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Rechtsprechung
   BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4106
BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13 (https://dejure.org/2014,4106)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2014 - XII ZB 165/13 (https://dejure.org/2014,4106)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 (https://dejure.org/2014,4106)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1684 BGB, § 1837 Abs 3 S 2 BGB, § 89 FamFG
    Vollstreckung von Umgangsregelungen: Ordnungsgeldfestsetzung gegen das als Amtsvormund an einem Umgangsvergleich beteiligte Jugendamt; Abwendbarkeit der Vollstreckung durch das Jugendamt bei Ablehnung von Umgangskontakten durch das in einer Pflegefamilie lebende Kind

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgeld gegen das Jugendamt bei Verstoß gegen eine Umgangsvereinbarung bzgl. eines Kindes und eines Elternteils

  • rewis.io

    Vollstreckung von Umgangsregelungen: Ordnungsgeldfestsetzung gegen das als Amtsvormund an einem Umgangsvergleich beteiligte Jugendamt; Abwendbarkeit der Vollstreckung durch das Jugendamt bei Ablehnung von Umgangskontakten durch das in einer Pflegefamilie lebende Kind

  • ra.de
  • kanzleibeier.eu

    Auch gegen das Jugendamt kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn der Kindesumgang nicht zu Stande kommt.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 89; BGB § 1837 Abs. 3 S. 2
    Ordnungsgeld gegen das Jugendamt bei Verstoß gegen eine Umgangsvereinbarung bzgl. eines Kindes und eines Elternteils

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ordnungsgeld auch gegen Jugendamt festsetzbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Umgangsvergleich, die Weigerung des Kindes - und das Ordnungsgeld gegen das Jugendamt

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wenn das Jugendamt den vereinbarten Umgangskontakt verweigert ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zwangsgeld gegen Jugendamt bei Verstoß gegen Umgangsregelung nicht zu beanstanden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zwangsgeld gegen Jugendamt bei Verstoß gegen Umgangsregelung nicht zu beanstanden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 513
  • MDR 2014, 618
  • FGPrax 2014, 117 (Ls.)
  • FamRZ 2014, 732
  • Rpfleger 2014, 371
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Liegt bereits eine gerichtliche Umgangsregelung vor, so ist eine abändernde Regelung nach § 1696 Abs. 1 BGB nur zu treffen, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 26 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 f.).

    Der familiengerichtlich gebilligte Vergleich ist gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG sodann auch taugliche Grundlage einer Vollstreckung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 10 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 11).

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15

    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls: Voraussetzungen der

    Dagegen wird mit der vollständigen Entziehung der elterlichen Sorge zugleich das Umgangsbestimmungsrecht entzogen und steht sodann dem bestellten Vormund zu (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 23 ff.).
  • BGH, 14.12.2016 - XII ZB 345/16

    Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes: Auf

    Ferner benötigen die Pflegeeltern nach § 44 SGB VIII eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege, die nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu versagen ist, wenn das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 25; vgl. auch BGH Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - FamRZ 2005, 93, 95 f.).
  • BGH, 10.05.2017 - XII ZB 62/17

    Gewaltschutz: Verhängung eines Ordnungsgelds wegen Verstoßes gegen ein

    Im Hinblick auf einen Sanktionscharakter hat der Senat entsprechend für die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG zur Vollstreckung einer Umgangsregelung bereits wiederholt entschieden, dass es rechtlich unbedenklich ist, wenn sowohl der Vollstreckungsantrag als auch die Festsetzungsentscheidung zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, als die zu vollstreckende Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr geschuldet war (Senatsbeschlüsse vom 30. September 2015 - XII ZB 635/14 - FamRZ 2015, 2147 Rn. 32; vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 11 und vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14).
  • OLG Saarbrücken, 11.12.2019 - 6 WF 156/19

    Ordnungshaft gegen den betreuenden Elternteil zur Durchsetzung des Umgangsrechts

    Beruft sich ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen daher nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (BGH FamRZ 2015, 2147; 2014, 732; 2012, 533).

    Das Ordnungsmittel darf dabei mit Blick auf seinen Sanktionscharakter (siehe dazu BGH FamRZ 2015, 2147; 2014, 732; 2011, 1729), die mit ihm zugleich bezweckte Beugewirkung und die Sicherung künftig titelkonformen Verhaltens nicht zu niedrig sein (vgl. EGMR FamRZ 2015, 469); zugleich muss es verhältnismäßig bleiben (Völker/Clausius, a.a.O., § 6, Rz. 35).

