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Rechtsprechung
   BGH, 23.07.2014 - XII ZB 111/14   

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https://dejure.org/2014,19810
BGH, 23.07.2014 - XII ZB 111/14 (https://dejure.org/2014,19810)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2014 - XII ZB 111/14 (https://dejure.org/2014,19810)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 (https://dejure.org/2014,19810)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1835 Abs 3 BGB, § 1836 Abs 1 BGB, § 277 Abs 2 S 2 FamFG, § 318 FamFG, § 1 Abs 1 S 1 VBVG
    Zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt in einer Unterbringungssache: Voraussetzungen für eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines anwaltlichen Verfahrenspflegers auf eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

  • rewis.io

    Zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt in einer Unterbringungssache: Voraussetzungen für eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines anwaltlichen Verfahrenspflegers auf eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Verbütung des Verfahrenspflegers in der Unterbringungssache

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verfahrenspflegervergütung in Unterbringungssachen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger kann in Unterbringungssachen nicht stets nach dem RVG abrechnen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wann kann ein in einer Unterbringungssache zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG abrechnen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3036
  • FGPrax 2014, 228
  • FamRZ 2014, 1629
  • Rpfleger 2014, 671
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.11.2010 - XII ZB 244/10

    Unterbringungssache: Vergütungsanspruch des zum Verfahrenspfleger bestellten

    Auszug aus BGH, 23.07.2014 - XII ZB 111/14
    In einer Unterbringungssache kann ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, nur dann nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abrechnen, wenn die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. November 2010, XII ZB 244/10, FamRZ 2011, 203).

    Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 f.).

    § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt, stellt demgegenüber klar, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwendungsersatz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen kann (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 14; vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282).

    b) Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 17).

    Dies gebietet bereits der durch eine solche Feststellung begründete Vertrauensschutz, dem vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Freiheit der Berufsausübung des anwaltlichen Verfahrenspflegers auch deshalb besondere Bedeutung zukommt, weil er bei der Übernahme solcher Pflegschaften entsprechend zu disponieren hat (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 18; vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282).

    Nur wenn in dem amtsgerichtlichen Bestellungsbeschluss die Feststellung, die Verfahrenspflegschaft erfordere anwaltsspezifische Tätigkeiten, nicht getroffen wurde, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13).

    Daraus folgt, dass auch in Unterbringungssachen die Führung einer Verfahrenspflegschaft allein nicht als Erbringung anwaltlicher Dienste angesehen werden kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 14).

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZB 685/11

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers: Vergütung nach dem

    Auszug aus BGH, 23.07.2014 - XII ZB 111/14
    Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 f.).

    § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt, stellt demgegenüber klar, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwendungsersatz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen kann (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 14; vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282).

    Nur wenn in dem amtsgerichtlichen Bestellungsbeschluss die Feststellung, die Verfahrenspflegschaft erfordere anwaltsspezifische Tätigkeiten, nicht getroffen wurde, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13).

  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 543/11

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren betreffend

    Auszug aus BGH, 23.07.2014 - XII ZB 111/14
    b) Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 17).

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat in dem Beschluss vom 12. September 2012 (XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866) nicht allein die im Sachverhalt der Entscheidung berichtete Feststellung, die Verfahrenspflegschaft werde "in Ausübung des Berufes" als für das Vergütungsverfahren bindende gerichtliche Feststellung, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich sei, genügen lassen.

    Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich vielmehr, dass nach den vom Beschwerdegericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hatte, zusätzlich die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten gerichtlich festgestellt worden ist (Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9).

  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus BGH, 23.07.2014 - XII ZB 111/14
    § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt, stellt demgegenüber klar, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwendungsersatz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen kann (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 14; vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282).

    Dies gebietet bereits der durch eine solche Feststellung begründete Vertrauensschutz, dem vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Freiheit der Berufsausübung des anwaltlichen Verfahrenspflegers auch deshalb besondere Bedeutung zukommt, weil er bei der Übernahme solcher Pflegschaften entsprechend zu disponieren hat (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 18; vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282).

  • BGH, 15.05.2013 - XII ZB 283/12

    Verfahrenspflegschaft: Anfechtbarkeit der Feststellung der Erforderlichkeit

    Auszug aus BGH, 23.07.2014 - XII ZB 111/14
    Auch aus dem Senatsbeschluss vom 15. Mai 2013 (XII ZB 283/12 - FamRZ 2013, 1301) ergibt sich nicht, dass bei einem anwaltlichen Verfahrenspfleger die gerichtliche Feststellung der berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft zugleich auch die Feststellung beinhaltet, dass die Verfahrenspflegschaft anwaltsspezifische Tätigkeiten erfordert.
  • BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20

    Zur Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers in Betreuungssachen, der

    Der in einer Betreuungssache zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14, FamRZ 2014, 1629).

    Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 ff.).

    Andernfalls ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 12 f.; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13).

  • BGH, 24.09.2014 - XII ZB 444/13

    Verfahrenspflegervergütung im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren für

    Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 ff.).

    Andernfalls ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 12 f.; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13).

  • BGH, 20.10.2021 - XII ZB 371/21

    In einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren kann dem Verfahrenspfleger

    Diese Auffassung verkennt, dass die Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger nicht kostengünstiger wäre, weil dessen Vergütung nicht auf die Stundensätze nach § 3 VBVG beschränkt ist, sondern sich nach der Rechtsprechung des Senats entsprechend §§ 277 FamFG, 1835 Abs. 3 BGB nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemisst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 2018 - XII ZA 46/17 - juris Rn. 2 und vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10 mwN).
  • OLG Celle, 09.04.2024 - 15 WF 23/24

    Vergütung; anwaltlicher Ergänzungspfleger; Genehmigung; Grundstücksübertragung;

    Nur in den Fällen, in denen der anwaltliche Vormund oder Pfleger im Rahmen seiner Aufgabenkreise Tätigkeiten erbringt, wegen deren Bedeutung und/oder Schwierigkeit professioneller Rechtsrat eingeholt werden muss und ein berufsmäßiger Pfleger/Vormund ohne Ausbildung zum Volljuristen deshalb einen Rechtsanwalt beiziehen würde, kann nach dem RVG abgerechnet werden (BGH, NJW-RR 2021, 321 [BGH 16.12.2020 - XII ZB 410/20] Rdnr. 17; BGH, NJW 2014, 3036 [BGH 23.07.2014 - XII ZB 111/14] Rdnr. 10).
  • LG Saarbrücken, 28.03.2022 - 5 T 100/22

    Bestellt das Amtsgericht einen Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung

    Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 -, Rn. 10, juris).

    Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine anwaltsspezifische Tätigkeit tatsächlich vorgelegen haben, findet in diesem Fall im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mehr statt (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 -, Rn. 12, juris).

  • AG Hamburg-Wandsbek, 04.09.2019 - 706 XIV 56/19

    Anwaltsspezifische Tätigkeit eines Verfahrenspflegers in Fixierungssachen

    Die Feststellung der Notwendigkeit anwaltsspezifischer Tätigkeit im Rahmen der originären Bestellung bewirkt Vertrauensschutz, bedeutet aber nicht, dass die Feststellung bereits zu diesem Zeitpunkt erforderlich ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.6.2008 - 33 Wx 127/08, FGPrax 2008, 207/208 Beschluss vom 23.7.2014 - XII ZB 111/14, FGPrax 2014, 228/229).

    Eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise geboten, wenn die Führung der Verfahrenspflegschaft mit solchen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden ist, dass auch ein Laie, der die Tätigkeit hätte verrichten müssen, dazu anwaltlichen Rat hätte einholen müssen (BVerfG Beschl. v. 7.6.2000 - 1 BvR 23/00, FamRZ 2000, 1280/1282 BGH, Beschluss vom 23.7.2014 - XII ZB 111/14, FGPrax 2014, 228/229 Jurgeleit, Betreuungsrecht, FamFG § 277 Rn. 9; MüKoFamFG/Schmidt-Recla, 3. Aufl. 2019, FamFG § 277 Rn. 8).

    Allerdings ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen nicht grundsätzlich als anwaltsspezifische Tätigkeit zu beurteilen, weil dem Betroffenen sein Grundrecht auf Freiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) entzogen wird (BGH, Beschluss vom 23.7.2014 - XII ZB 111/14, FGPrax 2014, 228/229).

  • LG Kleve, 20.10.2014 - 4 T 429/14

    Betreuung; Betreuer; Rechtsanwalt; Verfahrenspfleger; ungeeignet;

    Dem steht nicht entgegen, dass eine von einem Rechtsanwalt geführte Verfahrenspflegschaft nicht stets nach dem RVG zu vergüten ist (vgl. dazu BGH NJW 2014, 3036).

    Überdies erbringt ein anwaltlicher Verfahrenspfleger jedenfalls dann gegenüber dem Verfahrenspflegling auch vergütungsrechtlich "anwaltliche Dienste", wenn sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles ergibt, dass der Verfahrenspfleger Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (vgl. BGH NJW 2014, 3036, 3038).

  • LG Wuppertal, 23.10.2015 - 9 T 195/15

    Grundsätze der Vergütung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers

    Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 ff.).Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 17).

    Andernfalls ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 12 f.; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13).

