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   BGH, 23.01.2018 - V ZB 53/17   

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https://dejure.org/2018,2620
BGH, 23.01.2018 - V ZB 53/17 (https://dejure.org/2018,2620)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2018 - V ZB 53/17 (https://dejure.org/2018,2620)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17 (https://dejure.org/2018,2620)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 14 Nr 1 AufenthG, § 2 Abs 14 Nr 2 AufenthG, § 2 Abs 14 Nr 3 AufenthG, § 2 Abs 14 Nr 4 AufenthG, § 2 Abs 14 Nr 5 AufenthG
    Abschiebungshaftsache: Haftgrund der Fluchtgefahr; Erforderlichkeit der erneuten Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers; Stützung der Haftanordnung auf den Haftgrund der Fluchtgefahr; Begrenzung des Tatbestands der Fluchtgefahr auf objektive Umstände; Erklärte Entziehungsabsicht des Ausländers bzgl. der Abschiebung als ...

  • rewis.io

    Abschiebungshaftsache: Haftgrund der Fluchtgefahr; Erforderlichkeit der erneuten Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers; Stützung der Haftanordnung auf den Haftgrund der Fluchtgefahr; Begrenzung des Tatbestands der Fluchtgefahr auf objektive Umstände; Erklärte Entziehungsabsicht des Ausländers bzgl. der Abschiebung als ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sicherungshaft: Keine erneute Anhörung, wenn anderer Anhaltspunkt für Fluchtgefahr angenommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2018, 135
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.01.2018 - V ZB 28/17

    Rücküberstellungshaft: Erforderlichkeit der erneuten Anhörung des Betroffenen

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - V ZB 53/17
    Entsprechendes gilt für den Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung (vgl. näher Senat, Beschuss vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Anders ist es, wenn zur Ausfüllung des Begriffs der Fluchtgefahr ein neuer Sachverhalt eingeführt wird, zu dem sich der Betroffene noch nicht persönlich äußern konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 16.02.2017 - V ZB 115/16

    Rücküberstellungshaftsache: Annahme der Fluchtgefahr wegen Zahlungen an einen

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - V ZB 53/17
    Welches Gewicht diesem Indiz zukommt und ob tatsächlich von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden kann, bedarf immer einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 32 u. 34; Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 115/16, InfAuslR 2017, 253 Rn. 9).
  • BGH, 20.05.2016 - V ZB 24/16

    Rücküberstellungshaftsache: Anordnung von Sicherungshaft bei Annahme von

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - V ZB 53/17
    Aufgrund der Verweisung in § 2 Abs. 15 Satz 1 AufenthG auf die in § 2 Abs. 14 AufenthG genannten Anhaltspunkte sind diese auch im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung heranzuziehen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 24/16, NVwZ 2016, 1582 Rn. 7).
  • BGH, 07.07.2016 - V ZB 21/16

    Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung: Haftgründe nach der

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - V ZB 53/17
    Es handelt sich, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht um einen neuen Haftgrund (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 6).
  • BGH, 16.02.2017 - V ZB 10/16

    Anordnung von Sicherungshaft gegenüber einem Ausländer; Haftgrund der unerlaubten

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - V ZB 53/17
    Es handelt sich, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht um einen neuen Haftgrund (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 6).
  • BGH, 18.02.2016 - V ZB 23/15

    Abschiebungshaftsache: Haftgrunds der Fluchtgefahr nach Ablauf der Frist zur

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - V ZB 53/17
    Mit ihr hat der Gesetzgeber die von Art. 3 Nr. 7 der - hier maßgeblichen - Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) verlangten gesetzlich festgelegten Kriterien zur Konkretisierung der im Gemeinschaftsrecht bestimmten Voraussetzungen der "Fluchtgefahr" geregelt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 23/15, InfAuslR 2016, 235 Rn. 8).
  • BGH, 12.05.2016 - V ZB 27/16

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers wegen Fluchtgefahr

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - V ZB 53/17
    Eine solche Erklärung liegt vor, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 33; Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 27/16, juris Rn. 5).
  • BGH, 28.04.2011 - V ZB 14/10

    Abschiebung eines libanesischen Staatsbürgen auf Grund der bestandskräftigen

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - V ZB 53/17
    Dass das darin geschilderte Verhalten des Betroffenen in der Vergangenheit Aussagekraft für die Gegenwart hat (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 14/10, juris Rn. 8), ist eine mögliche Würdigung, die Rechtsfehler nicht erkennen lässt.
  • BGH, 13.02.2012 - V ZB 46/11

    Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung von Sicherungshaft bei Jahre

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - V ZB 53/17
    b) Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2012 - V ZB 46/11, juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 13.09.2018 - V ZB 151/17

    Anordnung der Abschiebungshaft eines Betroffenen nach Afghanistan bei Vorliegen

    Eine solche Erklärung liegt vor, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde (Senat, Beschluss vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 10).

    Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen; mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso naheliegt (Senat, Beschluss vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, aaO Rn. 11).

