Weitere Entscheidungen unten: BGH, 03.04.2008 | OLG Karlsruhe, 07.02.2008

Rechtsprechung
   BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1258
BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07 (https://dejure.org/2008,1258)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2008 - XII ZB 185/07 (https://dejure.org/2008,1258)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 (https://dejure.org/2008,1258)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,1258) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Genehmigung eines Vormundschaftsgerichts zur Unterbringung des Betroffenen in eine geschlossene Einrichtung bei Notwendigkeit einer Freiheitsentziehung und Abgabe einer Genehmigung einer Rechtsgrundlage zu einer Unterziehung des Betroffenen in eine offenen Abteilung der ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grenzen der Genehmigung zur zwangsweisen Unterbringung

  • Judicialis

    BGB § 1906

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1906
    Zulässigkeit der Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung lediglich zum Zweck der zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Unterbringungsgenehmigung, wenn diese nur der Zwangsmedikation dient

Besprechungen u.ä.

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtsrealismus im Betreuungsrecht (Notar Dr. Johann Andreas Dieckmann; BWNotZ 2014, 2-17)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 628
  • FGPrax 2008, 133 (Ls.)
  • FamRZ 2008, 866
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00

    Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

    Auszug aus BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07
    § 1906 Abs. 1 BGB geht, wie das Oberlandesgericht Hamm unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 darlegt, von einem engen Unterbringungsbegriff aus.

    Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu dieser Frage hätten daher Entscheidungen unterschiedlicher Tragweite zur Folge, was für die Annahme einer Vorlagepflicht ausreicht (Senatsbeschlüsse BGHZ 82, 34, 36 f. = FamRZ 1982, 44 und vom 11. Oktober 2000 - XII ZB 69/00 - FamRZ 2001, 149).

    Der Senat hat in den - insoweit tragenden - Gründen seines Beschlusses vom 11. Oktober 2000 klargestellt, dass § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB von einem engen Unterbringungsbegriff ausgeht (BGHZ 145, 297, 300 f. = FamRZ 2001, 149; bestätigend Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 147 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.).

    c) Das vorlegende Oberlandesgericht geht demgegenüber von einem weiten Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung aus, der sich von dem engen Unterbringungsbegriff, wie ihn der Senat in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2000 entwickelt hat (Senatsbeschluss BGHZ 145, 297, 300 f. = FamRZ 2001, 149; bestätigend Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 147 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.), unterscheidet und auf die dort genannten Kriterien verzichtet.

    Wie der Senat dargelegt hat (Senatsbeschlüsse BGHZ 145, 297, 300 ff. = FamRZ 2001, 149 ff. und BGHZ 166, 141, 148 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.), darf der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (§ 1902 BGB) zwar für diesen in medizinische Behandlungen einwilligen, wenn der Betroffene selbst zu einer solchen Einwilligung nicht in der Lage, insbesondere nicht einsichts- oder steuerungsfähig ist.

    Der Senat hat bereits früher auf diese Problematik aufmerksam gemacht (Senatsbeschluss BGHZ 145, 297, 310 = FamRZ 2001, 149, 152).

  • BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05

    Zulässigkeit einer Vorlage an den BGH; Befugnis des Betreuers zur Einwilligung in

    Auszug aus BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07
    Der Senat hat in den - insoweit tragenden - Gründen seines Beschlusses vom 11. Oktober 2000 klargestellt, dass § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB von einem engen Unterbringungsbegriff ausgeht (BGHZ 145, 297, 300 f. = FamRZ 2001, 149; bestätigend Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 147 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.).

    c) Das vorlegende Oberlandesgericht geht demgegenüber von einem weiten Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung aus, der sich von dem engen Unterbringungsbegriff, wie ihn der Senat in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2000 entwickelt hat (Senatsbeschluss BGHZ 145, 297, 300 f. = FamRZ 2001, 149; bestätigend Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 147 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.), unterscheidet und auf die dort genannten Kriterien verzichtet.

    Wie der Senat dargelegt hat (Senatsbeschlüsse BGHZ 145, 297, 300 ff. = FamRZ 2001, 149 ff. und BGHZ 166, 141, 148 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.), darf der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (§ 1902 BGB) zwar für diesen in medizinische Behandlungen einwilligen, wenn der Betroffene selbst zu einer solchen Einwilligung nicht in der Lage, insbesondere nicht einsichts- oder steuerungsfähig ist.

    § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann deshalb sinnvoll nur dahin ausgelegt werden, dass der Betroffene die notwendigen medizinischen Maßnahmen, in die der Betreuer zu seinem Wohl eingewilligt hat und deretwegen der Betroffene - mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts - vom Betreuer freiheitsentziehend untergebracht werden darf, unabhängig von seinem möglicherweise entgegenstehenden natürlichen Willen während der Unterbringung zu dulden hat (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 151 ff. = FamRZ 2006, 615, 617 f.).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07
    Ein solches trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse kommt in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe in Betracht, so namentlich bei Eingriffen in das Recht auf Freiheit der Person; es kann auch aus dem diskriminierenden Charakter einer Maßnahme folgen (BVerfG NJW 1997, 2163 und NJW 2002, 206; vgl. zum Ganzen auch Keidel/Kahl Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 19 Rdn. 86 m.w.N.).
  • BayObLG, 30.03.1995 - 3Z BR 349/94

    Erledigung in Hauptsache eines Genehmigungsverfahrens durch Beendigung der

    Auszug aus BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07
    Richtig ist ferner, dass in solchen Fällen der die freiheitsentziehende Unterbringung genehmigende Beschluss gleichwohl im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden kann, wenn ihm seine Wirkungslosigkeit nicht zu entnehmen ist und er vielmehr nach seinem Inhalt den Anschein erweckt, als wirke er bis zum Ablauf der in ihm genannten Unterbringungsdauer weiter (BayObLG FamRZ 1995, 1296).
  • BVerfG, 02.08.2001 - 1 BvR 618/93

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Rechtsmittel in Fällen tiefgreifender

    Auszug aus BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07
    Ein solches trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse kommt in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe in Betracht, so namentlich bei Eingriffen in das Recht auf Freiheit der Person; es kann auch aus dem diskriminierenden Charakter einer Maßnahme folgen (BVerfG NJW 1997, 2163 und NJW 2002, 206; vgl. zum Ganzen auch Keidel/Kahl Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 19 Rdn. 86 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 21.10.2002 - 15 W 189/02

    Zwangseinweisung des Betroffenen in einem Altenheim

    Auszug aus BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07
    Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2002 (FamRZ 2003, 255) gehindert.
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 718/80

    Maßgebliches Recht für Scheidung einer Ausländerehe in der Bundesrepublik

    Auszug aus BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07
    Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu dieser Frage hätten daher Entscheidungen unterschiedlicher Tragweite zur Folge, was für die Annahme einer Vorlagepflicht ausreicht (Senatsbeschlüsse BGHZ 82, 34, 36 f. = FamRZ 1982, 44 und vom 11. Oktober 2000 - XII ZB 69/00 - FamRZ 2001, 149).
  • BGH, 23.07.2003 - XII ZB 87/03

    Voraussetzungen der Vorlage; Verwertbarkeit von Fachkenntnissen des Betreuers

    Auszug aus BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des anderen Oberlandesgerichts muss dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beantwortung dieser Rechtsfrage muss für beide Entscheidungen erheblich sein (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Dies ist die seither gefestigte Rechtsprechung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - juris, Rn. 21, 25).

    Die erforderliche gesetzliche Ermächtigung für eine Zwangsbehandlung findet sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Bereich der zivilrechtlichen Betreuung ausschließlich in § 1906 BGB (vgl. BGHZ 145, 297 ; 193, 337; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ; Beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - Vorlagebeschluss, juris, Rn. 27).

    Der Bundesgerichtshof habe in seiner früheren Rechtsprechung (Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ) der Vorschrift des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Rechtsgrundlage für die Durchführung notwendiger medizinischer Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen des Betroffenen entnommen.

    Dabei habe er auch wiederholt darauf hingewiesen, dass diese enge Auslegung des Begriffs der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung zu einer Begrenzung der Möglichkeit führe, Betroffene gegen ihren Willen einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (vgl. BGHZ 145, 297 ; 193, 337; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ).

    Der Bundesgerichtshof hat in dem Vorlagebeschluss unter Rückgriff auf seine Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ) und auf die damit und mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts korrespondierende Gesetzgebungsgeschichte (BTDrucks 17/11513, S. 1 ff. ; BTDrucks 17/12086, S. 1) im Einzelnen dargelegt, dass der Gesetzgeber in § 1906 BGB eine Rechtsgrundlage für medizinische Zwangsbehandlungen nur für geschlossen untergebrachte Betreute schaffen wollte und dies in § 1906 BGB eindeutig zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 -, Vorlagebeschluss, juris, Rn. 19 ff.).

  • BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15

    BGH hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise

    a) Die Vorschrift des § 1906 Abs. 1 BGB geht von einem engen Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung aus und erfasst nur solche Maßnahmen, die die persönliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen nicht nur kurzfristig auf einen bestimmten räumlichen Lebensbereich begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 7. Januar 2015 - XII ZB 395/14 - FamRZ 2015, 567 Rn. 12; vom 7. August 2013 - XII ZB 559/11 - FamRZ 2013, 1646 Rn. 12; vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 19 und BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 f.).

    Es widerspricht auch dem Schutzzweck der Norm, die eine freiheitsentziehende Unterbringung dann nicht eröffnen will, wenn diese - etwa mangels jeder "Weglaufgefahr" - unnötig ist (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 23).

    Die sich aus dem Bemühen, den Anwendungsbereich des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auszuweiten, um auf diese Weise der Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung Betroffener in deren wohlverstandenem Eigeninteresse größeren Raum zu schaffen, erklärbare andere Auffassung hat der Senat als methodisch nicht akzeptabel und wegen des Eingriffs in die durch Gesetzesvorbehalt gesicherten Grundrechte des Betroffenen auch als verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar eingestuft (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 22 ff. mwN).

    Er hat auch deutlich gemacht, dass das Fehlen von Zwangsbefugnissen zur Durchsetzung notwendiger medizinischer Maßnahmen außerhalb einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung dazu führen könne, dass ein Betroffener aufgrund des Unterbleibens einer von ihm verweigerten medizinischen Maßnahme einen erneuten Krankheitsschub erleide und dann möglicherweise für längere Zeit untergebracht werden müsse, oder dass er in sonstiger Weise erheblichen Schaden nehme (Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 25 und BGHZ 145, 297, 310 = FamRZ 2001, 149, 152; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 48).

    Vielmehr handelt es sich dabei um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die die Rechtsprechung zu akzeptieren hat (vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 25) und nicht im Wege der Rechtsfortbildung überwinden darf.

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (BVerfG, 23. März 2011, 2 BvR 882/09, FamRZ 2011, 1128 Rn. 72 und BVerfG, 12. Oktober 2011, 2 BvR 633/11, FamRZ 2011, 1927 Rn. 38) fehlt es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGH, Beschluss vom 1. Februar 2006, XII ZB 236/05, BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008, XII ZB 185/07, FamRZ 2008, 866 und BGH, Beschluss vom 22. September 2010, XII ZB 135/10, FamRZ 2010, 1976).

    Umgekehrt begründe die Erforderlichkeit der medizinischen Maßnahme ebenso wie die Erforderlichkeit, den dieser Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betroffenen zu überwinden, für sich genommen noch keine Notwendigkeit, den Betroffenen freiheitsentziehend unterzubringen, also etwa auch dann, wenn der Betroffene sich der Maßnahme zwar physisch widersetze, sich ihr aber nicht räumlich entziehe (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 23).

    d) Der Senat teilt im Ergebnis diese Auffassung und gibt damit seine Rechtsprechung auf, wonach Zwangsbehandlungen im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich genehmigungsfähig sind (Senatsbeschlüsse BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615; vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 und vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976).

    Der Senat hat bereits hinsichtlich der Problematik einer ambulanten Zwangsbehandlung wiederholt darauf hingewiesen (Senatsbeschlüsse BGHZ 145, 297, 310 = FamRZ 2001, 149, 152 und vom 23. Januar 2008- XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866, 868).

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 559/11

    Nächtliche Fixierung eines Kindes in offener Einrichtung

    Das Gesetz geht von einem engen Begriff der Unterbringung aus (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 146 und für das Betreuungsrecht Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 16, 19 und BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 f.).
  • BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug -

    Der Betreuer könne in die Heilbehandlung und in ärztliche Eingriffe nur wirksam einwilligen, wenn der Betreute selbst zu einer solchen Einwilligung nicht in der Lage - insbesondere nicht einsichts- oder steuerungsfähig - sei (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 Rn. 21).

    (2) Eine ausreichende gesetzliche Regelung des Erfordernisses krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit liegt auch nicht darin, dass die Einwilligung eines Betreuers, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsPsychKG geeignet sein soll, eine Behandlung auch gegen den natürlichen Willen des Untergebrachten zu legitimieren, ihrerseits die krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit des Betreuten voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ).

