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Rechtsprechung
   BGH, 02.03.2017 - V ZB 122/15   

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https://dejure.org/2017,10686
BGH, 02.03.2017 - V ZB 122/15 (https://dejure.org/2017,10686)
BGH, Entscheidung vom 02.03.2017 - V ZB 122/15 (https://dejure.org/2017,10686)
BGH, Entscheidung vom 02. März 2017 - V ZB 122/15 (https://dejure.org/2017,10686)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 416 S 2 FamFG, § 424 FamFG, § 425 Abs 3 FamFG, § 426 FamFG, § 106 Abs 2 S 2 AufenthG
    Verlängerung von Abschiebungshaft: Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bei Vollzug der ursprünglich angeordneten Haft in dem Bezirk eines anderen Amtsgerichts

  • IWW

    § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, Art. ... 101 Abs. 1 Satz 1 GG, § 65 Abs. 4 FamFG, § 2 Abs. 3 FamFG, § 48 FamFG, § 416 Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, § 2 Abs. 2 FamFG, § 425 Abs. 3, §§ 424, 426 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 425 Abs. 3 FamFG, § 416 FamFG, § 416 Satz 1, § 4 FamFG, Art. 3, 15 der Richtlinie 2008/115/EG, § 2 Abs. 14, 15 AufenthG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verlängerung von Abschiebungs- (oder Rücküberstellungs-) Haft; Vollzug der ursprünglich angeordneten Haft in dem Bezirk eines anderen Amtsgerichts

  • rewis.io

    Verlängerung von Abschiebungshaft: Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bei Vollzug der ursprünglich angeordneten Haft in dem Bezirk eines anderen Amtsgerichts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 425 Abs. 3; AufenthG § 106 Abs. 2
    Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verlängerung von Abschiebungs- (oder Rücküberstellungs-) Haft; Vollzug der ursprünglich angeordneten Haft in dem Bezirk eines anderen Amtsgerichts

  • rechtsportal.de

    Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verlängerung von Abschiebungs- (oder Rücküberstellungs-) Haft; Vollzug der ursprünglich angeordneten Haft in dem Bezirk eines anderen Amtsgerichts

  • datenbank.nwb.de

    Verlängerung von Abschiebungshaft: Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bei Vollzug der ursprünglich angeordneten Haft in dem Bezirk eines anderen Amtsgerichts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2017, 136
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.03.2009 - 2 BvR 1615/06

    Im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässige

    Auszug aus BGH, 02.03.2017 - V ZB 122/15
    Ob diesem dabei im Hinblick auf den gesetzlichen Richter überhaupt ein Ermessen eingeräumt werden darf, wie es in der Vorschrift vorgesehen ist, erscheint zweifelhaft (BVerfGK 15, 180, 185).

    (5) Die von dem Betroffenen zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGK 15, 180) steht dem nicht entgegen.

  • OLG Köln, 11.06.2010 - 16 AR 3/10

    Gerichtliche Zuständigkeit bei wiederholter gerichtlicher Anordnung der

    Auszug aus BGH, 02.03.2017 - V ZB 122/15
    Die Zuständigkeit für die Verlängerung könne auf das Gericht am Haftort nur auf Grund eines förmlichen Abgabebeschlusses gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG übergehen (OLG Köln, FGPrax 2010, 318, 319; Bahrenfuss/Grotkopp, FamFG, 3. Aufl., § 425 Rn. 14; Bergmann/Dienelt/Winkelmann, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 106 AufenthG Rn. 4; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl., § 425 Rn. 20; Keidel/Budde, FamFG, 19. Aufl., § 425 Rn. 12; wohl auch Kluth/Heusch/Brinktrine, Ausländerrecht, § 106 AufenthG Rn. 8 und NK-AuslR/Stahmann, 2. Aufl., § 106 AufenthG Rn. 10 f.).
  • BGH, 01.12.2010 - XII ZB 227/10

    Betreuungsverfahren: Selbstständige Anfechtbarkeit der Entscheidung über die

    Auszug aus BGH, 02.03.2017 - V ZB 122/15
    Etwas Anderes kommt nur im - hier nicht gegebenen - Fall von Willkür in Betracht (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - XII ZB 227/10, FGPrax 2011, 101 Rn. 19; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 65 Rn. 17).
  • LG Frankfurt/Oder, 13.03.2014 - 15 T 35/14
    Auszug aus BGH, 02.03.2017 - V ZB 122/15
    Das Gericht am Haftort sei seitdem nach § 425 Abs. 3, § 416 Satz 2 FamFG originär für die Verlängerung von Abschiebungs- (und Rücküberstellungs-) Haft zuständig, ohne dass es einer Abgabeentscheidung gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedürfte (LG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 13. März 2014 - 15 T 35/14, juris Rn. 14; Bork/Jacoby/Schwab/Heinze, FamFG, 2. Aufl., § 416 Rn. 6 aE; MüKoFamFG/Wendtland, 2. Aufl., § 416 Rn. 8; wohl auch Prütting/Helms/Jenissen, FamFG, 3. Aufl., § 425 Rn. 17 und § 416 Rn. 3 unklar allerdings das Verhältnis zu den Ausführungen in ibid. Rn. 4).
  • BGH, 18.02.2016 - V ZB 23/15

