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   OLG München, 16.07.2012 - 31 Wx 290/11   

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OLG München, 16.07.2012 - 31 Wx 290/11 (https://dejure.org/2012,19126)
OLG München, Entscheidung vom 16.07.2012 - 31 Wx 290/11 (https://dejure.org/2012,19126)
OLG München, Entscheidung vom 16. Juli 2012 - 31 Wx 290/11 (https://dejure.org/2012,19126)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2269, 2270, 2271, 133; BeurkG § 17
    Bindende Schlusserbeneinsetzung bei Pflichtteilsstraf- und Wiederverheiratungsklausel; Auslegung eines notariellen gemeinschaftlichen Testaments

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegungsfähigkeit und Auslegung eines notariellen Testaments hinsichtlich der Einsetzung gemeinsamer Kinder als Schlusserben

  • erbrechtsiegen.de

    Auslegungsfähigkeit eines notariellen Testaments - Einsetzung der Kinder als Schlusserben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegungsfähigkeit und Auslegung eines notariellen Testaments hinsichtlich der Einsetzung gemeinsamer Kinder als Schlusserben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 202
  • FGPrax 2012, 205
  • FamRZ 2013, 405
  • Rpfleger 2012, 690
  • Rpfleger 2012, 691
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Frankfurt, 28.08.2001 - 20 W 432/00

    Schlusserbenbestimmung - notarielles Testament - Auslegung

    Auszug aus OLG München, 16.07.2012 - 31 Wx 290/11
    Auch der Umstand, dass trotz notarieller Beurkundung des letzten Willens der Ehegatten eine ausdrückliche Anordnung von Schlusserben unterblieben ist, führt nicht bereits dazu, dass eine (Schluss-)Erbeinsetzung der Abkömmlinge von vornherein ausscheidet (vgl. dazu OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 844/845; OLG Frankfurt ZEV 2002, 109/110).

    b) Die Frage, ob die Anordnung einer Pflichtteilsklausel den Schluss nahe legt, dass die Pflichtteilsberechtigten, wenn sie den Pflichtteil nicht verlangen, nach dem Willen der Ehegatten in jedem Fall Schlusserben nach dem Überlebenden sein sollen, wird nicht einheitlich beantwortet (bejahend: OLG Frankfurt ZEV 2002, 109/110; OLG Köln NJW-RR 1994, 397/398; Pflichtteilsstrafklausel allein nicht ausreichend: OLG Hamm NJW-RR 2006, 1520/1522; OLG Karlsruhe BWNotZ 1995, 168/169); Palandt/Weidlich a.a.O. § 2269 Rn. 8, Braun in: Burandt/Rojahn Erbrecht § 2269 Rn. 24 m.w.N.).

  • BayObLG, 27.05.1960 - BReg. 1 Z 191/59
    Auszug aus OLG München, 16.07.2012 - 31 Wx 290/11
    Maßgebend sind nicht die einzelnen Worte und Wendungen, die die Testierenden benutzt haben (BayObLGZ 1959, 199/204; 1960, 216/219), sondern der wirkliche Wille der Testierenden.

    Diese auf den wahren Willen des Erblassers gerichtete Testamentsauslegung findet nur darin eine Grenze, dass der Wille des Erblassers im Testament irgendwie, wenn auch nur andeutungsweise, unvollkommen oder verdeckt Ausdruck gefunden haben muss (BayObLGZ 1960, 216/219 m.w.N.).

  • BGH, 16.06.1987 - IVa ZR 74/86

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments -

    Auszug aus OLG München, 16.07.2012 - 31 Wx 290/11
    Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, muss diese nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede Verfügung gesondert ermittelt werden (BGH NJW-RR 1987, 1410).
  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89

    Verkündung einer Verfügung von Todes wegen

    Auszug aus OLG München, 16.07.2012 - 31 Wx 290/11
    Maßgeblich ist der übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (BGHZ 112, 229/233).
  • OLG Celle, 04.07.2006 - 10 UF 72/06

    Anspruch auf Rückzahlung von erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen;

    Auszug aus OLG München, 16.07.2012 - 31 Wx 290/11
    b) Die Frage, ob die Anordnung einer Pflichtteilsklausel den Schluss nahe legt, dass die Pflichtteilsberechtigten, wenn sie den Pflichtteil nicht verlangen, nach dem Willen der Ehegatten in jedem Fall Schlusserben nach dem Überlebenden sein sollen, wird nicht einheitlich beantwortet (bejahend: OLG Frankfurt ZEV 2002, 109/110; OLG Köln NJW-RR 1994, 397/398; Pflichtteilsstrafklausel allein nicht ausreichend: OLG Hamm NJW-RR 2006, 1520/1522; OLG Karlsruhe BWNotZ 1995, 168/169); Palandt/Weidlich a.a.O. § 2269 Rn. 8, Braun in: Burandt/Rojahn Erbrecht § 2269 Rn. 24 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 31.01.1995 - 11 Wx 63/93

