Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 11.06.2008 - 20 W 178/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 242 BGB, § 1899 Abs 4 BGB, § 1908c BGB, § 7 VBVG
Betreuervergütung: Versagung einer Vergütung gegenüber einem Betreuungsvereins wegen fehlender Betreuerbestellung eines Ersatzbetreuers bei einem unzutreffenden Hinweis des Vormundschaftsrichters auf die Rechtslage - Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Treu und Glauben im Vergütungsrecht
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vergütgungsanspruch eines Betreuungsvereins für Ersatzbetreuer aus Billigkeitsgründen bei unzutreffender Auskunft des Vormundschaftsgerichts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Falsche Auskunft des Vormundschaftsgerichts - Vergütung auch bei fehlender Betreuerbestellung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch eines Betreuungsvereins auf Vergütung aufgrund der Fortführung einer Betreuung durch einen Ersatzbetreuer nach dem Tod des ursprünglich zum Betreuer bestellten Mitarbeiters; Berücksichtigungsfähigkeit eines auf Anfrage erteilten unzutreffenden Hinweises eines ...
Verfahrensgang
- LG Kassel, 09.04.2008 - 3 T 110/08
- OLG Frankfurt, 11.06.2008 - 20 W 178/08
Papierfundstellen
- FGPrax 2008, 243
- FamRZ 2008, 2059
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Frankfurt, 09.07.2001 - 20 W 522/00
Vergütung des Betreuers - Anspruch auf pauschale Aufwandsentschädigung - Einwand …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.06.2008 - 20 W 178/08
Zutreffend hat das Landgericht jedoch zugleich darauf abgestellt, dass im vorliegenden Falle der auch im Recht der Betreuervergütung anzuwendende allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. hierzu insbesondere Senatsbeschlüsse vom 09.07.2001 - 20 W 522/00 = FGPrax 2001, 205 und vom 17.07.2001 - 20 W 527/00 = FamRZ 2002, 1510 sowie zuletzt Beschluss vom 29. Mai 2008 - 20 W 339/05 - noch nicht veröffentlicht) eine Versagung der Betreuervergütung nicht zulässt, da das Vormundschaftsgericht die von der für den Fall der Verhinderung bestellten Betreuerin fortgesetzt entfaltete Tätigkeit nach dem ihm mitgeteilten Tod des ursprünglich bestellten Betreuers ausdrücklich gebilligt und durch den von dem Vormundschaftsrichter erteilten unzutreffenden Hinweis auf die Rechtslage sowie die seitens des Gerichtes beabsichtigte weitere Verfahrensweise maßgeblich hervorgerufen hat . - OLG Frankfurt, 17.07.2001 - 20 W 527/00
Vergütung des Betreuers - Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegenüber …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.06.2008 - 20 W 178/08
Zutreffend hat das Landgericht jedoch zugleich darauf abgestellt, dass im vorliegenden Falle der auch im Recht der Betreuervergütung anzuwendende allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. hierzu insbesondere Senatsbeschlüsse vom 09.07.2001 - 20 W 522/00 = FGPrax 2001, 205 und vom 17.07.2001 - 20 W 527/00 = FamRZ 2002, 1510 sowie zuletzt Beschluss vom 29. Mai 2008 - 20 W 339/05 - noch nicht veröffentlicht) eine Versagung der Betreuervergütung nicht zulässt, da das Vormundschaftsgericht die von der für den Fall der Verhinderung bestellten Betreuerin fortgesetzt entfaltete Tätigkeit nach dem ihm mitgeteilten Tod des ursprünglich bestellten Betreuers ausdrücklich gebilligt und durch den von dem Vormundschaftsrichter erteilten unzutreffenden Hinweis auf die Rechtslage sowie die seitens des Gerichtes beabsichtigte weitere Verfahrensweise maßgeblich hervorgerufen hat .
- LG Kassel, 22.03.2013 - 3 T 81/13
Betreuung: Rechtsweg für Prüfung deliktischer Ansprüche gegen Betroffenen bei …
Es entspricht auch allgemeiner Ansicht, dass der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt (vgl. bzgl. der Festsetzung der Betreuervergütung: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.06.2008, Az. 20 W 178/08; Beschluss der Kammer vom 09.04.2008, Az. 3 T 86/08 sowie zur rechtsmissbräuchlichen Erhebung eines Rechtsmittels OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.09.2004 = 20 W 227/04; SchlHOLG FGPrax 2002, 259; BGH NJW 1965, 1532; BGH NJW-RR 1989, 768; Kammer, Beschluss vom 29.11.2007 = 3 T 490/07).