Weitere Entscheidung unten: OLG München, 06.06.2013

Rechtsprechung
   BGH, 16.05.2013 - V ZB 44/12   

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https://dejure.org/2013,15495
BGH, 16.05.2013 - V ZB 44/12 (https://dejure.org/2013,15495)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2013 - V ZB 44/12 (https://dejure.org/2013,15495)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12 (https://dejure.org/2013,15495)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 EGRL 115/2008, § 59 Abs 1 S 3 AufenthG, § 62 Abs 3 AufenthG, § 417 Abs 2 S 2 Nr 5 FamFG, § 34a Abs 1 S 3 AsylVfG
    Abschiebungshaftverfahren: Androhung der Abschiebung als Rückkehrentscheidung; Vorliegen der Abschiebungsandrohung im Zeitpunkt der Sicherungshaftanordnung; Darlegung der Abschiebungsvoraussetzungen im Haftantrag

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit des Vorliegens einer Abschiebungsandrohung für die Zulässigkeit eines Haftantrags bzgl. einer Abschiebungshaft

  • rewis.io

    Abschiebungshaftverfahren: Androhung der Abschiebung als Rückkehrentscheidung; Vorliegen der Abschiebungsandrohung im Zeitpunkt der Sicherungshaftanordnung; Darlegung der Abschiebungsvoraussetzungen im Haftantrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 59
    Notwendigkeit des Vorliegens einer Abschiebungsandrohung für die Zulässigkeit eines Haftantrags bzgl. einer Abschiebungshaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Asylrecht - Sicherungshaft angeordnet: Abschiebung muss angedroht worden sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiedeandrohung als Rückkehrentscheidung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Abschiebehaft ohne Abschiebeandrohung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 1361
  • FGPrax 2013, 229
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09

    Abschiebungshaftverfahren: Haftanordnung ohne vollständigen Antrag der

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - V ZB 44/12
    a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211, Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512, Rn. 7).

    Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO, Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, aaO, Rn. 8; Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 133/10, juris Rn. 7).

  • BGH, 22.07.2010 - V ZB 28/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - V ZB 44/12
    a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211, Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512, Rn. 7).

    Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO, Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, aaO, Rn. 8; Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 133/10, juris Rn. 7).

  • BGH, 27.10.2011 - V ZB 311/10

    Abschiebungshaftverfahren: Begründungszwang für zulässigen Haftantrag; Angaben

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - V ZB 44/12
    Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83).

    Die Angabe, "dieses werde einige Zeit in Anspruch nehmen, jedoch nicht länger als drei Monate" ist eine universell einsetzbare Leerformel und damit unzureichend (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 13 f.; Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 08.11.2012 - 10 CE 12.2401

    Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen; unanfechtbarer asylrechtlicher Bescheid

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - V ZB 44/12
    Dass diese in Fällen, in denen die Ausreisepflicht nicht bereits durch Verwaltungsakt statuiert worden ist, durch die Androhung der Abschiebung begründet werden soll, geht aus den Gesetzesmaterialien klar hervor (BT-Drucks. 17/5470, S. 24; vgl. auch VGH Mannheim, InfAuslR 2013, 98, 99; VGH München, Beschluss vom 8. November 2012 - 10 CE 12.2401, juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2012, § 59 AufenthG Rn. 2a).

    Der Bescheid enthält die Anordnung der Abschiebung (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG); diese stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie dar (vgl. VGH Mannheim, InfAuslR 2013, 98, 99; VGH München, Beschluss vom 8. November 2012 - 10 CE 12.2401, juris Rn. 7) und macht eine Abschiebungsandrohung entbehrlich (§ 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2012 - 11 S 2303/12

    Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers; Anwendbarkeit der

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - V ZB 44/12
    Dass diese in Fällen, in denen die Ausreisepflicht nicht bereits durch Verwaltungsakt statuiert worden ist, durch die Androhung der Abschiebung begründet werden soll, geht aus den Gesetzesmaterialien klar hervor (BT-Drucks. 17/5470, S. 24; vgl. auch VGH Mannheim, InfAuslR 2013, 98, 99; VGH München, Beschluss vom 8. November 2012 - 10 CE 12.2401, juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2012, § 59 AufenthG Rn. 2a).