  • BGH, 21.03.2018 - XII ZA 46/17

    Aufhebung der Bestellung als Verfahrenspfleger hinsichtlich Zulassung beim BGH

    Im Übrigen wäre (entgegen der von Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 276 Rn. 24 vertretenen Auffassung) die Bestellung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger auch nicht kostengünstiger, weil sich dessen Vergütung nicht auf die Stundensätze nach § 3 VBVG beschränkt, sondern nach der Rechtsprechung des Senats entsprechend §§ 277 FamFG, 1835 Abs. 3 BGB nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemisst (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10 mwN).
  • KG, 15.02.2022 - 19 W 170/21
    Da der Bestellungsbeschluss keine Feststellung dahingehend enthält, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt (vgl. dazu BGH, Beschluss v.23.7.2014, XII ZB 111/14 Rn. 16), ist diese Voraussetzung wie dargestellt innerhalb des Vergütungsfestsetzungsverfahrens gesondert zu prüfen und hier zu verneinen: Der Senat geht nach den Umständen des konkreten Einzelfalls davon aus, dass ein juristischer Laie in gleicher Lage für die erforderlichen Tätigkeiten vernünftigerweise keinen Rechtsanwalt zugezogen hätte.

    Da dem Beteiligten zu 2 ein Vergütungsanspruch nach RVG demnach nicht zusteht und er einen anderweitigen Vergütungsantrag nicht gestellt hat, hat das Nachlassgericht seinen Antrag mit Recht zurückgewiesen und war seine Beschwerde gleichfalls zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschluss v. 23.7.2014 aaO Rn. 19).

  • LG Arnsberg, 21.10.2019 - 5 T 151/19
  • LG Bielefeld, 09.06.2022 - 23 T 292/22
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Rechtsprechung
   BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17819
BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14 (https://dejure.org/2014,17819)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2014 - V ZB 31/14 (https://dejure.org/2014,17819)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14 (https://dejure.org/2014,17819)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) Art. 2 Buchstabe n, Art. 28 Abs. 2; AufenthG § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 4 und 5

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Buchst n EUV 604/2013, Art 28 Abs 2 EUV 604/2013, § 62 Abs 3 S 1 Nr 2 AufenthG, § 62 Abs 3 S 1 Nr 3 AufenthG, § 62 Abs 3 S 1 Nr 5 AufenthG
    Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der Haftgründe für die Anordnung von Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren in Deutschland: Haftgrund der Fluchtgefahr bzw. einer Entziehungsabsicht; Haftgründe des Ablaufs der Ausreisefrist und des Wechsels an einen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren aufgrund von Fluchtgefahr bzw. einer Entziehungsabsicht des Betroffenen

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5, VO 604/2013 Art. 2 Bst. n, VO 604/2013 Art. 28, AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4, GG Art. 104 Abs. 1 S. 1
    Fluchtgefahr, Dublinverfahren, Dublin III-Verordnung, Entziehungsabsicht, Haftgründe, Überstellung, Zurückschiebung, Zurückschiebungshaft, Abschiebungshaft, Freiheitsentziehung, Inhaftierung, Analogieverbot, haftrechtliches Analogieverbot, begründeter Verdacht

  • rewis.io

    Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der Haftgründe für die Anordnung von Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren in Deutschland: Haftgrund der Fluchtgefahr bzw. einer Entziehungsabsicht; Haftgründe des Ablaufs der Ausreisefrist und des Wechsels an einen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren aufgrund von Fluchtgefahr bzw. einer Entziehungsabsicht des Betroffenen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Fehlen gesetzlicher Grundlagen zur Inhaftnahme von Asylbewerbern zur Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Weniger Haftbefehle gegen Ausländer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Europäisches Asylsystem - und die Überstellungshaft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abschiebehaft - Keine Rechtsgrundlage für Inhaftierung von Asylbewerbern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fehlen gesetzlicher Grundlagen zur Inhaftnahme von Asylbewerbern zur Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

  • spiegel.de (Pressemeldung, 23.07.2014)

    Asylbewerber: Bundesgerichtshof setzt Abschiebehäftlinge auf freien Fuß

  • taz.de (Pressebericht, 24.07.2014)

    Wieder Klatsche für deutsche Abschiebehaft: Inhaftierung von Flüchtlingen unzulässig

  • handelsblatt.com (Pressemeldung, 23.07.2014)

    Urteil schützt Asylbewerber vor Abschiebehaft

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Fehlen gesetzlicher Grundlagen zur Inhaftnahme von Asylbewerbern zur Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedstaat

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Abschiebehaft ist in den meisten Fällen rechtswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fluchtgefahr kein Grund für Abschiebehaft

Besprechungen u.ä. (2)

  • migrationsrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Überstellungshaft im Dublinverfahren in Deutschland weitgehend rechtswidrig

  • betrifftjustiz.de PDF, S. 18 (Entscheidungsbesprechung)

    Das Ende der Abschiebungshaft (wie wir sie kennen?)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 13
  • NVwZ 2014, 1397
  • FGPrax 2014, 228 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.05.2010 - V ZB 213/09

    Abschiebehaftverfahren: Zeitpunkt des Vorliegens eines förmlichen Asylantrages

    Auszug aus BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14
    Einer Fortdauer der Haft aus diesem Grund stand nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG schon der von dem Betroffenen innerhalb einer Frist von einem Monat nach der unerlaubten Einreise gestellte Asylantrag entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rn. 13; Winkelmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 14 AsylVfG Rn. 21).

    Anderes ergibt sich - abweichend von der Rechtslage unter Geltung der Dublin-II-Verordnung (zu dieser: Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, aaO) - auch nicht aus der Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG, nach der die Monatsfrist bei einer (auch) nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG angeordneten Sicherungshaft nicht gilt.

  • BGH, 11.10.2012 - V ZB 238/11

    Abschiebungshaftsache: Notwendige Beschwerdeentscheidung bei einer Beschwerde

    Auszug aus BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14
    In solch einem Fall kann der Betroffene - auch wenn das Beschwerdegericht mit der Entscheidung über die Beschwerde die Freiheitsentziehung beendet hat - eine Rechtsbeschwerde mit dem Ziel erheben, die Rechtsverletzung durch die Inhaftierung festzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 238/11, FGPrax 2013, 39 Rn. 7).
  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

    Auszug aus BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14
    Die europarechtliche Verordnung zwingt somit den nationalen Gesetzgeber dazu, die Voraussetzungen für die Annahme einer die Inhaftierung des Ausländers in den Überstellungsfällen rechtfertigenden Fluchtgefahr in berechenbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise zu regeln (vgl. zur vergleichbaren Garantie aus dem Gesetzesvorbehalt bei Freiheitsentziehungen nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerfGE 29, 183, 196 = NJW 1970, 2205, 2207).
  • BGH, 31.01.2013 - V ZB 20/12

    Zurückschiebungshaftsache: Rechtswidrigkeitsfeststellung für die Haftanordnung

    Auszug aus BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14
    Der Betroffene darf seine Beschwerde gegen die Haftanordnung nach §§ 58 ff. FamFG mit einem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG verbinden (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 7).
  • BGH, 19.05.2011 - V ZB 36/11

    Abschiebungshaft wegen unterlassener Anzeige des Aufenthaltswechsels:

    Auszug aus BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14
    b) Ob die generalklauselartig formulierte Bestimmung in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 12; Winkelmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 10. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 74), nach der ein Ausländer zur Sicherung einer Abschiebung in Haft zu nehmen ist, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will, diesen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts genügt, wird allerdings unterschiedlich beurteilt.
  • BGH, 04.07.2013 - V ZB 75/12

    Notwendigkeit von ausreichenden Angaben zu der Durchführbarkeit der

    Auszug aus BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14
    In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Haft in der Regel nach den Vorschriften zur Durchsetzung einer auf Grund unerlaubter Einreise des Ausländers vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 57 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, § 62 Abs. 3 AufenthG angeordnet (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 75/12, juris Rn. 3; Marx, InfAuslR 2013, 436, 438 f.; Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Schröder auf eine schriftliche Frage - BT-Drucks. 16/886, S. 9).
  • OLG Naumburg, 24.02.2000 - 10 Wx 4/00

    Illegales Aufhalten im Bundesgebiet als alleiniger Haftgrund; Prüfung der

    Auszug aus BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14
    Insoweit begründen zwar bestimmte Umstände (wie bspw. eine Täuschung des Ausländers über seine Identität, die unerlaubte Einreise mithilfe von Schleusern, ein früheres Untertauchen) in der Regel den Verdacht der Entziehungsabsicht, während anderen Umständen (der illegale Aufenthalt im Bundesgebiet, die Ablehnung des Asylantrags, das Fehlen eines festen Wohnsitzes, die Mittellosigkeit oder die Erforderlichkeit der Abschiebung) eine solche Bedeutung nicht beigemessen wird (vgl. zusammenfassend: OLG Naumburg, FGPrax 2000, 211, 212; Winkelmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 62 Rn. 77 ff.).
  • BGH, 22.07.2010 - V ZB 29/10

    Abschiebungshaft bei Sicherung des Aufenthalts durch unwahre Angaben

    Auszug aus BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14
    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der begründete Verdacht eines Entziehungswillens konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahelegen, dass dieser beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, juris Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 29).
  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 202/09

    Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines Ausländers im Anschluss an die

    Auszug aus BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14
    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der begründete Verdacht eines Entziehungswillens konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahelegen, dass dieser beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, juris Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 29).
  • BGH, 10.02.2000 - V ZB 5/00

    Zulässigkeit der Abschiebehaft

    Auszug aus BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14
    Die Ermittlung und die Würdigung der den Verdacht einer Entziehungsabsicht begründenden Umstände obliegen aber dem Tatrichter; dessen Feststellung ist bereits dann rechtsfehlerfrei, wenn sie vom richtigen rechtlichen Ausgangspunkt aus auf der Grundlage bestimmter Tatsachen als möglich erscheint (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2000 - V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130).
  • BGH, 20.05.2016 - V ZB 24/16

    Rücküberstellungshaftsache: Anordnung von Sicherungshaft bei Annahme von

    Da § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF diesen Anforderungen nicht genügte (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 20 ff.), hat der deutsche Gesetzgeber in § 2 Abs. 15 AufenthG die Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr festgelegt.

    Entsprechende Täuschungshandlungen können einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass sich der Ausländer der Aufenthaltsbeendigung durch Flucht entziehen wird (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, juris Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 15; siehe auch Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 26).

    Nach dem gesetzgeberischen Anliegen sollte die Vorschrift auch sicherstellen, dass Ausländer, die im Rahmen des Dublin-II-Verfahrens möglichst rasch in den für das Asylverfahren zuständigen Staat verbracht werden sollten, nicht vorzeitig aus der Haft entlassen werden und untertauchen (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 215; Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rn. 13; Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 30).

    Diesen Anforderungen genügte die bisherige Fassung des § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG, wie dargelegt, nicht (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 20 ff).

  • BGH, 22.10.2014 - V ZB 124/14

    Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren im Anwendungsbereich der

    Zugelassen ist die Haft nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur, wenn Fluchtgefahr besteht, nicht aus anderen Gründen (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 11 f.).

    Vielmehr soll der nationale Gesetzgeber Tatbestände festlegen, die die Fluchtgefahr als einzigen unionsrechtlich anerkannten Haftgrund zur Sicherung der (Wieder-) Aufnahme Betroffener durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union konkretisieren und so eine gleichmäßige Anwendung sicherstellen (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 14).

    Das setzt aber voraus, dass die bestehenden Haftgründe im nationalen Recht so ausgestaltet sind, dass sie nur bei Vorliegen von objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien verwirklicht werden, welche die Annahme einer Fluchtgefahr begründen (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 31).

    Diese Eignung hat der Senat bei den Haftgründen nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG bejaht, bei dem - nicht näher konkretisierten - Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG dagegen verneint (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 23, 31).

    c) Auch der Haftgrund der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist, was der Senat bislang offen gelassen hat (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 29 f.) und jetzt entscheidet, zur Konkretisierung der Fluchtgefahr nach Art. 28 und Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung ungeeignet, weshalb die von der beteiligten Behörde aufgeworfene Frage, ob der Asylantrag des Betroffenen die Annahme einer unerlaubten Einreise hinderte, dahinstehen kann.

  • BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13

    Zurückschiebungshaftsache: Aufhebung bzw. Rechtswidrigkeitsfeststellung für die

    Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass gegen den Betroffenen Zurückschiebungshaft nach § 57 Abs. 2 i.V.m. § 62 AufenthG zur Überstellung nach Italien gemäß Art. 19, 20 Dublin-II-Verordnung (zur Übergangsvorschrift des Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung - VO [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, ABl. Nr. L 180, S. 31 - Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, zur Veröffentlichung vorgesehen) schon deshalb nicht hätte angeordnet werden dürfen, weil dem Betroffenen vor dem Beginn seiner Anhörung nach § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine Abschrift des Haftantrags der beteiligten Behörde nicht ausgehändigt worden war.
  • BGH, 18.02.2016 - V ZB 23/15

    Abschiebungshaftsache: Haftgrunds der Fluchtgefahr nach Ablauf der Frist zur

    Der Senat hat das für die wortgleiche Regelungsverpflichtung der Mitgliedstaaten zur Ausfüllung des Begriffs der Fluchtgefahr in Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung gemäß deren Art. 2 Buchst. n entschieden (Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14 NVwZ 2014, 1397 Rn. 14 und Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, NVwZ 2015, 607 Rn. 10).
  • BGH, 25.02.2016 - V ZB 157/15