    Abschiebungshaftsache: Haftgrunds der Fluchtgefahr nach Ablauf der Frist zur

    Auszug aus BGH, 02.03.2017 - V ZB 122/15
    Auf diesen Haftgrund konnte die Anordnung von Abschiebungshaft, um die es hier geht, auch nach dem Ablauf der Frist zur Umsetzung von Art. 3 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) am 24. Dezember 2010 und vor der Einführung von § 2 Abs. 14 und 15 AufenthG am 1. August 2015 gestützt werden (Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 23/15, InfAuslR 2016, 235 Rn. 10).
  • OLG Oldenburg, 07.09.2018 - 5 AR 25/18

    Abschiebungshaft, örtliche Zuständigkeit, Haftverlängerung, Haftantrag

    Hierbei beschränkt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG auf Entscheidungen über die Aussetzung oder Aufhebung der angeordneten Haft zur Sicherung der Abschiebung (vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - V ZB 122/15 -, juris).

    Für diese Fälle behält die Vorschrift des § 106 Abs. 2 S. 2 FamFG ihren Sinn (vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - V ZB 122/15 -, juris).

    Die Zuständigkeit des Gerichts am Haftort entspricht auch der Regelzuständigkeit nach § 416 S. 2 FamFG, die kraft Gesetzes für den Verlängerungsantrag gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - V ZB 122/15 -, juris).

    Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass über den Verlängerungsantrag nach Möglichkeit das Gericht am Haftort entscheidet, weil dieses insbesondere die persönliche Anhörung des Betroffenen zu dem Verlängerungsantrag schneller und unkomplizierter würde durchführen können als das mit dem ursprünglichen Haftantrag befasste - unter Umständen weit entfernte - Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - V ZB 122/15 - juris unter Verweis auf BT-Drucks. 12/4984 S. 38).

  • BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 44/19

    Rechtsbeschwerde gegen die Haftanordnung eines Asylbewerbers; Voraussetzungen des

    (c) Eine einschränkende Auslegung der § 65 Abs. 4, § 72 Abs. 2 FamFG ist verfassungsrechtlich allerdings dann geboten und die Rüge der fehlenden Zuständigkeit daher im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen, wenn das Haftgericht seine Zuständigkeit willkürlich bejaht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - XII ZB 227/10, FGPrax 2011, 101 Rn. 19 unter Bezug auf BVerfGE 42, 237, 241 mwN; BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 6; Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., § 65 Rn. 8; aA Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 65 Rn. 17).

    Soweit dieser die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 FamFG für Haftverlängerungsanträge verneint, beruht dies ausdrücklich und ausschließlich auf der spezielleren Regelung in § 425 Abs. 3 FamFG, wonach die Gerichtszuständigkeit - nach den Verhältnissen im Sinne des § 416 FamFG bei Eingang des eigenständigen Verlängerungsantrags - neu zu bestimmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 8 ff.).

  • BGH, 06.04.2017 - V ZB 59/16

    Freiheitsentziehungsverfahren: Verfahrensmangel durch unterlassene Beeidigung des

    Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, ist für die Entscheidung über die Verlängerung von Abschiebungs- oder Rücküberstellungshaft das Gericht am Haftort nach § 416 Satz 2, § 425 Abs. 3 FamFG originär zuständig, ohne dass es einer Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedarf (Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 39/19

    Sicherungshaft: Notwendigkeit näherer Erläuterungen zum Zeitaufwand für Buchung

    Das dem aufnehmenden Gericht übergeordnete Beschwerdegericht ist auch für die Entscheidung über eine vor der Abgabe erhobene Beschwerde gegen die Haftanordnung des abgebenden Gerichts zuständig (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293).

    Aus dem vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Beschluss vom 2. März 2017 (V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 9) folgt zwar, dass für eine Entscheidung über die Verlängerung der Abschiebungs- (oder Überstellungs-) Haft das Gericht am Haftort nach § 416 Satz 2, § 425 Abs. 3 FamFG originär zuständig ist, ohne dass es einer Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedarf.

  • BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 85/19

    Erheben von Einwänden gegen die Zulässigkeit des Haftantrags im

    Fraglich ist mangels Einlegung einer Beschwerde auch, ob das Amtsgericht das Verfahren insoweit überhaupt noch an das für den Haftort zuständige Amtsgericht Paderborn abgeben konnte, das es, wenn auch zu Unrecht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 9, 13), für örtlich zuständig hielt.
  • BGH, 22.08.2019 - V ZB 144/17

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftverlängerung einer Sicherungshaft;

    Vielmehr bleibt das Gericht, das die ursprüngliche Haftanordnung erlassen hat, für die Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung dieser Haft gemäß § 424 oder § 426 FamFG so lange zuständig, bis es gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Sache an das Gericht des Haftortes abgegeben hat (zum Ganzen vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 13 und vom 3. Mai 2018 - V ZB 230/17, Asylmagazin 2018, 387 Rn. 7).
  • BGH, 03.05.2018 - V ZB 230/17