    Der Bescheid enthält die Anordnung der Abschiebung (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG); diese stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie dar (vgl. VGH Mannheim, InfAuslR 2013, 98, 99; VGH München, Beschluss vom 8. November 2012 - 10 CE 12.2401, juris Rn. 7) und macht eine Abschiebungsandrohung entbehrlich (§ 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG).

  • BGH, 29.09.2010 - V ZB 233/10

    Ausländerrecht: Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Abschiebungshaft gegen

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - V ZB 44/12
    Denn das gilt nur, wenn sich aus dem Haftantrag ergibt, dass der Mitgliedsstaat zu der Rückübernahme des Betroffenen verpflichtet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10, juris Rn. 13 [insoweit nicht abgedruckt in NwVZ 2011, 320]; Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 28/12, juris Rn. 10; Beschluss vom 8. November 2012 - V ZB 120/12, juris Rn. 5).
  • BGH, 07.04.2011 - V ZB 133/10

    Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Abschiebungshaft auf der Grundlage eines

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - V ZB 44/12
    Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO, Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, aaO, Rn. 8; Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 133/10, juris Rn. 7).
  • BGH, 12.05.2011 - V ZB 135/10

    Ausländerrecht: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die vorläufige

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - V ZB 44/12
    Denn die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme, die hierdurch in Zweifel gezogen wird, kann mit der Rechtsbeschwerde nicht überprüft werden; insoweit ist der Rechtsweg mit der Beschwerdeentscheidung erschöpft (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, FGPrax 2011, 253; Beschluss vom 23. Mai 2011 - V ZA 29/10, juris).
  • BGH, 23.05.2011 - V ZA 29/10

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die behördliche Ingewahrsamnahme zum

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - V ZB 44/12
    Denn die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme, die hierdurch in Zweifel gezogen wird, kann mit der Rechtsbeschwerde nicht überprüft werden; insoweit ist der Rechtsweg mit der Beschwerdeentscheidung erschöpft (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, FGPrax 2011, 253; Beschluss vom 23. Mai 2011 - V ZA 29/10, juris).
  • BGH, 15.09.2011 - V ZB 123/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - V ZB 44/12
    Die Angabe, "dieses werde einige Zeit in Anspruch nehmen, jedoch nicht länger als drei Monate" ist eine universell einsetzbare Leerformel und damit unzureichend (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 13 f.; Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, juris Rn. 9).
  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 244/11

    Abschiebungshaftverfahren: Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Asylbewerbers

  • BGH, 31.05.2012 - V ZB 167/11

    Zurückschiebungshaftverfahren: Mitteilung des Einvernehmens des

  • BGH, 14.06.2012 - V ZB 28/12

    Anforderungen an einen zulässigen und begründeten Haftantrag zur Anordnung von

  • BGH, 30.07.2012 - V ZB 245/11

    Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Anordnung der Abschiebungshaft

  • BGH, 08.11.2012 - V ZB 120/12

    Rechtmäßigkeit einer Haftanordnung zur Zurückschiebung eines tunesischen

  • BGH, 14.03.2013 - V ZB 135/12

    Abschiebungshaftsache: Voraussetzungen einer Zurückschiebung nach

  • LG Saarbrücken, 21.03.2011 - 5 T 41/11

    Haft: Entscheidung über den Haftaufhebungsantrag eines Ausländers aus einem

  • BGH, 14.07.2016 - V ZB 32/15

    Abschiebungshaft: Abschiebungsandrohung im Haftantrag als

    Dafür bedarf es einer dem Haftrichter nachzuweisenden Rück-kehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie, die  - soweit die Ausreisepflicht nicht bereits durch einen Verwaltungsakt begründet worden ist - regelmäßig durch die Androhung der Abschiebung nach § 59  AufenthG erfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - V ZB 135/12, NVwZ 2013, 1027 Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, FGPrax 2013, 229 Rn. 9; Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 92/12, FGPrax 2013, 279 Rn. 17; Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 64/14, InfAuslR 2015, 60 Rn. 6).

    aa) Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gehört zu den von dem Haftrichter bei der Anordnung der Abschiebungshaft zu prüfenden Vollstreckungsvoraussetzungen (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, FGPrax 2013, 229 Rn. 9; Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 18/14, juris Rn. 7).

    Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gegen den Betroffenen an sich vorlägen und die Ausländerbehörde auch beabsichtigt, eine solche Verfügung zu erlassen (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013  - V ZB 44/12, FGPrax 2013, 229 Rn. 11; Beschluss vom 12. Juli 2013  - V ZB 92/12, FGPrax 2013, 279 Rn. 18).

  • BGH, 18.12.2014 - V ZB 114/13

    Zurückschiebungshaft: Ersetzung des Haftantrags der Behörde in der Hauptsache

    Eine Freiheitsentziehung kann als vorläufige Anordnung nach § 427 FamFG rechtmäßig, als Beschluss in der Hauptsache nach § 422 FamFG jedoch rechtwidrig sein (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Mai 2012 - V ZB 167/11, NJW 2012, 2448 Rn. 10; Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, FGPrax 2013, 229 Rn. 11).
  • BGH, 09.10.2014 - V ZB 127/13

    Ausländerrecht: Zuständigkeit der Bundespolizei für Abschiebungen

    Der Haftantrag muss daher entweder Ausführungen zu einer Abschiebungsandrohung enthalten oder dazu, dass es einer solchen ausnahmsweise nicht bedurfte (z.B. nach § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG; eingehend zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, InfAuslR 2013, 349 Rn. 9 ff. mwN).
  • BGH, 12.07.2013 - V ZB 58/13

    Zulässiger Haftantrag im Zusammenhang mit der Anordnung der Abschiebungshaft

    Solche Angaben sind auch nicht entbehrlich, wenn die beteiligte Behörde meint, es bedürfe keiner vorherigen Abschiebungsandrohung (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12 juris Rn. 10).

    Das Vorliegen eines der in § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bezeichneten Gründe berechtigt die Behörde zwar dazu, von einer Fristsetzung für die freiwillige Ausreise abzusehen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), macht die Abschiebungsandrohung als solche aber nicht entbehrlich (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, juris Rn. 11).

    Vielmehr darf die Behörde dann nur eine vorläufige Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG beantragen (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, juris Rn. 11).

  • BGH, 12.07.2013 - V ZB 92/12

    Abschiebungshaftsache: Vorbereitungshaftanordnung ohne vorherige Androhung der

    In Betracht käme unter dieser Voraussetzung allenfalls - unter strikter Beachtung des Beschleunigungsgebots - bei Vorliegen der Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und dem dringenden Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden die Anordnung eine ganz kurzzeitige, vorläufige Ingewahrsamnahme nach § 427 Abs. 1 Satz 1 FamFG (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, Rn. 11, juris).
  • BGH, 10.10.2013 - V ZB 67/13

    Abschiebungshaftverfahren: Beschwerdebefugnis einer vom Ausländer benannten

    Der Haftantrag muss daher entweder Ausführungen zu einer Abschiebungsandrohung enthalten oder dazu, dass es einer solchen ausnahmsweise nicht bedurfte (z.B. nach § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG; eingehend zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, InfAuslR 2013, 349 Rn. 9 ff. mwN).

    Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, InfAuslR 2013, 349 Rn.12 mwN).

  • BGH, 22.10.2014 - V ZB 64/14

    Abschiebungshaftverfahren zur Rückführung illegal aufhältiger

    Fehlt es an einer für die Vollstreckung der Abschiebung notwendigen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes (§ 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) vollziehbare Ausreisepflicht nämlich nicht ohne weiteres durchgesetzt werden (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, FGPrax 2013, 229 Rn. 9).

    Mehr war nicht erforderlich (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, FGPrax 2013, 229 Rn. 15).

  • BGH, 14.01.2016 - V ZB 18/14

    Vorliegen der für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung

    a) Zu den vom Haftrichter zu prüfenden Vollstreckungsvoraussetzungen gehört grundsätzlich eine Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG (vgl. näher Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, FGPrax 2013, 229 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 12.12.2013 - V ZB 214/12

    Rechtmäßigkeit der Anordnung von Sicherungshaft zum Zwecke der Abschiebung

    Zwar kann die Abschiebungsandrohung zugleich wenn die Ausreisepflicht nicht durch einen Verwaltungsakt (bspw. durch eine Ausweisungsverfügung nach §§ 53 bis 55 AufenthG) statuiert worden ist - die dem Haftrichter nachzuweisende Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 der sog. Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - ABl. Nr. L 348 S. 98) begründen (Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - V ZB 135/12, NVwZ 2013, 1027, 1028 Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, FGPrax 2012, 229, 230 Rn. 9; Senat, Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 92/12, InfAuslR 2013, 382, 383 f. Rn. 17, 18).
  • BGH, 12.09.2013 - V ZB 171/12

