Rechtsprechung
   OLG Köln, 25.11.2009 - I-2 Wx 98/09   

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OLG Köln, 25.11.2009 - I-2 Wx 98/09 (https://dejure.org/2009,3027)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.11.2009 - I-2 Wx 98/09 (https://dejure.org/2009,3027)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. November 2009 - I-2 Wx 98/09 (https://dejure.org/2009,3027)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1, §§ 18, 19 ; BGB § 158 Abs. 2, § 879 Abs. 1, § 883 Abs. 1, § 885 Abs. 2, § 891
    Löschung der Auflassungsvormerkung wegen Nichtbestehens des gesicherten Anspruch (Möglichkeit des "Aufladens")

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Berichtigung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GBO §§ 19, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 29 Abs. 1
    Für Löschung bedingter Rückauflassungsvormerkungen genügt der Nachweis des Todes der eingetragenen Berechtigten nicht

  • rechtspflegerforum.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 22 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1; BGB § 883 Abs. 1
    Voraussetzungen der Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Berichtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 27 (Entscheidungsbesprechung)

    Löschung von Vormerkungen im Lichte der Rechtsprechung des BGH zur "Aufladung" von Vormerkungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2010, 14
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 21/07

    Erweiterung des Sicherungszwecks einer Rückauflassungsvormerkung

    Auszug aus OLG Köln, 25.11.2009 - 2 Wx 98/09
    In der Eintragung einer Vormerkung müssen der Anspruchsgläubiger und der Gegenstand des zu sichernden Anspruchs bezeichnet werden, wobei zur näheren Bezeichnung des Anspruchs nach § 885 Abs. 2 BGB auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann; die Angabe des Schuldgrundes ist dagegen nicht erforderlich (vgl. BGH NJW 2008, 578 [579]; RGZ 133, 267 [269 f.]; Senat, FGPrax 2005, 103; KG Rpfleger 1969, 49 [50]; KG DNotZ 1972, 173 [175]; Jansen, DNotZ 1953, 382 [383]; Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl. 2008, § 885, Rdn. 18; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rdn. 1511 ff.; vgl. allerdings auch Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2008, § 885, Rdn. 74).

    § 879 Abs. 1 BGB ist vielmehr auf die Vormerkung entsprechend anzuwenden (vgl. BGHZ 143, 175 [179 f.]; BGH NJW 2008, 578 [579]).

    Hieraus folgt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2007 zugleich die Möglichkeit, den gesicherten Anspruch in der Weise "auszutauschen", daß die bereits eingetragene Vormerkung - ohne erneute oder ergänzende Eintragung im Grundbuch - von dem Beteiligten zur Sicherung eines neu begründeten Anspruchs nutzbar gemacht wird, sofern dieser nur auf dieselbe Leistung (hier: Auflassung) wie der zunächst gesicherte Anspruch gerichtet ist (vgl. BGH NJW 2008, 578 [579]; vgl. auch BGHZ 143, 175 [181]; LG Lübeck, NJW-RR 1996, 914 [915]).

    Zudem ist ein Hinweis auf eine Änderung des vorgemerkten Anspruchs nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar "angezeigt" (vgl. BGH NJW 2008, 578 [580]), aber nicht Voraussetzung der Wirksamkeit eines Austauschs des Schuldgrundes der Vormerkung, so daß aus dem Fehlen eines solchen Hinweises nicht mit der im Interesse der Grundbuchwahrheit gebotenen Sicherheit darauf geschlossen werden kann, daß ein Auswechseln des Schuldgrundes auch nicht erfolgt ist.

  • BGH, 26.11.1999 - V ZR 432/98

    Weitere Verwendung einer erloschenen Auflassungsvormerkung

    Auszug aus OLG Köln, 25.11.2009 - 2 Wx 98/09
    Selbst wenn letzteres festgestellt würde, genügt dies indes - wie die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes in der angefochtenen Zwischenverfügung zutreffend zugrunde gelegt hat - zum Nachweis des Erlöschens des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs und damit zum Nachweis einer hierdurch verursachten Unrichtigkeit der Eintragung dieser Vormerkung deshalb nicht, weil infolge der in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 143, 175 ff. = NJW 2000, 805; BGH NJW 2008, 587) bejahten Möglichkeit des "Aufladens" einer Vormerkung mit anderen Ansprüchen nicht ausgeschlossen werden kann, daß die im Grundbuch eingetragene Vormerkung - hier : die Vormerkung unter Nr. 4 - inzwischen einen Anspruch sichert, dessen Bestehen durch den Tod der Berechtigten nicht berührt wird, sondern der mit diesem Tod auf ihre(n) Erben übergegangen ist.