  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 251/16

    Kostenentscheidung im Umgangsverfahren: Beteiligtenstellung des Jugendamts;

    Als Amtsvormund ist das Jugendamt uneingeschränkter Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 25).
  • BGH, 30.09.2015 - XII ZB 635/14

    Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung ergangenen Umgangstitels:

    (3) Die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung liefe zudem dem Grundsatz zuwider, dass ein nach § 86 Abs. 2 FamFG mit seiner Wirksamkeit vollstreckbarer Umgangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit bedarf (Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 16 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22; BT-Drucks. 16/6308 S. 218 und 16/9733 S. 292).

    Beruft sich ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen daher nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 22 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 26).

    Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines durch einstweilige Anordnung geschaffenen (und gemäß § 57 FamFG nicht mit der Beschwerde anfechtbaren) Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Entscheidung nach § 54 FamFG und auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 55 FamFG gestützt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 26 mwN und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 f. mwN).

    Deshalb können sie auch noch dann festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann (Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 11 und vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308 S. 218).

  • BGH, 03.08.2016 - XII ZB 86/15

    Familiensache: Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine

    Auch ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und kann als solcher Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 89 FamFG sein (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 10 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 29.10.2014 - 6 WF 186/14

    Zuwiderhandlung gegen Umgangstitel: Erforderliche Maßnahmen des zur Gewährung des

    Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BGH FamRZ 2014, 732; 2012, 533; Senatsbeschluss vom 2. April 2012 - 6 WF 130/11 -, ZKJ 2012, 398, ständige Senatsrechtsprechung).

    Da die Vollstreckung durch Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft im Gegensatz zu den nach der früheren Rechtslage festzusetzenden Zwangsmitteln (§ 33 FGG) nicht nur Beugemittel ist, sondern auch Sanktionscharakter hat, steht der beantragten Ordnungsgeldfestsetzung auch nicht entgegen, dass die festgelegten Umgangstermine verstrichen sind (BGH FamRZ 2014, 732; vgl. auch BGH FamRZ 2011, 1729).

    Der betreuende Elternteil darf es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen will oder nicht; vielmehr muss er alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel anwenden, um das Kind zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2014, 732; 2012, 533; Senatsbeschlüsse vom 26. November 2010 - 6 WF 118/10 -, ZKJ 2011, 104, vom 2. April 2012 - 6 WF 130/11 -, ZKJ 2012, 398, und vom 8. Oktober 2012 - 6 WF 381/12 -, ZKJ 2013, 79; vgl. auch Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2012 - 9 WF 131/11 - Völker/Clausius, FamRMandat - Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl. 2014, § 6, Rz. 16 und § 2, Rz. 27 f., jeweils m.w.N.).

    Unbeschadet dessen ist im Rahmen der hier in Rede stehenden Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - mithin auch des Kindeswohls (BGH FamRZ 2014, 732; 2012, 533) einschließlich Kindeswillens - getroffen wurde.

  • BGH, 09.06.2021 - XII ZB 513/20

    Vollstreckung einer gerichtlichen Regelung des begleiteten Umgangs gegen einen

    Das gilt auch, wenn dieser (hier das Jugendamt) in anderer Funktion Beteiligter des Umgangsverfahrens war (Abgrenzung von Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13, FamRZ 2014, 732).

    Die Person oder Behörde (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 13 ff.), gegen die das Ordnungsgeld festgesetzt werden soll, muss dabei Verpflichtete der Umgangsregelung sein.

    cc) Wenn das Jugendamt in anderer Funktion, etwa als Amtsvormund oder Ergänzungspfleger, am Umgangsverfahren beteiligt war, führt auch das nicht zu einer Erstreckung der diesem obliegenden Verpflichtung auf eine im familiengerichtlichen Verfahren darüber hinausgehend zugesagte Umgangsbegleitung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 20 mwN).

    Ein vom Familiengericht gegenüber dem Jugendamt ausgesprochener Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG bleibt in diesem Fall auf die gesetzlichen Aufgaben des Jugendamts im Hinblick auf die Durchführung des Umgangs beschränkt, wie sie diesem etwa in seiner Funktion als Amtsvormund obliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 13, 20).