    Aufnahme der sogenannten Pflichtteilsstrafklausel in das gemeinschaftliche

    Auszug aus OLG München, 16.07.2012 - 31 Wx 290/11
    b) Die Frage, ob die Anordnung einer Pflichtteilsklausel den Schluss nahe legt, dass die Pflichtteilsberechtigten, wenn sie den Pflichtteil nicht verlangen, nach dem Willen der Ehegatten in jedem Fall Schlusserben nach dem Überlebenden sein sollen, wird nicht einheitlich beantwortet (bejahend: OLG Frankfurt ZEV 2002, 109/110; OLG Köln NJW-RR 1994, 397/398; Pflichtteilsstrafklausel allein nicht ausreichend: OLG Hamm NJW-RR 2006, 1520/1522; OLG Karlsruhe BWNotZ 1995, 168/169); Palandt/Weidlich a.a.O. § 2269 Rn. 8, Braun in: Burandt/Rojahn Erbrecht § 2269 Rn. 24 m.w.N.).
  • OLG Köln, 30.04.1993 - 2 Wx 58/92

    Enterbung des Schlußerben - §§ 2269, 2270 Abs. 2, 2271 Abs. 2 BGB, doppelte

    Auszug aus OLG München, 16.07.2012 - 31 Wx 290/11
    b) Die Frage, ob die Anordnung einer Pflichtteilsklausel den Schluss nahe legt, dass die Pflichtteilsberechtigten, wenn sie den Pflichtteil nicht verlangen, nach dem Willen der Ehegatten in jedem Fall Schlusserben nach dem Überlebenden sein sollen, wird nicht einheitlich beantwortet (bejahend: OLG Frankfurt ZEV 2002, 109/110; OLG Köln NJW-RR 1994, 397/398; Pflichtteilsstrafklausel allein nicht ausreichend: OLG Hamm NJW-RR 2006, 1520/1522; OLG Karlsruhe BWNotZ 1995, 168/169); Palandt/Weidlich a.a.O. § 2269 Rn. 8, Braun in: Burandt/Rojahn Erbrecht § 2269 Rn. 24 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 06.01.1994 - 5 W 119/93

    Auslegung eines Erbvertrages durch das Tatsachengericht und Bindung des

    Auszug aus OLG München, 16.07.2012 - 31 Wx 290/11
    Auch der Umstand, dass trotz notarieller Beurkundung des letzten Willens der Ehegatten eine ausdrückliche Anordnung von Schlusserben unterblieben ist, führt nicht bereits dazu, dass eine (Schluss-)Erbeinsetzung der Abkömmlinge von vornherein ausscheidet (vgl. dazu OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 844/845; OLG Frankfurt ZEV 2002, 109/110).
  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus OLG München, 16.07.2012 - 31 Wx 290/11
    aa) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1991, 173/175 f.; OLG Hamm FamRZ 2004, 662).
  • OLG Hamm, 15.07.2003 - 15 W 178/03

    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbenberufung

    Auszug aus OLG München, 16.07.2012 - 31 Wx 290/11
    aa) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1991, 173/175 f.; OLG Hamm FamRZ 2004, 662).
  • OLG München, 29.03.2006 - 31 Wx 7/06

    Pflichtteilsklausel in Berliner Testament - hochverzinsliche Stundung des

  • OLG Saarbrücken, 12.12.2017 - 5 W 53/17

    Pflichtteilsrecht: Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung

    Wer sein Vermögen letztendlich an die eigenen Kinder weitergeben will, sie aber trotzdem für den ersten eigenen Todesfall enterbt, tut das im Bewusstsein und Vertrauen darauf, dass wegen der Schlusserbeinsetzung des anderen Ehegatten das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kinder übergehen wird (OLG München, NJW-RR 2013, 202).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2014 - 3 Wx 64/13

    Zur Auslegung eines Erbvertrages mit Pflichtteilsstrafklausel aber ohne

    Einigkeit besteht darin, dass eine Sanktionsklausel gegen die pflichtteilsberechtigten gemeinschaftlichen Kinder der Ehegatten u. U. als bindende Schlusserbeneinsetzung für den Fall, dass sie nicht den Pflichtteil verlangen, auszulegen sein kann (OLG München, FGPrax 2012, 205f.; OLG Hamm, FGPrax 2005, 74, 76; Frankfurt OLGR 2001, 289; Stürner in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch 14. Auflage 2011 § 2270 Rdn. 3).