    § 879 Abs. 1 BGB ist vielmehr auf die Vormerkung entsprechend anzuwenden (vgl. BGHZ 143, 175 [179 f.]; BGH NJW 2008, 578 [579]).

    Hieraus hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26. November 1999 (BGHZ 143, 175 ff.) die Möglichkeit abgeleitet, eine durch den Untergang des gesicherten Anspruchs erloschene Vormerkung durch einen neu begründeten Anspruch "aufzuladen"; entsprechend ist nach seiner Rechtsprechung die Möglichkeit gegeben, eine wegen Nichtigkeit des zu sichernden Anspruchs zunächst unwirksame Vormerkung durch wirksame Neubegründung des Anspruchs zur Entstehung zu bringen (vgl. BGH NJW 2008, 579 [580]; OLG Frankfurt, DNotZ 1995, 539 [540]; Ertl, Rpfleger 1979, 361 [364]; Stürner/Heggen, LM BGB § 883 Nr. 27; Wacke, DNotZ 1995, 507 [512 f.] mit arg. e contrario aus § 1180 Abs. 1 BGB).

    Hieraus folgt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2007 zugleich die Möglichkeit, den gesicherten Anspruch in der Weise "auszutauschen", daß die bereits eingetragene Vormerkung - ohne erneute oder ergänzende Eintragung im Grundbuch - von dem Beteiligten zur Sicherung eines neu begründeten Anspruchs nutzbar gemacht wird, sofern dieser nur auf dieselbe Leistung (hier: Auflassung) wie der zunächst gesicherte Anspruch gerichtet ist (vgl. BGH NJW 2008, 578 [579]; vgl. auch BGHZ 143, 175 [181]; LG Lübeck, NJW-RR 1996, 914 [915]).

  • OLG Zweibrücken, 06.06.2005 - 3 W 16/05

    Grundbuchberichtigung: Löschung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines

    Auszug aus OLG Köln, 25.11.2009 - 2 Wx 98/09
    Zwar ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf eine Vormerkung auch dann nachgewiesen, wenn feststeht, daß ein durch sie gesicherter Anspruch nicht oder jedenfalls nicht mehr besteht, da die Vormerkung als Sicherungsmittel in ihrem Bestand von dem eines gesicherten Anspruchs abhängt (vgl. BayObLGZ 1969, 258 [259]; BayObLGZ 1989, 363 [365]; BayObLG MittBayNot 1990, 37 [38]; OLG Zweibrücken, FGPrax 2005, 244).

    Deshalb hat - darauf weisen die Antragsteller insoweit zutreffend hin - die Rechtsprechung wiederholt den Nachweis des Todes des Berechtigten dann als hinreichenden Nachweis für die Löschung einer zu seinen Gunsten eingetragenen (Rück-) Auflassungsvormerkung angesehen, wenn der durch diese Vormerkung gesicherte Anspruch von der Verletzung bestimmter (z.B. Pflege-) Verpflichtungen des Eigentümers gegenüber dem Vormerkungsberechtigten abhängig gemacht war und die Auslegung der zugrunde liegenden Vereinbarung ergab, daß der Rückübereignungsanspruch nur zu Lebzeiten des Berechtigten sollte geltend gemacht werden können, so daß mit dessen Tod feststand, daß der Sicherungsfall nicht mehr eintreten konnte und der gesicherte Anspruch endgültig entfallen war (vgl. BayObLG MittBayNot 1990, 37 ["in der Regel"]; OLG Zweibrücken, FGPrax 2005, 244 [245]; LG München II, MittBayNot 2002, 397; LG Kleve, RNotZ 2004, 265; Ertl, MittBayNot 1990, 39 ["üblicherweise"]).