  • OLG Schleswig, 25.05.2020 - 10 WF 77/20

    Umgangsrecht: Verhängung von Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen eine

  • OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 5 WF 107/20

    Kein Ordnungsgeld gegen das Jugendamt bei Aussetzung der Umgangsbegleitung

  • KG, 17.06.2015 - 18 WF 109/14

    Verhängung eines Ordnungsgeldes in einem Umgangsverfahren: Vollstreckbarkeit der

  • OLG Brandenburg, 20.08.2019 - 13 WF 174/19

    Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel: Missachtung der

  • OLG Jena, 24.03.2015 - 1 WF 60/15

    Bei der Wahl und Bemessung der Ordnungsmittel steht dem Tatrichter ein Ermessen

  • OLG Braunschweig, 20.07.2022 - 1 WF 165/21

    Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung bei verweigerter Wiederaufnahme von

  • OLG Schleswig, 10.05.2021 - 13 WF 20/21

    Jugendamt als Ergänzungspfleger: Verhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund von

  • OLG Hamm, 13.07.2021 - 11 UF 71/21
  • OLG Hamm, 17.02.2017 - 10 WF 24/17

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung von Ordnungsgeldanträgen;

  • OLG Oldenburg, 11.01.2017 - 11 WF 269/16
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Rechtsprechung
   BGH, 26.02.2014 - XII ZB 301/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,5097
BGH, 26.02.2014 - XII ZB 301/13 (https://dejure.org/2014,5097)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2014 - XII ZB 301/13 (https://dejure.org/2014,5097)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - XII ZB 301/13 (https://dejure.org/2014,5097)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuung trotz Vorsorgevollmacht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorsorgevollmacht und die Anordnung der Betreuung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorsorgevollmacht steht Bestellung eines Betreuers ausnahmsweise bei Ungeeignetheit des Bevollmächtigten nicht entgegen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vorsorgevollmacht schließt Betreuerbestellung nicht aus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorsorgevollmacht steht Bestellung eines Betreuers ausnahmsweise bei Ungeeignetheit des Bevollmächtigten nicht entgegen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Betreuung trotz Vorsorgevollmacht?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1733
  • MDR 2014, 538
  • FGPrax 2014, 117
  • FamRZ 2014, 738
  • Rpfleger 2014, 422
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 498/15

    Betreuungssache: Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers trotz

    Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 301/13 - FamRZ 2014, 738 Rn. 17 mwN und vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN).

    Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 301/13 - FamRZ 2014, 738 Rn. 18 mwN und vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 24.01.2018 - XII ZB 141/17

    Betreuungssache: Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten; Mandatierung

    Denn soweit der Betroffene ohnehin geschäftsunfähig ist, wird er durch den Einwilligungsvorbehalt nicht über Gebühr in seinen Rechten beeinträchtigt (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 301/13 - FamRZ 2014, 738 Rn. 28 mwN).
  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 499/15

    Vorsorgevollmacht -und die Zweifel an ihrem Fortbestand

    Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 301/13 - FamRZ 2014, 738 Rn. 17 mwN und vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN).

    Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 301/13 - FamRZ 2014, 738 Rn. 18 mwN und vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 16 mwN).

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Rechtsprechung
   BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4107
BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13 (https://dejure.org/2014,4107)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2014 - XII ZB 46/13 (https://dejure.org/2014,4107)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2014 - XII ZB 46/13 (https://dejure.org/2014,4107)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1836 BGB, § 1915 BGB, Art 111 FGG-RG
    Vergütungsfestsetzung für den anwaltlichen Ergänzungspfleger: Nachträgliche rückwirkende Feststellung berufsmäßiger Amtsführung in einem Altfall

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütung für einen anwaltlichen Ergänzungspfleger für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling; Nachträgliche rückwirkende Feststellung des berufsmäßigen Führens der Pflegschaft durch den Ergänzungspfleger

  • rewis.io

    Vergütungsfestsetzung für den anwaltlichen Ergänzungspfleger: Nachträgliche rückwirkende Feststellung berufsmäßiger Amtsführung in einem Altfall

  • rechtsportal.de

    BGB § 1836 Abs. 1 S. 1; BGB § 1915 Abs. 1
    Vergütung für einen anwaltlichen Ergänzungspfleger für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling; Nachträgliche rückwirkende Feststellung des berufsmäßigen Führens der Pflegschaft durch den Ergänzungspfleger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Ergänzungspfleger - und die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berufsmäßigkeit einer Ergänzungspflegschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 855
  • FGPrax 2014, 117 (Ls.)
  • FamRZ 2014, 736
  • Rpfleger 2014, 374
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 11.04.2018 - XII ZB 487/17

    Vergütung des Ergänzungspflegers: Bindungswirkung eines fehlerhaft ergangen,

    Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestellungsbeschluss und eine Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 46/13 - FamRZ 2014, 736 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 30.04.2014 - XII ZB 190/13