    Auch nach dieser Auslegung folgt jedoch aus der gesetzlichen Vertretungsmacht, die es dem Betreuer ermöglicht, in eine medizinische Behandlung des Betreuten mit rechtfertigender Wirkung einzuwilligen, nicht zugleich die Befugnis, den einer medizinischen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten durch Zwang zu überwinden beziehungsweise eine Zwangsbehandlung seitens dritter Personen durch Einwilligung zu legitimieren, da die §§ 1901, 1902 BGB für sich genommen keine hinreichende Bestimmung von Inhalt, Zweck, Gegenstand und Ausmaß der vom Betreuten unter Zwang zu duldenden Behandlung ermöglichen (vgl. BGHZ 145, 297 ; 166, 141 ; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ).

    Eine gesetzliche Grundlage für derartige Zwangsmaßnahmen hat der Bundesgerichtshof zwar bis zur Änderung seiner - insoweit umstritten gebliebenen - Rechtsprechung durch die Beschlüsse vom 20. Juni 2012 (s.o. A.III.) in § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gesehen, der die Unterbringung eines krankheitsbedingt einsichts- oder steuerungsunfähigen Betreuten durch den Betreuer zum Zweck einer anders nicht durchführbaren medizinischen Behandlung - mit Zustimmung des Betreuungsgerichts (§ 1906 Abs. 2 BGB) - ermöglicht: Diese Unterbringungsermächtigung schließe die Ermächtigung zur zwangsweisen Durchführung der Behandlung, auf die die Unterbringung zielt, ein (vgl. BGHZ 166, 141 ; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. S. 867; a.A. Marschner, in: Jürgens, Betreuungsrecht, Handkommentar, 4. Aufl. 2010, § 1904 BGB Rn. 11; Narr/Saschenbrecker, FamRZ 2006, S. 1079 ; Ludyga, FPR 2007, S. 104 ; Olzen/van der Sanden, JR 2007, S. 248 , m.w.N.).

    Auch soweit danach eine Rechtsgrundlage für Zwangsbehandlungen als im Betreuungsrecht angelegt gesehen wurde, betraf dies allerdings, entsprechend der Ableitung der Zwangsbehandlungsbefugnis aus der dem Wortlaut nach nur zu einer Unterbringung ermächtigenden Vorschrift des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, ausschließlich Behandlungen im Rahmen einer nach dieser Vorschrift angeordneten Unterbringung (vgl. BGHZ 145, 297 ; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. S. 866).

  • BGH, 07.01.2015 - XII ZB 395/14

    Unterbringung eines Betreuten: Genehmigungserfordernis für eine

    Die Vorschrift geht von einem engen Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung aus und erfasst nur solche Maßnahmen, die die persönliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen nicht nur kurzfristig auf einen bestimmten räumlichen Lebensbereich begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 7. August 2013 - XII ZB 559/11 - FamRZ 2013, 1646 Rn. 12; vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 19 und BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 f.).
  • BGH, 13.01.2010 - XII ZB 248/09

    Betreuung: Voraussetzungen für die Unterbringung des Betroffenen

    Die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB muss zudem erforderlich sein (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866, 867).
  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 130/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Umgekehrt begründe die Erforderlichkeit der medizinischen Maßnahme ebenso wie die Erforderlichkeit, den dieser Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betroffenen zu überwinden, für sich genommen noch keine Notwendigkeit, den Betroffenen freiheitsentziehend unterzubringen, also etwa auch dann, wenn der Betroffene sich der Maßnahme zwar physisch widersetze, sich ihr aber nicht räumlich entziehe (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 23).

    d) Der Senat teilt im Ergebnis diese Auffassung und gibt damit seine Rechtsprechung auf, wonach Zwangsbehandlungen im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich genehmigungsfähig sind (Senatsbeschlüsse BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615; vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 und vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976).

    Der Senat hat bereits hinsichtlich der Problematik einer ambulanten Zwangsbehandlung wiederholt darauf hingewiesen (Senatsbeschlüsse BGHZ 145, 297, 310 = FamRZ 2001, 149, 152 und vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866, 868).

  • AG Stuttgart, 21.01.2015 - 3 XVII 29/15

    Betreuungsverfahren: Betreuungsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung des

    Das Betreuungsgericht darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung jedoch nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung einer erforderlichen - auch zwangsweisen Behandlung - mit Medikamenten zu unterziehen (BGH, Beschluss vom 23.01.2008, Az. XII ZB 185/07, MDR 2008, 628).
  • BVerfG, 06.03.2018 - 1 BvL 1/16

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1906 Abs. 3 BGB aF

    Dies war unter anderem der Fall, wenn zu erwarten war, dass sich der Betroffene ohne die freiheitsentziehende Unterbringung der medizinischen Maßnahme räumlich entziehen würde (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ).
  • BGH, 18.05.2011 - XII ZB 47/11