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss über die Anordnung von

    Vielmehr bleibt das Gericht, das die ursprüngliche Haftanordnung erlassen hat, für die Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung dieser Haft gemäß § 424 oder § 426 FamFG so lange zuständig, bis es gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Sache an das Gericht des Haftortes abgegeben hat (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 13).
  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 143/19

    Örtlich zuständiges Gericht für Freiheitsentziehungssachen

    Für Entscheidungen über die Verlängerung der Freiheitsentziehung gelten diese Vorschriften nach § 425 Abs. 3 FamFG mit der Maßgabe entsprechend, dass die Gerichtszuständigkeit nach den Verhältnissen im Sinne des § 416 FamFG bei Eingang des eigenständigen Verlängerungsantrags (neu) zu bestimmen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 44/19, juris Rn. 18; vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 8 ff.).
  • OLG Hamm, 24.01.2023 - 15 SA 1/23

    Übernahme einer Freiheitsentziehungssache durch anderes Amtsgericht; Wirkung

    Zudem wird mit der wirksamen Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine Zuständigkeit des Gerichts des Haftortes für Entscheidungen nach §§ 424, 426 FamFG über die Aussetzung / Aufhebung der Haft begründet (BGH a. a. O.; BGH, Beschluss vom 2.03.2017 - V ZB 122/15 - Inf AuslR 2017, 293).
  • LG Traunstein, 22.06.2017 - 4 T 1047/17

    Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei Verlängerung der Sicherungshaft

    Das Beschwerdegericht vertritt insoweit - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - die Auffassung, dass es sich hier um ein eigenständiges Verfahren handelt, in welchem eine gesonderte Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten erforderlich ist, da das Amtsgericht Mühldorf für die Entscheidung über den Verlängerungsantrag gem. § 416 Satz 2 FamFG originär zuständig war (BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - V ZB 122/15).
  • LG Halle, 09.05.2018 - 1 T 118/18

    Abschiebehaft: Anforderungen an einen zulässigen Haftverlängerungsantrag;

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Rechtsprechung
   BGH, 16.02.2017 - V ZB 181/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,7295
BGH, 16.02.2017 - V ZB 181/15 (https://dejure.org/2017,7295)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2017 - V ZB 181/15 (https://dejure.org/2017,7295)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - V ZB 181/15 (https://dejure.org/2017,7295)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 BNotO, § 54b Abs 3 S 4 BeurkG
    Notaranderkonto: Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises bei zwischenzeitlich vom Notar vorgenommener treuwidriger Überweisungen

  • IWW

    § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO, § ... 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, § 71 FamFG, § 15 Abs. 2 BNotO, § 54b Abs. 1 Satz 3 BeurkG, § 54b Abs. 2 Satz 3 BeurkG, § 266 StGB, § 54b Abs. 3 Satz 4 BeurkG, § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO, § 134 BGB, § 19 BNotO, § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO, § 67 Abs. 4 Nr. 3 BNotO, § 23 BNotO, § 74 Abs. 2 FamFG, § 54d BeurkG, § 54d Nr. 1 BeurkG, § 54d Nr. 2 BeurkG, § 54a BeurkG, § 74 Abs. 5 FamFG, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 23; BeurkG § 54 Abs. 3 S. 4
    Auszahlung vom Notaranderkonto bei treuwidriger Überweisung eines Betrags von anderem Notaranderkonto zur Deckung eines Fehlbetrags

  • Wolters Kluwer

    Veranlassung treuwidriger Abbuchungen durch den beurkundenden Notar von einem Notaranderkonto ; Späterer Ausgleich des Fehlbestands durch eine ebenfalls treuwidrige Überweisung von einem anderen auf seinen Namen lautendes Notaranderkonto; Berechtigung des Notars zur ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BNotO § 23; BeurkG § 54b Abs. 3 Satz 4
    Anspruch auf Auszahlung des auf Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises trotz zwischenzeitlich vom Notar vorgenommener treuwidriger Überweisungen

  • rewis.io

    Notaranderkonto: Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises bei zwischenzeitlich vom Notar vorgenommener treuwidriger Überweisungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BNotO § 23; BeurkG § 54b Abs. 3 S. 4
    Veranlassung treuwidriger Abbuchungen durch den beurkundenden Notar von einem Notaranderkonto; Späterer Ausgleich des Fehlbestands durch eine ebenfalls treuwidrige Überweisung von einem anderen auf seinen Namen lautendes Notaranderkonto; Berechtigung des Notars zur ...

  • rechtsportal.de

    Veranlassung treuwidriger Abbuchungen durch den beurkundenden Notar von einem Notaranderkonto; Späterer Ausgleich des Fehlbestands durch eine ebenfalls treuwidrige Überweisung von einem anderen auf seinen Namen lautendes Notaranderkonto; Berechtigung des Notars zur ...