    Vergütung des Umgangspflegers: Nachträgliche Feststellung einer berufsmäßigen

    Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts mehrfach sowohl zur Bestellung eines Betreuers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - FamRZ 2014, 468 Rn. 11 ff. und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - FamRZ 2014, 653 Rn. 9 ff.) als auch zur Bestellung eines Ergänzungspflegers (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 46/13 - FamRZ 2014, 736 Rn. 9) ausgeführt hat, entspricht die frühzeitige Klärung der Berufsmäßigkeit der Amtsführung den Intentionen des Gesetzgebers.
  • OLG Dresden, 10.03.2017 - 20 WF 179/17

    Höhe der Vergütung des Vormundes; Rückforderung einer Überzahlung

    Voraussetzung für den Anspruch auf eine solche Vergütung ist, dass die berufsmäßige Führung der Vormundschaft bereits im Vorhinein festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13, juris Rn. 9).
  • OLG Schleswig, 26.11.2020 - 15 WF 142/20

    Keine Beschwerdebefugnis des Bezirksrevisors gegen einen Beschluss, mit dem die

    bb) Entgegen der Ansicht der Ergänzungspflegerin ist die nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit unzulässig, und zwar selbst dann, wenn die Feststellung bei der Bestellung nur versehentlich unterblieben ist (BGH, FamRZ 2018, 1006; 2014, 1283; 2014, 736; 2014, 468; ebenso im Übrigen die von der Ergänzungspflegerin zitierte Fundstelle Bettin in: BeckOK BGB Hau/Poseck, 55. Edition, Stand: 1. August 2020, § 1836 BGB, Rn. 9).

    Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestellungsbeschluss und eine Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt (BGH, FamRZ 2018, 1006; FamRZ 2014, 736).

    Der im Bestellungsbeschluss getroffenen oder unterbliebenen Feststellung der Berufsmäßigkeit kommt sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht eine konstitutive Bedeutung für den Vergütungsanspruch des Ergänzungspflegers zu (BGH, FamRZ 2014, 736).

  • OLG Frankfurt, 08.01.2015 - 6 UF 292/14

    Bestellung eines Mitvormunds für Betreuung eines Jugendlichen in asyl- und

    Weder liegt es nahe, dass sich der Amtsvormund, der erklärtermaßen vom Asylrecht nicht genügend versteht und die Mitvormundschaftsregelung begehrt, in diesen Wirkungsbereich ohne Not einmischen wird, noch ist ein besonderes Interesse des Anwalts erkennbar, sich über seinen Wirkungsbereich hinaus in die ihm weniger geläufigen jugendhilferechtlichen und sonstigen Angelegenheiten einzumischen, zumal angesichts der - nur bei rechtzeitiger (siehe BGH vom 12.02.2014, XII ZB 46/13) berufsmäßiger Bestellung - zwar möglichen, aber dennoch kaum auskömmlichen Stundenvergütung von 33, 50 Euro vor Mehrwertsteuer.
  • OLG Frankfurt, 11.09.2014 - 6 UF 239/14

    Mitvormund für die Betreuung eines unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen in

    Weder liegt es nahe, dass sich der Amtsvormund, der erklärtermaßen vom Asylrecht nicht genügend versteht, in diesen Wirkungsbereich ohne Not einmischen wird, noch ist ein besonderes Interesse des Anwalts erkennbar, sich über seinen Wirkungsbereich hinaus in die ihm weniger geläufigen jugendhilferechtlichen und sonstigen Angelegenheiten einzumischen, zumal angesichts der - nur bei rechtzeitiger (siehe BGH vom 12.02.2014, XII ZB 46/13) berufsmäßiger Bestellung - zwar möglichen, aber dennoch kaum auskömmlichen Stundenvergütung von 33, 50 Euro vor Mehrwertsteuer.
  • OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 20 W 271/18

    Zur Vergütung des Nachlasspflegers bei fehlender Feststellung der berufsmäßigen

    bb) Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 2014 jedoch für die Betreuervergütung und die Vergütungen des Ergänzungs- und des Umgangspflegers klargestellt, dass - von den Fällen einer Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG abgesehen - eine nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit im Sinne des § 1836 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB unzulässig ist (BGH, Beschlüsse vom 08.01.2014, Az. XII ZB 354/13, Tz. 15 f. [zur Betreuervergütung]; vom 29.01.2014, Az. XII ZB 372/13, Tz. 8 [zur Vergütung eines Ergänzungsbetreuers]; vom 12.02.2014, Az. XII ZB 46/13, Tz. 12 [noch unter Geltung des FGG zur Vergütung des Ergänzungspflegers] und vom 30.04.20214, Az. XII ZB 190/13, Tz. 7 [zur Vergütung des Umgangspflegers]; jeweils zitiert nach juris).
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