt (BT-Drucks.14/6036, S. 118 f.; BGHR 2004, 1114; Senat I-3 Wx 60/06 vom 05.05.06, für eine rein formale Anknüpfung: BGH JurBüro 2004, 456 f.; vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 1505).
  • BGH, 01.06.2004 - VIII ZB 2/04

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts wegen Wohnsitz einer Partei im Ausland

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2006 - 3 Wx 64/06
    Zu bedenken ist hierbei insbesondere, dass Sinn und Zweck des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG darin liegen, Rechtssicherheit zu gewähren, weil das Gericht bei allgemeinem Gerichtsstand im Ausland regelmäßig die Bestimmungen des internationalen Privatrechts anzuwenden hat, um zu entscheiden, welches materielle Recht es seiner Entscheidung zugrunde legt (BT-Drucks.14/6036, S. 118 f.; BGHR 2004, 1114; Senat I-3 Wx 60/06 vom 05.05.06, für eine rein formale Anknüpfung: BGH JurBüro 2004, 456 f.; vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 1505).
  • OLG München, 13.08.2007 - 34 Wx 144/06

    Aufopferungsanspruch des Wohnungseigentümers bei Unbenutzbarkeit der

    In Wohnungseigentumssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die einen Schadensersatz- oder Aufopferungsanspruch zum Gegenstand haben, ist das Landgericht auch dann zur Entscheidung über die Erstbeschwerde berufen, wenn ein Beteiligter seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat (im Anschluss an OLG Düsseldorf vom 23.8.2006 - I-3 Wx 64/06 = FGPrax 2007, 12).

    In einer weiteren Entscheidung vom 23.8.2006 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf für die Beseitigung von Beeinträchtigungen und die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen ebenfalls die Anwendbarkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG verneint (siehe FGPrax 2007, 12).

  • LG Nürnberg-Fürth, 31.07.2009 - 19 S 2183/09

    Beschluss der Wohnungseigentümer über ein Verbot der Hundehaltung: Außenwirkung

    So gilt etwa nach Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. ZS., Beschluss vom 23.08.2006 (Az. I-3 Wx 64/06):.
  • OLG Düsseldorf, 13.09.2006 - 3 Wx 133/06

    Zuständiges Beschwerdegericht in Wohnungseigentumssache - hier:

    Zu bedenken ist hierbei insbesondere, dass Sinn und Zweck des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG darin liegen, Rechtssicherheit zu gewähren, weil das Gericht bei allgemeinem Gerichtsstand im Ausland regelmäßig die Bestimmungen des internationalen Privatrechts anzuwenden hat, um zu entscheiden, welches materielle Recht es seiner Entscheidung zugrunde legt (BT-Drucksache 14/6036, S. 118 f.; BGHR 2004, 1114; Senat I-3 Wx 60/06 vom 05.05.06; I-3 Wx 64/06 vom 23.08.2006; s. aber BGH JurBüro 2004, 456 f.).
  • LG Saarbrücken, 22.03.2016 - 7 S 12/15

    Filesharing - sekundäre Darlegungslast eines Anschlussinhabers

    Die Aufhebung und Zurückverweisung kann deswegen auf Ausnahmefälle zu beschränken sein, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz voraussichtlich zu größeren Nachteilen führt, als die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht (vgl.: BGH NJW-RR 2006, S. 1676 - MDR 2005, S. 645).
  • LG Potsdam, 13.04.2007 - 10 S 3/06

    Streitigkeiten mit Auslandsberührung: Oberlandesgericht als zuständiges

    Aufgrund des klaren und eindeutigen Gesetzeswortlauts von § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 1672, NJW-RR 2004, 1505), der sich die Kammer anschließt, ist die von den Berufungsklägern zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (NZM 2006, 826) so nicht richtig und es kann ihr nicht gefolgt werden.
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