  • datenbank.nwb.de

    Notaranderkonto: Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises bei zwischenzeitlich vom Notar vorgenommener treuwidriger Überweisungen

  • ibr-online

    Treuwidrige Abbuchungen stehen Auszahlung nicht entgegen!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Treuwidrige Abbuchungen vom Notaranderkonto stehen Auszahlung des Kaufpreises nicht entgegen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der auf einem Notaranderkonto hinterlegte Kaufpreises - und die treuwidrigen Verfügungen des Notars

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Treuwidrige Überweisungen des Notars rechtfertigen keine Zahlungsverweigerung des Notariatsverwalters

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Treuwidrige Abbuchungen durch beurkundenden Notar von Notaranderkonto

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 758
  • MDR 2017, 611
  • DNotZ 2017, 788
  • FGPrax 2017, 136
  • WM 2017, 613
  • DB 2017, 784
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 242/97

    Rechte des Verkäufers bei Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages über das

    Auszug aus BGH, 16.02.2017 - V ZB 181/15
    Der Beschwerdeführer kann auf diesem Wege erreichen, dass der Notar angewiesen wird, eine bestimmte, näher bezeichnete Amtshandlung - hier die Auszahlung eines Teils des auf dem Treuhandkonto verwalteten Geldes - vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 242/97, BGHZ 138, 179, 183; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - IX ZR 119/88, NJW 1990, 1733, 1734).

    Bei - hier nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts gegebener - Auszahlungsreife hat er den auf seinem Anderkonto verwalteten Kaufpreis unverzüglich an den Verkäufer auszukehren (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 242/97, BGHZ 138, 179, 183; Eylmann/Vaasen/Hertel, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 54b BeurkG Rn. 34; Hertel in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 3. Aufl., Rn. 1840; Renner in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 7. Aufl., § 54b Rn. 26; Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 54b Rn. 22).

  • BGH, 14.12.1989 - IX ZR 119/88

    Rechtsweg für Klage gegen einen Notar auf Rückzahlung zu Unrecht von einem

    Auszug aus BGH, 16.02.2017 - V ZB 181/15
    Der Beschwerdeführer kann auf diesem Wege erreichen, dass der Notar angewiesen wird, eine bestimmte, näher bezeichnete Amtshandlung - hier die Auszahlung eines Teils des auf dem Treuhandkonto verwalteten Geldes - vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 242/97, BGHZ 138, 179, 183; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - IX ZR 119/88, NJW 1990, 1733, 1734).

    Eine Amtspflicht des Notars, Zahlungen aus dem Anderkonto zu leisten, besteht nicht mehr, wenn das Konto durch Auszahlung erschöpft oder aufgelöst ist (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - IX ZR 119/88, NJW 1990, 1733, 1734).

  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 13/01

    Amtshebung eines Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch

    Auszug aus BGH, 16.02.2017 - V ZB 181/15
    Die vorsätzliche Vermischung von verwahrten Geldern mit Eigengeldern des Notars oder gar die Verwendung für eigene Zwecke ist ein schwerwiegendes Dienstvergehen und kann als Untreue gemäß § 266 StGB strafbar sein (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01, DNotZ 2002, 236 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - NotSt (Brfg) 5/02, DNotZ 2004, 226 f.; BGH, Urteil vom 6. April 1982 - 5 StR 8/82, NStZ 1982, 331 f.; Eylmann/Vaasen/Hertel, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 54b BeurkG Rn. 9; ders. in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 3. Aufl., Rn. 1798; Weingärtner, Das notarielle Verwahrungsgeschäft, 2. Aufl., Rn. 153).
  • BGH, 18.11.1999 - IX ZR 153/98

    Haftung des Notars wegen Verletzung eines Treuhandauftrages

    Auszug aus BGH, 16.02.2017 - V ZB 181/15
    a) Ob der Notar zur Auszahlung eines in Verwahrung gegebenen Geldbetrags berechtigt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Inhalt der ihm erteilten Verwahrungsanweisung, da hierdurch die Amtspflichten des Notars bei der Durchführung der Verwahrung bestimmt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195).
  • BGH, 28.10.2010 - V ZB 70/10

    Materiellrechtlicher Auszahlungsanspruch i.R.e. Grundstückkaufvertrages bei

    Auszug aus BGH, 16.02.2017 - V ZB 181/15
    a) Ob der Notar zur Auszahlung eines in Verwahrung gegebenen Geldbetrags berechtigt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Inhalt der ihm erteilten Verwahrungsanweisung, da hierdurch die Amtspflichten des Notars bei der Durchführung der Verwahrung bestimmt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195).
  • OLG Hamm, 29.01.1990 - 15 W 483/89

    Verwaltung von Treuhandgeldern durch Notar; Auszahlung der Treuhandbeiträge;

    Auszug aus BGH, 16.02.2017 - V ZB 181/15
    Hat ein Notar - wie hier - über das auf seinen Anderkonten verwahrte Guthaben abschließend und wirksam verfügt, kann er nicht angewiesen werden, die unrechtmäßig entnommenen Beträge der Hinterlegungsmasse wieder zuzuführen (vgl. hierzu OLG Hamm, DNotZ 1991, 686, 689; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 23 Rn. 21).
  • BGH, 14.07.2003 - NotSt (Brfg) 5/02