    Haft zur Sicherung von Rücküberstellungsverfahren: Anhaltspunkt für Fluchtgefahr

    Vielmehr ergeben sich die Voraussetzungen unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, InfAuslR 2014, 381 Rn. 11 f.; a.A. Beichel-Benedetti, NJW 2015, 2541, 2543).
  • EuGH, 15.03.2017 - C-528/15

    Al Chodor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kriterien und Verfahren zur

    Es stützte sich außerdem auf zwei von Gerichten anderer Mitgliedstaaten erlassene Urteile, die in dieselbe Richtung gingen, nämlich ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Deutschland) (Bundesgerichtshof, 26. Juni 2014, V ZB 31/14) und ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) (Verwaltungsgerichtshof, 19. Februar 2015, RO 2014/21/0075-5).
  • BGH, 07.07.2016 - V ZB 106/14

    Anordnung von Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren: Fehlende gesetzliche

    Auch vor Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG konnte Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nicht auf der Grundlage von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG angeordnet werden (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 31).

    In dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 - ab diesem Tag war die Dublin-III-Verordnung nach ihrem Art. 49 Abs. 2 Satz 1 für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 28/14, juris Rn. 5 f.) - bis zum 1. August 2015 - dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386), mit dem der Haftgrund der Fluchtgefahr neu geregelt wurde - konnte daher Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nicht auf Fluchtgefahr oder eine Entziehungsabsicht des Betroffenen im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF gestützt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, NVwZ 2015, 607 Rn. 10).

    Der Senat hat - zeitlich nach dem angegriffenen Beschluss des Beschwerdegerichts - entschieden, dass dies in Deutschland allein bei den in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 AufenthG genannten Haftgründen (Wechsel des Aufenthaltsorts ohne Angabe einer Anschrift unter der der Ausländer erreichbar ist; vom Ausländer zu vertretendes Nichtantreffen an dem von der Behörde angegebenen Ort an dem für die Überstellung angekündigten Termin) der Fall ist (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 31).

  • BGH, 22.10.2015 - V ZB 79/15

    Abschiebehaftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Asylantragstellers

    a) Es ist zwar richtig, dass die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2015 (ABl. EU Nr. L 180 S. 31 - Dublin-III-Verordnung) vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) am 1. August 2015 nur auf die Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG gestützt werden konnte, nicht dagegen auf die Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und der damals geltenden Nr. 5 AufenthG (Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 23, 31 und vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, NVwZ 2015, 607 Rn. 11 f.).
  • LG Stuttgart, 16.02.2015 - 19 T 43/15

    Abschiebungshaft: Voraussetzungen für Anordnung der Sicherungshaft

    Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Beschlüssen vom 26.06.2014 - V ZB 31/14 - und vom 22.10.2014 - V ZB 124/14 - könne wie bei der Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung die Abschiebehaft bei Rückführungsverfahren nach der Richtlinie 2008/15/EG nicht auf den Haftgrund der Fluchtgefahr der nationalen Regelung nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG gestützt werden.

    Auf die Anwendbarkeit von Art. 28 Dublin-III-Verordnung und die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Sicherstellung des Überführungsverfahrens in den für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat mit Beschlüssen vom 26.06.2014 - V ZB 31/14 - und 22.10.2014 - V ZB 124/14 - (juris) kann sich der Antragsgegner direkt nicht berufen.

  • BGH, 19.07.2018 - V ZB 223/17

    Beiziehung der Ausländerakte durch das Beschwerdegericht bei der Entscheidung

    Entsprechende Täuschungshandlungen können einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass sich der Ausländer der Aufenthaltsbeendigung durch Flucht entziehen wird (vgl. zu § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF: Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, juris Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 15; siehe auch Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 26).
  • LG Halle, 20.08.2019 - 1 T 167/19

    Freiheitsentziehungsverfahren: Ingewahrsamnahme eines abgelehnten Asylbewerbers

  • BGH, 18.02.2016 - V ZB 74/15

    Haft zur Sicherung der Rücküberstellung: Zulässigkeit eines Antrags auf

  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 133/19

    Zurückweisung von Drittstaatsangehörigen an einer Binnengrenze der Europäischen

  • BGH, 16.02.2017 - V ZB 10/16

    Anordnung von Sicherungshaft gegenüber einem Ausländer; Haftgrund der unerlaubten

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-528/15

    Al Chodor

  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 55/19

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Erforderlicher Haftantrag der

  • BGH, 17.08.2016 - V ZB 106/14
  • LG Stade, 10.10.2014 - 9 T 104/14

    Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen der Abschiebehaft

  • LG Deggendorf, 14.01.2019 - 12 T 147/18

    Zur Rechtmäßigkeit eines Rücküberstellungsverfahrens nach der

  • LG Dessau-Roßlau, 04.03.2015 - 8 T 54/15

    Abschiebungshaft nach Einreise trotz Einreiseverbots: Schwerwiegender

  • BGH, 23.09.2014 - V ZB 130/14

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung eines Betroffenen nach Italien