  • BGH, 07.11.2023 - XIII ZB 73/20

    Erteilung der Einreiseverweigerung gegenüber dem Betroffenen als

    Eine erneute Anhörung ist insbesondere dann durchzuführen, wenn die bisherige Haftanordnung auf einen neuen Haftgrund gestützt werden soll oder im Rahmen eines einheitlichen Haftgrundes ein neuer Sachverhalt eingeführt wird, zu dem sich der Betroffene noch nicht persönlich äußern konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, InfAuslR 2017, 59 Rn. 6; vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 10; vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, InfAuslR 2018, 187 Rn. 13; vom 23. März 2021 - XIII ZB 141/19, juris Rn. 17).
  • BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 71/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung eines Betroffenen nach

    Das muss sich aber ohne weitere Nachfrage klar und eindeutig ergeben (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, InfAuslR 2018, 187 Rn. 12 und vom 13. September 2018 - V ZB 151/17, Asylmagazin 2018, 459 Rn. 10).

    Das dem Betroffenen bekannte Ablaufdatum durfte deshalb als Indiz für die Entziehungsabsicht des Betroffenen nach § 26 FamFG verwertet werden (vgl. dazu: BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 13/16, juris Rn. 4, vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 10 und vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, InfAuslR 2018, 187 Rn. 13).

  • BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 141/19

    Rechtmäßigkeit der Anordnung von Zurückweisungshaft gegen eine nigerianische

    Welches Gewicht diesem Indiz zukommt und ob tatsächlich von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden kann, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 9 mwN).

    Anders verhält es sich nur, wenn dabei ein neuer Sachverhalt eingeführt wird, zu dem sich der Betroffene noch nicht persönlich äußern konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 10; Beschluss vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 13).

  • BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 76/19

    Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft

    Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen; mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso naheliegt (zum Ganzen: BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 10 f., vom 13. September 2018 - V ZB 151/17, Asylmagazin 2018, 459 Rn. 9, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 11/19 juris Rn. 13).

    Das Beschwerdegericht durfte sich auch auf diesen tatsächlichen Anhaltspunkt für Fluchtgefahr stützen, ohne den Betroffenen erneut persönlich anzuhören, weil es damit den festgestellten Sachverhalt lediglich anders würdigt als das Amtsgericht (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, InfAuslR 2018, 187 Rn. 13).

  • BGH, 19.10.2020 - XIII ZB 43/19

    Anordnung der Verlängerung der Sicherungshaft eines Betroffenen i.R.d.

    Der festgestellte Sachverhalt ergibt außer dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG a.F. auf Grund der konkreten Anhaltspunkte nach § 2 Abs. 14 Nr. 2 und 5 AufenthG a.F. (Identitätstäuschung und Entziehungserklärung), auf die sich das Beschwerdegericht gestützt hat, auch den - berücksichtigungsfähigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 10, und vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 13) - Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG a.F. (Entziehung in sonstiger Weise).
  • LG Dortmund, 04.05.2018 - 9 T 31/18

    Anforderungen an die Begründung der Anordnung von Sicherungshaft

    Welches Gewicht diesem Indiz zukommt und ob tatsächlich von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden kann, bedarf immer einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls ( BGH BeckRS 2018, 1287 ).
  • BGH, 21.06.2018 - V ZB 129/17

    Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft; Haftgrund des nicht

    Denn das Beschwerdegericht durfte seine Entscheidung nicht auf einen neuen Haftgrund stützen, ohne den Betroffenen hierzu persönlich anzuhören (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, FGPrax 2017, 231 Rn. 8; Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 6; vgl. dagegen für die Änderung eines Anhaltspunkts für eine Fluchtgefahr nach § 2 Abs. 14 AufenthG: Senat, Beschluss vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 7); nachdem die angeordnete Haftzeit im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits abgelaufen war, schied eine solche Anhörung ohnehin aus.
  • BGH, 24.03.2020 - XIII ZB 89/19

    Anordnung einer Sicherungshaft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers;

    bb) Ausgehend von dem Anhaltspunkt des § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG aF ergibt eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Falls (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 9 mwN), dass auch tatsächlich eine erhebliche Fluchtgefahr bestand.
  • BGH, 21.08.2019 - V ZB 138/18

    Rechtswidrige Anordnung einer Sicherungshaft zur Abschiebung eines Asylbewerbers;

    Denn es handelt sich um einen neuen Haftgrund; auf einen solchen kann das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht stützen, ohne den Betroffenen hierzu persönlich angehört zu haben (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, FGPrax 2017, 231 Rn. 8; Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 6; vgl. dagegen für die Änderung eines Anhaltspunkts für eine Fluchtgefahr nach § 2 Abs. 14 AufenthG aF: Senat, Beschluss vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 7).
  • BGH, 18.05.2021 - XIII ZB 2/20

    Abschiebehaft wegen Fluchtgefahr

  • BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 11/19

    Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft zur Vorbereitung

  • BGH, 18.07.2023 - XIII ZB 29/20

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Begründung der Fluchtgefahr mit der

  • BGH, 12.10.2021 - XIII ZB 110/19

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines eritreischen Staatsangehörigen

  • AG Berlin-Tiergarten, 03.01.2020 - 383 XIV 2/20

    Vermutung der Gefährlichkeit bei BtM-Handel im Rahmen der Haftbeantragung

  • AG Berlin-Tiergarten, 22.01.2021 - 381 XIV 10/21

    Formularmäßige Ankündigung von "Widerstand" als Vermutung von Fluchtgefahr.

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