    Ahndung von Dienstvergehen eines Notars

    Auszug aus BGH, 16.02.2017 - V ZB 181/15
    Die vorsätzliche Vermischung von verwahrten Geldern mit Eigengeldern des Notars oder gar die Verwendung für eigene Zwecke ist ein schwerwiegendes Dienstvergehen und kann als Untreue gemäß § 266 StGB strafbar sein (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01, DNotZ 2002, 236 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - NotSt (Brfg) 5/02, DNotZ 2004, 226 f.; BGH, Urteil vom 6. April 1982 - 5 StR 8/82, NStZ 1982, 331 f.; Eylmann/Vaasen/Hertel, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 54b BeurkG Rn. 9; ders. in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 3. Aufl., Rn. 1798; Weingärtner, Das notarielle Verwahrungsgeschäft, 2. Aufl., Rn. 153).
  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 85/04

    Wirksamkeit von Verfügungen eines vorläufig seines Amtes enthobenen Notars;

    Auszug aus BGH, 16.02.2017 - V ZB 181/15
    Anders als etwa bei Kontoverfügungen, die durch einen Notar vorgenommen werden, nachdem er vorläufig seines Amtes enthoben wurde - dies hat nach § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 134 BGB ein absolutes Verfügungsverbot und damit die Unwirksamkeit eines ausgeführten Überweisungsauftrags zur Folge (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 85/04, BGHZ 164, 275, 278 ff.; Renner in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 7. Aufl., § 54b Rn. 20; Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 54b Rn. 18; Eylmann/Vaasen/Hertel, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 54b BeurkG Rn. 21) - sind weisungswidrige Verfügungen des Notars über Kontoguthaben auf Anderkonten wirksam.
  • BGH, 06.04.1982 - 5 StR 8/82

    Parteiverrat - Ehescheidung - Ehescheidungsverfahren - Anderkonto - Verwahrtes

    Auszug aus BGH, 16.02.2017 - V ZB 181/15
    Die vorsätzliche Vermischung von verwahrten Geldern mit Eigengeldern des Notars oder gar die Verwendung für eigene Zwecke ist ein schwerwiegendes Dienstvergehen und kann als Untreue gemäß § 266 StGB strafbar sein (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01, DNotZ 2002, 236 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - NotSt (Brfg) 5/02, DNotZ 2004, 226 f.; BGH, Urteil vom 6. April 1982 - 5 StR 8/82, NStZ 1982, 331 f.; Eylmann/Vaasen/Hertel, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 54b BeurkG Rn. 9; ders. in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 3. Aufl., Rn. 1798; Weingärtner, Das notarielle Verwahrungsgeschäft, 2. Aufl., Rn. 153).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.03.2017 - V ZB 170/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,13672
BGH, 16.03.2017 - V ZB 170/16 (https://dejure.org/2017,13672)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2017 - V ZB 170/16 (https://dejure.org/2017,13672)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2017 - V ZB 170/16 (https://dejure.org/2017,13672)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 70 Abs 3 S 1 Nr 3 FamFG, § 415 Abs 1 FamFG, § 15 Abs 6 S 2 AufenthG, § 18a AsylVfG
    Ausländerrecht: Vorliegen einer Freiheitsentziehungssache bei Aufenthalt des Ausländer im Transitbereich eines Flughafens

  • IWW

    § 18a AsylG, § ... 15 Abs. 6 AufenthG, § 70 Abs. 1 FamFG, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 415 Abs. 1 FamFG, § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG, § 415 Abs. 2 FamFG, § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG, Art. 104 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, § 84 FamFG, § 36 Abs. 2, 3 GNotKG

  • Wolters Kluwer

    Aufenthalt eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens; Einordnung der Anordnung seines dortigen Aufenthalts als Freiheitsentziehung; Entlassung des Betroffenen aus dem Transitbereich noch vor Abschluss des Flughafenverfahrens und Entscheidung über seinen ...

  • rewis.io

    Ausländerrecht: Vorliegen einer Freiheitsentziehungssache bei Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich eines Flughafens

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Aufenthalt eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens; Einordnung der Anordnung seines dortigen Aufenthalts als Freiheitsentziehung; Entlassung des Betroffenen aus dem Transitbereich noch vor Abschluss des Flughafenverfahrens und Entscheidung über seinen ...

  • rechtsportal.de

    Aufenthalt eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens; Einordnung der Anordnung seines dortigen Aufenthalts als Freiheitsentziehung; Entlassung des Betroffenen aus dem Transitbereich noch vor Abschluss des Flughafenverfahrens und Entscheidung über seinen ...

  • datenbank.nwb.de

    Ausländerrecht: Vorliegen einer Freiheitsentziehungssache bei Aufenthalt des Ausländer im Transitbereich eines Flughafens

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Freiheitsentziehungssache im Sinne des FamFG bei Transitaufenthalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2017, 136
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.10.2016 - V ZB 28/15

    Asylverfahren: Verletzung des Beschleunigungsgebots bei mangelnder

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - V ZB 170/16
    Gegen die Annahme einer Freiheitsentziehung spricht auch, dass es dem Betroffenen freisteht, jederzeit auf dem Luftweg abzureisen (Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 28/15, InfAuslR 2017, 61 Rn. 5; Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 29/15, Asylmagazin 2017, 60).