    Betreuung: Materielle Voraussetzungen für die geschlossene Unterbringung des

  • BGH, 08.08.2012 - XII ZB 671/11

    Geschlossene Unterbringung eines Betreuten: Genehmigungsfähigkeit einer

  • AG Lübeck, 15.07.2011 - 4 XVII H 13700
  • BGH, 05.12.2012 - XII ZB 665/11

    Betreuungssache: Erweiterung der Genehmigung der Unterbringung auf die

  • BGH, 21.09.2011 - XII ZB 263/11

    Betreuung: Geschlossene Unterbringung des psychisch kranken Betroffenen zur

  • AG Frankfurt/Main, 29.11.2012 - 49 XVII HOF 3023/11

    Betreuung: Prüfung milderer Mittel bei Genehmigung der Einwilligung des Betreuers

  • BGH, 16.04.2008 - XII ZB 37/08

    Übertragung von Betreuungs-und Unterbringungssachen auf den Einzelrichter

  • OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 8 W 96/09

    Betreuung: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der zwangsweisen Behandlung des

  • OLG München, 07.04.2009 - 33 Wx 37/09

    Zwangsbehandlung: (Un-)Zulässigkeit einer Zwangsmedikation bei einem auf Grund

  • LG Freiburg, 29.03.2011 - 7 O 1/11

    Therapieunterbringung: Antrag auf Unterbringung ohne Benennung und Existenz einer

  • OLG Hamburg, 06.05.2015 - 2 WF 44/15

    Einrichtung einer Vormundschaft für ein Findelkind: Antragsteller als Beteiligter

  • KG, 19.11.2009 - 1 W 225/09

    Betreuung: Notwendigkeit der Betreuerbestellung für den Aufgabenkreis

  • OLG Brandenburg, 27.08.2012 - 3 UF 41/12

    Elterliche Sorge: Fortsetzungsfeststellungsantrag gegen die Anordnung

  • LG Kleve, 12.03.2009 - 4 T 67/09

    Durchführung der persönlichen Anhörung des Betroffenen durch den ersuchten

  • LG Berlin, 21.05.2012 - 83 T 163/12

    Zulässigkeit einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zur Zwangsbehandlung

  • LG Verden, 24.08.2010 - 1 T 122/10

    Unterbringung des Betroffenen in geschlossener Einrichtung und Zwangsmedikation

  • LG Kleve, 17.07.2008 - 4 T 181/08

    Prüfung der vormundschaftlichen Genehmigung der geschlossenen Unterbringung, der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1504
BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07 (https://dejure.org/2008,1504)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2008 - V ZB 115/07 (https://dejure.org/2008,1504)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2008 - V ZB 115/07 (https://dejure.org/2008,1504)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,1504) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2192
  • MDR 2008, 773
  • DNotZ 2008, 796
  • FGPrax 2008, 133 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.10.2005 - V ZB 121/05

    Unterbrechung der Verjährung von Kostenforderungen eines Notars durch Stundung

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
    Ohne Erledigung der Hauptsache hätte dies zur Folge gehabt, dass die Rechnung ohne weitere Sachprüfung hätte aufgehoben werden müssen (vgl. Senat, BGHZ 164, 355, 359 m.w.N.).

    Unter Kostenvorschriften im Sinne des § 154 Abs. 2 KostO können daher nur solche Normen verstanden werden, deren Angabe für die Nachvollziehbarkeit und Durchschaubarkeit des Kostenansatzes aus der Sicht eines verständigen - mit Kostensachen nicht vertrauten - Kostenschuldners von grundlegender Bedeutung sind (vgl. auch Senat, BGHZ 164, 355, 358 f.).

  • BGH, 14.12.2006 - V ZB 115/06

    Anforderungen an die Bezeichnung der Auslagen in der Kostenberechnung

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
    Die Angaben des § 154 Abs. 2 KostO sollen den Kostenschuldner in die Lage versetzen, die angesetzten Kosten zu prüfen (Senat, Beschl. v. 14. Dezember 2006, V ZB 115/06, NJW-RR 2007, 784, 785).

    Zu beachten ist allerdings, dass das Zitiergebot nicht um seiner Selbst willen besteht und es daher nicht von seinem Zweck gelöst werden darf (Senat, Beschl. v. 14. Dezember 2006, aaO).

  • BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75

    Zuschuß für neben amtliche Berufsschullehrkräfte

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
    Haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist über die Gerichtskosten - so solche anfallen - in rechtsähnlicher Anwendung des § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei vor allem die Erfolgsaussichten der Beschwerde vor Erledigung der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 66, 297, 300 m.w.N.).