    Erforderlichkeit konkreter Angaben zum Verfahren in einem Haftantrag bei

    Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, InfAuslR 2013, 349 Rn. 12).
  • LG Düsseldorf, 20.10.2017 - 25 T 295/17 T 296/17
  • BGH, 10.04.2014 - V ZB 110/13

    Haftandrohung bei fehlender Möglichkeit der Zurückschiebung innerhalb des

  • BGH, 13.09.2018 - V ZB 61/18

    Abschiebungsandrohung als Voraussetzung für die Anordnung von Abschiebungshaft

  • BGH, 16.10.2014 - V ZB 63/14

    Abschiebehaft - und die Mängel des Haftantrags

  • BGH, 10.10.2013 - V ZB 55/13

    Anforderungen an einen zulässigen Haftverlängerungsantrag im Zusammenhang mit

  • BGH, 04.07.2013 - V ZB 37/12

    Erforderliche Darlegungen im Rahmen eines Haftantrags zur Abschiebungshaft

  • BGH, 12.09.2013 - V ZB 85/12

    Notwendigkeit eines ordnungsgemäßen Haftantrags für die Anordnung der

  • BGH, 22.10.2015 - V ZB 46/14

    Zulässigkeit einer auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht sowie auf unerlaubte

  • BGH, 09.10.2014 - V ZB 75/14

    Anforderungen an die Begründung eines Haftantrags

  • LG Köln, 23.08.2016 - 39 T 99/16

    Anforderungen an die Begründetheit einer Beschwerde eines mehrmals illegal in das

  • LG Mönchengladbach, 20.03.2018 - 5 T 36/18

    Anordnung der Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2021 - 18 B 896/21

    Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz

  • VG Münster, 16.05.2019 - 8 K 499/19
  • LG Dortmund, 12.10.2017 - 9 T 67/17

    Gesetzliche Anforderungen an den Haftantrag der Sicherungshaft zur Sicherung der

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Rechtsprechung
   OLG München, 06.06.2013 - 34 Wx 360/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12765
OLG München, 06.06.2013 - 34 Wx 360/12 (https://dejure.org/2013,12765)
OLG München, Entscheidung vom 06.06.2013 - 34 Wx 360/12 (https://dejure.org/2013,12765)
OLG München, Entscheidung vom 06. Juni 2013 - 34 Wx 360/12 (https://dejure.org/2013,12765)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Im erfolgreichen Grundbuchbeschwerdeverfahren kommt eine Entscheidung, die not-wendigen Auslagen des (einzigen) Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen, nicht in Betracht.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslagenentscheidung bei erfolgreicher Grundbuchbeschwerde

  • rechtsportal.de

    FamFG § 81
    Auslagenentscheidung bei erfolgreicher Grundbuchbeschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 22
  • FGPrax 2013, 229
  • FamRZ 2014, 236
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 14.04.1988 - BReg. 3 Z 125/87

    Verfahren; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Staatskasse; Kostenerstattung

    Auszug aus OLG München, 06.06.2013 - 34 Wx 360/12
    Die Staatskasse ist jedoch nicht Beteiligter des Verfahrens (siehe § 7 FamFG; Feskorn in Prütting/Helms FamFG § 81 Rn. 4; Keidel/Zimmermann FamFG 17. Aufl. § 81 Rn. 73; BayObLG Rpfleger 1988, 385 und BayObLGZ 1990, 37/41 jeweils zum früheren § 13a FGG).
  • BayObLG, 22.02.1990 - BReg. 3 Z 171/89

    Androhung; Zwangsweise Vorführung; Unentschuldigt; Ausbleiben; Richterlicher

    Auszug aus OLG München, 06.06.2013 - 34 Wx 360/12
    Die Staatskasse ist jedoch nicht Beteiligter des Verfahrens (siehe § 7 FamFG; Feskorn in Prütting/Helms FamFG § 81 Rn. 4; Keidel/Zimmermann FamFG 17. Aufl. § 81 Rn. 73; BayObLG Rpfleger 1988, 385 und BayObLGZ 1990, 37/41 jeweils zum früheren § 13a FGG).
  • BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2440/16