    Deshalb kann - wie die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes zutreffend erkannt hat - in Fällen der hier vorliegenden Art eine Vormerkung nur noch mit Bewilligung des Berechtigten bzw. seiner Gesamtrechtsnachfolger gelöscht werden (vgl. Heggen, RNotZ 2008, 213 [217]), weil wegen der genannten Möglichkeit des Auswechselns eben nicht - wie indes erforderlich (vgl. OLG Zweibrücken, FGPrax 2005, 244) - zweifelsfrei feststeht, daß der gesicherte Anspruch und mit ihm die Vormerkung erloschen ist.

  • BayObLG, 29.08.1989 - BReg. 2 Z 92/89

    Zum zulässigen Inhalt einer Zwischenverfügung und zur Löschung einer

    Auszug aus OLG Köln, 25.11.2009 - 2 Wx 98/09
    Zwar ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf eine Vormerkung auch dann nachgewiesen, wenn feststeht, daß ein durch sie gesicherter Anspruch nicht oder jedenfalls nicht mehr besteht, da die Vormerkung als Sicherungsmittel in ihrem Bestand von dem eines gesicherten Anspruchs abhängt (vgl. BayObLGZ 1969, 258 [259]; BayObLGZ 1989, 363 [365]; BayObLG MittBayNot 1990, 37 [38]; OLG Zweibrücken, FGPrax 2005, 244).

    Deshalb hat - darauf weisen die Antragsteller insoweit zutreffend hin - die Rechtsprechung wiederholt den Nachweis des Todes des Berechtigten dann als hinreichenden Nachweis für die Löschung einer zu seinen Gunsten eingetragenen (Rück-) Auflassungsvormerkung angesehen, wenn der durch diese Vormerkung gesicherte Anspruch von der Verletzung bestimmter (z.B. Pflege-) Verpflichtungen des Eigentümers gegenüber dem Vormerkungsberechtigten abhängig gemacht war und die Auslegung der zugrunde liegenden Vereinbarung ergab, daß der Rückübereignungsanspruch nur zu Lebzeiten des Berechtigten sollte geltend gemacht werden können, so daß mit dessen Tod feststand, daß der Sicherungsfall nicht mehr eintreten konnte und der gesicherte Anspruch endgültig entfallen war (vgl. BayObLG MittBayNot 1990, 37 ["in der Regel"]; OLG Zweibrücken, FGPrax 2005, 244 [245]; LG München II, MittBayNot 2002, 397; LG Kleve, RNotZ 2004, 265; Ertl, MittBayNot 1990, 39 ["üblicherweise"]).

    Aus § 23 Abs. 1 GBO folgt nichts anderes, und zwar schon deshalb, weil es sich bei der in Rede stehenden Vormerkung selbst nicht um ein Recht handelt, das auf Lebenszeit der Berechtigten beschränkt ist (vgl. BayObLG MittBayNot 1990, 37 [38]).

  • BayObLG, 16.05.2002 - 2Z BR 181/01

    Auslegung der Grundbucheintragung - strenge Anforderungen an Nachweis

    Auszug aus OLG Köln, 25.11.2009 - 2 Wx 98/09
    Nr. 4 verzeichnete Vormerkung darstellt, bedarf es, wie für deren Eintragung grundsätzlich einer Bewilligung des Betroffenen gemäß § 19 GBO oder eines Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 Abs. 1 GBO (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 590; BayObLG FGPrax 2002, 151; Demharter, GBO, 26. Aufl. 2008).

    Der Nachweis der Unrichtigkeit obliegt den Antragstellern, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie sich die Beweislast in einem über einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB geführten Rechtsstreit verteilen würde (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 151).

    An die Führung des Nachweises sind, wie allgemein anerkannt ist, strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser, auch höherer Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 151; Demharter, a.a.O., § 22, Rdn. 37).

  • BayObLG, 07.11.1996 - 2Z BR 111/96

    Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung; keine

    Auszug aus OLG Köln, 25.11.2009 - 2 Wx 98/09
    Nr. 4 verzeichnete Vormerkung darstellt, bedarf es, wie für deren Eintragung grundsätzlich einer Bewilligung des Betroffenen gemäß § 19 GBO oder eines Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 Abs. 1 GBO (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 590; BayObLG FGPrax 2002, 151; Demharter, GBO, 26. Aufl. 2008).