    Für die Erstattung außergerichtlicher Kosten ergibt sich das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung in solchen Fällen aus § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG (vgl. BGHZ 28, 117, 120 ff.; 66, 297, 300; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG, 15. Aufl. 2003, § 19 Rdn. 91 i.V.m. § 13a Rdn. 48; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
    An die von dem vorlegenden Gericht bejahte Erheblichkeit der Rechtsfrage für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der Senat - soweit es um die der Beurteilung der Statthaftigkeit der Vorlage geht - gebunden (Senat, BGHZ 116, 392, 394 m.w.N.).
  • BGH, 11.07.1958 - V ZB 13/58

    Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
    Für die Erstattung außergerichtlicher Kosten ergibt sich das Erfordernis einer Billigkeitsentscheidung in solchen Fällen aus § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG (vgl. BGHZ 28, 117, 120 ff.; 66, 297, 300; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG, 15. Aufl. 2003, § 19 Rdn. 91 i.V.m. § 13a Rdn. 48; jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 17.07.1997 - 2Z BR 9/97

    Zulässige Beschränkung der weiteren Beschwerde auf die Kosten nach

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
    Gleiches gilt nach §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO für das Verfahren der weiteren Beschwerde, weil die Erledigung der Hauptsache keinem der Tatbestände des § 131 Abs. 1 Satz 1 KostO unterfällt (vgl. BayObLGZ 1989, 75, 78; BayObLG, NJW-RR 1997, 1445).
  • OLG Hamm, 04.01.1990 - 15 W 487/89

    Gebühren für die Prüfung der Einzahlungsrelfe

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
    Das Oberlandesgericht hält die zugelassene weitere Beschwerde für unbegründet, sieht sich an einer Zurückweisung aber zumindest durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Januar 1990 (JurBüro 1990, 899 f.) gehindert.
  • BGH, 08.12.2005 - V ZB 144/05

    Voraussetzungen für die Gebühr für die Beurkundung von Willenserklärungen;

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
    Der Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass das Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt worden ist und die Auffassung des vorlegenden Gerichts von einer Entscheidung abweicht, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind (Senat, Beschl. v. 8. Dezember 2005, V ZB 144/05, NJW 2006, 1208, 1209 m.w.N., insoweit in BGHZ 165, 243 ff. nicht abgedruckt).
  • BGH, 10.02.1983 - V ZB 18/82

    Begründung von Wohnungseigentum durch Grundstücksmiteigentümer

    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
    Da der Bundesgerichtshof infolge der statthaften Vorlage an die Stelle des Oberlandesgerichts getreten ist und die Erledigungserklärungen erst nach Eingang der Vorlage bei dem Bundesgerichtshof abgegeben worden sind, muss der Senat die nunmehr auf den Kostenpunkt reduzierte Beschwerde entscheiden (vgl. Senat, Beschl. v. 10. Februar 1983, V ZB 18/82, NJW 1983, 1672, 1673; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl. 2003, § 13a Rdn. 48 m.w.N.).
  • BayObLG, 20.03.1989 - BReg. 1a Z 59/88
    Auszug aus BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
    Gleiches gilt nach §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO für das Verfahren der weiteren Beschwerde, weil die Erledigung der Hauptsache keinem der Tatbestände des § 131 Abs. 1 Satz 1 KostO unterfällt (vgl. BayObLGZ 1989, 75, 78; BayObLG, NJW-RR 1997, 1445).
  • BGH, 23.10.2008 - V ZB 89/08

    Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften der Wohnungseigentümer

    Dass sie vor der Einführung des Vorlageverfahrens bei der Notarkostenbeschwerde ergangen ist, steht der Vorlage nicht entgegen (vgl. nur Senat, BGHZ 164, 355, 357 und zuletzt Beschl. v. 3. April 2008, V ZB 115/07, NJW 2008, 2192, jeweils m.w.N.).

    Durch diese Angaben soll die Kostenberechnung transparent gemacht und der Kostenschuldner in die Lage versetzt werden, den Kostenansatz anhand der zugrunde liegenden Bestimmungen zu prüfen (Senat, aaO, 359; Beschl. v. 14. Dezember 2006, V ZB 115/06, NJW-RR 2007, 784, 785; Beschl. v. 3. April 2008, V ZB 115/07, 2192, 2193; BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2002, NotZ 19/02, NJW 2003, 976, 977).

    Seit der Verschärfung des Zitiergebots durch das Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl I, S. 1325; dazu Senat, Beschl. v. 3. April 2008, aaO, 2193) werden allerdings zwei Gegenauffassungen vertreten.