  • BGH, 26.11.2014 - V ZB 150/14

    Verstoß des Stützens der Haftanordnung bei einem Asylbewerber auf Fluchtgefahr

  • BGH, 26.11.2014 - V ZB 151/14

    Rechtswidrigkeit des Stützens der Haftanordnung bei einem Asylbewerber auf

  • BGH, 20.10.2016 - V ZB 26/15

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Darlegung der dazu erforderlichen

  • BGH, 30.10.2014 - V ZB 138/14

    Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Italien hinsichtlich

  • BGH, 11.02.2016 - V ZB 28/14

    Statthaftigkeit der Inhaftierung eines Ausländers zur Sicherung der Überstellung

  • BGH, 01.06.2016 - V ZB 86/14

    Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung

  • BGH, 03.03.2015 - V ZB 104/14

    Stützung der Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren auf Fluchtgefahr oder

  • BGH, 05.11.2014 - V ZB 45/14

    Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung mangels bestehender Fluchtgefahr oder

  • BGH, 22.10.2015 - V ZB 46/14

    Zulässigkeit einer auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht sowie auf unerlaubte

  • BGH, 03.03.2015 - V ZB 48/14

    Unzulässigkeit des Stützens einer Haftanordnungauf die Sicherung von

  • LG Nürnberg-Fürth, 18.02.2015 - 18 T 522/15

    Abschiebungshaft: Haftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht im

  • BGH, 27.11.2014 - V ZB 149/14

    Verstoß einer Haftanordnung bei einem nach Italien abzuschiebenden Asylbewerber

  • BGH, 17.09.2014 - V ZB 111/14

    Vollzug der Sicherungshaft i.R.d. Abschiebung eines asylsuchenden eritreischen

  • BGH, 22.07.2016 - V ZB 50/14

    Haftanordnug zur Sicherung des Überstellungsverfahrens i.R. eines an Italien

  • BGH, 07.01.2015 - V ZB 193/14

    Fluchtgefahr kein Grund für Haftanordnung nach DublinIII-Verordnung

  • AG Borken, 25.09.2015 - 29 XIV (B) 23/15

    Ausreisepflicht eines Betroffenen als Haftgrund i.R.d. Anordnung der

  • BGH, 03.03.2015 - V ZB 120/14

    Unzulässigkeit des Stützens einer Haftanordnung auf die Fluchtgefahr oder

  • BGH, 23.02.2015 - V ZB 80/14

    Stützung der Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren auf Fluchtgefahr oder

  • BGH, 27.11.2014 - V ZB 106/13

    Verstoß einer Haftanordnung gegen Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

  • BGH, 05.11.2014 - V ZB 59/14

    Unzulässigkeit einer der Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28

  • BGH, 30.10.2014 - V ZB 68/14

    Stützen der Haftanordnung bei einem Asylbewerber auf Fluchtgefahr oder

  • BGH, 06.11.2014 - V ZB 144/14

    Unzulässigkeit des Stützens von Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren auf

  • LG Krefeld, 07.06.2017 - 7 T 83/17

    Erforderlichkeit eines zulässigen Haftantrags für die Anordnung von Abschiebehaft

  • LG Nürnberg-Fürth, 14.01.2016 - 18 T 9417/15

    Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts hinsichtlich eines Haftgrundes für die

  • LG Hannover, 30.04.2015 - 8 T 16/15

    Haft zur Sicherung der Abschiebung: Rückführung illegal aufhältiger

  • AG Hannover, 19.01.2015 - 44 XIV 64/14

    Rechtswidrigkeit einer auf des Merkmal der Fluchtgefahr gestützten Haftanordnung

  • LG Düsseldorf, 22.09.2017 - 25 T 24/17

    Gesetzliche Anforderungen an die Begründung eines Haftantrags zur Sicherung der

  • LG Hildesheim, 03.06.2015 - 5 T 112/15

    Abschiebungshaft, Staatsanwaltschaft, Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur

  • LG Heidelberg, 21.04.2015 - 3 T 12/15

    Sicherungshaft, Abschiebungshaft, Abschiebung, Abschiebungstermin, Termin,

  • LG Traunstein, 17.04.2015 - 4 T 1283/15

    Überstellungshaft, Sicherungshaft, Abschiebungshaft, Zurückschiebungshaft,

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Rechtsprechung
   BGH, 10.07.2014 - V ZB 32/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,20566
BGH, 10.07.2014 - V ZB 32/14 (https://dejure.org/2014,20566)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2014 - V ZB 32/14 (https://dejure.org/2014,20566)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14 (https://dejure.org/2014,20566)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 420 Abs 1 S 1 FamFG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 1 EGV 343/2003, Art 1 ff EGV 343/2003
    Zurückschiebungshaftsache: Anspruch des Verfahrensbevollmächtigten auf Teilnahme am Termin zur persönlichen Anhörung des Betroffenen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wahrung des Rechts des Verfahrensbevolmächtigten auf Teilnahme am Termin zur Anhörung des Betroffenen