    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Berichtigung ist deshalb nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise und in der Form des § 29 GBO nachweist, daß jede Möglichkeit des (Fort-) Bestehens des gesicherten Anspruchs ausgeschlossen ist (vgl. BayObLG DNotZ 1994, 182 [185]; BayObLG NJW-RR 1997, 590).

    Denn nach dem oben Gesagten setzt die Löschung wegen nachgewiesener Unrichtigkeit voraus, daß das Bestehen oder Entstehen des gesicherten Anspruchs - und damit auch eines solchen Anspruchs aufgrund neuer schuldrechtlicher Grundlage - ohne jeden Zweifel ausgeschlossen ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 590).

  • BGH, 26.03.1992 - V ZB 16/91

    Wirksamwerden vormerkungswidriger Verfügung - Grundbuchberichtigung bei Tod des

    Auszug aus OLG Köln, 25.11.2009 - 2 Wx 98/09
    Allerdings kam auch hiernach eine Löschung der Vormerkung allein aufgrund des Nachweises des Todes dann nicht in Betracht, wenn nicht auszuschließen war, daß mit der Vormerkung auch die Sicherung der Erben des Berechtigten für den Fall beabsichtigt worden sein könnte, daß der Übereignungsanspruch zu Lebzeiten des Berechtigten entstanden und geltend gemacht worden, aber bis zum Tode des Berechtigung noch nicht durchgesetzt worden war (vgl. BGHZ 117, 390 [393]; BayObLG MittBayNot 1995, 177 [178]).
  • LG Krefeld, 22.03.2004 - 6 T 84/04

    Grundbuchberichtigung bei einem Hof i. S. der HöfeO aufgrund eines Erbvertrages

    Auszug aus OLG Köln, 25.11.2009 - 2 Wx 98/09
    Deshalb hat - darauf weisen die Antragsteller insoweit zutreffend hin - die Rechtsprechung wiederholt den Nachweis des Todes des Berechtigten dann als hinreichenden Nachweis für die Löschung einer zu seinen Gunsten eingetragenen (Rück-) Auflassungsvormerkung angesehen, wenn der durch diese Vormerkung gesicherte Anspruch von der Verletzung bestimmter (z.B. Pflege-) Verpflichtungen des Eigentümers gegenüber dem Vormerkungsberechtigten abhängig gemacht war und die Auslegung der zugrunde liegenden Vereinbarung ergab, daß der Rückübereignungsanspruch nur zu Lebzeiten des Berechtigten sollte geltend gemacht werden können, so daß mit dessen Tod feststand, daß der Sicherungsfall nicht mehr eintreten konnte und der gesicherte Anspruch endgültig entfallen war (vgl. BayObLG MittBayNot 1990, 37 ["in der Regel"]; OLG Zweibrücken, FGPrax 2005, 244 [245]; LG München II, MittBayNot 2002, 397; LG Kleve, RNotZ 2004, 265; Ertl, MittBayNot 1990, 39 ["üblicherweise"]).
  • LG München II, 07.02.2002 - 6 T 5771/01

    Löschung der Rückübertragungsvormerkung bei Tod des Berechtigten

    Auszug aus OLG Köln, 25.11.2009 - 2 Wx 98/09
    Deshalb hat - darauf weisen die Antragsteller insoweit zutreffend hin - die Rechtsprechung wiederholt den Nachweis des Todes des Berechtigten dann als hinreichenden Nachweis für die Löschung einer zu seinen Gunsten eingetragenen (Rück-) Auflassungsvormerkung angesehen, wenn der durch diese Vormerkung gesicherte Anspruch von der Verletzung bestimmter (z.B. Pflege-) Verpflichtungen des Eigentümers gegenüber dem Vormerkungsberechtigten abhängig gemacht war und die Auslegung der zugrunde liegenden Vereinbarung ergab, daß der Rückübereignungsanspruch nur zu Lebzeiten des Berechtigten sollte geltend gemacht werden können, so daß mit dessen Tod feststand, daß der Sicherungsfall nicht mehr eintreten konnte und der gesicherte Anspruch endgültig entfallen war (vgl. BayObLG MittBayNot 1990, 37 ["in der Regel"]; OLG Zweibrücken, FGPrax 2005, 244 [245]; LG München II, MittBayNot 2002, 397; LG Kleve, RNotZ 2004, 265; Ertl, MittBayNot 1990, 39 ["üblicherweise"]).
  • OLG Schleswig, 27.11.2003 - 2 W 173/03