    Die Pflichtteilsstrafklausel genügt aber als Anhaltspunkt für eine solche Auslegung, wenn der Gesamtzusammenhang des Erbvertrags oder weitere Umstände (auch außerhalb der letztwilligen Verfügung) dafür sprechen (Leipold, Münchener Kommentar zum BGB 6. Auflage 2013 § 2074 Rn. 51; die stillschweigende Schlusserbeneinsetzung bejahen in diesem Falle z. B. OLG Hamm FGPrax 2005, 74; OLG München ZEV 2006, 411; OLG München FGPrax 2012, 205; OLG Frankfurt DNotZ 2011, 552, 553 [ Kanzleiter ]).

  • KG, 06.04.2018 - 6 W 13/18

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments: Schlusserbenstellung der

    Vielmehr kommt es unter Laien und selbst unter Notaren - vgl. dazu OLG München, Beschl. vom 16.7.2012 - 31 Wx 290/11, FamRZ 2013, 405, Rn. 13 - vor, dass für die Geltendmachung des Pflichtteils die Formulierung "Erbteil" oder "Erbanteil" gebraucht wird, weil im Vordergrund steht, dass der Abkömmling als gesetzlicher Erbe, der aufgrund des ersten Erbfalls Ansprüche hieraus geltend macht, auf den Pflichtteil gesetzt werden soll.

    Wer sein Vermögen letztendlich an die eigenen Kinder weitergeben will, sie aber trotzdem für den ersten eigenen Todesfall enterbt, tut das im Bewusstsein und Vertrauen darauf, dass wegen der Schlusserbeinsetzung des anderen Ehegatten das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kinder übergehen wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 16.7.2012 - 31 Wx 290/11, FamRZ 2013, 405, Rn. 24).

  • OLG München, 23.02.2015 - 31 Wx 459/14

    Wechselbezüglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments

    Diese auf den - wahren - Willen des Erblassers gerichtete Testamentsauslegung ist nur dadurch begrenzt, dass der Wille des Erblassers im Testament irgendwie Ausdruck gefunden haben muss (Senat, NJW-RR 2013, 202, Gründe unter 1.a) m. w. N.).
  • OLG Saarbrücken, 22.06.2022 - 5 U 98/21

    Prüfung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers an gemischten

    Wer jedoch unter diesen Umständen sein Vermögen letztendlich an die eigenen Kinder weitergeben will, sie aber trotzdem für den ersten eigenen Todesfall enterbt, tut das grundsätzlich im Bewusstsein und Vertrauen darauf, dass wegen der Schlusserbeinsetzung des anderen Ehegatten das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kinder übergehen wird (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 W 53/17, NJW 2018, 957; OLG München, NJW-RR 2013, 202).
  • OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14

    Wechselbezüglichkeit von Schlusserbeneinsetzung in gemeinschaftlichem Testament

    Wenn die auf dieser Grundlage durchgeführte Erforschung des Willens beider Ehegatten trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten bezüglich der Wechselbezüglichkeit kein eindeutiges Ergebnis gebracht hat, also weder die gegenseitige Abhängigkeit noch die gegenseitige Unabhängigkeit der maßgeblichen Verfügung festgestellt werden kann, darf auf die Auslegungsregel des § 2270 Absatz 2 BGB zurückgegriffen werden (allg. Meinung, vgl. u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 29.09.2006, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 16.07.2012, Az. 31 Wx 290/11, zitiert nach juris; Weidlich in Palandt, a.a.O., Rn. 7).
  • OLG Hamm, 20.04.2023 - 10 U 78/22

    Zuständigkeit; Landwirtschaftsgericht

    Das Ergebnis einer solchen Auslegung hat insoweit Vorrang vor der Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2003, 15 W 178/03-, juris; OLG München, Beschluss vom 16.07.2012, 31 Wx 290/11 -, juris).

    Wer sein Vermögen letztendlich an die eigenen Kinder weitergeben will, sie aber trotzdem für den ersten eigenen Todesfall enterbt, tut dies im Bewusstsein und Vertrauen darauf, dass wegen der Schlusserbeinsetzung des anderen Ehegatten das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kinder übergehen wird (Senat, Beschluss vom 15.02.2019, 10 W 16/18 -, juris; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2002 - IV ZB 20/01 -, BGHZ 149, 363-370; OLG München, Beschluss vom 16.07.2012, 31 Wx 290/11 -, juris).

  • OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21

    Zur Verneinung der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung des

    Schließlich kann zu berücksichtigen sein, dass derjenige, der sein Vermögen letztendlich an die eigenen Kinder weitergeben will, sie aber trotzdem für den ersten eigenen Todesfall enterbt, dies im Bewusstsein und Vertrauen darauf tut, dass wegen der Schlusserbeinsetzung des anderen Ehegatten das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kinder übergehen wird (vgl. Senat, a.a.O.; OLG München, NJW-RR 2013, 202).
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