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FamFG § 420 Abs. 1 S. 1
    Faires Verfahren, Verfahrensbevollmächtigte, Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwalt, Teilnahme, Anhörung, Abschiebungshaft, Zurückschiebungshaft, Haftanordnung, Vertrauensverhältnis, Vertrauen

  • rewis.io

    Zurückschiebungshaftsache: Anspruch des Verfahrensbevollmächtigten auf Teilnahme am Termin zur persönlichen Anhörung des Betroffenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    FamFG § 71 Abs. 1
    Wahrung des Rechts des Verfahrensbevolmächtigten auf Teilnahme am Termin zur Anhörung des Betroffenen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anhörung ohne Rechtsanwalt

  • Jurion (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Anhörung bei verspäteter Information des Verfahrensbevollmächtigten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 864
  • FGPrax 2014, 228
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.02.2010 - V ZA 2/10

    Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich einer Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der

    Auszug aus BGH, 10.07.2014 - V ZB 32/14
    Einem Verfahrensbevollmächtigten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, an dem Termin zur Anhörung des Betroffenen teilzunehmen (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2012 - V ZB 117/11 Rn. 4, juris; Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZA 2/10 Rn. 10, juris).

    Bei verständiger Würdigung dieser Angaben hätte das Amtsgericht in dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten einen Verlegungsantrag sehen müssen und deshalb nicht ohne weiteres die Anhörung durchführen dürfen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZA 2/10 Rn. 10, juris).

  • BVerfG, 05.05.1994 - 2 BvR 2653/93

    Verteidigerbeistand bei der mündlichen Anhörung im vollstreckungsrechtlichen

    Auszug aus BGH, 10.07.2014 - V ZB 32/14
    Es hat deshalb gegen den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, welcher dem Betroffenen garantiert, sich zur Wahrung seiner Rechte in dem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen, und ihm das Recht zubilligt, diesen Bevollmächtigten zu der Anhörung hinzuzuziehen (BVerfG, StV 1994, 552 f.; NJW 1993, 2301 f. - jeweils zur mündlichen Anhörung des Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren).

    Das Recht auf Teilnahme an dem Anhörungstermin wird nicht gewahrt, wenn lediglich die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme besteht (vgl. BVerfG, StV 1994, 552 f.).

  • BGH, 31.01.2012 - V ZB 117/11

    Rechtmäßigkeit der Anordnung des Aufenthalts im Transitbereich eines Flughafens

    Auszug aus BGH, 10.07.2014 - V ZB 32/14
    Einem Verfahrensbevollmächtigten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, an dem Termin zur Anhörung des Betroffenen teilzunehmen (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2012 - V ZB 117/11 Rn. 4, juris; Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZA 2/10 Rn. 10, juris).
  • BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei mündlichen Anhörung im

    Auszug aus BGH, 10.07.2014 - V ZB 32/14
    Es hat deshalb gegen den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, welcher dem Betroffenen garantiert, sich zur Wahrung seiner Rechte in dem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen, und ihm das Recht zubilligt, diesen Bevollmächtigten zu der Anhörung hinzuzuziehen (BVerfG, StV 1994, 552 f.; NJW 1993, 2301 f. - jeweils zur mündlichen Anhörung des Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren).
  • BGH, 05.03.2024 - XIII ZB 18/22
    a) Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert jedem Betroffenen das Recht, sich in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, InfAuslR 2014, 442 Rn. 8; vom 12. November 2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7; vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 123/19, InfAuslR 2021, 242 Rn. 8).
  • BGH, 05.03.2024 - XIII ZB 75/22
    a) Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert jedem Betroffenen das Recht, sich in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, InfAuslR 2014, 442 Rn. 8; vom 12. November 2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7; vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 21/19, juris Rn. 14).
  • BGH, 17.12.2020 - 3 ZB 8/19

    Maximal zulässiger Zeitraum einer landesgesetzlich angeordneten

    aa) Der Grundsatz des fairen Verfahrens gewährleistet einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228 Rn. 8; vom 7. April 2020 - XIII ZB 84/19, juris Rn. 9 mwN; vgl. zur Freiheitsentziehung nach § 163c StPO LR/Erb, StPO, 27. Aufl., § 163c Rn. 15).
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