    Öffentlicher Glaube des Grundbuchs: Gesetzliche Vermutung für das Bestehen einer

    Auszug aus OLG Köln, 25.11.2009 - 2 Wx 98/09
    Denn zum einen knüpfen die - auch für das Grundbuchamt geltenden (vgl. BayObLG Rpfleger 2004, 417; OLG Schleswig, FGPrax 2004, 264 [265]; Demharter, a.a.O., Anhang zu § 13, Rdn. 16 mit weit.
  • OLG Frankfurt, 28.10.1993 - 12 U 197/92

    Auflasssungsvormerkung und Schwarzkauf

  • LG Lübeck, 16.01.1996 - 7 T 600/95

    Einlegung einer Beschwerde; Eintragung eines Widerspruchs in ein Grundbuch

  • BayObLG, 29.07.1993 - 2Z BR 62/93

    Vormerkung, vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

  • OLG Köln, 09.02.2005 - 2 Wx 41/04

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Grundbuchverfahren gegen die Ablehnung

  • BGH, 19.07.2007 - I ZB 100/06

    Verschulden an einer Fristversäumnis bei Überschreitung der von der Post

  • KG, 31.08.1971 - 1 W 10861/69
  • BayObLG, 15.09.1989 - BReg. 3 Z 62/89
  • RG, 21.09.1931 - VI 147/31

    Inwieweit ist bei der Eintragung einer Vormerkung die Angabe des Schuldgrundes

  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 258/11

    Grundbuchverfahren: Erneute Verwendung einer unrichtig gewordenen Vormerkung

    a) Die Auffassung, dass Vormerkungen, die zur Sicherung eines durch den Tod des Gläubigers auflösend bedingten, nicht übertragbaren Rückauflassungsanspruchs bewilligt und eingetragen wurden, auch zur Sicherung unbedingter, übertragbarer Ansprüche verwendet werden könnten, ist zwar weit verbreitet (OLG Köln, FGPrax 2010, 14, 15; OLG Schleswig, FGPrax 2010, 282, OLG Schleswig, FGPrax 2010, 282, 284; OLG Bremen, DNotZ 2011, 689, 690; KG, Rpfleger 2011, 365, 366; Hügel/Wilsch, GBO, 2. Aufl., § 23 Rn. 32; Heggen, RNotZ 2008, 213, 217; ders. in RNotZ 2011, 329, 330 und Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Auflage, Rn. 1543 - a.A. Amann, MittBayNot 2010, 451, 456, Demharter, GBO, 28. Aufl., Anhang zu § 44 Rn. 90), jedoch nicht richtig.
  • OLG Schleswig, 09.07.2010 - 2 W 94/10

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine Zwischenverfügung des

    Dies wirkt sich zwar auch auf die akzessorische Vormerkung aus, führt aber nicht zur Anwendbarkeit des § 23 GBO (vgl. BayObLG, Rpfleger 1990, S. 61 f.; OLG Köln, FGPrax 2010, S. 14 ff.).

    Der Antragsteller hat in der Form des § 29 GBO alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten (neuen) Eintragung entgegenstehen würden; lediglich ganz entfernte, bloß theoretische Möglichkeiten brauchen nicht ausgeräumt zu werden (vgl. nur BayObLGZ 1995, S. 413 ff.; NJW-RR 2004, S. 1533 f.; OLG Köln, FGPrax 2010, S. 14 ff.; Böttcher in: Meikel, GBO , 10. Auflage, § 22 Rn. 117 ff.; Schöner/Stöber, aaO., Rn. 369; Demharter, aaO., § 22 Rn. 37, m. w. N.).

    2 Z 92/89">Rpfleger 1990, S. 61 f.; Rpfleger 1997, S. 151 f.; NJW-RR 2004, S. 1533 f.; OLG München, NotBZ 2010, S. 62 f.; OLGR Zweibrücken 2005, S. 733 f.; OLG Köln, FGPrax 2010, S. 14 ff.; OLG Frankfurt, Rpfleger 1994, S. 106; Böttcher, aaO., § 22 Rn. 138).

    Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung nicht erbracht (so auch OLG Köln, FGPrax 2010, S. 14 ff.; LG Oldenburg, Rpfleger 2009, S. 678; vgl. auch Heggen, aaO., S. 217).

  • OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10

    Voraussetzungen für Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Erbenbeteiligung

    Dies wirkt sich zwar auch auf die akzessorische Vormerkung aus, führt aber nicht zur Anwendbarkeit des § 23 GBO (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282= Rpfleger 2011, 23; OLG Köln FGPrax 2010, 14; BayObLG …

    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Unrichtigkeitsnachweises ist nach diesem Maßstab nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachweist, dass das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011 - 1 W 472/10 - OLG Köln FGPrax 2010, 14 je zitiert nach juris und m. w. N.; OLG Bremen MDR 2011, 288).

    Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung allein durch Vorlage der Sterbeurkunde der Berechtigten nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, ; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.201, - 1 W 472/10 - je zitiert nach juris und m. w. N.; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288; Senat, Beschlüsse vom 14.02.2011 - 20 W 440/10 - und vom 13.04.2011 - 20 W 146/11 -).

  • OLG Köln, 16.10.2013 - 2 Wx 247/13

    Voraussetzungen der Löschung einer Vormerkung nach Versterben des Begünstigten

    Zur Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung bedarf es, ebenso wie für deren Eintragung, grundsätzlich einer Bewilligung des Betroffenen gemäß § 19 GBO oder eines Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 Abs. 1 GBO (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 151 [juris-Rz. 9]; Senat, FGPrax 2010, 14 [juris-Rz. 9]; Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, § 46 Rdn. 7; jeweils m.w.Nachw.).

    An die Führung dieses Nachweises sind, wie allgemein anerkannt ist, strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser, auch höherer Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 151 [juris-Rz. 9]; Senat, FGPrax 2010, 14 [juris-Rz. 9]; Demharter, a.a.O., § 22, Rdn. 37).

    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Berichtigung ist deshalb nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise und in der Form des § 29 GBO nachweist, dass jede Möglichkeit des (Fort-)Bestehens des gesicherten Anspruchs ausgeschlossen ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 590 [juris-Rz. 12]; Senat, FGPrax 2010, 14 [juris-Rz. 9]; jeweils m.w.Nachw.).

    Diesen Grundsätzen, die sich in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte durchgesetzt haben (vgl. etwa OLG Schleswig, FGPrax 2010; 282 [juris-Rz. 23 ff.]; OLG Düsseldorf, NotBZ 2011, 231 [juris-Rz. 20 f.]; OLG Frankfurt/M., FamRZ 2012, 1591 [juris-Rz. 19 f.]; jeweils m.w.Nachw.), hat sich auch der Senat schon in seinem Beschluss vom 25.11.2009 (2 Wx 98/09 = FGPrax 2010, 14 ff.; ebenso Beschluss vom 04.10.2010 - 2 Wx 128/10), angeschlossen; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

  • OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 20 W 126/11

    Grundbuch: Anwendbarkeit des § 23 GBO auf die Löschung einer

    Dies wirkt sich zwar auch auf die akzessorische Vormerkung aus, führt aber nicht zur Anwendbarkeit des § 23 GBO (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282; OLG Köln FGPrax 2010, 14; BayObLG Rpfleger 1990, 61; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 23 Rz. 19, 43; Bauer/von Oefele/Kohler, GBO, 2. Aufl., §§ 23, 24 Rz. 59).

    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Unrichtigkeitsnachweises ist nach diesem Maßstab nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachweist, dass das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288, je zitiert nach juris und m. w. N.).

    12 Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288, je zitiert nach juris und m. w. N.; Senat, Beschluss vom 14.02.2011, 20 W 440/10).