    Keine Verfahrenskostenhilfe im Beratungshilfeverfahren sowie für im

    Der Beschwerdeführer zeigt nicht anhand des einfachen Rechts - hier der nach § 5 Satz 1 BerHG anwendbaren Kostenregelungen des § 81 FamFG - und in Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben auf, warum die Annahme des Amtsgerichts, eine Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer erstrebte Kostenfolge bestehe nicht, verfassungsrechtlich zu beanstanden sein soll (vgl. zu Regelungen über die Kostenerstattung BVerfGE 27, 391 ; 31, 306 ; 35, 283 ; 74, 78 ; zur Kostenregelung des § 81 Abs. 4 FamFG vgl. OLG München, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 34 Wx 360/12 -, NJW-RR 2014, S. 22 ; OLG Hamburg, Beschluss vom 10. April 2015 - 11 W 17/15 -, NJW-RR 2015, S. 1449 ).
  • OLG München, 10.06.2016 - 34 Wx 160/16

    Löschung einer zugunsten einer im Register gelöschten Genossenschaft

    Darüber hinaus kommt die Auferlegung von Kosten zulasten der Staatskasse (§ 81 Abs. 1 und Abs. 4 FamFG) nicht in Betracht; denn diese ist im (einseitigen) Antragsverfahren der Grundbuchordnung weder Verfahrensbeteiligte (§ 7 FamFG) noch Dritte (Senat vom 6.6.2013, 34 Wx 360/12, juris; OLG Düsseldorf ZIP 2016, 916/918; Keidel/Zimmermann § 81 Rn. 73).
  • OLG Düsseldorf, 30.03.2016 - 3 Wx 54/16

    Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nach Beseitigung eines zum Gegenstand

    (vgl. OLG München, Beschluss vom 6. Juni 2013, Az.: 34 Wx 360/12; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. November 2013, Az. 3 W 35/12, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Schleswig, 12.08.2020 - 2 Wx 38/20

    Pflegerecht als nicht beständige Reallast iSd § 54 Abs. 2 Preußisches Gesetz vom

    Eine Erstattung von Auslagen der Beteiligten durch die Staatskasse scheidet im Verfahren über die Grundbuchbeschwerde aus (OLG München, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 34 Wx 360/12, FGPrax 2013, S. 229).
  • OLG Hamburg, 10.04.2015 - 11 W 17/15

    Handelsregistersache: Kostentragungslast der Staatskasse bei Obsiegen des

    Hierfür fehlt es jedoch bereits an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.11.2013, 3 W 35/12, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 06.06.2013, 34 Wx 360/12, juris Rn. 6).
  • OLG München, 11.01.2017 - 34 Wx 452/16

    Auslegung eines bei einem Rechtsmittelgericht gestellten "Antrags auf Einholung

    Eine Kostenauferlegung zulasten des Grundbuchamts - wie im Schriftsatz vom 9.1.2017 begehrt - scheidet unabhängig von den vorstehenden Ausführungen schon deshalb aus, weil die Ausgangsinstanz, gegen dessen Entscheidung sich das Rechtsmittel gerichtet hat, nicht Beteiligte ist (vgl. Senat vom 6.6.2013, 34 Wx 360/12 = FGPrax 2013, 229; Demharter § 77 Rn. 33).
  • OLG Schleswig, 20.08.2020 - 2 Wx 39/20

    Wohnungsgrundbuchsache: Rechtswirkungen einer eingetragenen Verpflichtung zur

    Eine Erstattung von Auslagen der Beteiligten durch die Staatskasse scheidet im Verfahren über die Grundbuchbeschwerde aus (OLG München, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 34 Wx 360/12, FGPrax 2013, S. 229).
  • OLG Zweibrücken, 11.11.2013 - 3 W 35/12

    Handelsregisterverfahren auf Eintragung eines GmbH-Geschäftsführers:

    Aus der für bestimmte Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffenen ausdrücklichen Regelung zur Tragung der Kosten durch die Staatskasse in § 307 oder § 337 FamFG folgt jedoch, dass in den nicht geregelten Bereichen eine Kostenerstattung durch die Staatskasse weiterhin generell nicht möglich sein soll, zumal in den Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen haben (vgl. hierzu OLG München Be- schluss vom 6. Juni 2013 Az. 34 Wx 360/12).
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