    Dem steht nicht entgegen, dass die Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleichstehen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 90/13, juris Rn. 6, insoweit nicht abgedruckt in Asylmagazin 2014, 57; Beschluss vom 12. Februar 2015 - V ZB 185/14, NVwZ 2015, 840 Rn. 6; Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 28/15, InfAuslR 2017, 61 Rn. 5; Beschluss vom 8. Dezember 2016 - V ZB 31/15, juris Rn. 5; vgl. auch EGMR, NVwZ 1997, 1102 Tz. 43) und infolgedessen als Freiheitsentziehungssache i.S.v. § 415 Abs. 1 FamFG zu behandeln ist.

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - V ZB 170/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Anordnung des Transitaufenthalts nach § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG zur Durchführung des Verfahrens nach § 18a AsylG schon deswegen keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung im Sinne der Art. 104 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dar, weil der Gewährleistungsinhalt der hierdurch geschützten körperlichen Bewegungsfreiheit durch rechtliche und tatsächliche Hindernisse für das freie Überschreiten der Staatsgrenze nicht berührt wird (BVerfGE 94, 166, 199).
  • OLG München, 12.12.2005 - 34 Wx 157/05

    Erzwungener Aufenthalt des nicht einreiseberechtigten Ausländers im

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - V ZB 170/16
    Ob die Anordnung des Aufenthalts des Betroffenen in dem Transitbereich des Flughafens ab dem Zeitpunkt als Freiheitsentziehung anzusehen ist, in dem der Asylantrag des Betroffenen im Rahmen des Flughafenverfahrens bestandskräftig abgelehnt worden ist und seine Zurückweisung nicht ohne Verzögerung vollzogen werden kann (so OLG Frankfurt, InfAuslR 2016, 192, 193 mwN; OLG München, NVwZ-RR 2006, 728, 729 f.; offen gelassen in BVerfG, Asylmagazin 2015, 53, 54 mwN; vgl. zum Streitstand Funke-Kaiser, in GK-AufenthG, Bd. 2, § 15 Rn. 123 ff. sowie Budde in Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 415 Rn. 5), hat der Senat bislang nicht entschieden (vgl. Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 119/16, zur Veröffentlichung bestimmt), und bedarf auch hier keiner Entscheidung, weil die Entlassung des Betroffenen aus dem Transitbereich noch vor Abschluss des Flughafenverfahrens und Entscheidung über seinen Asylantrag erfolgte.
  • EGMR, 25.06.1996 - 19776/92

    AMUUR v. FRANCE

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - V ZB 170/16
    Dem steht nicht entgegen, dass die Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleichstehen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 90/13, juris Rn. 6, insoweit nicht abgedruckt in Asylmagazin 2014, 57; Beschluss vom 12. Februar 2015 - V ZB 185/14, NVwZ 2015, 840 Rn. 6; Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 28/15, InfAuslR 2017, 61 Rn. 5; Beschluss vom 8. Dezember 2016 - V ZB 31/15, juris Rn. 5; vgl. auch EGMR, NVwZ 1997, 1102 Tz. 43) und infolgedessen als Freiheitsentziehungssache i.S.v. § 415 Abs. 1 FamFG zu behandeln ist.
  • BGH, 30.10.2013 - V ZB 90/13

    Ausländerrecht: Anordnung des Transitaufenthalts einer asylsuchenden Familie mit

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - V ZB 170/16
    Dem steht nicht entgegen, dass die Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleichstehen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 90/13, juris Rn. 6, insoweit nicht abgedruckt in Asylmagazin 2014, 57; Beschluss vom 12. Februar 2015 - V ZB 185/14, NVwZ 2015, 840 Rn. 6; Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 28/15, InfAuslR 2017, 61 Rn. 5; Beschluss vom 8. Dezember 2016 - V ZB 31/15, juris Rn. 5; vgl. auch EGMR, NVwZ 1997, 1102 Tz. 43) und infolgedessen als Freiheitsentziehungssache i.S.v. § 415 Abs. 1 FamFG zu behandeln ist.
  • BGH, 12.02.2015 - V ZB 185/14

    Aufenthaltsanordnung zur Sicherung der Abreise: Altersgerechte Unterbringung

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - V ZB 170/16
    Dem steht nicht entgegen, dass die Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleichstehen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 90/13, juris Rn. 6, insoweit nicht abgedruckt in Asylmagazin 2014, 57; Beschluss vom 12. Februar 2015 - V ZB 185/14, NVwZ 2015, 840 Rn. 6; Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 28/15, InfAuslR 2017, 61 Rn. 5; Beschluss vom 8. Dezember 2016 - V ZB 31/15, juris Rn. 5; vgl. auch EGMR, NVwZ 1997, 1102 Tz. 43) und infolgedessen als Freiheitsentziehungssache i.S.v. § 415 Abs. 1 FamFG zu behandeln ist.
  • BGH, 12.10.2016 - V ZB 29/15

    Beschränkung des Aufenthalts eines Ausländers auf den Transitbereich eines

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - V ZB 170/16
    Gegen die Annahme einer Freiheitsentziehung spricht auch, dass es dem Betroffenen freisteht, jederzeit auf dem Luftweg abzureisen (Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 28/15, InfAuslR 2017, 61 Rn. 5; Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 29/15, Asylmagazin 2017, 60).
  • BGH, 08.12.2016 - V ZB 31/15