  • OLG Frankfurt, 09.11.2011 - 20 W 347/11

    Löschung einer Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung

    Dies wirkt sich zwar auch auf die akzessorische Vormerkung aus, führt aber nicht zur Anwendbarkeit des § 23 GBO (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282= Rpfleger 2011, 23; OLG Köln FGPrax 2010, 14; BayObLG …

    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Unrichtigkeitsnachweises ist nach diesem Maßstab nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachweist, dass das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011 - 1 W 472/10-; OLG Köln FGPrax 2010, 14 je zitiert nach juris und m. w. N.; OLG Bremen MDR 2011, 288).

    16 Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, ; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.201, -1 W 472/10-; je zitiert nach juris und m. w. N.; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288; Senat, Beschlüsse vom 14.02.2011 - 20 W 440/10- und vom 13.04.2011 -20 W 146/11-).

  • OLG Köln, 06.01.2020 - 2 Wx 373/19

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes

    An den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit, der dem Antragsteller obliegt, sind strenge Anforderungen zu stellen (Senat, FamRZ 2014, 1321-1323; Senat, FGPrax 2010, 14; OLG München ZEV 2016, 708-711; BayObLG FGPrax 2002, 151).

    Lediglich ganz entfernt liegende, nur theoretische Möglichkeiten müssen nicht widerlegt werden (Senat, FamRZ 2014, 1321-1323; FGPrax 2010, 14; OLG München ZEV 2016, 708-711).

    Die Löschung der Eigentumsvormerkung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises setzt daher den formgerechten (§ 29 GBO) Nachweis voraus, dass der durch die eingetragene Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch nicht besteht und auch nicht mehr durch Bedingungseintritt entstehen kann; denn als Sicherungsmittel hängt die Vormerkung in ihrem Bestand von demjenigen des Anspruchs ab, zu dessen Sicherung sie bestellt ist (Senat, FamRZ 2014, 1321-1323; Senat, FGPrax 2010, 14; OLG München ZEV 2016, 708-711).

  • OLG Hamm, 18.06.2020 - 15 W 277/19

    Grundbuchberichtigung, Zwischenverfügung, Berichtigungsbewilligung,

    Kann der Unrichtigkeitsnachweis nicht oder nicht vollständig geführt werden, bestehen keine Bedenken, dem jeweiligen Antragsteller durch eine Zwischenverfügung Gelegenheit zur Behebung des Hindernisses durch Beibringung der Bewilligung der durch die Eintragung in ihren Rechten Betroffenen zu geben, zumal eine Rangwahrung der Antragstellung hier nicht in Betracht kommt (Senat FGPrax 2007, 209 = RPfleger 2007, 541; FGPrax 2010, 226; im Ergebnis ebenso OLG Köln FGPrax 2010, 14; a.A. BayObLGBeckRS 1994, 06060; OLG SchleswigFGPrax 2010, 282).
  • OLG Schleswig, 10.11.2010 - 2 W 144/10

    Löschung einer Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung nach Erlöschen des

    Der Antragsteller hat in der Form des § 29 GBO alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten (neuen) Eintragung entgegenstehen würden; lediglich ganz entfernte, bloß theoretische Möglichkeiten brauchen nicht ausgeräumt zu werden (vgl. nur Senat, Beschluss vom 9. Juli 2010, 2 W 94/10 - bei juris; BayObLGZ 1995, S. 413 ff.; NJW-RR 2004, S. 1533 f.; OLG Köln, FGPrax 2010, S. 14 ff.; Böttcher in: Meikel, GBO , 10. Auflage, § 22 Rn. 117 ff.; Schöner/Stöber, aaO., Rn. 369; Demharter, aaO., § 22 Rn. 37, m. w. N.).

    2 Z 92/89">Rpfleger 1990, S. 61 f.; Rpfleger 1997, S. 151 f.; NJW-RR 2004, S. 1533 f.; OLG München, NotBZ 2010, S. 62 f.; OLGR Zweibrücken 2005, S. 733 f.; OLG Köln, FGPrax 2010, S. 14 ff.; OLG Frankfurt, Rpfleger 1994, S. 106; Böttcher, aaO., § 22 Rn. 138).

    Dem Unrichtigkeitsnachweis steht hier auch nicht die vom Grundbuchamt in der Nichtabhilfeentscheidung zitierte Entscheidung des Landgerichts Oldenburg zur Möglichkeit des Austausches der durch Vormerkung gesicherten Forderung entgegen, der sich der Senat (im Beschluss vom 9. Juli 2010, aaO.) ebenso wie das Oberlandesgericht Köln (FGPrax 2010, S. 14 ff.) angeschlossen hat.

  • OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 20 W 146/11

    Grundbuch: "Aufladen" einer Vormerkung mit anderen Ansprüchen

    Dies wirkt sich zwar auch auf die akzessorische Vormerkung aus, führt aber nicht zur Anwendbarkeit des § 23 GBO (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282; OLG Köln FGPrax 2010, 14; BayObLG Rpfleger 1990, 61; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 23 Rz. 19, 43; Bauer/von Oefele/Kohler, GBO, 2. Aufl., §§ 23, 24 Rz. 59).

    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Unrichtigkeitsnachweises ist nach diesem Maßstab nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachweist, dass das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288, je zitiert nach juris und m. w. N.).

    11 Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288, je zitiert nach juris und m. w. N.; Senat, Beschluss vom 14.02.2011, 20 W 440/10).

  • OLG Köln, 20.12.2010 - 2 Wx 118/10

    Wiederaufnahme eines durch Umschreibung abgeschlossenen Eintragungsverfahrens;

  • OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 20 W 440/10

    Löschung Auflassungsvormerkung ohne Bewilligung durch Grundbuchberichtigung nach

  • OLG Hamm, 08.04.2010 - 15 W 64/10

    Auslegung einer Rückübertragungsklausel in einem notariellen Übertragungsvertrag

  • OLG München, 26.03.2012 - 34 Wx 199/11

    Grundbuchverfahren: Selbstkontrahierungsverbot bei einer Löschungsbewilligung

  • OLG Bremen, 03.11.2010 - 3 W 17/10

    Voraussetzungen der Löschung einer Rückauflassungsvormerkung

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2011 - 3 Wx 266/10

    Voraussetzungen der Löschung einer ein Vorkaufsrecht sichernden Vormerkung

  • OLG Nürnberg, 14.05.2012 - 15 W 545/12

    Grundbuchverfahren: Zulässigkeit einer Zwischenverfügung; Anforderungen an den

  • KG, 24.02.2011 - 1 W 472/10

    Grundbuchverfahrensrecht: Voraussetzungen der Löschung einer Vormerkung zur

  • OLG Hamm, 11.01.2011 - 15 W 629/10

    Anforderungen an die Feststellung des Erlöschens des durch eine Vormerkung

  • OLG Zweibrücken, 08.03.2012 - 3 W 146/11

    Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit eines Unrichtigkeitsnachweises für die

  • OLG München, 28.04.2011 - 34 Wx 72/11

    Grundbuchverfahren: Ausscheiden eines Grundstücks aus der Nacherbfolge;

  • OLG Naumburg, 22.04.2014 - 12 Wx 74/13

    Grundbuchverfahren: Löschung einer Vormerkung zur Sicherung eines nicht

  • OLG Schleswig, 02.09.2021 - 2 Wx 53/20

    Nachweis der Unrichtigkeit eines Grundbucheintrags über eine

  • OLG Stuttgart, 20.03.2012 - 8 W 98/12

    Grundbuchberichtigung: Löschung einer Rückerwerbsvormerkung nach

  • OLG München, 26.09.2012 - 34 Wx 30/12

    Grundbuchverfahren: Voraussetzungen der Löschung von Forst- und Weiderechten

  • OLG Saarbrücken, 15.09.2021 - 5 W 52/21

    Zur Auslegung einer im Grundbuch als "befristet" eingetragenen

  • OLG Schleswig, 13.03.2012 - 2 W 24/12

    Anforderungen an die Abhilfeentscheidung des Grundbuchamts; Voraussetzungen der

  • OLG Zweibrücken, 03.07.2013 - 3 W 32/13

    Löschung einer Auflassungsvormerkung: Zulässigkeit einer Zwischenverfügung

  • OLG Dresden, 10.11.2011 - 17 W 981/11

    Löschung einer Auflassungsvormerkung nach Tod des Berechtigten

  • OLG Naumburg, 29.12.2020 - 12 Wx 33/20

    Grundbuchberichtigung: Löschung einer Auflassungsvormerkung aus dem Jahr 1934

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