    Nach dem Gesetzeszweck erfasst der Begriff der Kostenvorschriften alle Normen, deren Angabe für die Nachvollziehbarkeit und Durchschaubarkeit des Kostenansatzes aus der Sicht eines verständigen - mit Kostensachen nicht vertrauten - Kostenschuldners von grundlegender Bedeutung sind (Senat, Beschl. v. 3. April 2008, aaO, 2193).

    b) Der Verstoß gegen das Zitiergebot hat grundsätzlich zur Folge, dass die Kostenberechnung ohne weitere Sachprüfung aufgehoben werden muss (Senat, BGHZ 164, 355, 359; Beschl. v. 3. April 2008, aaO, 2193).

  • KG, 27.08.2015 - 9 W 33/13

    Rückerstattung von Notarkosten: Erforderlichkeit der Aufhebung der zugrunde

    Es wären auch die Vorschriften der § 32 KostO (BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - V ZB 115/07 - juris Tz. 16) und § 36 Abs. 2 KostO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom - 15 W 171/99 - juris Tz. 21) zu benennen gewesen.
  • BGH, 23.10.2013 - V ZB 190/12

    Zugrundelegung des Geschäftswerts eines Verpfändungsvertrages von dem Notar in

    Das Zitiergebot besteht nicht um seiner selbst willen und darf daher nicht von seinem Zweck gelöst werden (Senat, Beschluss vom 3. April 2008 - V ZB 115/07, NJW 2008, 2192, 2193 Rn. 15).
  • OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 109/13

    Notwendige Angaben in der Kostenberechnung eines Notars

    Das Zitiergebot besteht nämlich nicht um seiner Selbst willen und darf daher auch nicht von seinem Zweck gelöst werden (vgl. BGH DNotZ 2008, 796, [BGH 03.04.2008 - V ZB 115/07] zitiert nach juris, und Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12).
  • OLG München, 08.09.2009 - 32 Wx 71/09

    Notarkosten: Gleichzeitigkeit der Beurkundung eines Ehevertrages und eines

    a) Die Entscheidung ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil das Landgericht nicht beachtet hat, dass mangels Zitierung des § 32 KostO (vgl. BGH Beschl. vom 3.4.2008 - V ZB 115/07) und des § 46 Abs. 3, 4, 5 KostO keine ordnungsgemäße, dem § 154 KostO entsprechende Notarrechnung vorliegt.
  • KG, 27.08.2015 - 9 W 34/13

    Wann erfolgt eine Beurkundung noch aufgrund des Entwurfs?

    Es wären auch die Vorschriften der § 32 KostO (BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - V ZB 115/07 - juris Tz. 16) und § 36 Abs. 2 KostO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom - 15 W 171/99 - juris Tz. 21) zu benennen gewesen.
  • LG Bremen, 15.09.2022 - 4 OH 21/21

    Genehmigung der Beauftragung zur Fertigung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs

    Zu beachten ist allerdings, dass das Zitiergebot nicht um seiner selbst willen besteht und daher auch nicht von seinem Zweck gelöst werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2008, Az.: V ZB 115/07).
  • LG Bremen, 20.09.2019 - 4 T 369/18

    Handelsregisteranmeldungen verschiedener Kommanditisten - Notarkosten

    Zu beachten ist allerdings, dass das Zitiergebot nicht um seiner selbst willen besteht und daher auch nicht von seinem Zweck gelöst werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2008, Az.: V ZB 115/07).
  • OLG München, 22.10.2009 - 32 Wx 84/09

    Gebühr des Notars: Beglaubigung einer Grundschuldbewilligung auf einem Formblatt

    a) Der landgerichtliche Beschluss und die Notarrechnung sind nicht schon deshalb aufzuheben, weil das Landgericht nicht beachtet hat, dass mangels Zitierung des § 32 KostO (vgl. BGH Beschl. vom 3.4.2008 - V ZB 115/07) keine ordnungsgemäße, dem § 154 KostO entsprechende Notarrechnung vorliegt.
  • LG Gera, 25.09.2020 - 6 OH 24/18
    Zu beachten ist allerdings, dass das Zitiergebot nicht um seiner selbst willen besteht und daher auch nicht von seinem Zweck gelöst werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2008, Az.: V ZB 115/07).
  • LG Bremen, 30.03.2020 - 4 T 212/19