    Rechtmäßige Aufrechterhaltung einer Unterbringungsanordnung

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - V ZB 170/16
    Dem steht nicht entgegen, dass die Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleichstehen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 90/13, juris Rn. 6, insoweit nicht abgedruckt in Asylmagazin 2014, 57; Beschluss vom 12. Februar 2015 - V ZB 185/14, NVwZ 2015, 840 Rn. 6; Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 28/15, InfAuslR 2017, 61 Rn. 5; Beschluss vom 8. Dezember 2016 - V ZB 31/15, juris Rn. 5; vgl. auch EGMR, NVwZ 1997, 1102 Tz. 43) und infolgedessen als Freiheitsentziehungssache i.S.v. § 415 Abs. 1 FamFG zu behandeln ist.
  • BGH, 09.03.2017 - V ZB 119/16

    Ausländerrecht: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die behördliche

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - V ZB 170/16
    Ob die Anordnung des Aufenthalts des Betroffenen in dem Transitbereich des Flughafens ab dem Zeitpunkt als Freiheitsentziehung anzusehen ist, in dem der Asylantrag des Betroffenen im Rahmen des Flughafenverfahrens bestandskräftig abgelehnt worden ist und seine Zurückweisung nicht ohne Verzögerung vollzogen werden kann (so OLG Frankfurt, InfAuslR 2016, 192, 193 mwN; OLG München, NVwZ-RR 2006, 728, 729 f.; offen gelassen in BVerfG, Asylmagazin 2015, 53, 54 mwN; vgl. zum Streitstand Funke-Kaiser, in GK-AufenthG, Bd. 2, § 15 Rn. 123 ff. sowie Budde in Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 415 Rn. 5), hat der Senat bislang nicht entschieden (vgl. Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 119/16, zur Veröffentlichung bestimmt), und bedarf auch hier keiner Entscheidung, weil die Entlassung des Betroffenen aus dem Transitbereich noch vor Abschluss des Flughafenverfahrens und Entscheidung über seinen Asylantrag erfolgte.
  • BGH, 12.07.2018 - V ZB 98/16

    Ansehen des nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhenden Aufenthalts eines

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhende Aufenthalt eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens jedenfalls dann nicht als Freiheitsentziehungssache anzusehen, wenn - wie hier - weder die Frist des § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG abgelaufen noch (im Verfahren nach § 18a AsylG) über einen Asylantrag des Betroffenen entschieden worden ist (Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 170/16, FGPrax 2017, 136 Rn. 4).
  • BGH, 11.01.2018 - V ZB 178/16

    Erwarten der Abreise innerhalb der Anordnungsdauer hinsichtlich Zulässigkeit der

    Der richterlich angeordnete Aufenthalt eines Ausländers steht nach § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG einer Freiheitsentziehung im Sinne von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG jedenfalls dann gleich, wenn die richterliche Anordnung - wie hier - über den in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten Zeitraum von 30 Tagen hinausreicht (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011 Rn. 5; Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 90/13, Asylmagazin 2014, 57 Rn. 6; Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 170/16, FGPrax 2017, 136 Rn. 6 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.02.2017 - V ZB 115/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,9254
BGH, 16.02.2017 - V ZB 115/16 (https://dejure.org/2017,9254)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2017 - V ZB 115/16 (https://dejure.org/2017,9254)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - V ZB 115/16 (https://dejure.org/2017,9254)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 14 Nr 4 AufenthG, § 2 Abs 15 S 1 AufenthG, Art 2 Buchst n EUV 604/2013, Art 28 Abs 2 EUV 604/2013
    Rücküberstellungshaftsache: Annahme der Fluchtgefahr wegen Zahlungen an einen Schleuser im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung

  • IWW

    § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Nr. 4 AufenthG, § ... 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG, § 2 Abs. 15 AufenthG, § 2 Abs. 14 AufenthG, Richtlinie 2008/115/EG, § 96 AufenthG, § 2 Abs. 15 Satz 1 AufenthG, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG, § 84 FamFG, § 36 Abs. 3 GNotKG

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung der aufenthaltsrechtlichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr (Zahlung an einen Schleuser) im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung; Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 604/2013 Art. 28 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 2 Bst. n, AufenthG § 2 Abs. 15 S. 1, AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 4
    Abschiebungshaft, Fluchtgefahr, Dublinverfahren, Kosten, Zahlungen, Schleuser, Haftgründe, Zahlung, Dublin III-Verordnung

  • rewis.io

    Rücküberstellungshaftsache: Annahme der Fluchtgefahr wegen Zahlungen an einen Schleuser im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Heranziehung der aufenthaltsrechtlichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr (Zahlung an einen Schleuser) im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung; Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr

  • datenbank.nwb.de

    Rücküberstellungshaftsache: Annahme der Fluchtgefahr wegen Zahlungen an einen Schleuser im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Annahme einer Fluchtgefahr bei Zahlung an einen Schleuser

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 816
  • FGPrax 2017, 136
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.02.2016 - V ZB 157/15

    Haft zur Sicherung von Rücküberstellungsverfahren: Anhaltspunkt für Fluchtgefahr

    Auszug aus BGH, 16.02.2017 - V ZB 115/16
    Hinter dieser Regelung steht die Überlegung des Gesetzgebers, dass Schleuser nicht selten einen Betrag von 3.000 EUR bis 20.000 EUR pro Person verlangten und es sich dabei für den Betroffenen um erhebliche Aufwendungen handeln könne, die er nicht vergeblich getätigt haben will; dies könne daher ein Gesichtspunkt sein, der den Ausländer motiviere, sich einer Rückführung zu entziehen (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 33; Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, FGPrax 2016, 140 Rn. 10).
  • BGH, 11.01.2018 - V ZB 28/17

    Rücküberstellungshaft: Erforderlichkeit der erneuten Anhörung des Betroffenen

    Welches Gewicht diesem Indiz zukommt und ob tatsächlich von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden kann, bedarf immer einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BT-Drucks. 18/4097 S. 32 u. 34; Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 115/16, InfAuslR 2017, 253 Rn. 9).
  • BGH, 23.01.2018 - V ZB 53/17

    Abschiebungshaftsache: Haftgrund der Fluchtgefahr; Erforderlichkeit der erneuten

    Welches Gewicht diesem Indiz zukommt und ob tatsächlich von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden kann, bedarf immer einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 32 u. 34; Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 115/16, InfAuslR 2017, 253 Rn. 9).
  • BGH, 14.01.2020 - XIII ZB 1/19

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zwecks Sicherung der

    Da Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO keine Kriterien benennt, die gesetzlich festzulegen sind, kann der Gesetzgeber auch objektive Kriterien festlegen, die einer Wertung bedürfen (vgl. zu § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG aF BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 115/16, InfAuslR 2017, 253; aA Beichel-Benedetti in Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rn. 37).

    Welches Gewicht diesem Indiz zukommt und ob tatsächlich von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden kann, bedarf immer einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/4097, S. 32 und 34; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 115/16, InfAuslR 2017, 253 Rn. 9).

  • BGH, 18.05.2021 - XIII ZB 2/20

    Abschiebehaft wegen Fluchtgefahr

    Vielmehr muss durch das Verhalten des Ausländers zu Tage treten, dass er der deutschen Rechtsordnung ablehnend oder gleichgültig gegenübersteht und deshalb zu erwarten ist, dass er auch anderen gesetzlichen Pflichten wie der Ausreisepflicht, die zu sichern die Abschiebungshaft einzig dient, nicht freiwillig nachkommen wird; zudem ist stets durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob tatsächlich Fluchtgefahr vorliegt (vgl. Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drucks. 19/10047, S. 41 f.; s.a. AG Tiergarten, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 383 XIV 2/20, juris Rn. 18; Hailbronner in ders., AuslR [April 2020], § 62 AufenthG Rn. 155, 171 f.; Kaniess, Abschiebungshaft, Rn. 124; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl., § 8 Rn. 33 f.; zur Gesamtbetrachtung zu den in § 2 Abs. 14 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 gültigen Fassung genannten konkreten Anhaltspunkten für Fluchtgefahr vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2017 - V ZB 115/16, InfAuslR 2017, 253 Rn. 9, und vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, InfAuslR 2018, 187 Rn. 9, jeweils mwN).
  • LG Traunstein, 28.04.2017 - 4 T 939/17

    Einreise bei Kontrollen im fahrenden Zug

    Da der Betroffene ausweislich seiner Angaben vor dem Amtsgericht Rosenheim fürchtete, von Ungarn nach Afghanistan abgeschoben zu werden, wäre auch deshalb der Schleuserlohn vergeblich aufgewendet gewesen (vgl. BGH vom 16.02.2017, V ZB 115/16).
  • LG Kleve, 13.08.2019 - 4 T 108/19
    Hinter dieser Regelung steht die Überlegung des Gesetzgebers, dass Schleuser nicht selten einen Betrag von 3.000,00 Euro bis 20.000,00 Euro pro Person verlangen und es sich dabei für den Betroffenen um erhebliche Aufwendungen handeln könne, die er nicht vergeblich getätigt haben will; dies könne daher ein Gesichtspunkt sein, der den Ausländer motiviere, sich einer Rückführung zu entziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.02.2017, AZ. V ZB 115/16, Rdn. 5, zitiert nach Juris).
  • LG Bamberg, 09.08.2019 - 43 T 115/19

    Abschiebungshaft

    Die Kammer verkennt nicht, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer der Nummern 1 - 6 des § 2 Abs. 14 Aufenthaltsgesetz nur ein Indiz für die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr sein kann, und das es immer eine Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls bedarf (BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - V ZB 115/16).
  • AG Kleve, 11.04.2019 - 22 XIV (B) 19/19
    Das Vorliegen der Voraussetzungen der in § 2 XIV Nrn. 1 bis 6 AufenthG benannten Umstände stellt nur ein (erstes) Indiz für die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr da und bedarf immer einer Betrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. BGH, Beschl. V. 16.02.2017, Az. V ZB 115/16, NVwZ 2017, 816, Rn 9).
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