    Übersendung Kaufvertragsentwurf an Gegenseite ohne Rücksprache mit

  • KG, 17.06.2008 - 9 W 144/07
  • LG Bremen, 15.09.2022 - 4 OH 50/20

    Haftung für die Erstellung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs

  • LG Gera, 28.09.2020 - 6 OH 24/18

    Notarielle Gebühr für in Eigenurkunde abgegebene Identitätserklärung

  • LG Bremen, 15.09.2022 - 4 OH 30/21

    Beauftragung und Genehmigung einer notariellen Beratung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 07.02.2008 - 19 Wx 44/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4456
OLG Karlsruhe, 07.02.2008 - 19 Wx 44/07 (https://dejure.org/2008,4456)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.02.2008 - 19 Wx 44/07 (https://dejure.org/2008,4456)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. Februar 2008 - 19 Wx 44/07 (https://dejure.org/2008,4456)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,4456) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Betreuung: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Zwangsmaßnahme zur Verabreichung einer "3-Monatsspritze" zur Schwangerschaftsverhütung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genehmigungsfähigkeit der Fixierung eines Betroffenen zur zwangsweisen Verabreichung einer Depotspritze zur Verhütung einer Schwangerschaft; Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers zur Wahrung der Interessen des Betroffenen; Umfang der gerichtlichen ...

  • Bt-Recht

    Genehmigungsunfähigkeit einer Fixierung zur Verabreichung einer Depotspritze

Besprechungen u.ä.

  • htw-saarland.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 70 Abs. 1 Satz 2, 70b Abs. 1 und Abs. 2, 70e Abs. 1 Satz 2 FGG
    Fixierung zur zwangsweisen Verabreichung einer Depotspritze zur Verhütung einer Schwangerschaft ist nicht genehmigungsfähig [Schwangerschaftsverhütung, Behinderte, Betreuung, Depotspritze, Fixierung, Zwangs- medikation, vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 813
  • FGPrax 2008, 133
  • FamRZ 2008, 1211
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00

    Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.02.2008 - 19 Wx 44/07
    Die kurzfristige Freiheitsentziehung allein zu dem Zweck, der Betroffenen zwangsweise eine Depotspritze zu verabreichen, ist nicht genehmigungsfähig (BGHZ 145, 297ff.; OLG Bremen, NJW-RR 2006, 75ff.).

    Insbesondere kann eine ambulante Zwangsbehandlung nicht auf § 1906 BGB gestützt werden (BGHZ 145, 297ff.; Staudinger/Bienwald, BGB 13. Bearb. 2006, § 1906 Rn. 32a).

    § 1906 Abs. 1 BGB ermöglicht lediglich die Unterbringung der Betroffenen, also eine nicht nur kurzfristige Beschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten Lebensraum (BGHZ 145, 297ff. m.w.N.).

    Solche nur kurzfristigen und nicht die gesamte Lebensführung erfassenden Zwangsmaßnahmen werden von § 1906 Abs. 1 BGB nicht erlaubt (BGHZ 145, 297ff.).

    Entscheidend ist auch insoweit, ob die Maßnahme in ihren Auswirkungen der Unterbringung vergleichbar ist (BGHZ 145, 297ff.; BT-Drs. 11/6949, S. 76).

    Daran fehlt es, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Betroffene lediglich gegen ihren Willen für kurze Zeit gezwungen wird, sich für einen ärztlichen Eingriff an einem bestimmten Ort aufzuhalten (vgl. BGHZ 145, 297ff.).

  • OLG Hamm, 28.02.2000 - 15 W 50/00

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung in die Sterilisation

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.02.2008 - 19 Wx 44/07
    Gegenüber einer Sterilisation werden empfängnisverhütende Maßnahmen dann als unzumutbar angesehen, wenn dies wegen des Widerstandes der Betroffenen zu regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Zwangsmaßnahmen führen würde (vgl. OLG Hamm, NJW 2001, 1800 Rz. 22).
  • BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 281/96

    Sterilisation der Betreuten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.02.2008 - 19 Wx 44/07
    Ähnlich wird allgemein das Unterbinden sexueller Kontakte der Betreuten gegen ihren natürlichen Willen als unzumutbare Alternative zur Sterilisation angesehen (BayObLG NJW-RR 1997, 578, 580).
  • OLG Schleswig, 29.12.1993 - 2 W 163/93

    Erledigung des Verfahrens ; Entlassung; Unterbringung; Beschwerde; Anhängigkeit;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.02.2008 - 19 Wx 44/07
    Schon dieses Versäumnis führt dazu, dass der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben kann (vgl. auch OLG Schleswig, FamRZ 1994, 781).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht